Frau Ende 30 nimmt vor der Briefkastenanlage im Hauseingang eines Mehrfamilienhauses ihre Post heraus

Einleitung

Ein Brief, den Sie nie in der Hand hatten, kann Ihren Arbeitsplatz kosten. Genau darum geht es, wenn ein Arbeitgeber ein wichtiges Schreiben als Einwurf-Einschreiben verschickt, später einen Auslieferungsbeleg der Deutschen Post vorlegt und behauptet, damit sei alles bewiesen. In der Beratung höre ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig denselben Satz: In meinem Briefkasten war nichts.

Als Rechtsanwalt vertrete ich seit Jahren Beschäftigte in Kündigungsschutzverfahren, und die Frage des Zugangs entscheidet häufiger über den Ausgang, als es Betroffene erwarten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 eine für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sehr wichtige Klarstellung getroffen: Beim heutigen Zustellverfahren der Deutschen Post spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Einwurf-Einschreiben tatsächlich im Briefkasten gelandet ist (2 AZR 184/25). Dieser Beitrag erklärt, warum das so ist, wer was beweisen muss und welche Folgen das für eine Kündigung wegen häufiger Krankheit hat.

1. Die Entscheidung in Kürze: kein Anscheinsbeweis mehr

Beim heutigen Scan-Verfahren der Deutschen Post begründet ein Einwurf-Einschreiben keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Der Grund liegt im Ablauf selbst: Der Zusteller unterschreibt die Empfangsbestätigung auf dem Scanner, bevor er den Brief in den Briefkasten wirft. Der Beleg bestätigt damit einen Vorgang, der in diesem Moment noch gar nicht stattgefunden hat.

Damit fehlt dem Anscheinsbeweis seine Grundlage. Er setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf ein bestimmtes Ergebnis hinweist. Eine Unterschrift, die im Voraus geleistet wird, kann diese Wahrscheinlichkeit nicht liefern. Das Bundesarbeitsgericht hat den Auslieferungsbeleg deshalb im Ergebnis nicht anders bewertet als bei einem einfachen Brief.

Für die Praxis heißt das: Wer sich auf den Zugang beruft, muss ihn beweisen, und er kann sich dafür nicht mehr auf die Sendungsverfolgung und den reproduzierten Auslieferungsbeleg zurückziehen. Im entschiedenen Fall führte das dazu, dass die gesamte Kündigung fiel.

Eine Einschränkung gehört dazu: Die Entscheidung betrifft nur die Frage, ob überhaupt eingeworfen wurde. Steht der Einwurf einmal fest, gilt weiterhin ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Zustellung zu den postüblichen Zeiten erfolgt ist (BAG, Urteil vom 20.06.2024 - 2 AZR 213/23). Wer geltend machen will, der Brief sei erst am Abend oder am Folgetag im Kasten gewesen, muss dafür konkrete, atypische Umstände schildern.

Was das Gericht ausdrücklich offengelassen hat

Der Zweite Senat musste nicht entscheiden, ob er der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren sogenannten Peel-off-Label-Verfahren folgt. Dabei zog der Zusteller ein Abziehetikett unmittelbar vor dem Einwurf von der Sendung ab, klebte es auf den Auslieferungsbeleg und unterschrieb erst danach. Diese Reihenfolge hatte der Bundesgerichtshof als tragfähig angesehen (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - II ZR 299/15; Beschluss vom 11.05.2023 - V ZR 203/22). Da heute anders zugestellt wird, kam es darauf nicht mehr an.

Ein Vorbehalt gilt für die Zukunft: Die Deutsche Post hat nach dem Urteil nachgebessert und lässt den Einwurf seit 2026 im Scanner zusätzlich dokumentieren. Ob damit wieder ein Anscheinsbeweis entsteht, ist bislang nicht gerichtlich geklärt. Für Zustellungen aus der Zeit davor bleibt es bei der hier beschriebenen Rechtslage.

