Einleitung
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Essen werde ich seit der Einführung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie immer wieder von Vorruheständlern und ehemaligen Beschäftigten aus dem Ruhrgebiet gefragt, ob ihnen diese Zahlung ebenfalls zusteht. Gerade in der Industrie rund um Essen, Bochum und Gelsenkirchen haben viele ihr Arbeitsverhältnis über einen Vorruhestands- oder Altersteilzeitvertrag beendet - und fühlen sich übergangen, wenn die aktiven Kollegen 2.500 Euro zusätzlich erhalten, sie selbst aber leer ausgehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu am 9. Dezember 2025 ein deutliches Urteil gesprochen (9 AZR 85/25). Ich erkläre Ihnen verständlich, was das Gericht entschieden hat, warum ausgeschiedene Vorruheständler in aller Regel keine Prämie erhalten - und in welcher Konstellation, nämlich in der Altersteilzeit, die Sache ganz anders liegen kann.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Inflationsausgleichsprämie und Vorruhestand: der Überblick
- 2. Die Rechtslage: Tarifvertrag und Vorruhestandsvertrag
- 3. Der Streitpunkt: Zählt die Prämie zum normalen Arbeitsentgelt?
- 4. Die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts
- 5. Praktische Folgen für Vorruheständler und Arbeitgeber
- 6. Beispiele und die Abgrenzung zur Altersteilzeit
- 7. Handlungsoptionen: Was Sie jetzt prüfen sollten
- 8. Anwaltliche Unterstützung in Essen
- 9. Häufig gestellte Fragen
1. Inflationsausgleichsprämie und Vorruhestand: der Überblick
Ausgeschiedene Vorruheständler haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 9. Dezember 2025 entschieden (9 AZR 85/25): Die steuerfreie Prämie nach § 3 Nr. 11c EStG ist nach dem Tarifvertrag nur an aktive Beschäftigte zu zahlen und gehört nicht zum Vorruhestandsgeld.
Die Inflationsausgleichsprämie war eine Reaktion des Gesetzgebers auf die hohe Inflation: Arbeitgeber durften ihren Beschäftigten zwischen Oktober 2022 und Dezember 2024 bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Viele Tarifverträge sahen eine solche Prämie verbindlich vor. Wer sich bereits im Vorruhestand befand, ging dabei oft leer aus - und genau darüber wurde gestritten.
Worum ging es im konkreten Fall?
Ein langjähriger Beschäftigter der Zigarettenindustrie war zunächst in der Aktivphase der Altersteilzeit, schied dann aber zum 31. Dezember 2019 aus dem Arbeitsverhältnis aus und trat in den Vorruhestand ein. Sein Arbeitgeber erhöhte zwar das Vorruhestandsgeld um 6 Prozent entsprechend der Tariferhöhung, zahlte aber keine Inflationsausgleichsprämie von 2.500 Euro. Das Landesarbeitsgericht sprach dem Kläger zunächst anteilig 1.750 Euro zu - das BAG hob dieses Urteil auf und wies die Klage vollständig ab.
2. Die Rechtslage: Tarifvertrag und Vorruhestandsvertrag
Die Prämie beruhte auf § 6 des Entgelttarifvertrags, der einen Zuschuss von 2.500 Euro (bzw. 2.400 Euro für höhere Entgeltgruppen) zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vorsah - ausdrücklich für Auszubildende und die aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Steuerlich gestützt war das auf § 3 Nr. 11c EStG, der eine solche Leistung nur dann begünstigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Der Vorruhestandsvertrag des Klägers sah dagegen einen abschließenden Leistungskatalog vor: 70 Prozent des normalen Arbeitsentgelts als Vorruhestandsgeld, das an Tarifsteigerungen teilnimmt, dazu eine Jahressonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen. Mehr war nicht vereinbart.
Was ist Vorruhestand - und wie unterscheidet er sich von der Altersteilzeit?
Beim Vorruhestand ist das Arbeitsverhältnis beendet; der frühere Arbeitnehmer erhält ein Vorruhestandsgeld, ohne dafür eine Arbeitsleistung zu erbringen. Bei der Altersteilzeit besteht das Arbeitsverhältnis dagegen fort - auch in der Passivphase. Diese Unterscheidung, die häufig über einen Aufhebungsvertrag geregelt wird, ist für die Prämie entscheidend.
3. Der Streitpunkt: Zählt die Prämie zum normalen Arbeitsentgelt?
Der Kläger stützte sich vor allem auf den Vorruhestandsvertrag: Da sein Vorruhestandsgeld an den Tarifsteigerungen teilnehme, müsse er auch an der Inflationsausgleichsprämie beteiligt werden. Die Kernfrage lautete also, ob die Prämie eine tarifliche Steigerung des normalen Arbeitsentgelts darstellt.
Das ist mehr als eine begriffliche Spitzfindigkeit: Hätte das Gericht die Prämie als Teil des laufenden Tarifentgelts eingeordnet, hätten Vorruheständler bundesweit Ansprüche - zumindest anteilig in Höhe ihrer 70-Prozent-Quote.
