Leerer Stuhl mit umgeklapptem Namensschild an einem Besprechungstisch während einer Gesellschafterversammlung

Einleitung

Ein einziger vergessener Brief kann eine GmbH lahmlegen. Wird ein Gesellschafter nicht zur Gesellschafterversammlung geladen, sind die dort gefassten Beschlüsse nichtig - und das Registergericht trägt den neuen Geschäftsführer nicht ein. In Essen und im übrigen Ruhrgebiet begegnet mir dieser Fall vor allem bei Familien- und Beteiligungsgesellschaften aus Rüttenscheid, Steele oder Kettwig, in denen ein Mitgesellschafter zerstritten, unauffindbar oder selbst insolvent ist.

Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berate ich seit vielen Jahren Gesellschafter und Geschäftsführer, bei denen aus einem Formfehler eine monatelange Blockade geworden ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 27.10.2025 (Az. 20 W 151/25) für spürbare Entlastung gesorgt: Der übergangene Gesellschafter kann den Beschluss nachträglich genehmigen, und er muss das nicht mehr unverzüglich tun. Was das für Ihre Gesellschaft bedeutet und wo die Entscheidung ihre Grenzen hat, erläutere ich Ihnen in diesem Beitrag.

1. Warum die Ladung zur Gesellschafterversammlung über alles entscheidet

Wird ein Gesellschafter nicht zur Gesellschafterversammlung geladen, sind die dort gefassten Beschlüsse nichtig, nicht bloß anfechtbar. Sie entfalten von Anfang an keine Wirkung, und zwar unabhängig davon, ob die Stimme des Übergangenen am Ergebnis etwas geändert hätte. Geschützt wird das Mitwirkungsrecht jedes einzelnen Gesellschafters.

Dieser Grundsatz wirkt hart, hat aber einen einleuchtenden Grund. Das Recht, an der Willensbildung der eigenen Gesellschaft teilzunehmen, gehört zum Kern der Mitgliedschaft. Es lässt sich nicht dadurch entwerten, dass die Mehrheit im Nachhinein vorrechnet, die fehlende Stimme sei ohnehin ohne Gewicht gewesen. Wer nicht eingeladen wird, kann weder Fragen stellen noch überzeugen noch eine Vertagung beantragen.

Für die Praxis bedeutet das: Die Ladung ist keine Formalie, die man bei Eile abkürzen darf. Sie ist die Bedingung dafür, dass ein Beschluss überhaupt existiert.

Ein Beispiel aus dem GmbH-Alltag

Eine Essener Handwerks-GmbH hat acht Gesellschafter, von denen sechs am Tagesgeschäft beteiligt sind. Für eine kurzfristige Abberufung des Geschäftsführers werden die sechs Aktiven per E-Mail zusammengerufen; an die beiden übrigen, nicht im Tagesgeschäft tätigen Gesellschafter denkt niemand. Der Beschluss fällt einstimmig - und ist gleichwohl nichtig.

Sichtbar wird der Fehler meist erst später: bei der Anmeldung zum Handelsregister, beim Bankgespräch oder dann, wenn der abberufene Geschäftsführer anwaltlich vertreten wird und die Ladungsnachweise verlangt.

2. Die Rechtslage: § 51 GmbHG und die Folge eines Ladungsmangels

Nach der gesetzlichen Grundregel des § 51 Abs. 1 GmbHG wird die Gesellschafterversammlung durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe berufen; zwischen Einladung und Versammlung muss mindestens eine Woche liegen. Nach § 51 Abs. 2 GmbHG soll der Zweck der Versammlung bereits bei der Berufung angekündigt werden. Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, können nach § 51 Abs. 3 GmbHG Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind - die sogenannte Vollversammlung. Diese Regeln gelten allerdings nur, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 45 Abs. 2 GmbHG); eine Satzungsregelung geht vor.

