Einleitung
Stellen Sie sich vor, Sie warten als Gläubiger seit fast zwei Jahrzehnten auf Ihr Geld aus einem Insolvenzverfahren. Dann stellt sich heraus, dass der Insolvenzverwalter womöglich hunderttausende Euro aus der Masse falsch ausgezahlt hat – und ausgerechnet die Mehrheit der Gläubiger beschließt, auf Schadensersatz gegen den Insolvenzverwalter zu verzichten. Genau diese Konstellation hatte das Landgericht Münster mit Beschluss vom 28.01.2026 (Az. 5 T 415/25) zu entscheiden. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht mit über 25 Jahren Erfahrung hier in Essen erlebe ich immer wieder, wie schnell berechtigte Ansprüche der Gläubiger verloren gehen, wenn niemand die Beschlüsse der Gläubigerversammlung kritisch hinterfragt.
Die Entscheidung des LG Münster setzt der Gläubigerautonomie eine klare Grenze: Eine noch so große Mehrheit darf nicht auf Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter verzichten, wenn dessen Zahlungen aus der Masse Anzeichen für eine Insolvenzzweckwidrigkeit tragen. Wenn Sie als Insolvenzgläubiger – ob mit großer oder kleiner Forderung – betroffen sind, zeige ich Ihnen in diesem Beitrag, worauf es ankommt, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich gegen einen für Sie nachteiligen Versammlungsbeschluss wehren können. In meiner Kanzlei in Essen begleite ich Gläubiger im gesamten Ruhrgebiet, von Rüttenscheid über Steele bis Kettwig, durch genau solche Auseinandersetzungen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was die Gläubigerversammlung beschließen darf – und was nicht
- 2. Die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO
- 3. Das Kernproblem: Verzicht auf indiziell zweckwidrige Ansprüche
- 4. Die Argumentation des Gerichts im Detail
- 5. Praktische Folgen für Gläubiger und Verwalter
- 6. Beispiele und typische Szenarien aus der Praxis
- 7. Strategische Hinweise und Handlungsoptionen
- 8. Anwaltliche Unterstützung durch die Kanzlei Tholl in Essen
- 9. Häufig gestellte Fragen
1. Was die Gläubigerversammlung beschließen darf – und was nicht
Die Gläubigerversammlung darf in einem Insolvenzverfahren grundsätzlich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter verzichten – aber nur, solange dieser Verzicht dem gemeinsamen Interesse aller Gläubiger nicht eindeutig und erheblich widerspricht. Das ist die Kernaussage, die das LG Münster aus § 78 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) abgeleitet hat. Ein solcher Verzicht ist unwirksam, wenn die in Rede stehenden Ansprüche auf insolvenzzweckwidrigen Handlungen des Verwalters beruhen.
Die Gläubigerversammlung ist das zentrale Selbstverwaltungsorgan der Gläubiger. Sie entscheidet über wichtige Weichenstellungen im Verfahren, etwa über die Fortführung oder Stilllegung eines Betriebs oder eben darüber, ob streitige Ansprüche verfolgt werden. Dieses Prinzip nennt man Gläubigerautonomie: Die Gläubiger sollen selbst über ihr Schicksal im Verfahren bestimmen, nicht das Gericht. Beschlüsse fallen nach Forderungssummen, nicht nach Köpfen – wer mehr angemeldet hat, hat mehr Stimmgewicht.
Diese Autonomie ist jedoch kein Freibrief. Der Gesetzgeber hat in § 78 Abs. 1 InsO ein Korrektiv geschaffen: Widerspricht ein Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger, kann das Insolvenzgericht ihn auf Antrag aufheben. Damit schützt das Gesetz vor allem die überstimmte Minderheit davor, dass eine Mehrheit Entscheidungen zu Lasten der Gesamtheit trifft.
Der Unterschied zwischen Mehrheitswille und Gesamtinteresse
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen dem, was die Mehrheit will, und dem, was im objektiven Interesse aller Gläubiger liegt. Ein Beschluss kann mit überwältigender Mehrheit gefasst werden und trotzdem rechtswidrig sein. Das LG Münster hat klargestellt, dass es bei der Prüfung nicht auf den Kenntnisstand der Gläubiger im Zeitpunkt der Abstimmung ankommt, sondern allein auf die objektive Lage.
