Die Falle der "freigegebenen Selbstständigkeit"
Wenn ein Selbstständiger Insolvenz anmeldet, gibt der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit oft "frei" (§ 35 Abs. 2 InsO). Der Schuldner darf weiterarbeiten, muss nichts an den Verwalter abführen, haftet aber für alle neuen Schulden selbst.
Was passiert, wenn der Schuldner mit dieser "neuen" Selbstständigkeit wieder scheitert und erneut Insolvenz anmelden will, während das erste Verfahren noch läuft?
Die Entscheidung des BGH
BGH Beschluss vom 22.07.2021 (IX ZB 7/20): Ein isoliertes, zweites Insolvenzverfahren über das freigegebene Vermögen ist unzulässig, wenn das Ziel eine zweite Restschuldbefreiung ist.
Der BGH argumentiert mit der Sperrfrist (§ 287a InsO). Eine neue Restschuldbefreiung kann erst 10 Jahre nach Erteilung der ersten beantragt werden. Solange das erste Verfahren läuft (und die Restschuldbefreiung dort noch nicht entschieden ist), ist ein zweiter Antrag sinnlos und unzulässig, wenn er nur der Entschuldung dienen soll.
Folgen für Schuldner
Wenn Sie in der Insolvenz weiter selbstständig sind: Vermeiden Sie unbedingt neue Schulden! Sie können sich für diese Neuschulden nicht einfach durch ein "zweites" Insolvenzverfahren entschulden. Sie bleiben auf diesen Forderungen sitzen und gefährden schlimmstenfalls sogar Ihre erste Restschuldbefreiung.
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