Wird ein Gesellschafter überhaupt nicht geladen, ist der Beschluss nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 1 AktG nichtig (BGH, Urteil vom 13.02.2006 - II ZR 200/04). Das GmbH-Gesetz selbst enthält für Beschlussmängel keine eigene Regelung; die Rechtsprechung greift deshalb seit Langem auf das Aktienrecht zurück.

Von diesem schwersten Mangel zu unterscheiden sind die übrigen Einberufungsfehler. Wird die Wochenfrist nicht eingehalten oder der Zweck der Versammlung nicht angekündigt, ist der Beschluss regelmäßig nur anfechtbar, nicht nichtig. Der Unterschied ist erheblich: Anfechtbare Beschlüsse bleiben wirksam, wenn sie niemand angreift.

Diese Nichtigkeit ist allerdings kein endgültiges Urteil über den Beschluss. Sie kann in analoger Anwendung des § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG geheilt werden, wenn der nicht geladene Gesellschafter den Beschluss nachträglich genehmigt. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, den die Nichtigkeit schützen soll, auf diesen Schutz auch verzichten darf.

Genehmigung und Rügeverzicht

Das OLG Frankfurt stellt den ausdrücklichen Verzicht auf die Rüge des Ladungsmangels der Genehmigung gleich. In beiden Fällen gibt der Übergangene den Schutz preis, den ihm die Nichtigkeitsfolge verschafft. Welche Reichweite ein solcher Verzicht hat, ist durch Auslegung zu ermitteln - er kann sich auf einzelne Beschlüsse beschränken oder die gesamte Versammlung erfassen.

Für die Beratung heißt das: Eine Erklärung des übergangenen Gesellschafters sollte niemals dem Zufall überlassen werden. Sie sollte den Beschluss, die Versammlung und das Datum benennen und unmissverständlich sagen, dass genehmigt beziehungsweise auf die Rüge verzichtet wird.

3. Der Fall: Das Registergericht verweigert die Eintragung

Eine GmbH mit fünfzehn in der Unterschriftenliste geführten Gesellschaftern beschloss am 31.03.2025, den bisherigen Geschäftsführer abzuberufen und einen neuen zu bestellen, der einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein sollte. Zwölf Gesellschafter mit 52 von 59 möglichen Stimmen stimmten zu. Bei einer Gesellschafterin, einer Aktiengesellschaft, fehlte die Unterschrift; sie war nicht geladen worden.

Der neue Geschäftsführer meldete seine Bestellung und die Abberufung seines Vorgängers zum Handelsregister an (§ 39 Abs. 1, § 78 GmbHG). Das Registergericht verlangte den Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung, weil keine Vollversammlung stattgefunden habe. Die Anmelder verwiesen darauf, über das Vermögen der nicht geladenen Gesellschafterin sei ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Registergericht wies daraufhin in einem weiteren Schreiben darauf hin, dass bei eröffnetem Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter die Gesellschafterrechte einschließlich des Stimmrechts ausübe. Am 02.07.2025 wies es die Anmeldung zurück, und zwar mit der Begründung, es seien nachweislich nicht alle Gesellschafter eingeladen worden.

Im Beschwerdeverfahren legten die Anmelder eine E-Mail der Insolvenzverwalterin vom 03.07.2025 vor. Darin hieß es, man werde gegen die übermittelten Beschlüsse trotz fehlender Ladung zur Gesellschafterversammlung kein Rechtsmittel ergreifen. Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab: Die Erklärung sei nicht unverzüglich erfolgt.

Der Streitpunkt: Kam die Genehmigung zu spät?

Das Registergericht stützte sich auf eine Entscheidung desselben Senats aus dem Jahr 1983 (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.1983 - 20 W 528/83). Danach sollte die Geltendmachung der Nichtigkeit nur ausgeschlossen sein, wenn der übergangene Gesellschafter den Beschluss unverzüglich genehmigt. Genau diese Voraussetzung stand im Beschwerdeverfahren zur Überprüfung.