Warum das Landesarbeitsgericht zunächst anders entschied
Das Landesarbeitsgericht hatte angenommen, die Prämie sei wirtschaftlich Teil des Tarifentgelts, weil die Tarifparteien ohne die steuerfreie Gestaltung vermutlich eine höhere lineare Lohnerhöhung vereinbart hätten. Es sprach dem Kläger deshalb 70 Prozent der Prämie zu. Diese Argumentation hat das BAG ausdrücklich verworfen.
4. Die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts
Das BAG stellt zunächst auf den Wortlaut ab: Das normale Arbeitsentgelt ist die regelmäßige, monatlich für die Arbeitsleistung geschuldete Vergütung. Die Inflationsausgleichsprämie war jedoch eine Einmalzahlung, die laut Tarifvertrag zusätzlich zum Entgelt als Zuschuss gewährt wurde - und damit gerade kein Bestandteil des laufenden Tarifentgelts. Hinzu kommt: Die von den Tarifparteien gewollte Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit setzt nach § 3 Nr. 11c EStG voraus, dass die Prämie neben dem ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt wird. Würde man sie zum Tarifentgelt zählen, geriete genau diese Begünstigung in Gefahr.
Auch die übrigen Anspruchsgrundlagen lehnte das Gericht ab: Der Leistungskatalog im Vorruhestandsvertrag ist abschließend und wirksam; eine planwidrige Regelungslücke, die eine ergänzende Auslegung erlauben würde, besteht nicht. Unmittelbar aus dem Entgelttarifvertrag folgt nichts, weil dieser die Prämie nur Auszubildenden und aktiven Beschäftigten zuspricht. Eine mittelbare Altersdiskriminierung verneinte das BAG ebenfalls: Die Beschränkung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie die künftigen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers begrenzt.
Die zentrale Unterscheidung: Austauschverhältnis ja oder nein
Verfassungsrechtlich sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, ausgeschiedene Arbeitnehmer einzubeziehen. Wegen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie prüfen die Gerichte solche Regelungen nur auf Willkür. Es ist aber kein Willkürakt, sondern sachlich einleuchtend, die Prämie nur denjenigen zu zahlen, die noch in einem Austauschverhältnis stehen. Vorruheständler erhalten ihr Vorruhestandsgeld ohne Gegenleistung; das stellt mein Team und ich in der arbeitsrechtlichen Beratung regelmäßig klar.
5. Praktische Folgen für Vorruheständler und Arbeitgeber
Für endgültig ausgeschiedene Vorruheständler bedeutet das Urteil: Eine Klage allein auf den Vorruhestandsvertrag oder den Gleichbehandlungsgrundsatz hat kaum Aussicht auf Erfolg, wenn der Tarifvertrag die Prämie ausdrücklich nur den Aktiven zuspricht. Für Arbeitgeber schafft die Entscheidung Rechtssicherheit: Sie dürfen die Prämie auf aktive Beschäftigte beschränken, müssen dabei aber den genauen Wortlaut des einschlägigen Tarifvertrags beachten.
Wichtig ist auch, wer die Prämie verteilt: Setzt der Arbeitgeber lediglich die Vorgaben des Tarifvertrags um, kann sich der Vorruheständler nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, weil es an einer eigenen Gestaltungsentscheidung des Arbeitgebers fehlt.
Eine führende Entscheidung für viele Parallelfälle
Das BAG hat sein Urteil ausdrücklich als führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen gekennzeichnet. Damit ist absehbar, dass auch in anderen Branchen anhängige Verfahren von Vorruheständlern nach diesem Maßstab entschieden werden.
6. Beispiele und die Abgrenzung zur Altersteilzeit
Ein Beispiel: Herr M. ist Ende 2020 endgültig aus seinem Betrieb ausgeschieden und bezieht Vorruhestandsgeld. Eine 2022 tariflich vereinbarte Inflationsausgleichsprämie steht ihm nach dem BAG-Urteil nicht zu, weil er nicht mehr in einem Austauschverhältnis steht.
Anders kann es liegen, wenn jemand sich noch in der Altersteilzeit befindet. Wer in der Passivphase der Altersteilzeit ein zuvor aufgebautes Wertguthaben aufzehrt, ist weiterhin Arbeitnehmer. Hier kann der Ausschluss von der Prämie nach § 4 Abs. 1 TzBfG sogar unwirksam sein, wie das BAG bereits zuvor entschieden hat (9 AZR 71/24).
Altersteilzeit-Passivphase: Hier sieht es anders aus
Entscheidend ist also der rechtliche Status. Im entschiedenen Fall ging zwar eine Aktivphase der Altersteilzeit voraus, doch das Arbeitsverhältnis wurde anschließend beendet - damit war § 4 Abs. 1 TzBfG nicht mehr anwendbar. Wer dagegen noch in einem Altersteilzeitverhältnis steht, sollte einen Ausschluss von der Prämie nicht hinnehmen, ohne ihn rechtlich prüfen zu lassen.
