Mann Ende zwanzig am Schreibtisch zu Hause vor dem Laptop, daneben geöffnete Briefe und eine ausgedruckte Selbstauskunft

Einleitung

Ein falscher Eintrag bei einer Auskunftei, eine Videokamera, die zu viel erfasst, ein Unternehmen, das Ihre Daten trotz Widerspruchs weiterverarbeitet: Wer sich wehren will, hat nach der Datenschutz-Grundverordnung zwei Wege. Er kann sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren, und er kann vor Gericht klagen. Was passiert, wenn man beides tut, war lange unklar.

Als Rechtsanwalt vertrete ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig Mandanten, die gegen Einträge über ihre Person vorgehen, häufig nach einer Insolvenz oder nach einer erledigten Forderung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 entschieden, dass eine Aufsichtsbehörde eine Beschwerde nicht allein deshalb zurückweisen darf, weil in derselben Sache bereits eine Klage anhängig und noch nicht rechtskräftig entschieden ist (C-414/24). Dieser Beitrag erklärt, was das für Ihr Vorgehen bedeutet und wo die Fallstricke liegen.

1. Die Entscheidung in zwei Sätzen

Die Datenschutz-Grundverordnung gibt Betroffenen zwei nebeneinander bestehende und voneinander unabhängige Rechtsbehelfe: die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 Absatz 1 und den gerichtlichen Rechtsbehelf gegen den Verantwortlichen nach Artikel 79 Absatz 1. Eine Aufsichtsbehörde darf eine Beschwerde nicht allein mit der Begründung zurückweisen, dass zuvor eine Klage mit demselben Gegenstand erhoben wurde, solange die Entscheidung darüber noch nicht rechtskräftig ist.

Ausgangspunkt war ein Verfahren aus Österreich. Eine Betroffene hatte sich bei der dortigen Datenschutzbehörde beschwert; die Behörde wies die Beschwerde zurück, weil dieselbe Frage bereits bei einem Gericht anhängig war. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof legte die Sache dem Gerichtshof vor, weil das nationale Rechtsbehelfssystem nicht zulässt, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden nebeneinander oder nacheinander über denselben Streit entscheiden.

Der Gerichtshof hat der Betroffenen recht gegeben. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten das Verfahren nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie selbst ausgestalten. Die Ausgestaltung darf die praktische Wirksamkeit der von der Verordnung garantierten Rechte aber nicht in Frage stellen, und genau das wäre bei einer schlichten Zurückweisung der Fall.

Warum die Entscheidung auch in Deutschland zählt

Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, und die Auslegung durch den Gerichtshof bindet auch die deutschen Behörden und Gerichte. Wenn eine deutsche Aufsichtsbehörde Ihre Beschwerde mit dem Hinweis auf ein laufendes Zivilverfahren beiseitelegt, können Sie sich künftig unmittelbar auf diese Entscheidung berufen.

2. Die beiden Wege im Überblick

Der erste Weg führt zur Aufsichtsbehörde. Jede betroffene Person kann sich nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung beschweren, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die Verordnung verstößt. Wenden können Sie sich dabei insbesondere an eine Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes. Innerhalb Deutschlands richtet sich die Zuständigkeit für private Unternehmen nach deren Sitz (§ 40 Absatz 1 BDSG): Für ein Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zuständig, für die SCHUFA Holding AG mit Sitz in Wiesbaden dagegen der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Reichen Sie die Beschwerde bei der Behörde Ihres Wohnorts ein, wird sie nach § 19 Absatz 2 BDSG von Amts wegen weitergeleitet; Ihnen entsteht dadurch kein Nachteil. Gegen einen ablehnenden oder untätigen Bescheid steht der Rechtsweg nach Artikel 78 offen.

Der zweite Weg führt unmittelbar zum Gericht. Nach Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung hat jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. In Deutschland läuft das in aller Regel als Zivilklage, gerichtet etwa auf Löschung, auf Unterlassung, auf Auskunft oder auf Schadensersatz nach Artikel 82. Klagen können Sie dabei nach Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung wahlweise am Sitz des Unternehmens oder an Ihrem eigenen gewöhnlichen Aufenthaltsort; welches Gericht sachlich zuständig ist, richtet sich nach dem Streitwert.

