Versicherungspolice und Taschenrechner mit roten Zahlen

Das Problem mit der PKV in der Insolvenz

Für viele Selbstständige und Privatversicherte ist die Privatinsolvenz der letzte Ausweg aus der Schuldenfalle. Doch was passiert mit den oft hohen Rückständen bei der privaten Krankenversicherung (PKV)? Hier muss genau unterschieden werden.

1. Rückstände VOR Insolvenzeröffnung (Altschulden)

Beitragsschulden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind klassische Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Die Krankenversicherung muss diese zur Insolvenztabelle anmelden.

Gute Nachricht: Diese Altschulden werden von der Restschuldbefreiung erfasst. Nach Ablauf des Verfahrens sind Sie diese los.

2. Beiträge NACH Insolvenzeröffnung (Neuschulden)

Anders sieht es mit den laufenden Beiträgen aus, die nach Insolvenzeröffnung fällig werden. Das Insolvenzverfahren beendet den Versicherungsvertrag nicht. Diese "Neuschulden" müssen Sie aus Ihrem unpfändbaren Einkommen (Pfändungsfreibetrag) bezahlen.

Zahlen Sie diese nicht, laufen neue Schulden auf, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Die Versicherung kann hierfür auch während des Verfahrens vollstrecken (in das unpfändbare Einkommen).

Wann Vorsatz im Spiel ist

Eine wichtige Ausnahme: Haben Sie Beiträge für Angestellte nicht abgeführt (Arbeitsentgelt vorenthalten), handelt es sich oft um eine Forderung aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung". Solche Schulden bleiben bestehen, wenn die Versicherung sie entsprechend anmeldet.

Fazit

Die Insolvenz hilft bei alten Beitragsschulden, befreit aber nicht von der Pflicht, die laufende Krankenversicherung zu bezahlen. Suchen Sie hier notfalls das Gespräch für einen Wechsel in den Basistarif, um die Kosten zu senken.

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