Die Haftungsfalle für Geschäftsführer
Wenn eine GmbH insolvent geht, prüft das Finanzamt oft, ob der Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden (z.B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer) haftet. Folge ist ein Haftungsbescheid.
Viele Betroffene gehen dann selbst in die Privatinsolvenz. Die entscheidende Frage: Werde ich diese Schulden am Ende los?
Grundsatz: Restschuldbefreiung gilt auch für Steuern
Grundsätzlich erfasst die Restschuldbefreiung alle Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), auch Steuerschulden und Haftungsschulden gegenüber dem Finanzamt. Das gilt, solange diese Forderungen vor Insolvenzeröffnung entstanden sind.
Die gefährliche Ausnahme: Steuerstraftaten
Achtung: Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die auf einer rechtskräftig verurteilten Steuerstraftat beruhen (z.B. Steuerhinterziehung).
Das bedeutet: Wenn Sie wegen Steuerhinterziehung (auch durch Unterlassen der Meldung) verurteilt wurden, kann das Finanzamt diese Forderung als "ausgenommene Forderung" anmelden. Sie bleiben dann auf diesen Schulden sitzen – auch nach 3 Jahren Wohlverhaltensphase.
Was, wenn keine Verurteilung vorliegt?
Liegt keine Verurteilung vor, kann die Finanzverwaltung versuchen, mittels eines Feststellungsbescheides nach § 251 AO feststellen zu lassen, dass eine Steuerstraftat begangen wurde. Hiergegen können Sie sich wehren! Ohne diesen "Stempel" der unerlaubten Handlung werden Sie auch die Steuerschulden los.
Fazit
Ein Haftungsbescheid ist nicht das Ende. In vielen Fällen führt eine Privatinsolvenz zur Befreiung von diesen Schulden. Wehren Sie sich jedoch frühzeitig gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.
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