Beide Wege haben unterschiedliche Stärken. Die Beschwerde kostet nichts, verlangt keinen Anwalt und wird von einer Behörde mit eigenen Ermittlungsbefugnissen bearbeitet. Die Klage bringt einen vollstreckbaren Titel und ist der einzige Weg zu Schadensersatz. Der Gerichtshof hat bereits 2023 betont, dass die Rechtsbehelfe aus Artikel 77, 78 und 79 nebeneinander und unabhängig voneinander bestehen und dass diese Entscheidung des Gesetzgebers dem Ziel der Verordnung entspricht (EuGH, Urteil vom 12.01.2023, C-132/21).

Was die Aufsichtsbehörde tun muss

Die Behörde ist nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung verpflichtet, sich mit der Beschwerde zu befassen und den Gegenstand in angemessenem Umfang zu untersuchen. Sie muss die Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten. Das Beschwerdeverfahren ist ausdrücklich kein petitionsähnliches Verfahren, sondern ein Mechanismus zum wirksamen Schutz Ihrer Rechte und Interessen (EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22). Bei der Wahl der Abhilfemaßnahmen aus Artikel 58 Absatz 2 hat die Behörde ein Ermessen, sie ist aber zum Einschreiten verpflichtet, wenn eine Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um einen festgestellten Mangel zu beheben (EuGH, Urteil vom 26.09.2024, C-768/21).

3. Warum die Zurückweisung nicht zulässig ist

Der Gerichtshof nennt zwei Gründe, und beide sind für die Praxis leicht nachvollziehbar. Der erste: Die Behörde kann nicht sicher sein, dass im gerichtlichen Verfahren überhaupt eine Entscheidung in der Sache ergeht. Die Klage kann aus rein verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig abgewiesen werden, etwa wegen eines Formfehlers oder eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Dann stünde die betroffene Person mit leeren Händen da.

Der zweite Grund wiegt in der Praxis womöglich schwerer: Eine erneute Beschwerde kann unmöglich sein, wenn das nationale Recht ihre Zulässigkeit von einer Frist abhängig macht und diese Frist inzwischen abgelaufen ist. Wer also zunächst klagt und erst nach dem Prozess zur Behörde geht, kann feststellen, dass der zweite Weg zwischenzeitlich verschlossen ist. Es lässt sich damit nicht ausschließen, dass der betroffenen Person jeder wirksame Schutz genommen wird.

Daraus folgt für den Gerichtshof ein Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität. Dieser Grundsatz verlangt, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Hinzu kommt der Grundsatz der Äquivalenz, wonach die Modalitäten nicht ungünstiger ausgestaltet sein dürfen als bei vergleichbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfen, sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Artikel 47 der Charta der Grundrechte.

Der Sorgfaltsmaßstab bleibt bestehen

Die Entscheidung befreit die Behörde nicht davon, ein rechtskräftiges Urteil zu beachten. Der Gerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass die Behörde bei der Prüfung der Beschwerde die Entscheidung, mit der das Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, gebührend zu berücksichtigen hat. Verboten ist nur die pauschale Zurückweisung, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

4. Was mit widersprüchlichen Entscheidungen ist

Der Einwand liegt auf der Hand: Wenn Behörde und Gericht parallel dieselbe Frage beurteilen, können sie zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Das ist keine theoretische Sorge, denn widersprechende Entscheidungen zu derselben Datenverarbeitung beeinträchtigen die Rechtssicherheit.

Der Gerichtshof nimmt dieses Anliegen ernst und weist einen Ausweg. Ein Mitgliedstaat kann einen Aussetzungsmechanismus einrichten: Die Aufsichtsbehörde hätte dann die Möglichkeit oder sogar die Pflicht, ihr Verfahren auszusetzen, wenn zuvor ein gerichtlicher Rechtsbehelf mit demselben Gegenstand eingelegt wurde. Die Aussetzung könnte bis zum ersten Urteil und bei einem Rechtsmittel bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits aufrechterhalten werden.

