Geschädigte Anlegerin verlässt nach einem Beratungstermin ein Bürogebäude

Einleitung

Wer Geld in eine vermeintlich sichere Geldanlage gesteckt hat und am Ende vor einem leeren Konto steht, fragt sich zu Recht: Bekomme ich von irgendjemandem mein Geld zurück? Häufig ist die Gesellschaft, die das Geld eingesammelt hat, längst insolvent. Doch der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Dezember 2025 (Az. II ZR 114/24) noch einmal klargestellt, dass der verantwortliche Geschäftsführer geschädigten Anlegern auch persönlich mit seinem Privatvermögen haften kann.

Als Rechtsanwalt in Essen begleite ich Anlegerinnen und Anleger aus dem gesamten Ruhrgebiet, von Rüttenscheid bis Steele, die einem betrügerischen Anlagemodell aufgesessen sind. Die neue Entscheidung ist für Betroffene besonders wichtig, weil sie eine bislang offene Frage beantwortet: Der Geschäftsführer haftet sogar dann, wenn der Anlagevertrag erst nach seinem Ausscheiden aus dem Amt zustande kam. In diesem Beitrag erkläre ich verständlich, worauf es ankommt und wie Sie Ihre Ansprüche sichern.

1. Persönliche Haftung trotz GmbH: die Grundlagen

Grundsätzlich haftet bei einer GmbH nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen, nicht der Geschäftsführer persönlich. Von diesem Trennungsprinzip gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Wer als Geschäftsführer ein auf Täuschung angelegtes Geschäftsmodell vorantreibt, haftet geschädigten Anlegern nach § 826 BGB selbst und mit seinem Privatvermögen.

Diese sogenannte deliktische Außenhaftung steht neben der Gesellschaft. Sie ist gerade dann von großer praktischer Bedeutung, wenn die Gesellschaft, die das Geld eingesammelt hat, längst kein Vermögen mehr hat oder bereits in einem Insolvenzverfahren steckt. Für Anleger bedeutet das: Es kann sich ein zweiter, solventer Anspruchsgegner auftun.

Warum die Haftungsbeschränkung hier nicht schützt

Die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen soll ehrliches unternehmerisches Risiko absichern. Sie ist nicht dazu da, vorsätzliche Schädigungen Dritter zu belohnen. Wer sich an einem betrügerischen System beteiligt, kann sich deshalb nicht hinter dem Mantel der GmbH verstecken. Die Grundsätze der Geschäftsführerhaftung greifen unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft.

2. Wann Geschäftsführer für ein Schwindelunternehmen haften

Der Bundesgerichtshof haftet Geschäftsführer, faktische Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder nach § 826 BGB, wenn das Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist. Man spricht dann von einem Schwindelunternehmen, dessen Konzept von Beginn an chancenlos ist und im Ergebnis nur den Hintermännern dient.

Sittenwidrig handelt auch, wer ein objektiv unzulässiges Vertriebssystem in herausgehobener und für dieses unerlässlicher Funktion unterstützt, sich also dafür einspannen lässt und es zumindest leichtfertig unterlässt, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu vergewissern. Ein typisches Warnsignal ist der Vertrieb von Anlagen ohne die erforderliche Erlaubnis oder ohne gesetzlich vorgeschriebenen Prospekt.

Sittenwidrigkeit und Vorsatz

Bei demjenigen, der in federführender Stellung an einem solchen Modell mitwirkt, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass er bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Kunden handelt, also zumindest mit bedingtem Vorsatz. Dieser Zusammenhang erleichtert geschädigten Anlegern den Nachweis erheblich, denn sie müssen dem Geschäftsführer nicht beweisen, dass er die Schädigung wörtlich gewollt hat.

3. Der Streitfall: Beteiligung nach dem Ausscheiden

Im entschiedenen Fall hatte eine Anlegerin eine stille Beteiligung über 30.000 Euro an einer deutschen GmbH gezeichnet. Diese GmbH war die Tochter einer Schweizer Aktiengesellschaft, die Publikumsgelder ohne die erforderliche Bankbewilligung eingeworben hatte. Die Finanzaufsicht hatte gewarnt, eine Prospektpflicht war missachtet worden, und Stiftung Warentest hatte die Anlage auf die Warnliste gesetzt.

Der Beklagte war Verwaltungsrat der Schweizer Gesellschaft und Geschäftsführer der GmbH. Aus seinem Geschäftsführeramt war er allerdings rund drei Wochen vor der Zeichnung ausgeschieden. Das Geld war für die Anlegerin verloren; am selben Tag, an dem sie zeichnete, wurde über das Vermögen der Muttergesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.

