Einleitung
Ein Dienstwagen zur privaten Nutzung klingt nach einem Privileg – bis der Blick auf die Abrechnung zeigt, dass am Monatsende kaum Geld zum Leben übrig bleibt. Genau hier setzt das Gesetz eine Grenze, die viele Arbeitgeber nicht kennen: Der Wert eines Sachbezugs darf den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO). Wer in Essen oder im Ruhrgebiet mit Dienstwagen arbeitet, Unterhaltspflichten hat und ein eher durchschnittliches Gehalt bezieht, ist von dieser Regel häufiger betroffen, als er denkt.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung prüfe ich regelmäßig Vergütungsabrechnungen, in denen der Dienstwagen einen erheblichen Teil des Gehalts auffrisst. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. 5 AZR 38/25) jetzt arbeitnehmerfreundlich nachgelegt: Übersteigt der Sachbezugswert des Dienstwagens den pfändbaren Teil des Lohns, ist die Sachbezugsabrede für diese Monate insgesamt nichtig – und der Arbeitnehmer kann den vollen Sachbezugswert in Geld nachfordern. In diesem Beitrag erkläre ich, wie die Rechnung funktioniert und wer jetzt Nachzahlungen geltend machen kann.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Dienstwagen und Pfändungsgrenze: Was das BAG entschieden hat
- 2. Die Rechtslage: § 107 GewO, Sachbezüge und Pfändungsschutz
- 3. Das Kernproblem: unteilbarer Sachbezug und Gesamtnichtigkeit
- 4. So rechnet das BAG: pfändbares Einkommen richtig ermitteln
- 5. Praktische Folgen: Wer jetzt Geld nachfordern kann
- 6. Typische Szenarien aus der Praxis
- 7. Strategische Hinweise: So gehen Sie vor
- 8. Anwaltliche Unterstützung bei Vergütungsansprüchen
- 9. Häufig gestellte Fragen zu Dienstwagen und Pfändungsgrenze
1. Dienstwagen und Pfändungsgrenze: Was das BAG entschieden hat
Die Antwort vorweg: Eine Vereinbarung über die private Nutzung eines Dienstwagens ist nach § 134 BGB in den Monaten insgesamt nichtig, in denen der Wert dieses Sachbezugs den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts übersteigt (§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO). Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. 5 AZR 38/25) entschieden. Die Folge: Der Dienstwagen erfüllt in diesen Monaten den Lohnanspruch nicht – der Arbeitnehmer kann zusätzlich eine Geldzahlung in Höhe des Sachbezugswerts verlangen, also ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs.
Das Besondere an der Entscheidung: Der Fünfte Senat stellt klar, dass die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens ein unteilbarer Sachbezug ist. Die Vereinbarung ist deshalb nicht nur teilweise unwirksam, soweit sie die Pfändungsgrenze überschreitet, sondern für den betroffenen Monat komplett. Der Arbeitnehmer behält den Wagen – und bekommt trotzdem den vollen Sachbezugswert in Geld nach.
Im konkreten Fall summierten sich die Nachzahlungen für gut drei Jahre auf rund 11.000 Euro netto, zusätzlich zu bereits zugesprochenen Beträgen aus den Vorinstanzen.
Der Fall: Außendienstler mit Dienstwagen und zwei Kindern
Der Kläger war seit 2013 beschäftigt und fuhr einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Sein Bruttogehalt lag zwischen 3.850 und 4.285 Euro; der geldwerte Vorteil des Wagens wurde mit 445 Euro monatlich angesetzt. Der Mann ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er rechnete nach und stellte fest: In fast allen Monaten lag der Wert des Dienstwagens über dem pfändbaren Teil seines Einkommens. Die Differenz klagte er ein – durch drei Instanzen und zweimal bis nach Erfurt. Am Ende sprach ihm das BAG für die Monate Januar 2017 bis April 2020 weitere 10.995,57 Euro netto zu.
2. Die Rechtslage: § 107 GewO, Sachbezüge und Pfändungsschutz
Arbeitsentgelt ist nach § 107 Abs. 1 GewO grundsätzlich in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Sachbezüge – etwa ein Dienstwagen, Kost oder Logis – können nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO nur als Teil des Entgelts vereinbart werden, wenn das dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Und selbst dann zieht § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO eine absolute Grenze: Der Wert der vereinbarten Sachbezüge darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Worauf Sie bei solchen Klauseln achten sollten, erläutere ich auch auf meiner Seite zum Arbeitsvertrag.
