Die Abfindung als "nicht wiederkehrende Vergütung"
Viele Arbeitnehmer glauben fälschlicherweise, dass für ihre Abfindung die normalen Pfändungstabellen gelten. Doch Vorsicht: Eine Abfindung ist kein normales Arbeitseinkommen, sondern eine sogenannte "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung".
Grundsatz: Ohne Antrag ist die Abfindung voll pfändbar!
Wie Sie Ihre Abfindung schützen: § 850i ZPO
Damit Ihnen von der Abfindung etwas bleibt, müssen Sie beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) einen Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850i ZPO stellen. Das Gericht entscheidet dann, wie viel Ihnen für Ihren notwendigen Unterhalt bleiben muss.
Konkretes Berechnungsbeispiel
Das Gericht bestimmt oft einen "Anrechnungszeitraum", für den die Abfindung Ihren Verdienstausfall kompensieren soll. Hier eine typische Berechnung:
- Abfindung (netto): 30.000 Euro
- Anrechnungszeitraum: 6 Monate (vom Gericht festgelegt)
- Unterhaltspflichten: Keine (0 Personen)
Die Rechenschritte:
- Monatliche Aufteilung: 30.000 € / 6 Monate = 5.000 € pro Monat (fiktives Einkommen).
- Pfändungsfreibetrag ermitteln: Für eine Person ohne Unterhaltspflichten liegt das Einkommen von 5.000 € über der Höchstgrenze der Pfändungstabelle. Es bleibt nur der maximale Grundfreibetrag (z.B. ca. 1.560 €).
- Pfändbarer Betrag pro Monat: 5.000 € - 1.560 € (Freuibetrag) = 3.440 € pfändbar.
- Gesamtsumme: 3.440 € x 6 Monate = 20.640 € gehen an die Gläubiger.
Ergebnis: Ihnen bleiben von 30.000 € nur ca. 9.360 €. Ohne Antrag wäre sogar alles weg!
Wichtiger Hinweis
Wenn Sie sofort einen neuen Job haben oder Arbeitslosengeld I beziehen, kann der Antrag abgelehnt werden, da Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Lassen Sie sich daher unbedingt anwaltlich beraten, bevor die Abfindung ausgezahlt wird.
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