Einleitung
Die Karl Hess GmbH & Co. KG aus Neunkirchen-Struthütten im Siegerland, im Markt als Hess plastics bekannt, hat am 24. Juli 2026 beim Amtsgericht Siegen einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Gericht hat daraufhin am 27. Juli 2026 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis aus Solingen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Betroffen sind rund 290 Arbeitsplätze am Standort; die Unternehmensgruppe beschäftigt nach eigenen Angaben insgesamt etwa 550 Menschen. Der Geschäftsbetrieb läuft weiter, die Produktion ist nicht unterbrochen, und der Verwalter führt Gespräche mit Kunden, Lieferanten und möglichen Investoren. Ursache ist nach seinen Angaben der Einbruch der Nachfrage aus der Automobilindustrie, auf die rund drei Viertel des Umsatzes entfallen.
In den Meldungen steht der beruhigende Satz, die Löhne und Gehälter seien über das Insolvenzgeld gesichert. Dieser Satz stimmt in der Sache, aber er verdeckt das Entscheidende. Denn das Insolvenzgeld setzt ein Ereignis voraus, das bei Hess plastics noch gar nicht eingetreten ist, nämlich die Eröffnung des Verfahrens. Solange nur ein vorläufiger Verwalter bestellt ist, befindet sich das Unternehmen in einem Zwischenstadium, in dem viele Regeln, die man mit dem Wort Insolvenz verbindet, schlicht noch nicht gelten. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Insolvenzrecht in Essen sehe ich in dieser Phase regelmäßig zwei entgegengesetzte Fehler: Die einen warten ab, weil ja Geld kommt, und versäumen später Fristen, die nur einmal laufen. Die anderen handeln überstürzt, kündigen selbst oder unterschreiben ein Beendigungsangebot und verschenken damit Ansprüche, die ihnen sicher zugestanden hätten. Dieser Beitrag sortiert deshalb der Reihe nach, was am 24. und 27. Juli rechtlich geschehen ist, was noch nicht geschehen ist, wer eigentlich Ihr Arbeitgeber ist und welche Fristen wann beginnen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was bisher geschehen ist – und was noch nicht
- 2. Die erste Frage: Welche Gesellschaft ist Ihr Arbeitgeber?
- 3. Insolvenzgeld: warum jetzt Geld kommt und die Frist trotzdem erst später beginnt
- 4. Kündigung im Eröffnungsverfahren: Ihre Fristen sind noch die alten
- 5. Wenn ein Investor kommt: Betriebsübergang und warum der Zeitpunkt entscheidet
- 6. Wenn Stellen abgebaut werden: Massenentlassung, Namensliste, Sozialplan
- 7. Was Sie jetzt sichern sollten, bevor es unübersichtlich wird
- 8. Forderungsanmeldung, Reihenfolge und wie ich Sie unterstütze
- 9. Häufig gestellte Fragen zur Insolvenz von Hess plastics
1. Was bisher geschehen ist – und was noch nicht
Am 24. Juli 2026 hat die Karl Hess GmbH & Co. KG selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Das Amtsgericht Siegen als Insolvenzgericht hat den Antrag nicht sofort beschieden, sondern zunächst Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet und mit Beschluss vom 27. Juli 2026 einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das ist der Regelfall und kein schlechtes Zeichen: Zwischen Antrag und Eröffnung liegt ein Eröffnungsverfahren, in dem das Gericht prüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob die Masse die Verfahrenskosten deckt. Dieses Zwischenverfahren dauert in Verfahren dieser Größe typischerweise etwa drei Monate, weil in dieser Zeit auch die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes abgewickelt wird. Wann tatsächlich eröffnet wird, steht heute nicht fest. Die Beispiele in diesem Beitrag rechnen deshalb mit einer Eröffnung Anfang November 2026; verschiebt sich der Termin, verschieben sich sämtliche daran hängenden Fristen mit, und Sie müssen neu rechnen.
Bemerkenswert und für Ihre Rechte wichtig ist die Ausgestaltung dieser vorläufigen Verwaltung. Nach dem Wortlaut der Bekanntmachung, wie ihn die Fachdienste wiedergeben, ist der Geschäftsführung kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden; sie bleibt im Amt und kann handeln, allerdings nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters. Man spricht insoweit von einer schwachen vorläufigen Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative InsO. Der Unterschied zum starken vorläufigen Verwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergeht, ist keine juristische Feinheit, sondern hat für Ihre Ansprüche unmittelbare Folgen; ich komme in den Abschnitten drei und vier darauf zurück. Sollte der Beschluss allerdings über einen bloßen Zustimmungsvorbehalt hinausgehen und etwa Einzelermächtigungen enthalten, mit denen auch ein schwacher Verwalter Masseverbindlichkeiten begründen kann, ändert sich die Einordnung; maßgeblich ist allein der Wortlaut des gerichtlichen Beschlusses.