7. Handlungsoptionen: Was Sie jetzt prüfen sollten
Bevor Sie eine verweigerte Prämie hinnehmen, sollten Sie drei Punkte klären: Erstens Ihren rechtlichen Status - sind Sie endgültig ausgeschieden oder noch in der Altersteilzeit? Zweitens den genauen Wortlaut Ihres Vorruhestands- oder Altersteilzeitvertrags und des Tarifvertrags - manche Tarifregelungen beziehen ehemalige Beschäftigte ausdrücklich ein. Drittens, ob der Arbeitgeber die Prämie freiwillig auch an Ausgeschiedene gezahlt hat, denn dann kann eine Gesamtzusage oder betriebliche Übung entstehen.
Der Blick in den eigenen Arbeits- oder Vorruhestandsvertrag lohnt sich also auch nach diesem Urteil - die Einordnung hängt vom Einzelfall ab.
Tarifliche Ausschlussfristen nicht verpassen
Viele Tarifverträge enthalten kurze Ausschlussfristen, innerhalb derer Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen - oft nur drei Monate. Selbst wenn das BAG-Urteil gegen Vorruheständler spricht, sollten Sie Ihren Fall zeitnah prüfen lassen, damit ein eventuell doch bestehender Anspruch nicht allein an der Frist scheitert.
8. Anwaltliche Unterstützung in Essen
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Essen prüfe ich für Sie, ob die Verweigerung der Inflationsausgleichsprämie in Ihrem Fall rechtens war. Häufig entscheidet ein einziger Begriff im Tarif- oder Vorruhestandsvertrag über den Anspruch - und die Abgrenzung zwischen endgültigem Ausscheiden und fortbestehender Altersteilzeit ist alles andere als trivial.
Gerade im Ruhrgebiet mit seiner industriellen Tarifbindung betrifft diese Frage viele Beschäftigte. Ob sich eine Geltendmachung lohnt, kläre ich mit Ihnen in einer ersten Einschätzung - und begleite Sie bei Bedarf bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
9. Häufig gestellte Fragen zur Inflationsausgleichsprämie im Vorruhestand
Steht mir als Vorruheständler die Inflationsausgleichsprämie zu?
In der Regel nein. Das Bundesarbeitsgericht hat am 9. Dezember 2025 entschieden, dass aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Vorruheständler keinen Anspruch auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie haben. Sie zählt nicht zum Vorruhestandsgeld und ist nach dem Tarifvertrag nur an aktive Beschäftigte zu zahlen.
Was hat das Bundesarbeitsgericht am 9. Dezember 2025 entschieden?
Das BAG (9 AZR 85/25) hat die Klage eines Vorruheständlers auf Zahlung von 2.500 Euro Inflationsausgleichsprämie abgewiesen. Weder der Vorruhestandsvertrag noch der Tarifvertrag noch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründen einen Anspruch ausgeschiedener Arbeitnehmer.
Ist die Inflationsausgleichsprämie Teil meines Vorruhestandsgeldes?
Nein. Das Vorruhestandsgeld bemisst sich nach dem normalen Arbeitsentgelt. Die Inflationsausgleichsprämie ist dagegen eine einmalige Zusatzzahlung neben dem Entgelt und gehört nicht zum normalen Arbeitsentgelt im Sinne des Vorruhestandsvertrags.
Gilt das Urteil auch für die Altersteilzeit?
Hier ist zu unterscheiden. Für Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit kann der Ausschluss von der Prämie nach § 4 Abs. 1 TzBfG unwirksam sein. Diese Vorschrift gilt aber nicht für endgültig ausgeschiedene Vorruheständler, selbst wenn zuvor eine Aktivphase der Altersteilzeit bestand.
Was bedeutet normales Arbeitsentgelt im Vorruhestandsvertrag?
Damit ist die regelmäßige, monatlich für die Arbeitsleistung geschuldete Tarifvergütung gemeint. Einmalige Sonderzahlungen wie die Inflationsausgleichsprämie, die zusätzlich zum Entgelt gewährt werden, fallen nach dem BAG nicht darunter.
Dürfen Tarifvertragsparteien Vorruheständler von der Prämie ausnehmen?
Ja. Das BAG sieht darin keine willkürliche Ungleichbehandlung. Es ist ein sachlicher Grund, die Prämie nur Beschäftigten zu zahlen, die noch in einem Austauschverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Auch eine Altersdiskriminierung liegt nicht vor.
Hilft mir der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz weiter?
In dieser Konstellation nicht. Der Grundsatz greift nur, wenn der Arbeitgeber eine eigene Ordnung schafft. Zahlt er die Prämie nur an Aktive, um die Vorgaben des Tarifvertrags umzusetzen, handelt es sich um bloßen Normvollzug ohne eigenen Gestaltungsspielraum.
Lohnt sich rechtliche Beratung trotz des BAG-Urteils?
Ja, denn es kommt auf den Wortlaut Ihres konkreten Vertrags und Tarifvertrags an. Ob Sie endgültig ausgeschieden sind oder sich noch in der Altersteilzeit befinden, kann über den Anspruch entscheiden. Eine individuelle Prüfung lohnt sich daher.
Kostenlose telefonische Ersteinschätzung anfordern
Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.