2. Der Fall: sieben Einladungen, ein Brief und eine gescheiterte Kündigung

Der Kläger arbeitete seit Mai 2015 in einem Betrieb mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten. In den drei Jahren vor der Kündigung fehlte er krankheitsbedingt 40, 75 und 37 Arbeitstage, jeweils also mehr als die gesetzlichen sechs Wochen. Der Arbeitgeber hatte ihn zwischen Januar 2020 und August 2022 fünfmal zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen; die Einladung vom August 2022 hatte er angenommen, es kam zu einem Gespräch.

Eine weitere Einladung aus dem April 2023 ließ der Kläger unbeantwortet. Danach fiel er erneut über Wochen krankheitsbedingt aus. Der Arbeitgeber lud ihn deshalb mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 abermals ein, und zwar per Einwurf-Einschreiben. Ob dieses Schreiben ankam, war zwischen den Parteien streitig. Ein Eingliederungsmanagement fand nicht mehr statt.

Nach Anhörung des Personalrats kündigte der Arbeitgeber im Dezember 2023 ordentlich. Der Kläger erhob rechtzeitig Kündigungsschutzklage. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben ihm recht, das Landesarbeitsgericht sogar nach Vernehmung des Zustellers als Zeugen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Warum der Zeuge nicht weiterhalf

Der als Zeuge vernommene Zusteller konnte sich an die konkrete Zustellung nicht erinnern. Er konnte auch nicht bestätigen, dass die Unterschrift auf der Reproduktion des Auslieferungsbelegs von ihm stammte oder dass er üblicherweise so unterschreibt. Einen festen, immer gleichen Ablauf bei der Zustellung von Einwurf-Einschreiben schilderte er ebenfalls nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat es nicht beanstandet, dass das Landesarbeitsgericht diese Aussage als unergiebig gewertet hat.

3. Wer den Zugang beweisen muss und was Zugang überhaupt heißt

Zugegangen ist ein Schreiben, wenn es so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn nach der Verkehrsanschauung mit dieser Kenntnisnahme zu rechnen ist. Der Hausbriefkasten gehört zu diesem Machtbereich. Beim Einwurf in den Briefkasten kommt es deshalb auf den Zeitpunkt der nächsten üblichen Leerung an: Was nach der ortsüblichen Zustellzeit eingeworfen wird, geht erst am folgenden Tag zu. Für eine Einladung zum Eingliederungsmanagement gilt das entsprechend, weil § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB auf solche Erklärungen analog angewendet wird.

Die Beweislast folgt einem einfachen Grundsatz: Wer sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft, muss sie beweisen. Beim Zugang eines Schreibens ist das der Absender. Im Kündigungsschutzprozess ist das der Arbeitgeber, und zwar sowohl für den Zugang der Kündigung selbst als auch für den Zugang einer Einladung zum Eingliederungsmanagement.

Für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bedeutet das eine spürbare Erleichterung. Sie müssen nicht beweisen, dass nichts in Ihrem Briefkasten lag; einen solchen Beweis könnte praktisch niemand führen. Sie müssen den Zugang bestreiten, und zwar wahrheitsgemäß. Dann ist der Arbeitgeber am Zug.

Auch die Kündigung selbst muss ankommen

Dieselbe Beweislastverteilung gilt für das Kündigungsschreiben. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits am 30. Januar 2025 entschieden, dass Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung allein keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründen (2 AZR 68/24). Mit der neuen Entscheidung ist geklärt, dass auch der reproduzierte Auslieferungsbeleg aus dem Scan-Verfahren daran nichts ändert. Das ist praktisch bedeutsam, weil vom Zugang der Beginn der Klagefrist und der Lauf der Kündigungsfristen abhängen.

Wo das Bestreiten an Grenzen stößt

Bestreiten dürfen Sie nur, was tatsächlich nicht angekommen ist. Wer den Zugang treuwidrig verhindert, etwa durch eine veraltete Adresse, einen unbeschrifteten Briefkasten oder die grundlose Verweigerung der Annahme, muss sich nach § 242 BGB so behandeln lassen, als sei ihm das Schreiben zugegangen (BAG, Urteil vom 22.09.2005 - 2 AZR 366/04). Umgekehrt muss der Arbeitgeber nach einem gescheiterten Zustellversuch unverzüglich erneut zustellen (BGH, Urteil vom 26.11.1997 - VIII ZR 22/97).