Noch nicht geschehen ist die Eröffnung des Verfahrens. Solange sie fehlt, gibt es keinen Eröffnungsbeschluss, keine Frist zur Anmeldung von Forderungen, keinen Insolvenzverwalter im eigentlichen Sinne und vor allem kein Insolvenzereignis im Sinne des Sozialrechts. Zahlreiche Vorschriften knüpfen ausdrücklich an die Eröffnung an: die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 InsO, die Einordnung der laufenden Löhne als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, der Beginn der Zwei-Monats-Frist für den Insolvenzgeldantrag und die Haftungsbeschränkung eines späteren Erwerbers. Wer sich am Datum des Antrags orientiert, rechnet durchweg mit den falschen Fristen.
Warum die Zuversicht in den Meldungen nichts über Ihre Ansprüche sagt
Der Verwalter äußert sich zurückhaltend und sagt, für eine belastbare Aussage zu den Chancen eines Investoreneinstiegs sei es noch zu früh. Diese Zurückhaltung ist redlich, und sie ist ein guter Maßstab auch für Sie. Ob Ihr Gehalt im Dezember noch pünktlich kommt, entscheidet nicht die Stimmung in der Berichterstattung, sondern die Frage, in welche Kategorie Ihre einzelne Forderung fällt: Insolvenzforderung aus der Zeit vor der Eröffnung, Masseverbindlichkeit aus der Zeit danach, oder ein Anspruch, der überhaupt nicht gegen die insolvente Gesellschaft gerichtet ist. Diese Einordnung zieht sich durch den gesamten Beitrag, und sie ist wichtiger als jede Prognose.
2. Die erste Frage: Welche Gesellschaft ist Ihr Arbeitgeber?
Bevor Sie irgendetwas anderes tun, klären Sie, mit wem Sie es überhaupt zu tun haben. Bei Hess ist das keine Formalie. Schuldnerin des Verfahrens ist nach der amtlichen Bekanntmachung allein die Karl Hess GmbH & Co. KG mit Sitz in Neunkirchen. Daneben existieren weitere Gesellschaften, die unter demselben Namen auftreten oder gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen verbunden sind, darunter die Heß Beteiligungs GmbH als Komplementärin und eine unter dem Namen Hess Plastics geführte GmbH mit Sitz in Burbach. Auch die tschechische Tochtergesellschaft in Uherce bei Pilsen mit ihren rund 250 Beschäftigten ist nach der Berichterstattung von der vorläufigen Insolvenz nicht erfasst. Ein Insolvenzverfahren wird immer über das Vermögen einer bestimmten Gesellschaft geführt, nicht über eine Gruppe und nicht über eine Marke.
Steht auf Ihrem Arbeitsvertrag die Karl Hess GmbH & Co. KG, sind Sie betroffen, und alles Folgende gilt für Sie. Steht dort eine andere Firma, sind Sie es zunächst nicht: Ihr Lohn ist dann von einem Unternehmen geschuldet, über dessen Vermögen kein Verfahren läuft, Sie erhalten aber umgekehrt auch kein Insolvenzgeld und können nichts zur Tabelle anmelden. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht dauerhaft. Die Komplementär-GmbH haftet für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft persönlich, weshalb Folgeanträge über verbundene Gesellschaften in solchen Konstellationen häufig sind. Und wer bei einer anderen Gesellschaft angestellt ist, aber im Betrieb der insolventen KG eingesetzt wird, kann von einem Betriebsübergang und von einem Massenentlassungsverfahren sehr wohl erfasst werden. Behalten Sie die Entwicklung also im Blick, auch wenn Sie zunächst außen vor sind.
Achten Sie dabei auf die Rechtsform. Bei einer GmbH & Co. KG ist Arbeitgeber die Kommanditgesellschaft, nicht die Komplementär-GmbH, auch wenn deren Geschäftsführer die Verträge unterschreibt. Maßgeblich ist die Firma, die im Arbeitsvertrag und auf der Gehaltsabrechnung als Arbeitgeber genannt ist, nicht das Schild am Werkstor und nicht der Name in der Zeitung.
Wie Sie das in zehn Minuten klären
Nehmen Sie Ihren Arbeitsvertrag mit allen Nachträgen und die letzte Gehaltsabrechnung zur Hand und lesen Sie die vollständige Firma einschließlich Rechtsformzusatz ab. Danach schlagen Sie diese Firma unter www.insolvenzbekanntmachungen.de nach; die Suche ist kostenlos und ohne Anmeldung möglich. Dort finden Sie den Beschluss über die Sicherungsmaßnahmen mit dem Aktenzeichen und dem Namen des vorläufigen Verwalters und später den Eröffnungsbeschluss mit der Frist zur Forderungsanmeldung. Verfahren über Unternehmen wie hier können Sie während der gesamten Verfahrenslaufzeit uneingeschränkt suchen; nur bei reinen Verbraucherinsolvenzverfahren ist die freie Suche auf zwei Wochen nach der Veröffentlichung beschränkt. Finden Sie zu Ihrer Arbeitgeberin keinen Eintrag, spricht das dafür, dass über sie kein Verfahren läuft. Diese zehn Minuten ersparen Ihnen im Zweifel Wochen an Irrtum.
