Besorgtes Paar prüft Unterlagen zum Hauskredit am Küchentisch

Einleitung

Der Traum vom eigenen Haus ist für viele Paare das zentrale Lebensprojekt. Doch was passiert, wenn dieser Traum durch die finanzielle Schieflage eines Partners ins Wanken gerät? Wenn Ihr Ehepartner oder Lebensgefährte Insolvenz anmelden muss, stehen nicht nur emotionale, sondern oft auch existenzielle Fragen im Raum. Eine der dringlichsten Sorgen betrifft das gemeinsame Zuhause: Können bereits geleistete Zahlungen an die Bank vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden? Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH vom 10.07.2025 – IX ZR 108/24) bringt hier wichtige Klarheit – und leider auch neue Risiken für den gesunden Partner. Als Ihre Experten für Insolvenzrecht bei der Kanzlei Tholl erklären wir Ihnen verständlich, was das Urteil bedeutet und wie Sie Ihr Vermögen schützen.

Das BGH-Urteil erklärt: Wann greift die Anfechtbarkeit?

In der Insolvenz eines Partners prüft der Insolvenzverwalter fast immer, ob Vermögenswerte zurückgeholt werden können. Dies nennt man Insolvenzanfechtung. Eine zentrale Frage ist dabei oft: Wenn das Haus beiden gehört, aber nur einer (der spätere Schuldner) die Raten zahlt – ist das eine "Geschenkleistung" an den anderen?

Der BGH hat nun entschieden: Ja, Tilgungszahlungen können anfechtbar sein. Wenn der alleinverdienende Ehemann beispielsweise den Kredit für das gemeinsame Haus abbezahlt, profitiert die Ehefrau davon direkt: Ihr Eigentum wird "lastenfrei", also schuldenfrei. Das Gericht sieht darin eine unentgeltliche Leistung (quasi eine Schenkung), die der Insolvenzverwalter bis zu vier Jahre rückwirkend anfechten kann. Das bedeutet im schlimmsten Fall: Der nicht-insolvente Partner muss die Hälfte der geleisteten Tilgung an die Insolvenzmasse zurückzahlen.

Die gute Nachricht: Dies gilt nicht für Zinszahlungen. Da Zinsen "verbraucht" werden und dem Wohnen dienen (ähnlich wie eine Miete), gelten sie als Teil des normalen Familienunterhalts. Sie dienen der Lebensführung und schaffen keinen bleibenden Vermögenswert. Daher sind reine Zinszahlungen in der Regel vor der Anfechtung sicher. Diese Unterscheidung zwischen "Wohnen" (Zins) und "Vermögen bilden" (Tilgung) ist entscheidend für Ihre Verteidigungsstrategie.

Praktische Handlungsoptionen: Was Sie jetzt tun sollten

Für betroffene Partner ist die Situation ernst, aber nicht aussichtslos. Ruhe bewahren und systematisch vorgehen ist jetzt das Wichtigste:

  • Zahlungsströme prüfen: Schauen Sie genau in die Kreditverträge und Kontoauszüge. Wer hat wann was gezahlt? Lassen sich Zahlungen klar als Zins (Unterhalt) oder Tilgung (Vermögensbildung) trennen?
  • Mietvergleich anstellen: Obwohl der BGH sagt, hypothetische Mieten zählen nicht direkt, ist es wichtig zu wissen: War die Belastung angemessen für Ihren Wohnstandard? Dies hilft oft bei der Argumentation im Unterhaltsrecht. Ein Vergleich mit dem Mietrecht in der Insolvenz zeigt oft Parallelen.
  • Schutzfristen beachten: Die Anfechtung reicht oft vier Jahre zurück. Zahlungen, die länger zurückliegen, sind meist sicher. Dokumentieren Sie das Datum jeder Rate.
  • Professionelle Hilfe holen: Die Abgrenzung zwischen unterhaltsrechtlich geschuldeter Leistung und freigiebiger Zuwendung ist komplex. Ein Fachanwalt kann prüfen, ob Gegenleistungen (z.B. Haushaltsführung, Kindererziehung – auch wenn der BGH hier streng ist) oder ehebedingte Zuwendungen anders bewertet werden können.

FAQ – Häufige Fragen zur Insolvenz des Partners

Muss ich mein Haus verkaufen, wenn mein Partner insolvent ist?

Nicht zwingend. Zwar gehört der Anteil des Partners zur Insolvenzmasse, aber oft kann der andere Partner diesen Anteil aus der Masse herauskaufen oder eine Teilungsversteigerung verhindern. Frühzeitige Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter sind entscheidend.

Sind alle Zahlungen der letzten Jahre weg?

Nein. Nur die Tilgungsanteile (die das Darlehen verringern) sind gefährdet. Die Zinsanteile (Gebühren an die Bank) gelten als Kosten der Lebensführung und sind meist nicht anfechtbar.

Hafte ich für die Schulden meines Partners?

Grundsätzlich nein. In Deutschland gibt es keine "Sippenhaft". Sie haften nur für Kredite, die Sie selbst mitunterschrieben haben (wie oft beim Hauskredit). Eine Privatinsolvenz des Partners betrifft Sie direkt nur dort, wo Sie gemeinsam verpflichtet sind.

Sorge um Ihr Eigenheim? Wir schützen Ihr Vermögen.

Das Insolvenzrecht ist komplex, aber wir stehen an Ihrer Seite. Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, welche Ansprüche abgewehrt werden können.