Einleitung: Wenn Emotionen und EDV-Daten aufeinandertreffen
In der täglichen Arbeit einer Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Essen begegnen uns oft skurrile Kündigungsgründe. Doch der Fall, den das Arbeitsgericht (ArbG) Bocholt im Juli 2025 entscheiden musste (Az. 1 Ca 459/25), liest sich wie ein Drehbuch für eine Büro-Komödie – mit bitterem Ernst für die Beteiligten. Es geht um gelöschte Katzenfotos, eine verschwundene Bestandsliste in einem Tierheim und die Frage: Rechtfertigt das eine außerordentliche Kündigung?
Als Rechtsanwalt erlebe ich häufig, dass Arbeitgeber im Affekt handeln, wenn sie sich hintergangen fühlen. Doch im Arbeitsrecht gewinnt nicht derjenige, der am lautesten schimpft, sondern der, der seine Vorwürfe hieb- und stichfest beweisen kann. Das Urteil aus Bocholt ist eine Lehrstunde in Sachen Beweislast und IT-Sicherheit im Betrieb. Wir haben die Details für Sie aufbereitet.
Das Urteil: Warum das ArbG Bocholt die Kündigung einkassiert hat
Das Arbeitsgericht Bocholt entschied, dass eine fristlose Kündigung wegen des Vorwurfs gelöschter Dateien (Bestandslisten und Fotos) unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber nicht lückenlos nachweisen kann, dass genau dieser Arbeitnehmer die Löschung vorgenommen hat – insbesondere wenn IT-Systeme durch gemeinschaftliche Passwörter für viele Personen zugänglich sind.
Der Fall: Chaos im Tierheim?
Der Kläger war seit 2016 Leiter eines Tierheims. Nach Unstimmigkeiten und der Kündigung einer Kollegin warf der Trägerverein dem Leiter vor, in "böswilliger Absicht" eine Bestandsliste der Katzen sowie einen Ordner mit Katzenfotos für die Vermittlung gelöscht zu haben. Der Verein sprach die fristlose Kündigung aus und argumentierte, man befinde sich nun im "Blindflug", da wichtige Impf- und Kastrationsdaten fehlten. Der Schaden sei immens, da die Fotos mühsam neu erstellt werden müssten (was bei scheuen Katzen Wochen dauern könne).
Der Kläger wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage und bestritt die Löschung. Er gab an, Dateien lediglich zur besseren Übersicht verschoben zu haben, was zu seinem Aufgabenbereich als Leiter gehörte.
Die Begründung der Richter: Indizien reichen nicht für den Rauswurf
Das Gericht machte deutlich: Das vorsätzliche Löschen wichtiger Betriebsdaten kann "an sich" ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung sein (§ 626 BGB). Aber: Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast. Und genau hier brach das Kartenhaus des Tierheimvereins zusammen.
- Mangelnde Protokollierung: Der Verein konnte nicht sagen, *wann* genau die Löschung stattfand. Es gab keine Nutzungshistorie der Datei.
- Sicherheitslücke "Allgemeinpasswort": Alle drei Rechner des Vereins waren mit einem allgemein gültigen Passwort für den Bildschirmschoner geschützt. Eine individuelle, personengebundene Anmeldung am System existierte nicht.
- Großer Personenkreis: Zahlreiche Mitarbeiter und sogar ehrenamtliche Helfer hatten physischen oder per Fernwartung digitalen Zugriff auf die Rechner.
In einer solchen Umgebung ist es unmöglich, die Tat einem Einzelnen zweifelsfrei zuzuordnen. Nur weil der Leiter an dem Tag im Büro war, heißt das nicht, dass er die Taste "Entf" gedrückt hat.
Analyse: Hat das Gericht es sich zu einfach gemacht?
Kritisch betrachtet könnte man sagen: Das Gericht hat den Arbeitgeber hier hart abgestraft. Wenn wichtige Daten weg sind und der Leiter als Verantwortlicher der Einzige ist, der ein Motiv hätte (um eine Kollegin zu schützen), spricht vieles gegen ihn. Doch das Arbeitsrecht schützt vor Willkür.
Meiner Meinung nach ist die Entscheidung absolut folgerichtig. Wer als Arbeitgeber seine IT-Infrastruktur so sträflich vernachlässigt, dass jeder jeden Account nutzen kann, darf sich nicht wundern, wenn er im Prozess scheitert. Es ist kein "einfaches Machen" der Justiz, sondern die konsequente Anwendung rechtsstaatlicher Prinzipien: **In dubio pro reo** (im Zweifel für den Angeklagten bzw. Arbeitnehmer). Eine verhaltensbedingte Kündigung auf reinen Vermutungen aufzubauen, ist zum Scheitern verurteilt.