Der Sinn dahinter ist Existenzsicherung: Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass Arbeitgeber das Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Pfändungsfreibetrags in Geld leisten. Was unpfändbar ist, soll dem Arbeitnehmer als frei verfügbares Geld zur Verfügung stehen – Miete, Lebensmittel und Stromrechnung lassen sich nicht mit einem Autoschlüssel bezahlen. Die Pfändungsfreigrenzen richten sich nach §§ 850 ff. ZPO und steigen mit der Zahl der Unterhaltspflichten.
Verbotsgesetz mit harten Folgen
Das BAG ordnet § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ein. Verstößt die Sachbezugsabrede dagegen, ist sie nichtig. Bei einem unteilbaren Sachbezug wie dem Dienstwagen bedeutet das Gesamtnichtigkeit für den jeweiligen Monat: Die Überlassung des Wagens kann den Lohnanspruch dann nicht einmal teilweise erfüllen (§ 362 Abs. 1 BGB). Nur bei teilbaren Sachbezügen – etwa monatlichen Warenkontingenten – bleibt die Abrede teilweise wirksam und wird lediglich reduziert.
3. Das Kernproblem: unteilbarer Sachbezug und Gesamtnichtigkeit
Die Vorinstanz hatte dem Kläger nur die Differenz bis zur Pfändungsfreigrenze zugesprochen – also den Betrag, der ihm in Geld fehlte. Das BAG korrigierte diesen Ansatz: Die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens lässt sich nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil zerlegen. Man kann ein Auto nicht zu 60 Prozent überlassen. Ist die Grenze des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO überschritten, fällt die Sachbezugsabrede für diesen Monat komplett weg.
Die Konsequenz ist für Arbeitnehmer ausgesprochen günstig: Der Lohnanspruch besteht in voller Höhe in Geld fort, und zwar einschließlich des Teils, der eigentlich durch den Dienstwagen abgegolten sein sollte. Der Arbeitnehmer kann eine Geldzahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts verlangen – im entschiedenen Fall 445 Euro für jeden betroffenen Monat. Dass er den Wagen tatsächlich gefahren ist, ändert daran nichts; eine Rückabwicklung der Nutzung findet nicht statt.
Warum der Arbeitgeber das Risiko trägt
Man mag einwenden, der Arbeitnehmer habe den Wagen ja gehabt und werde nun doppelt begünstigt. Das BAG nimmt das bewusst in Kauf: Das Verbotsgesetz richtet sich an den Arbeitgeber, der die Vergütungsstruktur gestaltet. Wer Sachbezüge vereinbart, muss Monat für Monat prüfen, ob deren Wert den pfändbaren Teil des Entgelts übersteigt – sonst haftet er auf Nachzahlung. Aus meiner Sicht ist das konsequent: Anders ließe sich der Schutzzweck der Norm, das Existenzminimum in Geld zu sichern, kaum wirksam durchsetzen.
4. So rechnet das BAG: pfändbares Einkommen richtig ermitteln
Die Berechnung folgt einem festen Schema. Zunächst werden Geld- und Naturalleistungen zusammengerechnet (§ 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO). Der Dienstwagen fließt dabei mit einem Prozent des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung ein (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Wichtig: Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03-Prozent-Regelung) zählt nicht mit – er ist kein Sachbezug im Sinne des § 107 Abs. 2 GewO. Vom Gesamtbetrag werden dann Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen; Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung mindern die abzugsfähigen Beiträge. Auch die Beiträge freiwillig gesetzlich Versicherter sind voll abzugsfähig, wie das BAG jetzt klargestellt hat.
Aus dem so ermittelten Nettoeinkommen ergibt sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO der unpfändbare Grundbetrag, der mit jeder Unterhaltspflicht steigt. Hier liegt der zweite wichtige Punkt der Entscheidung: Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen können bei der Berechnung ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben (analog § 850c Abs. 6 ZPO). Im Fall des Klägers wurde seine berufstätige Ehefrau gar nicht und die beiden Kinder nur anteilig – nach dem Verhältnis seines Einkommens zum Familieneinkommen – berücksichtigt.
Ehegatteneinkommen kann den Anspruch drücken
Für die Praxis heißt das: Je höher das eigene Einkommen des Ehepartners, desto niedriger die Pfändungsfreigrenze des Arbeitnehmers – und desto kleiner der Nachzahlungsanspruch aus § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO. Das Gericht orientiert sich dabei an den sozialrechtlichen Regelbedarfen zuzüglich eines Aufschlags von 30 bis 50 Prozent. Eine schematische Berechnung verbietet sich; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Genau hier entscheidet sich oft, ob sich die Klage lohnt.
