Einleitung
In der Welt der Wirtschaftskriminalität gibt es ein Phänomen, das Gläubiger und Arbeitnehmer gleichermaßen fürchten: die sogenannte Firmenbestattung. Unternehmen, die in finanzielle Schieflage geraten sind, werden nicht ordnungsgemäß abgewickelt, sondern an dubiose Abwickler übergeben, um Vermögenswerte beiseite zu schaffen und die Insolvenz zu verschleppen. Oft werden dabei ahnungslose "Strohmänner" als Geschäftsführer eingesetzt, während die wahren Drahtzieher im Verborgenen bleiben. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 27. Februar 2025 (Az. 5 StR 287/24) ein Machtwort gesprochen und eine gefährliche Haftungslücke geschlossen. Als Kanzlei Tholl erklären wir, was das für die Praxis bedeutet.
Was bedeutet "Faktische Geschäftsführung" bei Firmenbestattungen?
Eine faktische Geschäftsführung liegt vor, wenn eine Person die Geschicke einer GmbH lenkt, ohne formell als Geschäftsführer bestellt zu sein. Bei Firmenbestattungen hat der BGH nun klargestellt: Auch wer bei einer bereits inaktiven Firma im Hintergrund agiert und keine Rechtsgeschäfte nach außen mehr tätigt, kann als faktischer Geschäftsführer haften (z.B. für Insolvenzverschleppung), sofern er intern die typischen Leitungsaufgaben wahrnimmt. Ein Auftreten nach außen ist bei reinen Abwicklungsgesellschaften nicht zwingend erforderlich.
Das BGH-Urteil: Schluss mit dem Versteckspiel hinter Strohmännern
Lange Zeit konnten sich Hintermänner darauf berufen, dass sie ja gar nicht nach außen als Geschäftsführer aufgetreten seien – ein klassisches Kriterium für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung. Das Landgericht Leipzig war dieser Argumentation noch gefolgt und verurteilte einen Drahtzieher nur wegen Beihilfe.
Der BGH sah das anders und hob das Urteil auf. Die Karlsruher Richter stellten klar: Es kommt auf die Gesamtschau an. Wenn ein Unternehmen (wie bei einer Firmenbestattung oft der Fall) gar nicht mehr werbend am Markt tätig ist, läuft das Kriterium des "Außenauftritts" ins Leere. Wer intern bestimmt, welche Rechnungen bezahlt werden, wer die Buchhaltung steuert oder eben nicht steuert, der ist der wahre Chef – egal, was im Handelsregister steht.
Dies ist eine klare Absage an Modelle, bei denen sachunkundige Personen (im entschiedenen Fall ein Krankenpflegehelfer ohne Erfahrung) als "Strohgeschäftsführer" vorgeschoben werden, um die wahren Verantwortlichen abzuschirmen. Das Gericht hat hier konstruktiv eingegriffen, wo der Gesetzestext allein oft Interpretationsspielraum ließ.
Handlungsoptionen: Was Betroffene jetzt tun sollten
Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für verschiedene Beteiligte:
- Für Gläubiger und Insolvenzverwalter: Die Chancen, bei einer Firmenpleite doch noch an Geld zu kommen, sind gestiegen. Oft sind die "Strohmänner" vermögenslos. Durch das Urteil können Sie nun leichter auf das Privatvermögen der Hintermänner zugreifen. Wir prüfen im Rahmen der Insolvenzanmeldung oder Forderungsanmeldung, ob eine Durchgriffshaftung möglich ist.
- Für (ehemalige) Geschäftsführer und "Strohmänner": Wenn Sie sich als Geschäftsführer haben einsetzen lassen, aber faktisch nichts zu sagen hatten, droht Ihnen dennoch Ungemach. Sie haften oft gesamtschuldnerisch. Umso wichtiger ist es, die Verantwortlichkeit der Hintermänner aufzudecken. Eine frühzeitige Beratung zur Geschäftsführerhaftung ist unerlässlich.
- Für Arbeitnehmer: Firmenbestattungen gehen oft mit dem Verlust von Arbeitsplätzen und ausstehenden Löhnen einher. Das Urteil stärkt indirekt auch Ihre Position, da Insolvenzverschleppung früher geahndet werden kann.
FAQ – Häufige Fragen zur faktischen Geschäftsführung
Wer haftet bei einer Firmenbestattung?
Nicht nur der eingetragene Geschäftsführer, sondern auch der faktische Geschäftsführer im Hintergrund. Sie haften persönlich mit ihrem Privatvermögen für Schäden aus Insolvenzverschleppung oder Bankrott.
Muss ein faktischer Geschäftsführer Verträge unterschreiben?
Nein. Bei inaktiven Firmen reicht es laut BGH aus, wenn er intern die Fäden zieht und Kernaufgaben der Geschäftsführung (wie Buchhaltung oder Kassenführung) übernimmt.
Was droht bei Insolvenzverschleppung?
Neben zivilrechtlicher Haftung drohen empfindliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Es handelt sich um eine Straftat, kein Kavaliersdelikt.
Haben Sie Fragen zur Geschäftsführerhaftung oder Firmenbestattung?
Wir prüfen Ihre Situation und setzen Ihre Ansprüche durch. Vertrauen Sie auf Kanzlei THOLL.