4. Die Argumentation des OLG Frankfurt

Der 20. Zivilsenat hat an seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 1983 ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Bereits die Deutung des alten Beschlusses sei zweifelhaft: Dort heißt es, Interessen Dritter würden "jedenfalls dann" nicht verletzt, wenn die Genehmigung unverzüglich erfolge. Weil im damaligen Fall unverzüglich genehmigt worden war, bestand für den Senat gar kein Anlass, sich zu den Folgen einer späteren Genehmigung festzulegen.

Tragend ist ein zweites Argument: 1994 hat der Gesetzgeber § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG eingefügt. Danach kann die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluss genehmigt. Eine Frist sieht die Vorschrift nicht vor, und auch die Kommentarliteratur verlangt keine. Wenn das Aktienrecht ohne Zeitgrenze auskommt, lässt sich für die GmbH nichts anderes begründen. Der Gesetzgeber hat damit, so der Senat, dem Interesse des übergangenen Gesellschafters, auf seinen Schutz zu verzichten, größeres Gewicht beigemessen als möglichen Interessen Dritter.

Ergänzend verweist der Senat auf § 192 des Regierungsentwurfs eines GmbH-Gesetzes von 1971 (BT-Drucks. VI/3088). Diese Vorschrift, auf die sich der Senat 1983 selbst gestützt hatte, sah eine Heilung durch nachträgliche schriftliche Zustimmung vor - und zwar ohne jede Frist.

Einordnen muss man das Ergebnis gleichwohl: Es ist bislang die Linie eines einzelnen Oberlandesgerichts. Der Bundesgerichtshof hat über die Frage nicht entschieden, und ein Teil der Kommentarliteratur verlangt weiterhin eine unverzügliche Genehmigung (etwa Seibt, in: Scholz, GmbHG, § 51 Rn. 31; Raiser/Schäfer, in: Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Auflage 2020, Anh. § 47 Rn. 78). Wer außerhalb des Bezirks des OLG Frankfurt tätig wird, sollte deshalb nicht mit Zeit rechnen, die er nicht braucht.

Warum der Vergleich mit der Aktiengesellschaft trägt

Gründe, die GmbH in diesem Punkt strenger zu behandeln als die AG, sieht der Senat nicht. Er weist zugleich auf das Gegenmittel hin, das der Gesellschaft ohnehin zur Verfügung steht: Sie kann den Zustand der Unsicherheit jederzeit dadurch beenden, dass sie die Beschlüsse fehlerfrei neu fasst. Wer die Schwebelage nicht aushalten will, muss sie also nicht aushalten.

Folgerichtig konnte offenbleiben, ob die E-Mail der Insolvenzverwalterin unverzüglich war. Der Senat hat den Zurückweisungsbeschluss aufgehoben, weil er auf eine Begründung gestützt war, die ihn nicht trägt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei geblieben. Mit der Aufhebung ist die Eintragung allerdings noch nicht erreicht - über die Anmeldung hat nun wieder das Registergericht zu entscheiden.

5. Was die Entscheidung praktisch bedeutet - und was sie nicht sagt

Für Gesellschaften mit einem Ladungsfehler in der Vergangenheit ist die Entscheidung eine gute Nachricht. Ein Beschluss aus dem Vorjahr ist nicht deshalb endgültig verloren, weil der übergangene Gesellschafter erst Monate später reagiert. Die Heilung bleibt möglich, solange der Übergangene sie erklärt. Grenzenlos ist das allerdings nicht: Der Senat hat nur das Merkmal der Unverzüglichkeit aufgegeben. Ist die Nichtigkeit rechtskräftig festgestellt, kommt eine Heilung nicht mehr in Betracht; daneben kann das Genehmigungsrecht nach allgemeinen Grundsätzen verwirken.

Ebenso wichtig ist aber, was der Senat nicht entschieden hat. Er hat nicht festgestellt, dass die Beschlüsse vom 31.03.2025 wirksam sind. Er hat allein entschieden, dass die Zurückweisung nicht auf die fehlende Unverzüglichkeit gestützt werden kann. Ob die Mitteilung, man werde kein Rechtsmittel ergreifen, überhaupt als Genehmigung oder als Rügeverzicht auszulegen ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls.