3. Insolvenzgeld: warum jetzt Geld kommt und die Frist trotzdem erst später beginnt
Die Aussage, die Löhne seien über das Insolvenzgeld gesichert, beschreibt einen Vorgang, der in dieser Phase praktisch abläuft, rechtlich aber anders funktioniert, als es klingt. Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Insolvenzereignis ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Antrags mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, letzteres allerdings nur dann, wenn überhaupt kein Eröffnungsantrag gestellt worden ist und ein Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt – eine Variante, die hier wegen des Eigenantrags von vornherein ausscheidet. Ein bloßer Antrag und die Bestellung eines vorläufigen Verwalters sind keines dieser drei Ereignisse. Der Anspruch auf Insolvenzgeld ist also derzeit noch gar nicht entstanden.
Dass gleichwohl pünktlich Geld auf den Konten ankommt, liegt an der Vorfinanzierung. In Verfahren dieser Größe zahlt eine Bank die Entgelte des Eröffnungsverfahrens aus und lässt sich die künftigen Insolvenzgeldansprüche der Belegschaft abtreten. Damit dieses Modell trägt, muss die Agentur für Arbeit der Abtretung nach § 170 Abs. 4 SGB III zustimmen, und sie darf das nur, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen erhalten bleibt. Wenn also gerade eine Vorfinanzierung läuft, ist das für sich genommen ein Signal, dass eine Fortführungsperspektive gesehen wird. Praktisch heißt es außerdem, dass Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben sollen; das ist der übliche Weg. Prüfen sollten Sie gleichwohl, welche Ansprüche und welcher Zeitraum abgetreten werden, und lassen Sie sich eine Kopie geben.
Entscheidend ist der Zeitraum. Gesichert sind die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, also vor der Eröffnung, und kein Tag darüber hinaus. Wird das Verfahren zum 1. November 2026 eröffnet, sind das die Monate August, September und Oktober 2026. Verschiebt sich die Eröffnung nach hinten, verschiebt sich das Fenster mit; wer dann für einen früheren Monat noch etwas offen hat, fällt aus der Sicherung heraus. Gezahlt wird nach § 167 Abs. 1 SGB III das Nettoarbeitsentgelt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzte Bruttoentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird; diese Grenze liegt im Jahr 2026 bei 8.450 Euro im Monat und dürfte deshalb nur in Einzelfällen der Führungsebene eine Rolle spielen.
Die Frist, die erst mit der Eröffnung zu laufen beginnt
Der Antrag auf Insolvenzgeld ist nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen. Weil das Insolvenzereignis die Eröffnung ist, beginnt diese Frist heute noch nicht. Bei einer Eröffnung zum 1. November 2026 liefe sie bis zum 1. Januar 2027; weil das ein gesetzlicher Feiertag ist, endete sie nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X erst mit Ablauf des 4. Januar 2027. Genau darin liegt die Gefahr: Wer jetzt beruhigt ist, weil das Geld kommt, denkt im Winter nicht mehr an einen Antrag. Nachgeholt werden kann er nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III nur, wenn die Versäumung nicht zu vertreten ist, und auch dann nur innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses. Notieren Sie sich deshalb heute, dass Sie nach der Eröffnung prüfen, ob für Sie ein Antrag gestellt worden ist, und lassen Sie sich das schriftlich bestätigen. Wer es nicht sicher weiß, stellt den Antrag selbst; ein doppelter Antrag schadet nicht, ein fehlender kostet das Insolvenzgeld für drei Monate. Nicht abgedeckt sind übrigens Ansprüche, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit danach bestehen, § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III; Urlaubsabgeltung und Abfindungen fallen also gerade nicht unter das Insolvenzgeld.
4. Kündigung im Eröffnungsverfahren: Ihre Fristen sind noch die alten
Hier wirkt sich aus, dass das Verfahren noch nicht eröffnet ist, und zwar zu Ihren Gunsten. Die vielzitierte Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende steht in § 113 Satz 2 InsO, und § 113 Satz 1 InsO gibt dieses Kündigungsrecht dem Insolvenzverwalter und dem anderen Teil, also auch Ihnen selbst. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2005 (2 AZR 134/04) entschieden, dass diese Kündigungsmöglichkeit ausschließlich dem nach der Eröffnung bestellten Insolvenzverwalter zusteht und nicht dem vorläufigen Verwalter, und zwar auch dann nicht, wenn dieser mit Verfügungsbefugnis ausgestattet ist. Solange das Verfahren nicht eröffnet ist, gelten deshalb die normalen Kündigungsfristen aus Ihrem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder aus § 622 BGB. Wer nach dreißig Dienstjahren eine Frist von sieben Monaten zum Monatsende hat, hat sie derzeit noch. Erst mit der Eröffnung darf der Verwalter auf drei Monate verkürzen, und den Nachteil daraus können Sie nach § 113 Satz 3 InsO als Schadensersatz geltend machen, allerdings nur als einfache Insolvenzforderung und damit praktisch zur Quote.
