Einleitung
Eine D&O-Versicherung soll Geschäftsführer und Vorstände in der größten Krise auffangen: wenn sie persönlich für Millionenschäden haften sollen. Doch was geschieht, wenn der Versicherer den Vertrag im Nachhinein wegen arglistiger Täuschung anficht und der gesamte Schutz rückwirkend entfällt? Als Fachanwalt für Insolvenzrecht in Essen erlebe ich, wie existenzbedrohend diese Frage für Manager im Ruhrgebiet wird, sobald ein Unternehmen in die Insolvenz gerät und der Insolvenzverwalter Ansprüche stellt.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 10. Februar 2026 (Az. 9 U 49/25) eine in nahezu jeder D&O-Police enthaltene Schutzklausel für unwirksam erklärt. Die sogenannte Severability-Klausel sollte gutgläubige Geschäftsleiter auch dann absichern, wenn ein Kollege den Versicherer getäuscht hat. Damit ist nun Schluss, jedenfalls vorläufig. Ich erläutere Ihnen, was die Entscheidung bedeutet, wo ihre Schwächen liegen und wie Sie als betroffene Person reagieren sollten.
Inhaltsverzeichnis
- 1. D&O-Versicherung und Anfechtung: Das Wichtigste vorab
- 2. Der Fall: Eine Bank, ein Klumpenrisiko und ein falsches Kreuz
- 3. Anfechtung nach § 123 BGB: Die rechtlichen Voraussetzungen
- 4. Severability-Klausel: Der Schutz, den das OLG kippte
- 5. Was die Entscheidung praktisch bedeutet
- 6. Typische Szenarien aus der Praxis
- 7. Ihre Handlungsoptionen im Streitfall
- 8. Wie die Kanzlei Tholl Sie unterstützt
- 9. Häufig gestellte Fragen zur D&O-Anfechtung
1. D&O-Versicherung und Anfechtung: Das Wichtigste vorab
Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) schützt Geschäftsführer und Vorstände vor der persönlichen Haftung für Vermögensschäden. Versicherungsnehmer ist das Unternehmen, geschützte Person der einzelne Manager. Hat das Unternehmen den Versicherer bei Vertragsschluss arglistig getäuscht, kann dieser den Vertrag nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Folge: Der Schutz entfällt rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB).
Die Besonderheit liegt im Dreiecksverhältnis. Den Vertrag schließt das Unternehmen ab, profitieren sollen aber die einzelnen Geschäftsleiter als versicherte Personen. Diese Konstruktion nennt man Fremdversicherung. Sie wird in der Praxis fast immer über einen spezialisierten Versicherungsmakler ausgehandelt, der das Unternehmen vertritt.
Genau dieses Auseinanderfallen von Versicherungsnehmer und geschützter Person wird zum Problem, wenn der Versicherer anficht. Denn die Täuschung begeht das Unternehmen über seine Organe, treffen kann die Anfechtung aber auch redliche Manager, die von nichts wussten.
Warum gerade in der Insolvenz alles auf die D&O-Police ankommt
In der Insolvenz prüft der Insolvenzverwalter regelmäßig, ob die früheren Geschäftsleiter Pflichten verletzt haben, etwa durch verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO). Stellt er Ansprüche, ist die D&O-Versicherung oft die einzige werthaltige Quelle, aus der überhaupt etwas zu holen ist. Fällt sie weg, drohen den Managern Vollstreckung und Privatinsolvenz, und der Insolvenzmasse fehlt die erhoffte Deckung. Wie eine Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz abläuft, erläutere ich auf unserer Themenseite ausführlich.
2. Der Fall: Eine Bank, ein Klumpenrisiko und ein falsches Kreuz
Hintergrund war die Insolvenz einer Bank, die Forderungen ankaufte. Über mehrere Versicherer hatte sie ihren D&O-Schutz schrittweise auf 100 Millionen Euro aufgestockt. Streitig war die oberste Schicht, der sogenannte zweite Exzedent über 50 Millionen Euro.
Vor Vertragsschluss füllten die drei Vorstandsmitglieder ein sogenanntes Warranty Statement aus. Darin wird gefragt, ob bekannte Umstände existieren, die zu Schadensersatzansprüchen führen könnten. Der Vorstand kreuzte Nein an. Tatsächlich hatte der Prüfungsverband deutscher Banken der Bank zu diesem Zeitpunkt bereits schriftlich aufgegeben, ein nicht tragbares Konzentrationsrisiko von 2,6 Milliarden Euro auf 600 Millionen Euro zurückzuführen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens focht der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Insolvenzverwalter klagte auf Fortbestand der Police und berief sich hilfsweise auf die Severability-Klausel, die gutgläubige Geschäftsleiter schützen sollte.
