Das Ende der Privatheit?
Wer sich in einer privaten Chatgruppe über den Chef auslässt, fühlt sich dort oft sicher. Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 24. August 2023 (2 AZR 17/23) für Aufsehen gesorgt. Die zentrale Frage: Wann ist ein Chat wirklich "privat" und wann rechtfertigen Beleidigungen die fristlose Kündigung?
Der Fall: Rassismus und Hetze im Kollegen-Chat
In dem verhandelten Fall waren mehrere Arbeitnehmer Mitglieder einer WhatsApp-Gruppe mit sieben Teilnehmern ("Friends"). Dort wurde in drastischer Weise über Vorgesetzte und Kollegen hergezogen – mit rassistischen, sexistischen und gewaltverherrlichenden Äußerungen. Als der Arbeitgeber davon erfuhr (durch einen Leak aus der Gruppe), kündigte er dem Hauptakteur fristlos.
Die Entscheidung des BAG
Das Urteil: Eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung schützt nicht automatisch vor Kündigung.
Das Gericht stellte klar, dass bei stark beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen der Schutz der Privatsphäre zurücktreten kann. Eine "berechtigte Vertraulichkeitserwartung" – also der Glaube, dass nichts nach außen dringt – besteht nur, wenn die Gruppe:
- Sehr klein ist.
- Eng persönlich verbunden ist (echte Freundschaft/Familie).
Bei einer Gruppe von Arbeitskollegen, die lediglich "befreundet" sind, ist dieser Schutz nicht garantiert. Wer hier hetzt, muss damit rechnen, dass ein Gruppenmitglied den Chat weiterleitet.
Praxisfolgen für Arbeitnehmer
Das Urteil ist eine Warnung an alle, die Dienstliches und Privates digital vermischen. "Verschlüsselt" heißt nicht "unsichtbar".
- Keine Sicherheit in Gruppen: Je größer die Chatgruppe, desto geringer die Vertraulichkeitserwartung.
- Inhalt entscheidet: Je schwerwiegender die Beleidigung (z.B. Rassismus, Aufruf zur Gewalt), desto eher ist die Kündigung wirksam.
- Beweisbarkeit: Chatprotokolle sind vor Gericht verwertbare Beweismittel.
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