Ebenfalls eine Folge der noch fehlenden Eröffnung: Die Entgelte, die im laufenden Eröffnungsverfahren verdient werden, werden bei einer schwachen vorläufigen Verwaltung keine Masseverbindlichkeiten. § 55 Abs. 2 InsO ordnet das nur für den vorläufigen Verwalter an, auf den die Verfügungsbefugnis übergegangen ist. Bleibt es bei einem bloßen Zustimmungsvorbehalt, sind diese Ansprüche einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO, die über das Insolvenzgeld abgewickelt werden. Das erklärt, warum die Vorfinanzierung in dieser Konstellation so zentral ist und warum es sich nicht empfiehlt, Entgeltbestandteile jetzt einfach stehen zu lassen. Erst ab der Eröffnung sind laufende Löhne bei fortgeführtem Betrieb Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und nach § 53 InsO vorweg aus der Masse zu berichtigen.
Der Kündigungsschutz selbst bleibt in jeder Phase bestehen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt weiter, die Insolvenz als solche ist kein Kündigungsgrund, und die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG bleibt zu beachten. Der Sonderkündigungsschutz entfällt ebenfalls nicht, wird in der Insolvenz aber gelockert: Betriebsratsmitglieder sind bei einer Stilllegung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG ordentlich kündbar, das Integrationsamt soll seine Zustimmung im eröffneten Verfahren unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 SGB IX erteilen, und der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz kann nach § 17 Abs. 2 MuSchG behördlich für zulässig erklärt werden. Automatisch wirksam ist damit keine dieser Kündigungen, prüfenswert bleibt jede. Vor allem aber gilt § 4 Satz 1 KSchG: Wer eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang mit der Kündigungsschutzklage angreift, verliert seine Rechte nach § 7 KSchG in aller Regel endgültig, und zwar weitgehend unabhängig davon, wie fehlerhaft die Kündigung war. Die Ausnahmen sind eng: Bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde, beginnt die Frist nach § 4 Satz 4 KSchG erst mit deren Bekanntgabe, und wer die Frist unverschuldet versäumt hat, kann nach § 5 KSchG die nachträgliche Zulassung beantragen. Verlassen sollte sich darauf niemand. Diese Frist läuft auch dann, wenn Sie noch mit dem Verwalter im Gespräch sind, und sie läuft auch über den Betriebsurlaub.
Wenn Sie selbst wechseln wollen
Viele überlegen in dieser Lage, sich zu bewerben, und das ist legitim. Wer nahtlos in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt und gar nicht arbeitslos wird, hat kein Sperrzeitproblem, weil eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III voraussetzt, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Wer dagegen ohne Anschlussvertrag kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen nach § 159 Abs. 3 SGB III, sofern kein wichtiger Grund vorliegt; die bloße Tatsache, dass der Arbeitgeber insolvent ist, genügt dafür nach der Praxis der Agenturen nicht ohne Weiteres. Beim Insolvenzgeld verlieren Sie durch ein früheres Ausscheiden nicht automatisch den Schutz: Der gesicherte Zeitraum verschiebt sich dann auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Ungesichert bleibt aber alles, was außerhalb dieser drei Monate liegt, ebenso alles, was wegen der Beendigung entsteht, § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, und vor allem bleibt das Risiko, dass am Ende gar kein Insolvenzereignis eintritt. Ein Punkt spricht umgekehrt für Geduld: Nach der Eröffnung wirkt die Dreimonatsfrist des § 113 Satz 1 und 2 InsO in beide Richtungen, sodass auch Sie sich dann mit drei Monaten zum Monatsende lösen können, selbst wenn vertraglich eine längere Frist gilt. Lassen Sie deshalb jedes Beendigungspapier prüfen, bevor Sie unterschreiben, und lassen Sie sich nicht mit dem Hinweis drängen, das Angebot gelte nur heute.
5. Wenn ein Investor kommt: Betriebsübergang und warum der Zeitpunkt entscheidet
Der Verwalter hat angekündigt, einen strukturierten Investorenprozess aufzusetzen, und betont die modernen Produktionskapazitäten und die Entwicklungskompetenz des Unternehmens. Kommt es zu einer Lösung, wird sie voraussichtlich als übertragende Sanierung ausgestaltet: Ein Erwerber kauft die Betriebsmittel und führt den Betrieb fort, während die alte Gesellschaft im Verfahren abgewickelt wird. Rechtlich ist das ein Betriebsübergang, und § 613a BGB ist auch in der Insolvenz anwendbar. Ihre Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, ohne dass es Ihrer Zustimmung bedarf, und eine Kündigung wegen des Übergangs ist nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. Die Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten ist allerdings eingeschränkt, und darin liegt der entscheidende Punkt.
Er steht in keiner Pressemeldung und hängt wieder am Zeitpunkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, begründet mit Urteil vom 17. Januar 1980 (3 AZR 160/79) und zuletzt für die betriebliche Altersversorgung mit Urteilen vom 26. Januar 2021 (3 AZR 878/16 und 3 AZR 139/17) bestätigt, haftet der Erwerber eines Betriebs aus einem eröffneten Insolvenzverfahren nicht für Ansprüche, die vor der Eröffnung entstanden sind; insoweit hat die insolvenzrechtliche Verteilungsordnung Vorrang, und es bleibt bei der Quote. Diese Haftungsbeschränkung greift aber nur bei einem Übergang nach der Eröffnung. Findet der Übergang schon im laufenden Eröffnungsverfahren statt, bleibt es bei der vollen Haftung des Erwerbers nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Genau deshalb warten Erwerber in aller Regel die Eröffnung ab. Für Sie heißt das: Wenn Ihnen gesagt wird, ein Übergang stehe bevor, lohnt die Frage nach dem Stichtag, denn er entscheidet darüber, wer für Ihre Rückstände, Ihr Urlaubsguthaben und Ihre Altersversorgungsanwartschaften einsteht.