Wichtiger Formfehler: Die fehlende Anhörung
Ein weiterer Punkt, der oft übersehen wird: Der Verein stützte sich auf einen "Verdacht". Bei einer sogenannten **Verdachtskündigung** ist es zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Arbeitnehmer vorab zu den Vorwürfen angehört wird (§ 626 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).
Der Tierheimleiter wurde jedoch erst mit dem Kündigungsschreiben konfrontiert. Hätte der Verein ihn vorher gefragt, hätte der Kläger vielleicht zeigen können, wohin er die Dateien verschoben hatte. Da diese Aufklärungschance verpasst wurde, wäre die Kündigung als Verdachtskündigung schon deshalb unwirksam gewesen.
Handlungsempfehlungen für Betroffene
Für Arbeitnehmer: Was tun bei falschen Beschuldigungen?
Wenn Ihnen vorgeworfen wird, Daten gelöscht oder manipuliert zu haben, sollten Sie:
- Schweigen ist Silber, Rat ist Gold: Äußern Sie sich nicht spontan zu den Vorwürfen. Bitten Sie um Bedenkzeit und suchen Sie sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf.
- Zugriffsberechtigungen klären: Dokumentieren Sie (soweit möglich), wer alles Zugang zu Ihrem Rechner oder Passwort hat.
- Fristen einhalten: Gegen eine Kündigung muss innerhalb von **drei Wochen** Klage erhoben werden. Danach ist jede noch so falsche Kündigung wirksam!
Für Arbeitgeber: So machen Sie Ihre EDV kündigungsfest
Der Fall zeigt, wie wichtig IT-Sicherheit für das Personalrecht ist:
- Individuelle Logins: Jeder Mitarbeiter muss eigene Zugangsdaten haben. Gemeinschafts-Passwörter sind im Streitfall rechtlich wertlos.
- Logging & Backups: Stellen Sie sicher, dass kritische Löschvorgänge protokolliert werden. Ein tägliches Backup schützt zudem vor dem operativen "Blindflug".
- Anhörung durchführen: Bevor Sie die Kündigung unterschreiben, geben Sie dem Mitarbeiter die Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Protokoll dieses Gesprächs ist im Prozess Gold wert.
FAQ: Häufige Fragen zum Thema Datenlöschung und Kündigung
Rechtfertigt das Löschen von E-Mails eine fristlose Kündigung?
Ja, wenn es sich um geschäftlich relevante E-Mails handelt und die Löschung vorsätzlich erfolgt, um den Betrieb zu schädigen oder Spuren zu verwischen. Es bedarf jedoch einer vorherigen Abmahnung, es sei denn, der Vertrauensbruch ist so schwerwiegend, dass ein Abwarten unzumutbar ist.
Muss ich dem Chef mein Privat-Passwort geben?
Nein. Aber Sie sind verpflichtet, den Zugriff auf dienstliche Daten sicherzustellen. Nutzen Sie dienstliche Geräte/Accounts, müssen Sie diese bei Beendigung oder Krankheit zugänglich machen.
Was passiert, wenn ich Daten aus Versehen gelöscht habe?
Versehentliches Löschen ist meist nur eine leichte Fahrlässigkeit. Dies rechtfertigt in der Regel keine fristlose Kündigung, sondern allenfalls eine Abmahnung – vorausgesetzt, Sie haben gegen klare Arbeitsanweisungen verstoßen.
Sind Katzenfotos überhaupt "wichtige Betriebsdaten"?
In einem Tierheim: Ja! Wenn diese Fotos für die Vermittlung (den Betriebszweck) unverzichtbar sind, gelten sie als normales Arbeitsmittel, deren Zerstörung den Betrieb stört.
Zusammenfassung: Beweislast ist der Schlüssel
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt (1 Ca 459/25) zeigt zwei Dinge sehr deutlich: Erstens ist Datenmanipulation ein ernstes Dienstvergehen. Zweitens scheitern Arbeitgeber kläglich, wenn sie ihre IT-Hausaufgaben nicht gemacht haben. Ohne individuelle Nutzerkonten und Protokolle ist ein Nachweis der Täterschaft fast unmöglich.
Wenn auch Sie von einer Kündigung betroffen sind – sei es wegen angeblicher Datenlöschung oder anderer Vorwürfe – lassen Sie sich nicht einschüchtern. In vielen Fällen halten die Vorwürfe einer gerichtlichen Prüfung nicht stand. Wir von der Kanzlei Tholl unterstützen Sie kompetent und leidenschaftlich in Essen und Umgebung.
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