5. Praktische Folgen: Wer jetzt Geld nachfordern kann
Profitieren können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen ein teurer Dienstwagen auf ein moderates Gehalt und Unterhaltspflichten trifft. Faustregel: Je höher der Listenpreis des Wagens, je niedriger das Bruttogehalt und je mehr Unterhaltsberechtigte ohne eigenes Einkommen, desto wahrscheinlicher übersteigt der Sachbezugswert den pfändbaren Teil des Entgelts. Bei einem Listenpreis von 44.500 Euro sind das immerhin 445 Euro Sachbezug pro Monat – ein Wert, den das pfändbare Einkommen bei einem Gehalt um 4.000 Euro brutto mit zwei Kindern schnell unterschreitet.
Der Anspruch besteht für jeden einzelnen Monat, in dem die Grenze überschritten war, und kann rückwirkend geltend gemacht werden – im BAG-Fall für mehr als drei Jahre. Es lohnt sich also, alte Abrechnungen aufzuheben und nachzurechnen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 195, § 199 BGB).
Ausschlussfristen sind oft kein Hindernis
Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen, nach denen Ansprüche binnen weniger Monate verfallen. Im BAG-Fall half das dem Arbeitgeber nicht: Die Klausel knüpfte den Fristbeginn an die bloße Entstehung des Anspruchs statt an seine Fälligkeit und war deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Solche fehlerhaften Klauseln sind in älteren Verträgen weit verbreitet – die Wirksamkeit der Ausschlussfrist sollte daher immer anwaltlich geprüft werden, bevor man einen Anspruch vorschnell abschreibt.
6. Typische Szenarien aus der Praxis
Szenario 1: Der Außendienstmitarbeiter mit Familienwagen. Gehalt 3.900 Euro brutto, Dienstwagen mit 45.000 Euro Listenpreis, Ehefrau in Elternzeit ohne Einkommen, zwei Kinder. Hier ist der pfändbare Betrag wegen dreier Unterhaltspflichten minimal – der Sachbezug von 450 Euro liegt fast sicher darüber. Die Abrede ist in diesen Monaten nichtig, die Nachzahlung summiert sich über Jahre auf fünfstellige Beträge.
Szenario 2: Die Vertriebsleiterin mit hohem Gehalt. Bei 7.500 Euro brutto und ohne Unterhaltspflichten ist der pfändbare Teil des Einkommens hoch – der Sachbezug bleibt deutlich darunter. Hier ändert das Urteil nichts; die Dienstwagenabrede ist wirksam.
Szenario 3: Der Arbeitnehmer in der Privatinsolvenz. Hier wird die Rechnung doppelt relevant: Der Insolvenzverwalter erhält nur den pfändbaren Teil, und der Arbeitgeber muss zugleich sicherstellen, dass der Dienstwagen den unpfändbaren Geldbetrag nicht aushöhlt. Was in der Privatinsolvenz pfändbar ist, erkläre ich gesondert. Fehler in dieser Konstellation gehen regelmäßig zulasten des Arbeitgebers.
Ein Beispiel aus Essen
Ein Servicetechniker aus Essen-Steele verdient 4.100 Euro brutto, fährt einen Dienstwagen mit 48.000 Euro Listenpreis (480 Euro Sachbezug) und hat eine nicht berufstätige Ehefrau und ein Kind. Sein pfändbares Einkommen liegt bei rund 250 Euro im Monat. Folge: Die Sachbezugsabrede ist Monat für Monat nichtig, und er kann jeweils 480 Euro netto nachfordern – für drei Jahre über 17.000 Euro. Der Wagen bleibt ihm währenddessen erhalten.
7. Strategische Hinweise: So gehen Sie vor
Der erste Schritt ist eine saubere Bestandsaufnahme: Entgeltabrechnungen der letzten drei Jahre, Listenpreis des Dienstwagens bei Erstzulassung, Unterhaltspflichten und die Einkommen der Familienmitglieder zusammenstellen. Daraus lässt sich Monat für Monat der pfändbare Betrag ermitteln und mit dem Ein-Prozent-Wert vergleichen. Diese Berechnung ist fehleranfällig – die Pfändungsfreigrenzen ändern sich regelmäßig, und die anteilige Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten mit eigenem Einkommen erfordert eine Einzelfallbewertung.
Der zweite Schritt ist die Geltendmachung: zunächst außergerichtlich gegenüber dem Arbeitgeber, unter Beachtung etwaiger wirksamer Ausschlussfristen, danach gegebenenfalls als Nettolohnklage vor dem Arbeitsgericht. Wichtig ist eine präzise monatsweise Aufstellung der Differenzbeträge – das BAG hat im entschiedenen Fall deutlich gemacht, dass das Gericht an die bezifferten Monatsbeträge gebunden ist (§ 308 Abs. 1 ZPO). Wer hier zu niedrig ansetzt, verschenkt Geld.