Über den Übergang müssen Sie nach § 613a Abs. 5 BGB vor dem Übergang in Textform unterrichtet werden, und zwar über Zeitpunkt, Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und die in Aussicht genommenen Maßnahmen. Danach haben Sie nach § 613a Abs. 6 BGB einen Monat lang Zeit, dem Übergang schriftlich zu widersprechen; diese Frist beginnt allerdings erst mit einer ordnungsgemäßen und vollständigen Unterrichtung zu laufen, sodass sie bei fehlerhafter Unterrichtung gar nicht anläuft. In der Insolvenz ist dieser Widerspruch fast immer ein Fehler: Wer widerspricht, bleibt bei der insolventen Gesellschaft, die keinen Betrieb mehr hat, und wird von dort betriebsbedingt gekündigt. Lassen Sie sich also nicht dazu überreden, den Widerspruch als Druckmittel einzusetzen. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie auf meiner Seite zum Insolvenzarbeitsrecht.
Erwerberkonzept und Kündigung vor dem Übergang
Häufig will ein Erwerber nicht alle Arbeitsplätze übernehmen. Kündigungen, die der Verwalter auf der Grundlage eines Erwerberkonzepts ausspricht, können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig sein und verstoßen dann nicht gegen das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB; Voraussetzung ist aber, dass das Konzept im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hatte. § 128 InsO flankiert das für den Fall eines Interessenausgleichs mit Namensliste. Ob diese Voraussetzung tatsächlich vorlag, klärt sich erst im Prozess, und genau daran scheitern solche Kündigungen häufig. Ohne fristgerechte Klage kommt man an diese Frage allerdings gar nicht heran.
6. Wenn Stellen abgebaut werden: Massenentlassung, Namensliste, Sozialplan
Sollte es zu einem größeren Personalabbau kommen, wird das Verfahren der Massenentlassung nach § 17 KSchG zum entscheidenden Prüfstein. Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn nach § 17 Abs. 2 KSchG rechtzeitig schriftlich unterrichten und mit ihm beraten, insbesondere über Möglichkeiten, Entlassungen zu vermeiden oder ihre Folgen zu mildern. Unabhängig davon muss er der Agentur für Arbeit vor Ausspruch der Kündigungen nach § 17 Abs. 1 und 3 KSchG die Massenentlassung anzeigen. Die Schwellenwerte sind betriebsbezogen und nicht unternehmensbezogen, und maßgeblich ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs, wobei Organmitglieder und bestimmte leitende Personen nach § 17 Abs. 5 KSchG nicht mitzählen. Für einen Betrieb mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Beschäftigten – und in diese Größenordnung fällt der Standort Struthütten – ist die Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG zu erstatten, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen zehn Prozent der regelmäßig Beschäftigten oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer entlassen werden. Weil das Gesetz beide Werte mit den Worten „oder aber" verknüpft, genügt bereits das Erreichen des niedrigeren: Bei einer Bezugsgröße von rund 290 Arbeitnehmern wären zehn Prozent 29, während „mehr als 25" schon bei 26 Entlassungen erfüllt ist. Ob der Standort tatsächlich ein Betrieb in diesem Sinne ist und wie hoch die Bezugsgröße genau liegt, ist im Einzelfall zu klären. Und nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG zählen Aufhebungsverträge mit, weil auch sie vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungen sind.
Diese Rechnung lohnt die Mühe, weil die Rechtsfolge eines Fehlers seit Kurzem scharf ist. Der Europäische Gerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 30. Oktober 2025 (C-134/24 – Tomann und C-402/24 – Sewel) klargestellt, dass eine Kündigung erst nach Ablauf der Sperrfrist wirksam werden kann, dass diese Frist ohne ordnungsgemäße Anzeige nicht zu laufen beginnt und dass ein Anzeigefehler nicht nachträglich geheilt wird, auch nicht dadurch, dass die Agentur für Arbeit die Anzeige unbeanstandet lässt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsfolge für Deutschland mit den Urteilen vom 1. April 2026 (6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22) festgeschrieben: Kündigungen, die ohne eine erforderliche Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam, und dasselbe gilt, wenn die Anzeige erstattet wird, bevor das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist. Hergeleitet wird das nicht mehr aus § 134 BGB, sondern aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG. Auch das nützt Ihnen allerdings nur, wenn Sie innerhalb von drei Wochen geklagt haben.
Kommt es zu einer Betriebsänderung, ist mit einem Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO zu rechnen. Steht Ihr Name darauf, wird nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, und die soziale Auswahl wird nach Nr. 2 nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft, beschränkt auf Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten. Angreifbar bleiben aber die Bildung der Vergleichsgruppen, die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG und eben das Verfahren der Massenentlassung. Besteht kein Betriebsrat oder kommt binnen drei Wochen kein Interessenausgleich zustande, kann der Verwalter stattdessen den Weg über das Beschlussverfahren nach § 126 InsO gehen; auch daran sind Sie als betroffene Person beteiligt und sollten sich nicht darauf verlassen, dass jemand anderes Ihre Interessen vertritt.