4. Die Initiativlast beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

Nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Die Initiative geht dabei ausdrücklich vom Arbeitgeber aus. Das Eingliederungsmanagement soll klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuten Ausfällen vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Die Einladung muss dabei inhaltlich stimmen. Nach § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX ist auf die Ziele des Verfahrens und auf Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Fehlt dieser Hinweis, hat der Arbeitgeber seine Initiativlast auch dann nicht erfüllt, wenn das Schreiben nachweislich angekommen ist. Die Teilnahme darf außerdem nicht davon abhängig gemacht werden, dass Sie eine vorformulierte Datenschutzerklärung unterschreiben (BAG, Urteil vom 15.12.2022 - 2 AZR 162/22).

Ein Eingliederungsmanagement ist selbst kein milderes Mittel gegenüber einer Kündigung. Es konkretisiert aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil mit seiner Hilfe mildere Mittel überhaupt erst erkannt und entwickelt werden können. Genau deshalb wirkt sich sein Fehlen im Prozess so stark aus.

Hat der Arbeitgeber die Pflicht aus § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht erfüllt, trifft ihn eine erweiterte Darlegungslast. Er muss dann von sich aus vortragen und notfalls beweisen, dass ein Eingliederungsmanagement objektiv nutzlos gewesen wäre, dass es also keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit und keine zumutbare andere Maßnahme gegeben hätte. Misslingt ihm das, muss er sich vorhalten lassen, er habe vorschnell gekündigt (BAG, Urteil vom 15.12.2022 - 2 AZR 162/22; Urteil vom 18.11.2021 - 2 AZR 138/21).

Warum eine einmalige Ablehnung nicht genügt

Wer ein Eingliederungsmanagement einmal abgelehnt oder auf eine Einladung nicht reagiert hat, ist damit nicht für alle Zeit abgemeldet. Ist die betroffene Person innerhalb eines Jahres nach der Ablehnung erneut mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber grundsätzlich einen neuen Versuch unternehmen. Die Haltung kann sich gerade durch die neuen Ausfallzeiten geändert haben. Eine erneute Nachfrage ist weder unzumutbarer Bürokratieaufwand noch eine Verunsicherung der Beschäftigten (BAG, Urteil vom 18.11.2021 - 2 AZR 138/21).

5. Die Ursache der Erkrankung spielt keine Rolle

Ein Argument, das Arbeitgeber gern vorbringen, hat das Bundesarbeitsgericht deutlich zurückgewiesen: Der Kläger hatte vorgerichtlich geäußert, die Ursachen seiner Erkrankungen lägen im privaten Bereich. Daraus wollte der Arbeitgeber ableiten, ein Eingliederungsmanagement sei von vornherein überflüssig gewesen. Das trifft nicht zu.

§ 167 Abs. 2 SGB IX knüpft allein an den Umfang der Arbeitsunfähigkeit an, nicht an die Krankheitsursachen. Auch Erkrankungen, die auf ganz unterschiedlichen Grundleiden beruhen, können das Arbeitsverhältnis gefährden, gerade wenn sie auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten. Genau dieser Gefährdung soll das Verfahren entgegenwirken.

Hinzu kommt: Als Ergebnis eines Eingliederungsmanagements kommen auch Therapiemöglichkeiten in Betracht, insbesondere gesetzliche Leistungen der Gesundheitsprävention oder der medizinischen Rehabilitation (BAG, Urteil vom 20.11.2014 - 2 AZR 755/13). Solche Leistungen setzen nicht voraus, dass die Ursache im Betrieb liegt. Der Arbeitgeber hätte sie zumindest in Erwägung ziehen müssen.