Selbst wenn die Mehrheit aus nachvollziehbaren Gründen – etwa der Verfahrensbeschleunigung – verzichten will, hält das nicht stand, wenn dadurch werthaltige Ansprüche der Masse preisgegeben werden. Genau an dieser Stelle greift der gerichtliche Schutz.
2. Die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO
Der Insolvenzverwalter haftet nach § 60 InsO persönlich auf Schadensersatz, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Geschädigt werden können einzelne Beteiligte oder – wie im Fall des LG Münster – die Gläubigergesamtheit, deren Gesamtschaden der Sonderinsolvenzverwalter nach § 92 InsO geltend macht. Diese Haftung ist das Gegengewicht zu der erheblichen Machtfülle, die ein Verwalter über fremdes Vermögen ausübt.
Im Münsteraner Fall ging es um Zahlungen aus den Jahren 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt rund 731.000 Euro. Der Verwalter hatte Dienstleister – Buchhalter, Gutachter, Berater, eine Bank – beauftragt, deren Leistungen überwiegend bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden waren. Die Rechnungen beglich er jedoch erst nach der Eröffnung aus der Insolvenzmasse. Genau hierin liegt das rechtliche Problem.
Aufgedeckt wurde der Vorgang erst rund 16 Jahre später, im Rahmen der gerichtlich angeordneten Prüfung der Schlussrechnung. Das zeigt, wie lange Pflichtverletzungen unentdeckt bleiben können – und warum eine sorgfältige Kontrolle der Verwaltertätigkeit für die Gläubiger so wichtig ist.
Wann ist eine Zahlung insolvenzzweckwidrig?
Eine Zahlung ist insolvenzzweckwidrig, wenn der Verwalter einzelne Gläubiger außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens bevorzugt und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 04.11.2004 (BGHZ 161, 49 = NZI 2005, 99) klargestellt: Forderungen, die im vorläufigen Insolvenzverfahren entstanden sind, dürfen nach Eröffnung nicht mehr einfach beglichen werden.
Wer das dennoch tut, verschafft den begünstigten Gläubigern einen ungerechtfertigten Vorteil zu Lasten aller anderen. Das LG Münster stufte die Zahlungen deshalb als – mit abgestufter Wahrscheinlichkeit – indiziell insolvenzzweckwidrig ein.
3. Das Kernproblem: Verzicht auf indiziell zweckwidrige Ansprüche
Das eigentliche Kernproblem der Entscheidung lautet: Darf die Gläubigerversammlung auf Schadensersatzansprüche verzichten, die sich aus möglicherweise insolvenzzweckwidrigen Handlungen des Verwalters ergeben? Das LG Münster beantwortet diese Frage mit einem klaren Nein. Sobald die zugrunde liegenden Zahlungen des Verwalters nicht nur pflichtwidrig erscheinen, sondern zusätzlich ein Indiz für ihre Insolvenzzweckwidrigkeit besteht, ist ein Verzicht der Gläubigerversammlung mit dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger unvereinbar.
Die Gläubigerversammlung hatte im Fall des LG Münster mit einer Mehrheit von rund 3,28 Millionen Euro Ja-Stimmen gegen rund 1,31 Millionen Euro Nein-Stimmen beschlossen, auf die Geltendmachung der Ansprüche zu verzichten. Die Begründung klang vernünftig: Vermeidung weiterer Kosten und schneller Abschluss eines bereits seit 18 Jahren laufenden Verfahrens. Das Gericht ließ diese wirtschaftlichen Erwägungen jedoch nicht gelten.
Der Grund: Stünde auch nur ein Teil der Ansprüche in Höhe von rund 386.000 Euro zur erfolgreichen Durchsetzung, würde sich die zu erwartende Insolvenzquote von 22,86 Prozent um gut 7 Prozentpunkte auf 29,93 Prozent erhöhen. Ein Verzicht auf eine solche signifikante Quotenverbesserung widerspricht offensichtlich dem Interesse der Gläubigergesamtheit.