Was ein Sozialplan in der Insolvenz noch hergibt
Wird nach der Eröffnung ein Sozialplan aufgestellt, sind die Forderungen daraus nach § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO immerhin Masseverbindlichkeiten und damit den einfachen Insolvenzforderungen vorgezogen. Das Volumen ist allerdings gedeckelt: Nach § 123 Abs. 1 InsO darf es zweieinhalb Monatsverdienste der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer nicht übersteigen, und nach § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO darf höchstens ein Drittel derjenigen Masse verwendet werden, die sonst an die Insolvenzgläubiger ginge, sofern nicht ein Insolvenzplan zustande kommt. Ein bereits vor dem Insolvenzantrag aufgestellter Sozialplan kann zudem nach § 124 InsO widerrufen werden. Wer also mit der Vorstellung in Verhandlungen geht, die aus tarifgebundenen Restrukturierungen bekannten Abfindungsformeln ließen sich hier durchsetzen, wird enttäuscht. Umso wichtiger ist es, den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die laufenden Entgeltansprüche zu sichern, statt früh über die Höhe einer Abfindung zu sprechen.
7. Was Sie jetzt sichern sollten, bevor es unübersichtlich wird
Es gibt eine Reihe von Ansprüchen, die in der Insolvenz erfahrungsgemäß untergehen, weil niemand rechtzeitig daran denkt. Beim Zeitkonto ist dabei genau zu unterscheiden. Guthaben auf gewöhnlichen Gleitzeit-, Überstunden- oder Schichtkonten sind keine Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV, weil sie dem Ausgleich der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit dienen; für sie gibt es keinen gesetzlichen Insolvenzschutz. Sie sind, soweit sie in den Insolvenzgeldzeitraum fallen, allenfalls über das Insolvenzgeld gesichert und im Übrigen einfache Insolvenzforderung. Nur echte Wertguthaben, also Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten auf der Grundlage einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV, müssen nach § 7e SGB IV gegen das Insolvenzrisiko abgesichert werden, und auch das nur, soweit kein Insolvenzgeldanspruch besteht und das Guthaben die monatliche Bezugsgröße übersteigt, die 2026 bei 3.955 Euro liegt; geeignet sind dafür Treuhand- oder Versicherungsmodelle, während bilanzielle Rückstellungen ausdrücklich nicht genügen. Lassen Sie sich jetzt schriftlich bestätigen, welche Art von Konto Sie haben und ob eine Sicherung besteht. Für Wertguthaben aus Altersteilzeit gilt eine gesonderte Sicherungspflicht.
Bei der betrieblichen Altersversorgung gilt eine gute Nachricht mit Einschränkungen. Unverfallbare Anwartschaften und laufende Betriebsrenten sind über den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert, § 7 BetrAVG; erfasst sind die unmittelbare Zusage, die Unterstützungskasse, der Pensionsfonds, die Pensionskasse und die Direktversicherung mit widerruflichem oder belastetem Bezugsrecht. Nicht gesichert sind dagegen noch verfallbare Anwartschaften und Zusagen oberhalb der Höchstgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG, die dem Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße entspricht und 2026 bei 11.865 Euro im Monat liegt. Eine Direktversicherung mit unwiderruflichem, nicht belastetem Bezugsrecht braucht den Pensions-Sicherungs-Verein umgekehrt gar nicht, weil der Anspruch dort unmittelbar gegen den Versicherer besteht. Welcher Durchführungsweg bei Ihnen vorliegt, steht in Ihrer Versorgungszusage; suchen Sie sie heraus.
Und dann ist da das schlichte Zusammentragen von Unterlagen, das später über jede Auseinandersetzung entscheidet. Sichern Sie sich Kopien Ihres Arbeitsvertrags mit allen Nachträgen, der Abrechnungen der letzten zwölf Monate, des aktuellen Urlaubsstands, der Zeitkonten, der Versorgungszusage und der Korrespondenz der letzten Monate, und zwar solange Sie noch Zugang zu den betrieblichen Systemen haben. Notieren Sie außerdem, was Ihnen mündlich zugesagt worden ist, mit Datum und Namen. Nach einer Freistellung oder einer Kündigung ist der Zugriff auf all das regelmäßig beendet, und ohne Unterlagen lässt sich auch ein guter Anspruch nicht durchsetzen.
Und wenn plötzlich kein Geld mehr kommt
Bleibt eine Zahlung aus, warten Sie nicht ab. Machen Sie den Anspruch sofort schriftlich geltend und beachten Sie tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen, die häufig bei drei Monaten liegen und auch in der Insolvenz weiterlaufen. Nach der Eröffnung ist ein Ausbleiben des laufenden Gehalts ein deutliches Warnsignal, weil laufende Entgelte dann Masseverbindlichkeiten sind: Reicht die Masse nicht, muss dem Gericht nach § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit angezeigt werden. Danach gilt die Rangfolge des § 209 InsO, in der zuerst die Verfahrenskosten stehen, dann die nach der Anzeige begründeten Verbindlichkeiten und zuletzt alles Übrige. Für die Zeit zwischen der Anzeige und dem ersten möglichen Kündigungstermin kommt es dabei nach § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO darauf an, ob der Verwalter Ihre Arbeitsleistung tatsächlich in Anspruch nimmt; das Bundesarbeitsgericht hat diesen Maßstab mit Urteil vom 8. Mai 2014 (6 AZR 246/12) bestätigt. Eine Freistellung kann in diesem Zeitfenster deshalb nachteilig sein. Ab dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte, greift die Privilegierung des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO dagegen unabhängig davon, ob gearbeitet wird.
