Einleitung
Die Gesundheit ist unser höchstes Gut – doch was passiert, wenn die Krankenkasse Behandlungskosten erstattet, das Geld aber sofort von der Bank auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einbehalten wird? Viele Betroffene stehen dann vor dem Problem, dass sie wichtige Medikamente oder Therapien nicht vorfinanzieren können. Ein aktueller Beschluss des Landgerichts Koblenz (Az. 2 T 36/25) sorgt hier für Unmut: Eine generelle Freigabe aller Krankenkassenzahlungen wurde abgelehnt. Wir von der Kanzlei THOLL in Essen erklären Ihnen, was das für Sie bedeutet und wie Sie dennoch zu Ihrem Recht kommen.
Das LG Koblenz Urteil erklärt: Warum es keine Pauschalfreigabe gibt
Die Freigabe von Zahlungen der Krankenkasse auf ein P-Konto ist laut LG Koblenz nicht pauschal für die Zukunft möglich. Das Gericht argumentierte, dass zukünftige Erstattungen der Krankenversicherung meist nicht konkret beziffert werden können. Da die Kosten für Medikamente und Arztbesuche schwanken, könne das Vollstreckungsgericht keinen abstrakten Dauer-Freibetrag festlegen.
Nur für regelmäßige Eingänge, wie den pfändungsfreien Teil des Gehalts, lässt das Gesetz Ausnahmen zu. Bei Zahlungen der Krankenkasse muss der Schuldner laut LG Koblenz jedoch im Einzelfall nachweisen, dass es sich um unpfändbare Leistungen handelt. Dies bedeutet für Sie leider einen erheblichen bürokratischen Aufwand, da jede Erstattung einzeln beim Kreditinstitut oder dem Gericht gemeldet werden muss.
Praktische Handlungsoptionen – So sichern Sie Ihr Geld
Lassen Sie sich durch die strenge Rechtsprechung nicht entmutigen. Wenn Sie auf Erstattungen der Krankenkasse angewiesen sind, sollten Sie folgendes tun:
- Einzelfreigabe beantragen: Sobald eine Zahlung der Krankenkasse auf Ihrem P-Konto eingeht, legen Sie der Bank sofort den entsprechenden Bescheid der Versicherung sowie die Apotheken- oder Arztrechnung vor.
- Bescheinigung nach § 903 ZPO: Versuchen Sie zunächst, eine Bescheinigung über die Unpfändbarkeit direkt bei der Krankenkasse oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle zu erhalten. Erst wenn dies scheitert, ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
- Insolvenzverwalter einbinden: Befinden Sie sich in einem laufenden Verfahren, kann eine Forderungsanmeldung oder die Absprache mit dem Verwalter helfen. Im Koblenzer Fall war der Verwalter sogar einverstanden – das Gericht lehnte dennoch ab.
- Professionelle Hilfe nutzen: Wir unterstützen Sie bei der Insolvenzanmeldung und stellen sicher, dass Ihr Pfändungsschutz optimal ausgeschöpft wird.
Kritik am Urteil – Bürokratie zulasten der Kranken?
Wir halten die Entscheidung des LG Koblenz für problematisch. Das Gericht macht es sich hier zu einfach, indem es strikt auf der formalen Bezifferbarkeit beharrt. Für chronisch kranke Menschen, die monatlich hohe Fixkosten für Medizin haben, ist die Einzelfreigabe eine enorme psychische und zeitliche Belastung.
Zudem führt dieser "Einzelfall-Nachweis" zu einer unnötigen Verstopfung der Gerichte und Banken. Eine pragmatischere Lösung, etwa ein Freibetrag basierend auf durchschnittlichen Medikamentenkosten, wäre im Sinne der Schuldner und der Effizienz geboten gewesen.
FAQ – Wichtiges zum P-Konto Pfändungsschutz
Sind Krankenkassenzahlungen grundsätzlich pfändbar?
Eigentlich nein, da es sich meist um zweckgebundene Sozialleistungen handelt. Aber auf dem P-Konto werden sie wie normales Guthaben behandelt, bis sie explizit freigegeben werden.
Welcher Betrag ist auf dem P-Konto sicher?
Der Grundfreibetrag (Sockelbetrag) ist immer geschützt. Alles, was darüber hinausgeht – wie Krankenkassenerstattungen – benötigt einen gesonderten Nachweis.
Was tun, wenn die Bank die Freigabe verweigert?
Sollte die Bank trotz Nachweisen nicht freigeben, muss umgehend ein Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt werden.
Haben Sie Probleme mit Ihrem P-Konto?
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