Warum wirtschaftliche Erwägungen hier nicht zählen
Bei normalen, zweifelhaften Forderungen darf die Gläubigerversammlung sehr wohl abwägen, ob sich ein Prozess mit ungewissem Ausgang lohnt. Der BGH hat das mehrfach bestätigt (etwa NZI 2016, 831). Der entscheidende Unterschied liegt aber darin, dass die hier streitigen Ansprüche auf indiziell insolvenzzweckwidrigen Handlungen beruhen.
In einem solchen Fall, so das LG Münster, ist für reine Zweckmäßigkeitsüberlegungen – etwa die lange Verfahrensdauer oder das Prozessrisiko – kein Raum mehr. Die Schwelle, ab der ein Eingriff in die Gläubigerautonomie gerechtfertigt ist, war damit überschritten.
4. Die Argumentation des Gerichts im Detail
Das LG Münster stützt seine Entscheidung auf eine enge Auslegung des § 78 InsO. Diese Vorschrift greift in die Gläubigerautonomie ein und steht deshalb unter strengen Voraussetzungen. Erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung eindeutige und erhebliche Verstöße gegen die gemeinsamen Interessen der Gläubiger. In Zweifelsfällen hat das Gericht die Entscheidung der Gläubigerversammlung zu akzeptieren und darf sie nicht durch seine eigene Einschätzung ersetzen.
Den Maßstab für die Prüfung bildet eine Gegenüberstellung: Wie entwickelt sich die Insolvenzmasse mit dem Beschluss – und wie ohne ihn? Im Münsteraner Fall war diese Rechnung eindeutig. Der Verzicht hätte den Gläubigern die Chance auf eine deutlich höhere Quote genommen, ohne dass dafür ein zwingender Grund vorlag. Anhaltspunkte dafür, dass die Ansprüche von vornherein nicht durchsetzbar gewesen wären, sah das Gericht nicht.
Bemerkenswert ist auch der prozessuale Hintergrund: Die zuständige Kammer hatte zunächst zugunsten des Verwalters entschieden, dabei aber den Vortrag des Sonderinsolvenzverwalters zur Insolvenzzweckwidrigkeit nicht hinreichend gewürdigt. Auf die Anhörungsrüge nach § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) hin hob die Kammer ihre eigene Entscheidung auf, weil sie das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt hatte. Das zeigt: Auch Gerichte müssen sich mit dem zentralen Vorbringen einer Partei ausdrücklich auseinandersetzen.
Keine teilweise Aufhebung des Beschlusses
Ein praktisch wichtiger Punkt: Das LG Münster stellte klar, dass eine nur teilweise Aufhebung des Versammlungsbeschlusses nicht möglich ist. Selbst wenn ein Teil der Zahlungen am Ende doch berechtigt gewesen sein sollte, muss der Beschluss insgesamt aufgehoben werden. Der Wortlaut des § 78 Abs. 1 InsO spricht undifferenziert von der Aufhebung des Beschlusses.
Es ist dann Sache der Gläubigerversammlung, gegebenenfalls einen neuen, rechtmäßigen Beschluss zu fassen – nicht Aufgabe des Gerichts, eine Teillösung vorzugeben.
5. Praktische Folgen für Gläubiger und Verwalter
Für Gläubiger bedeutet die Entscheidung einen spürbaren Zugewinn an Schutz. Sie können sich darauf verlassen, dass eine Mehrheit ihnen nicht ohne Weiteres werthaltige Haftungsansprüche der Masse aus der Hand schlagen kann. Wer als überstimmter Gläubiger den Eindruck hat, dass ein Verzichtsbeschluss in Wahrheit den Verwalter schützt und die Masse schädigt, hat mit § 78 InsO ein wirksames Instrument an der Hand.
Besonders erfreulich ist die Klarstellung zur Beschwerdeberechtigung. Im Münsteraner Fall war es ein Gläubiger mit einer winzigen Forderung von nur 2.232,94 Euro, der – neben dem Sonderinsolvenzverwalter – gegen den Beschluss vorging. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass es auf die Höhe der Forderung nicht ankommt. Maßgeblich ist allein die formale Stellung als Insolvenzgläubiger nach § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO. Auch ein kleiner Gläubiger kann also einen Versammlungsbeschluss zu Fall bringen.