Was Sie daraus mitnehmen können

Wenn Ihnen entgegengehalten wird, ein Eingliederungsmanagement hätte bei Ihnen ohnehin nichts gebracht, ist das zunächst nur eine Behauptung. Beweisen muss sie der Arbeitgeber. Es lohnt sich, im Verfahren konkret aufzuzeigen, welche Maßnahmen denkbar gewesen wären, etwa eine Rehabilitationsmaßnahme, eine stufenweise Wiedereingliederung, eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder ein leidensgerechter anderer Arbeitsplatz.

6. Was die Entscheidung für eine krankheitsbedingte Kündigung bedeutet

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist der praktisch wichtigste Fall der personenbedingten Kündigung. Sie ist nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, wenn sie also nicht durch Gründe in der Person bedingt ist. Voraussetzung ist, dass das Kündigungsschutzgesetz überhaupt gilt: Ihr Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Betrieb muss regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG). An der sozialen Rechtfertigung fehlt es, wenn angemessene mildere Mittel zur Verfügung stehen, um künftige Fehlzeiten zu vermeiden oder zu verringern, etwa die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung auf einem anderen, dem Gesundheitszustand entsprechenden Arbeitsplatz (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG).

Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung bedingen, trägt nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber. Solange er kein Eingliederungsmanagement angeboten hat, kann er sich nicht auf die schlichte Behauptung zurückziehen, es gebe keine andere Beschäftigungsmöglichkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zugang der Kündigung.

Die Kette ist damit klar: Kein nachweisbarer Zugang der Einladung bedeutet kein ordnungsgemäßes Angebot, kein Angebot bedeutet erweiterte Darlegungslast, und misslingt diese, ist die Kündigung unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann also an einem einzigen Brief scheitern, der nicht angekommen ist. Umgekehrt gilt aber auch: Das Fehlen des Eingliederungsmanagements macht die Kündigung nicht schon für sich genommen unwirksam. Es ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern verschiebt die Darlegungs- und Beweislast; gelingt dem Arbeitgeber der Nachweis der objektiven Nutzlosigkeit, kann die Kündigung auch ohne ein solches Verfahren Bestand haben.

Die üblichen Prüfungsstufen bleiben bestehen

Unabhängig davon prüfen die Arbeitsgerichte bei häufigen Kurzerkrankungen in ständiger Rechtsprechung drei Stufen: eine negative Gesundheitsprognose zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, etwa durch Entgeltfortzahlungskosten oder Betriebsablaufstörungen, und schließlich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Im entschiedenen Fall kam es darauf nicht mehr an, weil die Kündigung schon an der Verhältnismäßigkeit scheiterte. In anderen Verfahren ist jede dieser Stufen ein eigener Angriffspunkt.

7. Was Sie jetzt konkret tun sollten

Der wichtigste Punkt zuerst: Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben, § 4 Satz 1 KSchG. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam, und zwar auch dann, wenn sie in der Sache eindeutig unwirksam gewesen wäre. Diese Frist läuft unabhängig davon, ob Sie irgendwelche Einladungsschreiben erhalten haben. § 7 KSchG nimmt von dieser Wirkung allerdings die Fälle der §§ 5 und 6 KSchG aus. Wer trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert war, etwa weil er von der Kündigung überhaupt nichts wusste, kann nach § 5 KSchG die nachträgliche Zulassung der Klage beantragen. Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, spätestens sechs Monate nach Ablauf der versäumten Frist. Verlassen Sie sich darauf aber nicht: Die Gerichte legen den Sorgfaltsmaßstab streng aus.

Zweitens: Sagen Sie von Anfang an genau, was Sie erhalten haben und was nicht. Wenn ein Schreiben nie bei Ihnen ankam, gehört das ausdrücklich in den Vortrag. Erfinden Sie dabei nichts. Ein bewusst falsches Bestreiten kann prozessual und darüber hinaus erhebliche Folgen haben, während ein wahrheitsgemäßes Bestreiten Ihnen nach dieser Entscheidung eine starke Position verschafft.