Der Unterschied zwischen Aussetzung und Zurückweisung ist für Sie als betroffene Person entscheidend. Bei der Aussetzung bleibt Ihre Beschwerde anhängig; Sie verlieren keine Frist, und die Behörde nimmt die Prüfung wieder auf, wenn der Prozess ohne Sachentscheidung endet. Bei der Zurückweisung ist Ihr Beschwerdeverfahren erledigt, und der Weg zurück kann versperrt sein.

Was das nationale Gericht noch prüfen muss

Der Gerichtshof hat dem vorlegenden Gericht aufgegeben, zu prüfen, ob die nationalen Vorschriften einen wirksamen Schutz der garantierten Rechte sicherstellen, insbesondere mit Blick auf das Zusammenspiel der konkurrierenden und voneinander unabhängigen Rechtsbehelfe. Diese Prüfungsaufgabe trifft künftig ebenso die deutschen Gerichte, wenn eine vergleichbare Konstellation vorliegt.

5. Was das für Ihr Vorgehen praktisch bedeutet

Sie müssen sich nicht mehr für einen der beiden Wege entscheiden, und Sie dürfen die Beschwerde einlegen, obwohl Sie bereits klagen. Das ist ein spürbarer Zugewinn an Handlungsfreiheit, denn bislang war unklar, ob die Behörde eine solche Beschwerde einfach beiseitelegen darf.

Sinnvoll ist die Kombination vor allem dann, wenn die Aufklärung des Sachverhalts schwierig ist. Die Aufsichtsbehörde hat Ermittlungsbefugnisse, die Sie als Privatperson nicht haben; sie kann Auskunft verlangen, Unterlagen einsehen und vor Ort prüfen. Was sie dabei feststellt, kann ein Zivilverfahren erheblich erleichtern, gerade wenn es um interne Abläufe eines Unternehmens geht.

Umgekehrt bleibt die Klage der einzige Weg zu Geld. Einen Anspruch auf Schadensersatz nach Artikel 82 der Verordnung kann Ihnen nur ein Gericht zusprechen, nicht die Aufsichtsbehörde. Wer beides erreichen will, die Abstellung des Verstoßes und den Ausgleich des erlittenen Nachteils, fährt mit einer abgestimmten Doppelstrategie am besten.

Achten Sie auf die Fristen

Die Entscheidung schützt Sie nicht davor, eine Frist zu versäumen. In Deutschland kennt das Beschwerdeverfahren keine gesetzliche Ausschlussfrist; die vom Gerichtshof beschriebene Gefahr, dass eine erneute Beschwerde nach Abschluss des Prozesses verfristet ist, besteht hier also in dieser Form nicht. Wohl aber laufen andere Fristen weiter: Gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde gelten die Fristen des Verwaltungsprozessrechts, und Ihre zivilrechtlichen Ansprüche verjähren unabhängig davon, ob die Behörde noch prüft. Wer beide Wege nutzen will, sollte sie deshalb zeitlich abstimmen und nicht nacheinander abarbeiten.

6. Der häufigste Anwendungsfall: Einträge über Ihre Person

In meiner Praxis geht es meist um Daten, die bei Auskunfteien gespeichert sind: ein Eintrag, der nach einer erledigten Forderung stehen bleibt, eine Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz, die zu lange gespeichert wird, oder Angaben, die schlicht falsch sind. Der wirtschaftliche Schaden ist oft erheblich, weil daran ein Mietvertrag, ein Ratenkauf oder ein Kredit scheitert. Datenschutz und Insolvenzrecht greifen an dieser Stelle unmittelbar ineinander.

Für diese Fälle ist die neue Entscheidung besonders praktisch. Sie können den Verantwortlichen unmittelbar auf Löschung in Anspruch nehmen und parallel die Aufsichtsbehörde einschalten, die dieselbe Praxis auch über den Einzelfall hinaus prüfen kann. Zu den Grenzen der Speicherdauer und zur Meldung von Positivdaten habe ich die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in gesonderten Beiträgen aufbereitet.

Wichtig ist der erste Schritt, und der ist einfach: Fordern Sie zunächst nach Artikel 15 der Verordnung Auskunft darüber an, welche Daten über Sie gespeichert sind, woher sie stammen und an wen sie weitergegeben wurden. Ohne diese Grundlage lässt sich weder eine Beschwerde noch eine Klage sinnvoll begründen.