Für Insolvenzverwalter ist die Entscheidung eine Mahnung. Sie verdeutlicht, dass selbst lange zurückliegende Zahlungsvorgänge im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung aufgegriffen werden und zu einer persönlichen Haftung führen können. Ein von der Gläubigermehrheit gewünschter Verzicht bietet keinen sicheren Schutz, wenn die zugrunde liegenden Handlungen den Verdacht der Insolvenzzweckwidrigkeit tragen.
Die Rolle des Sonderinsolvenzverwalters
Wenn Haftungsansprüche gegen den amtierenden Insolvenzverwalter im Raum stehen, kann das Gericht einen Sonderinsolvenzverwalter einsetzen. Dieser verdrängt den eigentlichen Verwalter genau für diesen abgegrenzten Aufgabenbereich – die Prüfung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche.
Das LG Münster bestätigte, dass der Sonderinsolvenzverwalter auch antragsberechtigt nach § 78 Abs. 1 InsO ist, soweit ein Versammlungsbeschluss seinen Aufgabenkreis betrifft. Das ist konsequent, denn sonst könnte die Gläubigermehrheit seine Aufgabe einfach durch einen Verzichtsbeschluss aushebeln.
6. Beispiele und typische Szenarien aus der Praxis
Um die abstrakte Rechtslage greifbar zu machen, hier einige Szenarien, wie sie in meiner Essener Praxis immer wieder auftauchen.
Erstes Beispiel: Ein Lieferant hat in einem Insolvenzverfahren eine Forderung von 5.000 Euro angemeldet. In der Gläubigerversammlung wird mit den Stimmen einiger Großgläubiger beschlossen, auf einen Schadensersatzprozess gegen den Verwalter zu verzichten, weil dieser „schon genug geleistet" habe. Der Lieferant ahnt, dass die Großgläubiger und der Verwalter sich nähergekommen sind. Nach dem Beschluss des LG Münster kann auch dieser kleine Gläubiger einen Antrag nach § 78 InsO stellen und den Beschluss überprüfen lassen.
Zweites Beispiel: Ein Verwalter zahlt Beraterhonorare aus der Masse, die wirtschaftlich noch in das Antragsverfahren gehörten. Jahre später fällt das bei der Schlussrechnungsprüfung auf. Die Mehrheit will trotzdem nicht klagen, weil das Verfahren endlich enden soll. Hier greift die Kernaussage des LG Münster: Bei indiziell insolvenzzweckwidrigen Zahlungen ist ein Verzicht unzulässig, egal wie alt der Vorgang ist.
Drittes Beispiel: Ein Verwalter und der Gläubigerausschuss organisieren vor der Versammlung gezielt Stimmvollmachten, um eine Mehrheit für den Verzicht zu sichern. Auch das hatte das LG Münster im Blick. Das massenhafte Einsammeln von Vollmachten beanstandete es zwar im Ergebnis nicht; die Zahlung des Anwaltshonorars für die Stimmrechtsvertreterin aus der Masse stufte es aber als unzulässig ein und bestätigte die Rückforderung.
Was diese Beispiele verbindet
Allen Szenarien gemeinsam ist: Die Mehrheit handelt formal korrekt, der Beschluss ist aber inhaltlich angreifbar, weil er die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt. Wer als betroffener Gläubiger frühzeitig reagiert und die kurzen Fristen wahrt, kann erheblichen wirtschaftlichen Schaden von sich abwenden.
Gerade weil die Beschlüsse auf den ersten Blick rechtmäßig wirken, lohnt sich eine genaue Prüfung durch einen im Insolvenzrecht erfahrenen Anwalt.
7. Strategische Hinweise und Handlungsoptionen
Wenn Sie als Gläubiger einen Versammlungsbeschluss für nachteilig halten, kommt es vor allem auf Schnelligkeit an. Der Antrag auf Aufhebung nach § 78 Abs. 1 InsO muss zeitnah gestellt werden. Im Münsteraner Fall erklärten der überstimmte Gläubiger und der Sonderinsolvenzverwalter den Antrag bereits in der Versammlung selbst und reichten die Begründung innerhalb der vom Gericht gesetzten kurzen Frist nach. Wer hier zögert, riskiert, dass der Beschluss bestandskräftig wird.