Drittens: Sichern Sie, was sich sichern lässt. Dazu gehören der Umschlag der Kündigung mit dem Zugangsdatum, Notizen dazu, wann Sie den Briefkasten geleert haben, Hinweise auf Zustellprobleme in Ihrem Haus, die Beschriftung Ihrer Briefkastenanlage sowie sämtliche Schreiben und E-Mails zum Thema Eingliederungsmanagement. Halten Sie außerdem fest, welche Einladungen Sie tatsächlich bekommen haben und wie Sie darauf reagiert haben.

Wenn Sie selbst etwas zustellen müssen

Die Entscheidung hat eine Kehrseite, die Sie kennen sollten. Auch Ihre eigenen wichtigen Erklärungen, etwa eine Eigenkündigung, eine Geltendmachung von Ansprüchen oder ein Widerspruch, sind mit einem Einwurf-Einschreiben nicht sicher nachweisbar. Weichen Sie dabei nicht auf das Übergabe-Einschreiben aus: Wird der Empfänger nicht angetroffen, hinterlässt die Post nur einen Benachrichtigungszettel, und dieser Zettel bewirkt keinen Zugang; holt der Empfänger die Sendung nicht ab, ist Ihre Erklärung überhaupt nicht zugegangen (BGH, Urteil vom 26.11.1997 - VIII ZR 22/97). Am sichersten ist die persönliche Übergabe gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung mit Datum. Alternativ setzen Sie einen Boten ein: Er liest das Schreiben, kuvertiert und verschließt es selbst, wirft es ein und hält Datum, Uhrzeit und Ort in einem Vermerk fest. So kann er später sowohl den Inhalt als auch den Einwurf bezeugen. Bei besonders eiligen Fristsachen kommt zusätzlich die förmliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher in Betracht.

8. Anwaltliche Unterstützung bei Kündigung und Zugangsstreit

Ich prüfe zuerst das Naheliegende: Wann ist Ihnen die Kündigung tatsächlich zugegangen, läuft die Klagefrist noch, und welche Schreiben behauptet der Arbeitgeber sonst noch zugestellt zu haben. Gerade in Fällen häufiger Krankheit hängt sehr viel daran, ob ein Eingliederungsmanagement ordnungsgemäß angeboten wurde und ob das Angebot nachweisbar bei Ihnen angekommen ist.

Anschließend erhebe ich fristgerecht Klage und formuliere Ihren Vortrag zum Zugang so, dass er belastbar ist und nicht mehr preisgibt als nötig. Parallel arbeite ich heraus, welche milderen Mittel im Betrieb konkret in Betracht gekommen wären. Häufig zeigt sich dabei, dass der Arbeitgeber zur objektiven Nutzlosigkeit eines Eingliederungsmanagements praktisch nichts vorgetragen hat.

Zugleich behalte ich das wirtschaftliche Ziel im Blick. Manchmal geht es um die Rückkehr an den Arbeitsplatz, häufiger um Annahmeverzugslohn, um ein sauberes Zeugnis, um die Beendigungsformulierung und um eine Abfindung. Was in Ihrem Fall realistisch erreichbar ist, sage ich Ihnen offen, bevor Sie entscheiden.

Wie die Zusammenarbeit abläuft

Sie schildern mir den Ablauf, ich sichte die Unterlagen und sage Ihnen, wie ich die Erfolgsaussichten einschätze. Danach besprechen wir, ob wir auf eine Entscheidung des Gerichts zugehen oder eine Einigung anstreben. Bestehende Rechtsschutzversicherungen frage ich für Sie an. Für eine erste Einschätzung genügt ein Anruf unter 0201 / 10 299 20 oder eine Nachricht über das Kontaktformular auf dieser Seite.

9. Häufig gestellte Fragen zum Einwurf-Einschreiben und zum Zugang

Beweist ein Einwurf-Einschreiben den Zugang meines Briefes?

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Mai 2026 nicht mehr im Wege des Anscheinsbeweises (2 AZR 184/25). Weil der Zusteller im heutigen Scan-Verfahren die Empfangsbestätigung unterschreibt, bevor er den Brief einwirft, bestätigt der Beleg einen Vorgang, der noch nicht stattgefunden hat. Der Absender muss den Zugang deshalb auf andere Weise beweisen.