Die entscheidende Frage

Streitig war deshalb nur noch, ob der frühere Geschäftsführer auch für einen Vertrag haftet, der erst nach seiner Abberufung geschlossen wurde. Das Berufungsgericht und schließlich der Bundesgerichtshof bejahten dies und verurteilten ihn zur Zahlung Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung.

4. Die Begründung des BGH: Kausalität und Schutzzweck

Der Bundesgerichtshof stellte klar: Die Haftung wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines betrügerischen Anlagesystems umfasst auch erst nach der Abberufung geschlossene Anlageverträge. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Geschäftsführertätigkeit in die Wege geleitet worden ist.

Im Fall genügte die Anbahnung: Der Anlegerin war bereits gut zwei Wochen vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers ein erster Beteiligungsvertrag zur Unterschrift übersandt worden. Dass sie erst später einen leicht abgewandelten Vertrag unterzeichnete, änderte nichts daran, dass der Abschluss schon während der Amtszeit angelegt war.

Anbahnung genügt

Bemerkenswert ist die dogmatische Begründung: Der BGH leitet das Ergebnis nicht aus einem neuen Haftungsgrundsatz ab, sondern aus den allgemeinen Regeln zur Kausalität und zum Schutzzweck der Haftungsnorm. Er knüpft damit ausdrücklich an seine Rechtsprechung zur Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO an. Maßgeblich ist, ob sich im Schaden gerade die vom Geschäftsführer geschaffene Gefahrenlage verwirklicht.

5. Was das Urteil für geschädigte Anleger bedeutet

Für Betroffene ist die Entscheidung eine gute Nachricht. Sie verhindert, dass sich Verantwortliche durch einen rechtzeitigen Rückzug aus der Geschäftsführung der Haftung entziehen. Wer ein betrügerisches System aufgebaut und Verträge angebahnt hat, bleibt verantwortlich, auch wenn die Tinte unter dem Vertrag erst nach seinem Ausscheiden trocknet.

Praktisch eröffnet sich damit häufig ein solventer Anspruchsgegner neben der meist mittellosen Gesellschaft. Der Schadensersatz ist auf das negative Interesse gerichtet: Der Anleger erhält sein eingesetztes Kapital zurück, muss aber Zug um Zug seine Rechte aus der Beteiligung übertragen. Verbleibende Ansprüche gegen die Gesellschaft können parallel im Insolvenzverfahren angemeldet werden.

Mehr als nur die Insolvenzquote

Während die Anmeldung zur Insolvenztabelle oft nur eine geringe Quote bringt, kann die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers den vollen Schaden abdecken. Entscheidend ist, frühzeitig zu prüfen, gegen wen sich der wirtschaftlich aussichtsreichste Anspruch richtet.

6. Typische Fallkonstellationen

Betroffen sind vor allem Anlagen des grauen Kapitalmarkts: stille Beteiligungen, Nachrangdarlehen, Genussrechte oder Direktinvestments, die mit hohen Renditen beworben werden. Kennzeichnend ist oft eine professionelle, in Wahrheit aber irreführende Unternehmenspräsentation, getarnte Werbeanzeigen und der Vertrieb ohne erforderliche aufsichtsrechtliche Erlaubnis.

Häufig wechseln in solchen Systemen die handelnden Personen. Ein Geschäftsführer scheidet aus, das Vertriebssystem läuft jedoch unverändert weiter, oder er übernimmt eine andere tragende Rolle im Hintergrund. Genau für diese Konstellationen schafft das Urteil Klarheit.

Beispiel aus der Praxis

Ein Anleger erhält im Oktober ein Angebot über ein Nachrangdarlehen, lässt sich Bedenkzeit, fragt nach und unterschreibt im Dezember. Zwischenzeitlich hat der Geschäftsführer sein Amt niedergelegt. Da die Vertragsanbahnung in seine Amtszeit fiel, haftet er gleichwohl persönlich für den eingetretenen Schaden.

7. Ihre Handlungsoptionen: Beweise, Fristen, Anspruchsgegner

Sichern Sie zunächst alle Unterlagen: den Beteiligungs- oder Darlehensvertrag, die Werbe- und Präsentationsmaterialien, die gesamte E-Mail-Korrespondenz mit Daten und Uhrzeiten, Zahlungsbelege sowie etwaige Warnungen der Finanzaufsicht. Gerade der Zeitpunkt der Vertragsanbahnung kann, wie der entschiedene Fall zeigt, über den Erfolg der Klage entscheiden.

Behalten Sie die Verjährung im Blick. Ansprüche aus § 826 BGB verjähren nach den §§ 195, 199 BGB regelmäßig in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Schaden und der Person des Verantwortlichen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust des Anspruchs.