Sinnvoll ist zunächst eine nüchterne Bestandsaufnahme: Welche Handlungen des Verwalters stehen im Raum? Liegen bereits Gutachten oder Prüfberichte vor – etwa der Bericht zur Schlussrechnung? Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Zahlungen außerhalb des Verteilungsverfahrens geleistet wurden? Je konkreter der Verdacht der Insolvenzzweckwidrigkeit belegt werden kann, desto größer sind die Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 78 InsO.
Wichtig ist außerdem, die richtige Stoßrichtung zu wählen. Der Antrag nach § 78 InsO zielt nicht darauf, im Aufhebungsverfahren selbst über die Haftung des Verwalters zu entscheiden. Das bleibt einem späteren Haftungsprozess vorbehalten. Im Aufhebungsverfahren geht es allein darum, dass der Verzichtsbeschluss dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht. Diese Trennung sauber herauszuarbeiten, ist oft der Schlüssel zum Erfolg.
Verbindung zu anderen insolvenzrechtlichen Themen
Häufig stehen Verwalterhaftung und Insolvenzanfechtung in einem engen Zusammenhang. Wer sich mit fehlerhaften Zahlungen aus der Masse befasst, sollte stets auch prüfen, ob Ansprüche aus der Insolvenzanfechtung in Betracht kommen.
Ich rate Gläubigern daher, beide Ebenen von Anfang an gemeinsam zu betrachten und sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen, bevor in einer Gläubigerversammlung folgenreiche Beschlüsse gefasst werden. Auch die korrekte Forderungsanmeldung ist dabei eine wichtige Grundlage, um überhaupt stimm- und antragsberechtigt zu sein.
8. Anwaltliche Unterstützung durch die Kanzlei Tholl in Essen
Die Auseinandersetzung um Beschlüsse der Gläubigerversammlung und um die Haftung des Insolvenzverwalters gehört zu den anspruchsvollsten Bereichen des Insolvenzrechts. Hier treffen kurze Fristen, komplexe Beweisfragen und erhebliche wirtschaftliche Interessen aufeinander. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht in Essen begleite ich Gläubiger durch dieses schwierige Terrain – von der ersten Einschätzung bis zur Durchsetzung vor Gericht.
Mein Vorgehen ist immer auf Ihre konkrete Situation zugeschnitten. Zunächst prüfe ich, ob ein Versammlungsbeschluss überhaupt angreifbar ist und welche Fristen laufen. Anschließend entwickeln wir gemeinsam eine Strategie: Ob ein Antrag nach § 78 InsO, die Verfolgung von Haftungsansprüchen oder eine Kombination mit der Insolvenzanfechtung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Wichtig ist, dass Sie nicht untätig bleiben, wenn Ihr Gefühl Ihnen sagt, dass ein Beschluss zu Ihren Lasten geht.
Gerade für Gläubiger mit kleineren Forderungen lohnt sich der Blick auf die eigenen Rechte. Der Münsteraner Fall zeigt eindrucksvoll, dass auch eine Forderung von wenigen tausend Euro ausreicht, um einen für die Gemeinschaft nachteiligen Beschluss zu kippen. Lassen Sie sich nicht von der scheinbaren Übermacht einer Gläubigermehrheit entmutigen.
Ihr direkter Weg zu mir
Wenn Sie in einem Insolvenzverfahren mit einem Verzichtsbeschluss oder mit dem Verdacht einer Verwalterpflichtverletzung konfrontiert sind, sprechen Sie mich an. In einem ersten Gespräch klären wir, ob und wie Sie sich wehren können. Sie erreichen meine Kanzlei in Essen telefonisch oder über das Kontaktformular auf dieser Seite.
Da insolvenzrechtliche Fristen oft kurz sind, sollten Sie nicht zu lange warten. Ein frühzeitiger Anruf kann darüber entscheiden, ob Sie Ihre Quote sichern oder berechtigte Ansprüche verloren gehen.