Auch für laufende Arbeitsverhältnisse relevant
Sie müssen nicht warten, bis das Arbeitsverhältnis endet. Der Anspruch besteht auch im laufenden Arbeitsverhältnis – und für die Zukunft sollte die Vergütungsstruktur angepasst werden, etwa durch ein höheres Grundgehalt in Geld oder einen günstigeren Dienstwagen. Sprechen Sie den Arbeitgeber darauf an; viele Vergütungsmodelle stammen aus Zeiten, in denen niemand an § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO gedacht hat.
8. Anwaltliche Unterstützung bei Vergütungsansprüchen
Die Berechnung pfändbaren Einkommens gehört zum Kernhandwerk meiner Kanzlei – sie spielt im Arbeitsrecht ebenso eine Rolle wie im Insolvenzrecht, wo ich seit Jahren Schuldner und Gläubiger zu Pfändungsschutzfragen berate. Diese Doppelkompetenz zahlt sich bei Fällen wie diesem aus: Ich prüfe Ihre Abrechnungen, berechne Ihre monatlichen Nachzahlungsansprüche und setze sie gegenüber dem Arbeitgeber durch – außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht Essen.
Arbeitgebern helfe ich umgekehrt, ihre Vergütungsmodelle rechtssicher zu gestalten, bevor sich über Jahre Nachzahlungsrisiken auftürmen. Ein einziger fehlerhaft kalkulierter Dienstwagen kann – wie der entschiedene Fall zeigt – zu fünfstelligen Nachforderungen führen.
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9. Häufig gestellte Fragen zu Dienstwagen und Pfändungsgrenze
Was besagt § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO?
Der Wert vereinbarter Sachbezüge – etwa eines privat nutzbaren Dienstwagens – darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Der unpfändbare Teil des Lohns muss dem Arbeitnehmer immer in Geld ausgezahlt werden. Die Norm ist ein Verbotsgesetz; Verstöße führen zur Nichtigkeit der Sachbezugsabrede.
Wie wird der Wert des Dienstwagens angesetzt?
Mit einem Prozent des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Der Zuschlag von 0,03 Prozent für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählt dabei nicht mit, weil er kein Sachbezug im Sinne der Vorschrift ist.
Was passiert, wenn der Dienstwagen die Pfändungsgrenze übersteigt?
Die Sachbezugsvereinbarung ist für die betroffenen Monate insgesamt nichtig, weil der Dienstwagen ein unteilbarer Sachbezug ist. Der Wagen erfüllt den Lohnanspruch dann nicht, und Sie können zusätzlich eine Geldzahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts verlangen – obwohl Sie den Wagen genutzt haben.
Muss ich den Dienstwagen dann zurückgeben?
Nein. Die Nutzung wird nicht rückabgewickelt. Sie behalten den Wagen und erhalten zusätzlich den Sachbezugswert in Geld für die Monate, in denen die Grenze überschritten war. Für die Zukunft kann der Arbeitgeber allerdings die Vergütungsstruktur anpassen.
Wie weit rückwirkend kann ich Nachzahlungen verlangen?
Grundsätzlich drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Vertragliche Ausschlussfristen können kürzere Zeiträume vorsehen, sind aber häufig unwirksam – etwa wenn der Fristbeginn an die Entstehung statt an die Fälligkeit des Anspruchs anknüpft.
Zählt das Einkommen meines Ehepartners bei der Berechnung mit?
Ja, mittelbar. Hat Ihr Ehepartner eigene Einkünfte, kann er bei der Bestimmung Ihrer Pfändungsfreigrenze ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben (analog § 850c Abs. 6 ZPO). Auch Kinder werden dann nur anteilig berücksichtigt. Das senkt die Freigrenze und damit Ihren Nachzahlungsanspruch.
Gilt die Entscheidung auch für andere Sachbezüge als den Dienstwagen?
Ja, die Grenze des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO gilt für alle Sachbezüge. Bei teilbaren Sachbezügen – etwa Warenkontingenten – ist die Abrede aber nur insoweit nichtig, wie die Grenze überschritten wird. Die Gesamtnichtigkeit mit vollem Geldanspruch gilt für unteilbare Sachbezüge wie die Dienstwagennutzung.
Was kostet mich die Durchsetzung?
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig. In der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung kläre ich vorab mit Ihnen, ob der mögliche Nachzahlungsbetrag den Aufwand rechtfertigt.
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