Auch im Arbeitsverhältnis relevant

Dieselbe Frage stellt sich, wenn ein Arbeitgeber Beschäftigtendaten unzulässig verarbeitet, etwa bei Videoüberwachung, bei der Auswertung dienstlicher E-Mails oder bei Gesundheitsdaten. An dieser Stelle berührt der Datenschutz unmittelbar das Arbeitsrecht. Auch hier stehen Beschwerde und Klage nebeneinander, und auch hier kann die behördliche Aufklärung dem gerichtlichen Verfahren vorarbeiten. Für Beschäftigte kommt hinzu, dass eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde niedrigschwelliger ist als der Gang zum Gericht.

7. Wie Sie eine Beschwerde wirksam aufbauen

Eine Beschwerde ist formlos möglich, aber ihre Qualität entscheidet über das Ergebnis. Schildern Sie zunächst den Sachverhalt in einer klaren zeitlichen Abfolge: Wer verarbeitet welche Daten über Sie, seit wann, und woher wissen Sie das? Benennen Sie den Verantwortlichen mit vollständiger Anschrift, denn nur so kann die Behörde ihn anschreiben.

Legen Sie anschließend dar, worin Sie den Verstoß sehen, und ordnen Sie ihn möglichst einer Vorschrift zu, etwa der fehlenden Rechtsgrundlage nach Artikel 6, dem nicht erfüllten Auskunftsanspruch nach Artikel 15 oder dem nicht umgesetzten Löschungsanspruch nach Artikel 17. Fügen Sie die Belege bei: Ihre eigene Korrespondenz, die Antwort des Unternehmens, Screenshots, Auskünfte.

Teilen Sie der Behörde ausdrücklich mit, ob und in welchem Umfang bereits ein gerichtliches Verfahren läuft. Das ist keine Schwäche, sondern nach der neuen Entscheidung genau die Information, die die Behörde für ihre Verfahrensgestaltung braucht; sie darf die Beschwerde deswegen nicht zurückweisen, muss ein späteres rechtskräftiges Urteil aber berücksichtigen.

Wenn die Behörde nicht reagiert

Bleibt die Behörde untätig oder weist sie Ihre Beschwerde zurück, sind Sie nicht am Ende. Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung gibt Ihnen das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss und ebenso für den Fall, dass die Behörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder Sie nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand unterrichtet. In Deutschland führt dieser Weg zum Verwaltungsgericht.

8. Wie ich Sie unterstütze

Der erste Schritt ist die Auswahl des Wegs. Nicht jeder Fall gehört vor Gericht, und nicht jeder Fall ist bei der Aufsichtsbehörde gut aufgehoben. Ich schaue mir an, was Sie erreichen wollen, wie belastbar Ihre Belege sind und wie schnell es gehen muss, und schlage Ihnen dann vor, ob wir einen Weg gehen oder beide verbinden.

Der zweite Schritt ist die Vorbereitung. Meist steht am Anfang ein Auskunftsverlangen, danach eine Aufforderung an den Verantwortlichen mit Fristsetzung. Häufig erledigt sich die Sache dort bereits, weil Unternehmen bei einer sauber begründeten Aufforderung eher einlenken als bei einer allgemein gehaltenen Beschwerde.

Führt das nicht weiter, formuliere ich die Beschwerde und, wo nötig, die Klage. Zum Schadensersatz nach Artikel 82 der Verordnung berate ich nüchtern: Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein bloßer Verstoß gegen die Verordnung allein noch keinen Anspruch begründet, sondern ein tatsächlich eingetretener Schaden dargelegt werden muss (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21). Umgekehrt darf der Ersatz eines immateriellen Schadens aber auch nicht von einer Erheblichkeitsschwelle abhängig gemacht werden; auch ein geringfügiger Nachteil ist ersatzfähig, wenn er konkret dargelegt wird (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-456/22). Entscheidend ist deshalb nicht die Schwere, sondern die Darlegung. Realistische Erwartungen ersparen Ihnen Kosten und Enttäuschungen.