Verjährung im Blick behalten

Oft kommen mehrere Verantwortliche als Gesamtschuldner in Betracht, etwa weitere Geschäftsführer oder Vertriebsverantwortliche. Sitzt ein Beteiligter im Ausland, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu prüfen; bei einem Wohnsitz in der Schweiz kann sich diese aus dem Lugano-Übereinkommen ergeben. Parallel sollte die Forderung im Insolvenzverfahren der Gesellschaft angemeldet werden, um keine Rechte zu verlieren.

8. Anwaltliche Unterstützung bei Anlageschäden

Ob sich eine Klage lohnt, hängt von den Erfolgsaussichten und der Solvenz des Anspruchsgegners ab. Beides lässt sich nur nach Prüfung der konkreten Unterlagen seriös beurteilen. Als Rechtsanwalt in Essen prüfe ich für Sie, ob der verantwortliche Geschäftsführer persönlich haftet, gegen wen Sie mit der besten Aussicht vorgehen und welche Fristen einzuhalten sind.

Häufig steht dabei nicht nur der zivilrechtliche Schadensersatz im Raum, sondern auch eine strafrechtliche Dimension, etwa wegen Betrugs. Lassen Sie Ihren Fall prüfen, bevor wichtige Fristen ablaufen. Eine erste Einschätzung erhalten Sie in einem kurzen telefonischen Gespräch.

Schnell und unverbindlich klären

Je früher Sie handeln, desto besser lassen sich Beweise sichern und Vermögenswerte des Schuldners noch greifen. Nehmen Sie gern Kontakt auf, damit wir gemeinsam die nächsten Schritte besprechen.

9. Häufig gestellte Fragen zur Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug

Haftet ein Geschäftsführer persönlich, obwohl die GmbH eine eigene juristische Person ist?

Im Normalfall haftet nur die GmbH mit ihrem Vermögen. Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB tritt jedoch die persönliche Haftung des Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen hinzu. Das Trennungsprinzip schützt nicht vor den Folgen einer vorsätzlichen Schädigung Dritter.

Was bedeutet sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB?

Sittenwidrig handelt, wer in besonders verwerflicher Weise einen anderen schädigt, etwa durch Aufbau oder Förderung eines auf Täuschung angelegten Anlagesystems. Erforderlich ist Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt: Es reicht, dass der Handelnde den Schaden billigend in Kauf nimmt.

Kann ich den Geschäftsführer auch verklagen, wenn er bei meinem Vertragsschluss schon abberufen war?

Ja. Nach dem BGH-Urteil vom 2. Dezember 2025 haftet der Geschäftsführer auch für nach seiner Abberufung geschlossene Verträge, wenn der Vertragsschluss noch während seiner Amtszeit angebahnt wurde oder er weiterhin eine tragende Rolle im System innehatte.

Was ist ein Schwindelunternehmen?

So bezeichnet die Rechtsprechung ein Unternehmen, dessen Geschäftsmodell von Anfang an auf Täuschung und Schädigung der Kunden ausgelegt ist und das im Ergebnis nur den Hintermännern dient. Wer ein solches System in führender Stellung betreibt, haftet den Geschädigten persönlich.

Welche Beweise brauche ich für eine Klage?

Hilfreich sind der Vertrag, Werbe- und Präsentationsunterlagen, die vollständige Korrespondenz mit Datum, Zahlungsbelege und Warnungen der Finanzaufsicht. Besonders wichtig ist der Nachweis, wann der Vertrag angebahnt wurde, denn dieser Zeitpunkt kann über die Haftung des Geschäftsführers entscheiden.

Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?

Ansprüche aus § 826 BGB verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Schaden und vom Verantwortlichen Kenntnis hatten oder grob fahrlässig nicht hatten. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung verhindert den Verlust des Anspruchs.

Haftet nur der Geschäftsführer oder auch andere Beteiligte?

Oft kommen mehrere Personen als Gesamtschuldner in Betracht, etwa weitere Geschäftsführer, faktische Geschäftsleiter oder Vertriebsverantwortliche. Welche Anspruchsgegner solvent und erreichbar sind, sollte vor der Klageerhebung sorgfältig geprüft werden.

Lohnt sich eine Klage, wenn der Geschäftsführer im Ausland wohnt?

Ein Auslandswohnsitz schließt eine Klage nicht aus. Bei einem Wohnsitz in der Schweiz kann sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte aus dem Lugano-Übereinkommen ergeben. Entscheidend bleibt, ob der Schuldner über pfändbares Vermögen verfügt.

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