9. Häufig gestellte Fragen zum Verzicht auf Schadensersatz gegen den Insolvenzverwalter
Kann die Gläubigerversammlung wirksam auf Schadensersatz gegen den Insolvenzverwalter verzichten?
Grundsätzlich ja, aber nicht uneingeschränkt. Ein Verzicht ist unwirksam, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger eindeutig und erheblich widerspricht. Das LG Münster hat entschieden, dass ein Verzicht nicht möglich ist, wenn die zugrunde liegenden Zahlungen des Verwalters Anzeichen für eine Insolvenzzweckwidrigkeit tragen. Dann darf selbst eine große Mehrheit nicht verzichten.
Was bedeutet „insolvenzzweckwidrig"?
Insolvenzzweckwidrig ist eine Handlung des Verwalters, die einzelne Gläubiger außerhalb des gesetzlichen Verteilungsverfahrens bevorzugt und damit gegen die Gleichbehandlung aller Gläubiger verstößt. Ein typisches Beispiel ist die Zahlung auf Forderungen aus dem vorläufigen Verfahren nach der Eröffnung. Solche Zahlungen verschaffen einzelnen Gläubigern einen ungerechtfertigten Vorteil zu Lasten der übrigen.
Kann auch ein Gläubiger mit einer kleinen Forderung den Beschluss angreifen?
Ja. Das LG Münster hat klargestellt, dass es auf die Höhe der Forderung nicht ankommt. Maßgeblich ist allein die formale Stellung als nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger nach § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO. Im entschiedenen Fall genügte eine Forderung von gut 2.000 Euro, um den Beschluss zu Fall zu bringen.
Welche Frist gilt für den Antrag nach § 78 InsO?
Der Antrag muss zeitnah gestellt werden, in der Praxis regelmäßig sofort in der Gläubigerversammlung oder unmittelbar danach. Das Gericht setzt anschließend eine kurze Frist für die Begründung. Wer zu lange wartet, riskiert, dass der Beschluss bestandskräftig wird. Eine schnelle anwaltliche Prüfung ist deshalb dringend zu empfehlen.
Was ist ein Sonderinsolvenzverwalter?
Ein Sonderinsolvenzverwalter wird vom Gericht eingesetzt, wenn Ansprüche gegen den amtierenden Insolvenzverwalter geprüft werden sollen. Für diesen Aufgabenbereich verdrängt er den eigentlichen Verwalter, weil dieser nicht über seine eigene Haftung entscheiden kann. Er darf auch einen Antrag nach § 78 InsO stellen, soweit ein Beschluss seinen Aufgabenkreis betrifft.
Kann das Gericht den Beschluss nur teilweise aufheben?
Nein. Das LG Münster hat entschieden, dass eine teilweise Aufhebung nicht möglich ist. Liegen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 InsO vor, wird der gesamte Beschluss aufgehoben. Anschließend kann die Gläubigerversammlung einen neuen, rechtmäßigen Beschluss fassen. Das Gericht gibt keine Teillösung vor.
Haftet der Insolvenzverwalter auch für sehr alte Vorgänge?
Ja, das ist möglich. Im entschiedenen Fall lagen die fraglichen Zahlungen rund 16 bis 18 Jahre zurück und wurden erst bei der Prüfung der Schlussrechnung aufgedeckt. Ob im Einzelfall Verjährung eingetreten ist, muss gesondert geprüft werden. Die lange Verfahrensdauer allein schützt den Verwalter jedenfalls nicht vor einer Haftung.
Was kann ich tun, wenn ich einen Verzichtsbeschluss für falsch halte?
Reagieren Sie sofort. Erklären Sie möglichst noch in der Versammlung, dass Sie einen Antrag nach § 78 InsO stellen, und sichern Sie sich die Begründungsfrist. Lassen Sie anschließend anwaltlich prüfen, ob die Handlungen des Verwalters insolvenzzweckwidrig erscheinen und ob der Verzicht dem Gesamtinteresse widerspricht. Je früher Sie handeln, desto besser sind Ihre Chancen.
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