Warum das Nein eine arglistige Täuschung war
Das Gericht stellte klar: Der Vorstand wusste um die Auflagen wegen des Klumpenrisikos, das 96 Prozent des Kerngeschäfts ausmachte. Die Frage war bewusst weit gefasst und musste umfassend beantwortet werden. Wer ein derart gravierendes, behördlich bereits gerügtes Risiko verschweigt, täuscht arglistig im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB. Auf eine endgültige Pflichtverletzung kam es nicht an, es genügte die Möglichkeit künftiger Schadensersatzansprüche nach § 93 Abs. 2 AktG.
3. Anfechtung nach § 123 BGB: Die rechtlichen Voraussetzungen
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer beim Versicherer eine Fehlvorstellung über gefahrerhebliche Tatsachen hervorruft oder wahre Tatsachen verschweigt. Das kann durch eine falsche Angabe geschehen, aber auch durch Verschweigen, wenn eine Aufklärungspflicht besteht.
Arglist bedeutet, dass der Erklärende billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßer Angabe den Vertrag nicht oder nur zu anderen Bedingungen geschlossen hätte. Bedingter Vorsatz genügt. Den Beweis führt der Versicherer in der Regel über Indizien, etwa darüber, dass ein offensichtlich gefahrerheblicher Umstand verschwiegen wurde.
Wichtig ist die Zurechnung. Auch wenn nicht der Vorstand selbst, sondern der Makler das Formular weiterleitet, muss sich das Unternehmen dies zurechnen lassen (§§ 31, 89, 166 Abs. 2 BGB). Der Makler ist Vertreter des Unternehmens, nicht des Versicherers.
Die Anfechtung wirkt rückwirkend
Ist die Anfechtung wirksam, ist der Vertrag von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB). Das gilt auch für später vereinbarte Nachträge. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur bei den Prämien: Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG muss der Versicherer die Prämie erst ab Zugang der Anfechtungserklärung zurückzahlen. Hier waren das immerhin rund 188.000 Euro. Diese Rückforderung stützt sich auf das Bereicherungsrecht im Insolvenzverfahren (§ 812 Abs. 1 BGB).
4. Severability-Klausel: Der Schutz, den das OLG kippte
Eine qualifizierte Severability-Klausel soll den Vertrag im Verhältnis zu redlichen, also gutgläubigen Geschäftsleitern aufrechterhalten, selbst wenn ein anderer den Versicherer getäuscht hat. Nur gegenüber dem Täuschenden soll der Versicherer anfechten dürfen. Eine verwandte Variante, die Rechtsfolgenlösung, beschränkt die Wirkungen der Anfechtung auf den Täuschenden.
Das OLG Köln hält beide Klauseln für unwirksam. Es beruft sich auf die sogenannte Heros-II-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.09.2011, Az. IV ZR 38/09). Danach ist ein vorab vereinbarter Verzicht auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam, weil er den Getäuschten der Willkür seines Vertragspartners ausliefert und seine freie Selbstbestimmung aufgibt.
Der Vertrag sei eine Einheit, so das Gericht. Bliebe der Schutz für redliche Geschäftsleiter bestehen, käme der Vorteil mittelbar dem täuschenden Unternehmen zugute, etwa wenn dieses einen gutgläubigen Manager im Innenverhältnis in Anspruch nimmt. Das verdiene keinen Schutz der Rechtsordnung.
Warum diese Begründung angreifbar ist
Hier mache ich es mir nicht zu einfach: Die Begründung des Gerichts überzeugt nicht vollständig. Der Versicherer hat die Klausel bewusst akzeptiert, im Streitfall war er sogar selbst durch einen Makler vertreten. Von einer gestörten Verhandlungsparität, die einen gerichtlichen Eingriff in die Vertragsfreiheit rechtfertigt, kann keine Rede sein. Sinn der Klausel ist nicht die Begünstigung des Unternehmens, sondern der Schutz des arglos handelnden Managers. Die Revision zum BGH ist zugelassen, das letzte Wort ist also nicht gesprochen.
5. Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Geschäftsleiter ist das Urteil eine ernste Warnung. Wer in einer großen Police mitversichert ist, kann seinen Schutz verlieren, sobald ein einziger Mitversicherter bei Vertragsschluss getäuscht hat. Das Risiko trifft auch Personen, die mit der Täuschung nichts zu tun hatten.