Muss ich beweisen, dass nichts in meinem Briefkasten lag?

Nein. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang trägt derjenige, der sich darauf beruft, also in aller Regel der Arbeitgeber. Sie müssen den Zugang wahrheitsgemäß bestreiten. Einen Beweis dafür, dass etwas nicht angekommen ist, kann niemand führen, und er wird auch nicht verlangt.

Gilt das auch für den Zugang der Kündigung selbst?

Ja, die Beweislastverteilung ist dieselbe. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits am 30. Januar 2025 entschieden, dass Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung keinen Anscheinsbeweis begründen (2 AZR 68/24). Da vom Zugang die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG abhängt, sollten Sie das Datum aber trotzdem sorgfältig dokumentieren und im Zweifel früh Klage erheben.

Was ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement?

Es ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Der Arbeitgeber muss es anbieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Gemeinsam wird geklärt, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Der Arbeitgeber muss dabei nach § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX vorab auf die Ziele des Verfahrens und auf Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten hinweisen. Eine Teilnahme ist freiwillig.

Muss ich an einem Eingliederungsmanagement teilnehmen?

Nein, die Teilnahme ist freiwillig und setzt Ihre Zustimmung voraus. Eine Ablehnung ist für sich genommen kein Kündigungsgrund. Sie sollten aber wissen, dass ein ordnungsgemäß angebotenes und von Ihnen abgelehntes Verfahren die Position des Arbeitgebers im Prozess verbessert. Eine Teilnahme ist deshalb in vielen Fällen sinnvoll.

Der Arbeitgeber sagt, meine Krankheiten seien privat verursacht. Ändert das etwas?

Nein. § 167 Abs. 2 SGB IX stellt allein auf den Umfang der Arbeitsunfähigkeit ab, nicht auf die Ursachen. Auch bei privat verursachten oder ganz unterschiedlichen Erkrankungen bleibt die Pflicht bestehen, ein Verfahren anzubieten. Als Ergebnis kommen unter anderem Präventions- und Rehabilitationsleistungen in Betracht.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber kein Eingliederungsmanagement angeboten hat?

Dann trifft ihn eine erweiterte Darlegungslast. Er muss dann von sich aus vortragen und beweisen, dass ein solches Verfahren objektiv nutzlos gewesen wäre, also weder eine andere Beschäftigungsmöglichkeit noch eine sonstige zumutbare Maßnahme in Betracht kam. Gelingt ihm das nicht, ist die Kündigung unverhältnismäßig und nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Wichtig ist die Kehrseite: Das Fehlen des Eingliederungsmanagements macht die Kündigung nicht schon für sich genommen unwirksam. Es ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern verschiebt die Darlegungs- und Beweislast. Gelingt dem Arbeitgeber der Nachweis, dass das Verfahren objektiv nutzlos gewesen wäre, kann die Kündigung auch ohne ein solches Verfahren Bestand haben.

Wie stelle ich selbst ein wichtiges Schreiben sicher zu?

Am sichersten ist die persönliche Übergabe gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung mit Datum. Alternativ setzen Sie einen Boten ein: Er liest das Schreiben, kuvertiert und verschließt es selbst, wirft es ein und hält Datum, Uhrzeit und Ort fest, so dass er später Inhalt und Einwurf bezeugen kann. Auf ein Übergabe-Einschreiben sollten Sie nicht ausweichen: Wird der Empfänger nicht angetroffen, bewirkt der Benachrichtigungszettel keinen Zugang, und holt der Empfänger die Sendung nicht ab, geht Ihre Erklärung überhaupt nicht zu (BGH, Urteil vom 26.11.1997 - VIII ZR 22/97). Ein Einwurf-Einschreiben ist nach dieser Entscheidung deutlich schwächer, als sein Ruf vermuten lässt. Bei knappen Fristen kommt zusätzlich die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher in Betracht.

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