8. Forderungsanmeldung, Reihenfolge und wie ich Sie unterstütze
Alles, was weder durch Insolvenzgeld gedeckt noch Masseverbindlichkeit ist, muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Das geht allerdings erst nach der Eröffnung. Die Anmeldung erfolgt nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter, innerhalb der Frist, die das Gericht im Eröffnungsbeschluss nach § 28 Abs. 1 InsO setzt; anzugeben sind nach § 174 Abs. 2 InsO Grund und Betrag der Forderung, und die Belege sollen nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO in Abdruck beigefügt werden, also in Kopie. Die Originale behalten Sie. Wer die Frist versäumt, ist nicht ausgeschlossen: Eine Anmeldung nach Fristablauf, aber vor dem Prüfungstermin wird ohne Zusatzkosten mitgeprüft; erst wenn nach dem Prüfungstermin angemeldet wird, kann nach § 177 InsO ein besonderer Prüfungstermin nötig werden, dessen Kosten der Anmeldende trägt. Den genauen Fristtag entnehmen Sie dem Eröffnungsbeschluss unter www.insolvenzbekanntmachungen.de; heute steht er noch nicht fest.
Für Beschäftigte gehören dorthin typischerweise Entgeltrückstände, die außerhalb des Insolvenzgeldzeitraums liegen, Urlaubsabgeltung, Guthaben aus Zeitkonten, soweit sie nicht gesondert gesichert sind, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Provisionen und Boni sowie der Schadensersatz nach § 113 Satz 3 InsO wegen der verkürzten Kündigungsfrist. Erfahrungsgemäß fällt auf solche Forderungen nur eine geringe Quote an; eine belastbare Prognose ist zum jetzigen Zeitpunkt allerdings niemandem möglich, weil die Masse noch niemand kennt. Umso wichtiger ist es, alles das zu sichern, was gerade keine Quotenforderung ist.
Ein Wort zur Reihenfolge, weil sie über das Ergebnis entscheidet: Erst die Fristen sichern, dann verhandeln. Konkret heißt das für Sie, jetzt die Arbeitgeberidentität und die Unterlagen zu klären, bei jeder Kündigung binnen drei Wochen zu klagen, nach der Eröffnung innerhalb von zwei Monaten den Insolvenzgeldantrag zu stellen oder sich seine Stellung bestätigen zu lassen, und erst danach über Abfindungen, Zeugnisse und Aufhebungsvereinbarungen zu sprechen. Sobald ein Beendigungszeitpunkt feststeht, kommt eine weitere Pflicht hinzu, die schnell übersehen wird: Nach § 38 Abs. 1 SGB III müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden, bei einer kürzeren Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt. Das gilt auch dann, wenn Sie gegen die Kündigung klagen.
Wie ich Sie unterstütze
Ich kläre für Sie, welche Gesellschaft Ihre Arbeitgeberin ist und ob das Verfahren Sie überhaupt betrifft. Ich begleite den Insolvenzgeldantrag und prüfe die Abrechnung, ich sehe mir Abtretungs- und Beendigungspapiere an, bevor Sie unterschreiben, und ich erhebe bei einer Kündigung fristwahrend die Kündigungsschutzklage. Dabei prüfe ich die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG, eine etwaige Namensliste, die Anhörung des Betriebsrats und vor allem das Verfahren der Massenentlassung, das nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der wirksamste Ansatzpunkt geworden ist. Kommt es zu einem Betriebsübergang, prüfe ich den Stichtag und die Reichweite der Erwerberhaftung. Die Anmeldung zur Tabelle übernehme ich für Sie, sobald das Verfahren eröffnet ist. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 5. August 2026 wieder und kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen; ein Mandatsverhältnis wird durch ihn nicht begründet, denn jeder Fall hängt an den Einzelheiten Ihrer Unterlagen und am Zeitpunkt der Vorgänge. Rufen Sie mich an, wenn Sie betroffen sind – ein erstes, unverbindliches Telefonat zur Einordnung Ihrer Lage kostet Sie nichts.
9. Häufig gestellte Fragen zur Insolvenz von Hess plastics
Ich arbeite bei Hess in Struthütten. Bekomme ich mein Gehalt weiter?
Nach den Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters sind die Löhne und Gehälter über das Insolvenzgeld gesichert, und der Betrieb läuft weiter. Rechtlich entsteht der Anspruch auf Insolvenzgeld allerdings erst mit der Eröffnung des Verfahrens, § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III; was jetzt fließt, wird in aller Regel von einer Bank vorfinanziert, wozu die Agentur für Arbeit nach § 170 Abs. 4 SGB III zustimmen muss. Lassen Sie sich eine Kopie der Abtretungserklärung geben und prüfen Sie jede Abrechnung.
