Wer im Streit mit dem Chef handgreiflich wird, riskiert seinen Job – und zwar sofort. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass schon vermeintlich "leichte" Tätlichkeiten wie ein Schubser oder ein angedeuteter Tritt eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Eine vorherige Abmahnung ist in solchen Fällen oft nicht nötig.
Der Fall: Smartphone-Nutzung eskaliert
Im konkreten Fall ging es um einen Be- und Entlader, der seit mehreren Jahren im Unternehmen beschäftigt war. Trotz eines bestehenden Verbots nutzte er während der Arbeitszeit sein privates Smartphone. Ein Gruppenleiter ertappte ihn dabei und wollte ihn zur Rede stellen.
Die Reaktion des Arbeitnehmers fiel heftig aus: Er herrschte den Vorgesetzten mit den Worten "Hau ab hier" an, stieß ihn gegen die Schulter und trat nach ihm. Zwar führte der Tritt laut Beweisaufnahme nur zu einer leichten Berührung und keinen erheblichen Schmerzen, doch die Geste war eindeutig aggressive Ablehnung. Kurioserweise wandte sich der Mitarbeiter danach unbeeindruckt wieder seinem Smartphone zu.
Der Arbeitgeber reagierte mit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage und gewann zunächst in der ersten Instanz. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen sah dies in der Berufung jedoch anders.
Das Urteil: Gewalt ist keine Lösung
Das LAG Niedersachsen (Urteil vom 25.08.2025 – 15 SLa 315/25) erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Die Begründung ist deutlich:
- Tätlichkeit als wichtiger Grund: Ein körperlicher Angriff auf Vorgesetzte oder Kollegen ist eine massive Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das "Opfer" verletzt wurde. Allein die Missachtung der körperlichen Integrität zerstört das Vertrauen.
- Keine Abmahnung nötig: Grundsätzlich muss bei steuerbarem Verhalten erst eine Abmahnung erfolgen. Bei Tätlichkeiten gilt dies jedoch nicht. Jeder Arbeitnehmer weiß, dass Gewalt am Arbeitsplatz absolut tabu ist. Mit einer Billigung durch den Arbeitgeber kann niemand rechnen.
- Verhältnismäßigkeit: Auch die fünfjährige Betriebszugehörigkeit konnte den Arbeitnehmer nicht retten. Besonders schwer wog für das Gericht, dass er keinerlei Reue zeigte (er spielte direkt weiter am Handy) und den Vorgesetzten respektlos behandelte.
Wichtig für Arbeitnehmer
Auch wenn Sie sich provoziert fühlen: Körperliche Gewalt ist im Arbeitsrecht niemals eine akzeptable Antwort. Selbst ein "Wegschubsen" kann bereits den Bestand des Arbeitsverhältnisses kosten. Wenn Sie eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten, zählt jeder Tag: Die Klagefrist beträgt nur drei Wochen.
Fazit: Nulltoleranz bei Gewalt
Das Urteil bestätigt die strenge Linie der Arbeitsgerichte bei Tätlichkeiten. Der sogenannte "Kündigungsgrund an sich" (§ 626 BGB) liegt bei körperlichen Angriffen fast immer vor. Die anschließende Interessenabwägung fällt selten zugunsten des Schlägers aus. Wer die körperliche Distanz verletzt, zerstört die Vertrauensbasis oft irreparabel.
Sollten Sie von einer solchen Kündigung betroffen sein oder als Arbeitgeber mit gewalttätigen Mitarbeitern konfrontiert werden, ist eine schnelle anwaltliche Prüfung unerlässlich. Oft geht es im Prozess dann zumindest noch um die Frage einer Abfindung oder die Umwandlung in eine ordentliche Kündigung, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
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