Solange keine wirksame Genehmigung vorliegt, bleibt der Beschluss nichtig. Praktisch heißt das: Der vermeintlich neue Geschäftsführer ist nicht wirksam bestellt. Handelt er dennoch für die Gesellschaft, steht seine Vertretungsmacht in Frage; Verträge können nach den Regeln über den Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB) schwebend unwirksam sein. Auch der abberufene Geschäftsführer ist rechtlich weiter im Amt.

Die Schwebelage ist kein Dauerzustand

Wer diese Unsicherheit über Monate laufen lässt, riskiert Streit über jede einzelne Geschäftsführungsmaßnahme - von der Kündigung eines Mitarbeiters bis zur Aufnahme eines Kredits. Bei einer Gesellschaft in der Krise kommt hinzu, dass Fragen der Geschäftsführerhaftung davon abhängen können, wer zu welchem Zeitpunkt überhaupt Geschäftsführer war.

Deshalb sollte die Frage der Wirksamkeit früh geklärt und nicht auf den Tag der Betriebsprüfung oder der Insolvenzantragstellung verschoben werden.

6. Typische Szenarien aus der Beratung

Erstes Szenario: Der Mitgesellschafter ist insolvent. Ist er selbst eine Kapitalgesellschaft, wird er mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst - eine AG nach § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG, eine GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG. Beendet ist er damit nicht; er wird abgewickelt, und sein Geschäftsanteil bleibt bestehen. Bei einer natürlichen Person als Gesellschafter stellt sich die Frage der Auflösung ohnehin nicht. In beiden Fällen gilt: Der insolvente Gesellschafter verschwindet nicht aus der Gesellschafterliste, und die Ladung bleibt erforderlich. Mehr zum Ablauf finden Sie auf meiner Seite zum Insolvenzverfahren.

Zweites Szenario: Der Kleinstgesellschafter, an den niemand denkt. Er hält zwei Prozent, war seit Jahren nicht in einer Versammlung und ist möglicherweise verzogen. Auch ihn müssen Sie laden, und zwar an die letzte bekannte Anschrift per eingeschriebenem Brief. Eine Ladung, die aus Bequemlichkeit unterbleibt, kostet später mehr als das Porto.

Drittes Szenario: Der Anteil ist strittig. Wenn unklar ist, ob ein Anteil wirksam übertragen wurde, laden Sie im Zweifel beide Seiten; wer zu wenige einlädt, riskiert die Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse. Achten Sie aber darauf, die Ladung nicht mit der Zulassung zur Abstimmung zu verwechseln: Die Gesellschafterversammlung ist nicht öffentlich, und die Mitwirkung eines Nichtberechtigten kann ihrerseits zur Anfechtbarkeit führen. Halten Sie den Streit deshalb im Protokoll fest und lassen Sie hilfsweise abstimmen.

Wen laden Sie, wenn der Gesellschafter insolvent ist?

Das Registergericht hat in unserem Fall darauf hingewiesen, dass bei eröffnetem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines GmbH-Gesellschafters der Insolvenzverwalter dessen Gesellschafterrechte und insbesondere das Stimmrecht ausübe. Hergeleitet wird das aus dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Verwalter (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Entscheidung selbst verhält sich dazu nicht - der Senat hatte allein über die Frage der Unverzüglichkeit zu befinden. Im Einzelnen ist umstritten, welche mitgliedschaftlichen Rechte beim Gesellschafter verbleiben.

Der sichere Weg in der Praxis lautet deshalb: Laden Sie den Gesellschafter und den Insolvenzverwalter. Das kostet einen zweiten Einschreibebrief und nimmt der Gegenseite ein Angriffsargument. Bei Beteiligungen an einer Firmeninsolvenz ist das ohnehin die übliche Vorgehensweise.