Kontakt

Sie erreichen mich über das Kontaktformular auf dieser Seite oder per E-Mail. Nützlich für das erste Gespräch sind die Selbstauskunft, Ihre bisherige Korrespondenz mit dem Unternehmen, etwaige Ablehnungsschreiben und alles, woraus sich der wirtschaftliche Nachteil ergibt, etwa eine abgelehnte Finanzierung oder eine gescheiterte Wohnungsbewerbung.

9. Häufig gestellte Fragen zu Beschwerde und Klage nach der DSGVO

Darf ich mich beschweren und gleichzeitig klagen?

Ja. Die Datenschutz-Grundverordnung stellt beide Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander zur Verfügung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 entschieden, dass die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde nicht allein deshalb zurückweisen darf, weil zuvor eine Klage mit demselben Gegenstand erhoben wurde und die Entscheidung darüber noch nicht rechtskräftig ist (C-414/24).

Was ist der Unterschied zwischen Beschwerde und Klage?

Die Beschwerde nach Artikel 77 richtet sich an die Aufsichtsbehörde, ist kostenfrei und formlos möglich; die Behörde ermittelt und kann Abhilfemaßnahmen anordnen. Die Klage nach Artikel 79 richtet sich gegen den Verantwortlichen selbst und führt zu einem vollstreckbaren Titel. Nur über die Klage können Sie Schadensersatz nach Artikel 82 erhalten.

Meine Beschwerde wurde wegen eines laufenden Prozesses abgelehnt. Was kann ich tun?

Sie können sich auf die neue Entscheidung des Gerichtshofs berufen und die Behörde zur Fortsetzung des Verfahrens auffordern. Bleibt sie dabei, steht Ihnen nach Artikel 78 der Verordnung der gerichtliche Rechtsbehelf gegen den Bescheid offen; in Deutschland führt dieser Weg nach § 20 BDSG zum Verwaltungsgericht am Sitz der Aufsichtsbehörde. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erheben.

Darf die Behörde mein Verfahren aussetzen, bis das Gericht entschieden hat?

Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat einen Aussetzungsmechanismus vorsehen könnte, weil Ihre Beschwerde dabei anhängig bleibt. Eine solche Regelung gibt es im deutschen Recht bislang nicht; die Behörde muss Ihre Beschwerde daher bearbeiten. Untersagt ist in jedem Fall die endgültige Zurückweisung, solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Muss die Behörde ein rechtskräftiges Urteil beachten?

Ja. Der Gerichtshof hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Aufsichtsbehörde die Entscheidung, mit der das gerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, bei der Prüfung Ihrer Beschwerde gebührend zu berücksichtigen hat. Die Parallelität der Rechtsbehelfe bedeutet also nicht, dass die Behörde ein rechtskräftiges Urteil ignorieren dürfte.

Welche Aufsichtsbehörde ist für mich zuständig?

Nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung können Sie sich insbesondere an eine Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes wenden. Innerhalb Deutschlands richtet sich die Zuständigkeit für private Unternehmen nach deren Sitz (§ 40 Absatz 1 BDSG): Für ein Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zuständig, für die SCHUFA Holding AG mit Sitz in Wiesbaden dagegen der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Reichen Sie die Beschwerde bei der Behörde Ihres Wohnorts ein, wird sie nach § 19 Absatz 2 BDSG von Amts wegen weitergeleitet. Eine Beschwerde ist kostenfrei und ohne Anwalt möglich.

Bekomme ich über die Beschwerde Schadensersatz?

Nein. Die Aufsichtsbehörde kann den Verstoß abstellen und Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung anordnen, aber keinen Schadensersatz zusprechen. Dafür ist die Klage nach Artikel 82 erforderlich. Ein bloßer Verstoß genügt dabei nicht; Sie müssen einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden darlegen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21). Eine Erheblichkeitsschwelle darf umgekehrt nicht verlangt werden; auch ein geringfügiger Nachteil ist ersatzfähig, wenn er konkret dargelegt wird (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-456/22).

Wie fange ich am besten an, wenn ein Eintrag über mich falsch ist?

Mit einem Auskunftsverlangen nach Artikel 15 der Verordnung. Sie erfahren dadurch, welche Daten gespeichert sind, woher sie stammen und an wen sie weitergegeben wurden. Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob ein Löschungs- oder Berichtigungsanspruch besteht, und erst dann sollte über Beschwerde oder Klage entschieden werden.

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