Für Unternehmen und ihre Makler heißt das: Sämtliche bestehenden D&O-Policen gehören auf den Prüfstand. Klauseln, die sich an der vom OLG Köln verworfenen Konstruktion orientieren, bieten womöglich keinen verlässlichen Schutz. Vorsorglich sollte man die strengeren Maßstäbe des Gerichts zugrunde legen.
Für Insolvenzverwalter eröffnet die Entscheidung zwiespältige Aussichten. Einerseits stärkt sie die Verhandlungsposition des Versicherers, andererseits kann der Verwalter zumindest die gezahlten Prämien nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern, wenn der Vertrag wirksam angefochten wurde. Auch im Rahmen einer Firmeninsolvenz ist diese Frage von erheblicher Bedeutung.
Die rechtssichere Alternative
Das Gericht weist selbst auf einen Ausweg hin. Wirksam ist nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Urteil vom 07.07.2021, Az. 7 U 19/21) eine Gestaltung, bei der der Versicherer nicht auf die Anfechtung verzichtet, sondern sich verpflichtet, sein Anfechtungsrecht nicht auszuüben, kombiniert mit einem Risikoausschluss gegenüber dem Täuschenden. So bleibt der ursprüngliche Vertrag als Grundlage für den Schutz der redlichen Manager erhalten.
6. Typische Szenarien aus der Praxis
Stellen Sie sich vor, ein dreiköpfiges Führungsteam einer mittelständischen GmbH im Ruhrgebiet schließt eine D&O-Police ab. Einer der Geschäftsführer verschweigt dem Versicherer eine drohende Großforderung. Jahre später wird die GmbH insolvent. Der Insolvenzverwalter nimmt alle drei in Anspruch. Der Versicherer ficht an. Nach dem Urteil des OLG Köln stehen auch die beiden ahnungslosen Kollegen ohne Schutz da.
Ein zweites Beispiel: Ein neu eingetretener Geschäftsführer übernimmt ein Ressort, ohne von einer früheren Täuschung bei Abschluss der Konzernpolice zu wissen. Auch er kann seinen Versicherungsschutz verlieren, obwohl er bei Vertragsschluss noch gar nicht im Amt war.
Diese Fälle zeigen, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung der eigenen Police ist, bevor es zum Ernstfall kommt. Wer erst nach Eintritt des Schadens reagiert, hat kaum noch Gestaltungsspielraum.
Worauf Sie bei Vertragsschluss achten sollten
Lassen Sie sich vor Unterzeichnung eines Warranty Statements die Fragen genau erläutern. Im Zweifel gehört jeder behördliche Hinweis, jede Auflage und jedes erkennbare Risiko offengelegt. Eine vollständige und ehrliche Angabe schützt nicht nur den Vertrag, sondern auch Ihre persönliche Haftung. Dokumentieren Sie, welche Informationen Sie dem Makler und dem Versicherer übermittelt haben.
7. Ihre Handlungsoptionen im Streitfall
Hat der Versicherer angefochten, sollten Sie die Anfechtung nicht ungeprüft hinnehmen. Zu prüfen ist, ob überhaupt eine arglistige Täuschung vorlag, ob die Risikofrage zulässig war, ob die Täuschung kausal für den Vertragsschluss war und ob die Anfechtungsfrist gewahrt wurde.
Auch die Frage der Bestätigung kann eine Rolle spielen. Hat der Versicherer nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund am Vertrag festgehalten, kann das Anfechtungsrecht verbraucht sein (§ 144 BGB). Rein automatisierte Vorgänge wie die Wiederauffüllung der Versicherungssumme genügen dafür allerdings nicht.
Als Geschäftsleiter sollten Sie zudem prüfen, ob eine eigene, persönliche D&O-Versicherung sinnvoll ist. Sie ist unabhängig von der Unternehmenspolice und kann Lücken schließen, die durch eine Anfechtung entstehen. Bei drohender Insolvenzanmeldung sollten Sie Ihre Deckungslage frühzeitig klären.
Schnelles Handeln zahlt sich aus
Sowohl bei der Abwehr einer Anfechtung als auch bei der Geltendmachung von Deckung gelten Fristen. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust von Ansprüchen. Ich empfehle, bei jeder drohenden Inanspruchnahme frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, am besten bevor Sie gegenüber dem Versicherer schriftlich Stellung nehmen.