7. Handlungsoptionen: So sichern Sie Ihre Beschlüsse ab

Lesen Sie zuerst die Satzung. § 51 GmbHG gilt nur, soweit der Gesellschaftsvertrag keine eigene Regelung enthält (§ 45 Abs. 2 GmbHG); enthält er eine, geht sie vor - und ihre Verletzung kann ihrerseits zur Anfechtbarkeit führen.

Prüfen Sie danach die Gesellschafterliste im Handelsregister und gleichen Sie sie mit Ihrem Verteiler ab. Laden Sie jeden dort Eingetragenen, auch wenn er seit Jahren schweigt. Halten Sie die Frist ein - nach der gesetzlichen Grundregel eine Woche - und kündigen Sie den Zweck der Versammlung an, damit nicht der nächste Mangel entsteht.

Dokumentieren Sie die Ladung. Einlieferungsbelege, Sendungsverfolgung und eine Kopie des Ladungsschreibens gehören in die Beschlussakte. Im Registerverfahren müssen Sie den Nachweis führen können; eine bloße Behauptung genügt dem Registergericht zu Recht nicht.

Ist der Fehler bereits passiert, haben Sie zwei Wege. Entweder Sie holen eine ausdrückliche, schriftliche Genehmigung des Übergangenen ein - nach der Entscheidung des OLG Frankfurt ohne das frühere Gebot der Eile. Oder Sie fassen den Beschluss in einer ordnungsgemäß geladenen Versammlung schlicht neu. Der zweite Weg ist der schnellere, wenn die Mehrheitsverhältnisse unverändert sind.

Der sicherste Weg bleibt die Neuvornahme

Die Neuvornahme wirkt zwar nicht auf den Tag des ersten Beschlusses zurück, schafft aber ab sofort klare Verhältnisse. Weist das Registergericht Ihre Anmeldung zurück, ist dagegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG eröffnet; sie ist binnen eines Monats einzulegen (§ 63 Abs. 1 FamFG). Die Frist läuft ab der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 FamFG), und einzulegen ist die Beschwerde beim Registergericht selbst (§ 64 Abs. 1 FamFG). Beschwerdeberechtigt sind nach § 59 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG sowohl die betroffene Gesellschaft als auch der neu einzutragende Geschäftsführer.

Lassen Sie die Frist nicht verstreichen, nur weil eine Nachbesserung aussichtsreich erscheint. Wer beide Wege parallel verfolgt, verliert nichts außer den Kosten des zweiten Weges.

8. Anwaltliche Unterstützung bei Streit um Gesellschafterbeschlüsse

Ich prüfe für Sie, ob ein Beschluss wirksam zustande gekommen ist, ob ein Ladungsmangel noch geheilt werden kann und welche Erklärung dafür nötig ist. Dazu gehört die Formulierung einer belastbaren Genehmigung ebenso wie die Vorbereitung einer fehlerfreien neuen Versammlung.

Wenn das Registergericht Ihre Anmeldung beanstandet oder zurückweist, übernehme ich die Korrespondenz mit dem Gericht und, wo nötig, das Beschwerdeverfahren. Steht die Gesellschaft zugleich wirtschaftlich unter Druck, bringe ich meine Erfahrung aus dem Insolvenzrecht ein, damit Registerfragen und Krisenpflichten nicht getrennt voneinander behandelt werden.

Sie erreichen mich telefonisch unter 0201 1029920 oder per E-Mail an info@kanzlei-tholl.de. Schildern Sie mir kurz, welcher Beschluss betroffen ist und wer nicht geladen wurde - meist lässt sich schon im ersten Gespräch sagen, ob eine Heilung realistisch ist.

Kurze Wege in Essen und im Ruhrgebiet

Meine Kanzlei liegt in Essen; Mandantinnen und Mandanten aus Bochum, Mülheim, Gelsenkirchen und Duisburg erreichen mich in wenigen Minuten. Termine sind auch kurzfristig und auf Wunsch per Videokonferenz möglich, wenn eine Versammlung ansteht und die Zeit drängt.

