Aktenordner Arbeitsrecht auf Schreibtisch

Der Fall: Ein "geschmackloser Scherz" und seine Folgen

In einem aktuellen Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 19.8.2025 – 1 Sa 104/25) ging es um einen ungewöhnlichen Fall. Ein Arbeitnehmer hatte während seiner Pause ein Video gedreht, in dem er eine fingierte Trauerrede für einen quicklebendigen Kollegen hielt. Er verbreitete dieses Video in einer privaten WhatsApp-Gruppe. Der betroffene Kollege nahm es mit Humor.

Der Arbeitgeber sah darin jedoch eine schwere Pflichtverletzung und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Im Kündigungsschutzprozess führte der Arbeitgeber plötzlich einen weiteren Grund an: Der Mitarbeiter habe vor dem Videodreh ein Einsatzfahrzeug der Werksfeuerwehr unbefugt umgeparkt und damit die Sicherheit gefährdet.

Das Problem: Fehlende Information an den Betriebsrat

Der Arbeitgeber hatte den Betriebsrat zwar ausführlich zu dem Video ("Trauerrede") angehört, das Thema "Umparken des Fahrzeugs" jedoch in der offiziellen Anhörung nicht erwähnt. Er argumentierte, einige Betriebsratsmitglieder hätten davon gewusst.

Die Entscheidung: Keine Kündigung ohne vollständige Anhörung

Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Entscheidend war dabei § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 102 BetrVG). Danach muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören und ihm die Gründe mitteilen. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Nachschieben von Gründen: Die feine Unterscheidung

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht:

  • Konkretisierung ist erlaubt: Hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Kündigungssachverhalt (z.B. "Arbeitszeitbetrug am 12.03.") mitgeteilt, darf er im Prozess weitere Details dazu ergänzen, auch wenn er sie dem Betriebsrat nicht explizit genannt hat (sofern sie denselben Sachverhalt betreffen).
  • Neue Gründe sind tabu: Will der Arbeitgeber im Prozess einen völlig neuen, eigenständigen Kündigungsgrund einführen (hier: das Umparken des Fahrzeugs), den er dem Betriebsrat verschwiegen hat, ist dies unzulässig. Das gilt selbst dann, wenn einzelne Betriebsratsmitglieder privat davon wussten ("Geheimwissen").

Da das Video allein ("geschmackloser Scherz") nach Ansicht der Richter keine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigte und der zweite Grund (Umparken) wegen der fehlerhaften Anhörung nicht verwertet werden durfte, gewann der Arbeitnehmer den Prozess.

Fazit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Dieser Fall verdeutlicht, wie formalisiert das deutsche Kündigungsrecht ist. Für Arbeitgeber gilt: Die Anhörung des Betriebsrats muss vollständig ("erschöpfend") sein. Alle Vorwürfe, die möglicherweise später vor Gericht Bestand haben sollen, müssen auf den Tisch. Das "Nachschieben" von ganz neuen Gründen ist selten erfolgreich, wenn die Hausaufgaben vorher nicht gemacht wurden.

Für Arbeitnehmer zeigt sich: Eine genaue Prüfung der Formalien lohnt sich fast immer. Selbst wenn ein Fehlverhalten vorliegt, kann die Kündigung an formalen Fehlern wie einer unvollständigen Betriebsratsanhörung scheitern. In vielen Fällen ist eine Kündigungsschutzklage das richtige Mittel, um den Arbeitsplatz zu retten oder eine Abfindung zu erstreiten. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Essen prüfen wir in jedem Mandat detailliert, ob diese Voraussetzungen erfüllt wurden.

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