8. Wie die Kanzlei Tholl Sie unterstützt
Die Schnittstelle von Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht und Versicherungsrecht ist anspruchsvoll. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Arbeitsrecht in Essen begleite ich Geschäftsführer, Vorstände und Insolvenzverwalter durch genau solche Auseinandersetzungen, von der ersten Inanspruchnahme bis zum Deckungsprozess.
Ich prüfe Ihre Police, bewerte die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsabwehr und entwickle eine Strategie, die Ihre persönliche Haftung begrenzt. Für Insolvenzverwalter prüfe ich, ob und in welcher Höhe Deckung oder Prämienrückzahlung durchsetzbar ist.
Jeder Fall ist anders. Eine pauschale Einschätzung ersetzt keine individuelle Prüfung Ihrer konkreten Vertragsunterlagen und des Sachverhalts. Genau dafür stehe ich Ihnen zur Verfügung. Einen Überblick über mein gesamtes Tätigkeitsfeld finden Sie auf unserer Seite zum Insolvenzrecht in Essen.
Ihr nächster Schritt
Wenn Sie eine Inanspruchnahme befürchten oder bereits ein Anfechtungsschreiben erhalten haben, warten Sie nicht ab. In einer telefonischen Ersteinschätzung klären wir gemeinsam, wie Ihre Ausgangslage ist und welche Schritte sinnvoll sind. Rufen Sie an oder schreiben Sie mir eine kurze Nachricht über das Kontaktformular.
9. Häufig gestellte Fragen zur D&O-Anfechtung
Was ist eine D&O-Versicherung?
Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte. Sie schützt diese vor der persönlichen Haftung, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Versicherungsnehmer ist das Unternehmen, geschützt werden die einzelnen Organmitglieder.
Wann darf der Versicherer eine D&O-Police anfechten?
Der Versicherer darf nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten, wenn das Unternehmen ihn bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat, etwa durch falsche Angaben in einem Warranty Statement oder durch Verschweigen erheblicher Risiken. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Täuschungsgrundes erklärt werden (§ 124 BGB).
Was bedeutet eine Anfechtung für meinen Versicherungsschutz?
Ist die Anfechtung wirksam, ist der Vertrag von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB). Der gesamte Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, auch für spätere Nachträge. Sie stehen dann ohne Deckung da und müssen einen Schaden gegebenenfalls aus eigenem Vermögen tragen.
Was ist eine Severability-Klausel?
Eine Severability-Klausel soll den Versicherungsschutz für gutgläubige Geschäftsleiter erhalten, auch wenn ein anderer Mitversicherter den Versicherer getäuscht hat. Nur gegenüber dem Täuschenden soll der Versicherer anfechten dürfen. Das OLG Köln hält solche Klauseln derzeit für unwirksam, die Frage liegt aber dem BGH zur Entscheidung vor.
Bin ich geschützt, wenn ein Kollege getäuscht hat, ich aber nichts wusste?
Nach dem Urteil des OLG Köln vom 10.02.2026 leider nicht zuverlässig. Das Gericht sieht den Vertrag als Einheit und lässt die Anfechtung gegenüber allen versicherten Personen wirken. Auch redliche Geschäftsleiter können ihren Schutz verlieren. Eine eigene persönliche D&O-Police kann hier eine sinnvolle Absicherung sein.
Kann ich die gezahlten Prämien zurückbekommen?
Ja, zumindest teilweise. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG muss der Versicherer die Prämie ab dem Zugang der Anfechtungserklärung zurückzahlen. Für davorliegende Zeiträume bleibt die Prämie grundsätzlich beim Versicherer. Über Sonderfälle wie nachträglich zugekaufte Nachmeldefristen lässt sich gesondert streiten.
Was sollte ich tun, wenn ich ein Anfechtungsschreiben erhalte?
Nehmen Sie die Anfechtung nicht ungeprüft hin und antworten Sie nicht vorschnell. Lassen Sie anwaltlich prüfen, ob tatsächlich eine arglistige Täuschung vorlag, ob die Frist gewahrt ist und ob der Versicherer das Anfechtungsrecht möglicherweise verbraucht hat. Wenden Sie sich frühzeitig an einen erfahrenen Anwalt.
Welche Rolle spielt die Insolvenz in diesem Zusammenhang?
In der Insolvenz prüft der Insolvenzverwalter regelmäßig Haftungsansprüche gegen frühere Geschäftsleiter, etwa wegen Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO). Die D&O-Versicherung ist dann oft die einzige werthaltige Deckungsquelle. Fällt sie durch eine Anfechtung weg, drohen den Managern persönliche Vollstreckung und der Masse ein Ausfall.
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