9. Häufig gestellte Fragen zum Gesellschafterbeschluss ohne Ladung

Ist ein Gesellschafterbeschluss ohne Ladung eines Gesellschafters unwirksam?

Ja. Wird ein Gesellschafter nicht geladen, sind die gefassten Beschlüsse in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 1 AktG nichtig. Auf das Stimmgewicht des Übergangenen kommt es nicht an. Eine Ausnahme gilt, wenn ausnahmsweise sämtliche Gesellschafter anwesend sind (Vollversammlung, § 51 Abs. 3 GmbHG). Außerdem kann der übergangene Gesellschafter den Beschluss nachträglich genehmigen und den Mangel damit heilen.

Kann der nicht geladene Gesellschafter den Beschluss nachträglich genehmigen?

Ja. Die Nichtigkeit kann in analoger Anwendung des § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG durch eine Genehmigung des Übergangenen geheilt werden. Dem gleichgestellt ist ein ausdrücklicher Verzicht auf die Rüge des Ladungsmangels. Beides sollte schriftlich und eindeutig formuliert werden.

Muss die Genehmigung unverzüglich erfolgen?

Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 27.10.2025 (20 W 151/25) nicht mehr. Der Senat hat seine frühere Rechtsprechung von 1983 aufgegeben und sich an § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG orientiert, der keine Frist vorsieht. Der Bundesgerichtshof hat darüber nicht entschieden, und ein Teil der Literatur verlangt weiterhin eine unverzügliche Genehmigung. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf Zeit, die Sie nicht brauchen.

Genügt es, wenn der übergangene Gesellschafter einfach nichts unternimmt?

Nein. Bloßes Schweigen heilt die Nichtigkeit nicht, denn der Beschluss ist von Anfang an unwirksam und nicht nur anfechtbar. Erforderlich ist eine Erklärung, die als Genehmigung oder Rügeverzicht ausgelegt werden kann. Ob eine Mitteilung, man werde kein Rechtsmittel einlegen, dafür ausreicht, ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall.

Wer muss geladen werden, wenn ein Gesellschafter insolvent ist?

Der insolvente Gesellschafter bleibt Gesellschafter. Ist er selbst eine Kapitalgesellschaft, wird er zwar aufgelöst (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), sein Geschäftsanteil bleibt aber bestehen. Nach dem Hinweis des Registergerichts übt der Insolvenzverwalter die Gesellschafterrechte einschließlich des Stimmrechts aus; hergeleitet wird das aus § 80 Abs. 1 InsO, entschieden hat das OLG diese Frage nicht. Sicher fahren Sie, wenn Sie Gesellschafter und Insolvenzverwalter laden.

Was passiert, wenn das Handelsregister die Eintragung zurückweist?

Gegen die Zurückweisung ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG eröffnet, die binnen eines Monats ab schriftlicher Bekanntgabe einzulegen ist (§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG), und zwar beim Registergericht selbst (§ 64 Abs. 1 FamFG). Beschwerdeberechtigt sind die Gesellschaft und der neu einzutragende Geschäftsführer (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG). Parallel kann der Beschluss fehlerfrei neu gefasst werden.

Wie lange bleibt der Beschluss in der Schwebe?

Bis zur Genehmigung bleibt er nichtig, und der bisherige Geschäftsführer bleibt im Amt. Handlungen des vermeintlich neuen Geschäftsführers können deshalb ohne Vertretungsmacht erfolgen (§§ 177 ff. BGB). Die Gesellschaft kann diese Unsicherheit jederzeit selbst beenden, indem sie den Beschluss ordnungsgemäß wiederholt.

Was ist der sicherste Weg, einen Ladungsfehler zu beseitigen?

Die fehlerfreie Neuvornahme des Beschlusses. Sie wirkt zwar erst ab dem neuen Beschlussdatum, ist aber nicht von der Mitwirkung des Übergangenen abhängig. Wo es auf den ursprünglichen Zeitpunkt ankommt, führt kein Weg an einer ausdrücklichen Genehmigung vorbei.

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