Bis wann muss ich Insolvenzgeld beantragen?
Innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis, § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Insolvenzereignis ist hier die Eröffnung des Verfahrens, die noch aussteht. Die Frist beginnt also erst mit dem Eröffnungsbeschluss. Würde etwa zum 1. November 2026 eröffnet, wären die Monate August bis Oktober 2026 gesichert und die Antragsfrist liefe bis zum 1. Januar 2027, wegen des Feiertags nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X also bis zum Ablauf des 4. Januar 2027. Verschiebt sich die Eröffnung, verschiebt sich beides. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Antrag für Sie mitgestellt wurde, sondern lassen Sie sich das bestätigen oder stellen Sie ihn selbst.
Welche Kündigungsfrist gilt jetzt für mich?
Solange das Verfahren nicht eröffnet ist, gilt Ihre vertragliche, tarifliche oder gesetzliche Frist unverändert. Die Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende nach § 113 Satz 2 InsO steht nur dem nach der Eröffnung bestellten Insolvenzverwalter zu und nicht dem vorläufigen Verwalter, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.01.2005 (2 AZR 134/04) entschieden hat. Wer lange dabei ist, hat derzeit also noch die lange Frist. Nach der Eröffnung wirkt die Dreimonatsfrist dann in beide Richtungen und gilt auch für eine eigene Kündigung.
Sollte ich mir jetzt schon eine neue Stelle suchen?
Suchen dürfen Sie jederzeit, und wer nahtlos in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt, ohne arbeitslos zu werden, hat keine Sperrzeit zu befürchten. Wer dagegen ohne Anschluss selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen nach § 159 SGB III. Den Insolvenzgeldschutz verlieren Sie durch ein früheres Ausscheiden nicht automatisch, denn der gesicherte Zeitraum verschiebt sich auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses; ungesichert bleibt aber, was außerhalb dieser drei Monate oder wegen der Beendigung entsteht, § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.
Auf meinem Arbeitsvertrag steht eine andere Firma als die Karl Hess GmbH & Co. KG. Betrifft mich das Verfahren?
Zunächst nicht. Ein Insolvenzverfahren wird über das Vermögen einer bestimmten Gesellschaft geführt, und Schuldnerin ist hier nach der amtlichen Bekanntmachung die Karl Hess GmbH & Co. KG. Ist eine andere Gesellschaft Ihre Arbeitgeberin, ist Ihr Lohn dort in voller Höhe geschuldet, Sie erhalten aber auch kein Insolvenzgeld. Weil die Komplementär-GmbH für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft haftet, sind Folgeanträge in solchen Konstellationen allerdings häufig. Prüfen Sie die vollständige Firma auf Vertrag und Abrechnung und schlagen Sie sie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de nach.
Was passiert mit meinem Zeitkonto und meiner Betriebsrente?
Hier ist zu unterscheiden. Gewöhnliche Gleitzeit-, Überstunden- und Schichtkonten sind keine Wertguthaben nach § 7b SGB IV und genießen keinen gesetzlichen Insolvenzschutz; sie sind allenfalls über das Insolvenzgeld gedeckt und im Übrigen einfache Insolvenzforderung. Nur echte Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten müssen nach § 7e SGB IV insolvenzfest abgesichert sein, und auch das nur oberhalb der monatlichen Bezugsgröße. Unverfallbare Anwartschaften und laufende Betriebsrenten sind über den Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 BetrAVG geschützt, begrenzt auf die Höchstgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG und abhängig vom Durchführungsweg.
Wenn ein Investor übernimmt, behalte ich dann meinen Arbeitsplatz?
Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB automatisch auf den Erwerber über, und eine Kündigung wegen des Übergangs ist nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. Kündigungen auf der Grundlage eines Erwerberkonzepts können allerdings zulässig sein, wenn das Konzept im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hatte; ob das so war, klärt sich erst im Prozess. Entscheidend ist außerdem, wann der Betrieb übergeht: Bei einem Übergang nach der Eröffnung haftet der Erwerber nicht für Ansprüche, die vor der Eröffnung entstanden sind, bei einem Übergang schon im Eröffnungsverfahren dagegen in vollem Umfang. Einem Übergang zu widersprechen ist in der Insolvenz fast immer nachteilig, weil Sie dann bei der Gesellschaft ohne Betrieb zurückbleiben.
Bei uns sollen Stellen gestrichen werden. Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
In vielen Fällen ja. Die Klage sichert den Bestand des Arbeitsverhältnisses und damit weitere Entgeltansprüche, sie ist Voraussetzung für jede Verhandlungslösung, und sie hält die Verfahrensfehler offen. Bei einer Bezugsgröße von rund 290 Beschäftigten am Standort kann die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG schon ab 26 Entlassungen innerhalb von 30 Tagen greifen, und nach den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 01.04.2026 (6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22) ist eine Kündigung ohne die erforderliche Massenentlassungsanzeige unwirksam – aber nur, wenn Sie innerhalb von drei Wochen geklagt haben, § 4 KSchG.
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