Beschäftigte verlassen am späten Nachmittag das Tor einer Fertigungshalle, im Vordergrund ein Mann mit Arbeitstasche

Einleitung

Am 24. Juli 2026 haben die Varta AG und die Varta Microbattery GmbH beim Amtsgericht Stuttgart die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beantragt; wegen der zahlreichen Verflechtungen innerhalb der Gruppe sind auch die Varta Micro Production GmbH und die Varta Storage GmbH betroffen. Es geht um rund 3.260 Beschäftigte, überwiegend am Stammsitz Ellwangen; für das Werk Nördlingen mit etwa 350 Arbeitsplätzen steht die Schließung im Herbst 2026 im Raum. Die Nachricht wirkt weit über Baden-Württemberg und Bayern hinaus: Auch in Essen und im Ruhrgebiet sitzen Zulieferer, Elektrobetriebe und Handwerksunternehmen mit offenen Rechnungen, und in tausenden Kellern stehen Batteriespeicher mit Garantiezusagen über zehn Jahre.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht in Essen erlebe ich in solchen Lagen stets dieselbe Mischung aus Gerüchten und Halbwissen. Deshalb sortiert dieser Beitrag die Fragen, die derzeit tatsächlich diskutiert werden, nach den drei Gruppen, die es betrifft: die Beschäftigten, die Kunden und die Lieferanten. Er erklärt, was Eigenverwaltung bedeutet, warum der Betrieb weiterläuft, welche Fristen jetzt laufen und an welcher Stelle das Zuwarten teuer wird.

1. Was am 24. Juli 2026 tatsächlich passiert ist

Varta ist nicht abgewickelt. Beantragt ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung, nicht die Liquidation. Den Antrag auf Eigenverwaltung gestellt haben die Varta AG als Konzernmutter und die Varta Microbattery GmbH in Ellwangen; wegen der engen Verflechtungen innerhalb der Gruppe sind auch die Varta Micro Production GmbH in Nördlingen und die Varta Storage GmbH einbezogen. Zuständig ist das Amtsgericht Stuttgart, das den Stuttgarter Rechtsanwalt Tobias Wahl zum vorläufigen Sachwalter bestellt hat.

Nicht einbezogen ist das Geschäft mit den Haushaltsbatterien, die Varta Consumer Batteries, die rechtlich und operativ verselbständigt ist. Das Unternehmen hat angekündigt, den Betrieb im Rahmen der insolvenzrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt fortzuführen; Löhne und Gehälter werden weiter gezahlt. Als Ursachen nennt das Management eine strukturelle Finanzierungslücke für 2027, ein deutlich verschlechtertes Marktumfeld, schwächere Nachfrage und Währungseffekte. Ausgelöst hat den Einbruch der Wegfall des mit Abstand größten Kunden im Geschäft mit Knopfzellen.

Für die rechtliche Einordnung ist wichtig, wer hier eigentlich insolvent ist. Es handelt sich um mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften mit jeweils eigenem Verfahren und eigener Vermögensmasse; ob für jede von ihnen Eigenverwaltung angeordnet wird oder für einzelne ein Regelverfahren mit Insolvenzverwalter, entscheidet das Gericht. Wer Ansprüche hat, muss deshalb zuerst klären, gegen welche dieser Gesellschaften sie sich richten – der Arbeitsvertrag, die Rechnung und die Garantiezusage können auf drei verschiedene Unternehmen lauten, und davon hängt ab, an wen die Anmeldung geht.

Ein Antrag ist noch keine Eröffnung

Zwischen Antrag und Eröffnung liegt das Eröffnungsverfahren. Das Gericht lässt prüfen, ob ein Eröffnungsgrund nach §§ 17 bis 19 InsO vorliegt und ob die Masse die Verfahrenskosten deckt. In Verfahren dieser Größenordnung dauert das regelmäßig etwa drei Monate, sodass mit einer Eröffnung im Herbst 2026 zu rechnen ist. Diese Unterscheidung ist keine Förmelei: Zahlreiche Regeln, die Betroffene jetzt schon beschäftigen – die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 InsO ebenso wie die Forderungsanmeldung nach § 174 InsO – greifen erst mit der Eröffnung.

2. Eigenverwaltung: warum der Betrieb weiterläuft

In der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO behält der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Es gibt keinen Insolvenzverwalter, der das Ruder übernimmt; die bisherige Geschäftsführung bleibt im Amt und wird von einem Sachwalter überwacht. Der Gedanke dahinter ist wirtschaftlich: Wer den Betrieb kennt, soll ihn durch die Sanierung führen, statt dass ein Externer sich erst einarbeitet. Für die Belegschaft, für Kunden und für Lieferanten bedeutet das zunächst Kontinuität.

Im Eröffnungsverfahren ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO an und bestellt einen vorläufigen Sachwalter. Praktisch entscheidend ist eine Vorschrift, die selten in den Nachrichten auftaucht: Nach § 270c Abs. 4 InsO kann das Gericht den Schuldner ermächtigen, schon vor der Eröffnung Masseverbindlichkeiten zu begründen. Nur dann sind Forderungen, die aus Lieferungen dieser Wochen entstehen, später vorrangig zu bedienen.

Flankiert wird das durch Schutzmaßnahmen zugunsten der Masse. Das Gericht kann Zwangsvollstreckungen einstellen, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO, und Sicherungen, die im letzten Monat vor dem Antrag im Wege der Vollstreckung erlangt wurden, werden mit der Eröffnung nach § 88 InsO unwirksam. Wer also in den letzten Wochen noch einen Titel vollstreckt hat, sollte sich davon nicht zu viel versprechen.

Was der Sachwalter darf und was nicht

Der Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage und überwacht die Geschäftsführung, § 274 InsO. Er führt den Betrieb nicht selbst. Stellt er fest, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung den Gläubigern Nachteile bringt, muss er das anzeigen. Für Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs soll der Schuldner seine Zustimmung einholen, § 275 InsO; das Gericht kann die Zustimmungsbedürftigkeit auch anordnen, § 277 InsO. Auf Antrag der Gläubigerversammlung kann die Eigenverwaltung nach § 272 InsO wieder aufgehoben werden – dann übernimmt doch ein Insolvenzverwalter.

3. Warum die Sanierung von 2024 nicht gereicht hat

Varta hat bereits 2024 eine Restrukturierung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz durchlaufen. Die damaligen Aktionäre verloren ihre Anteile vollständig, die Gläubiger verzichteten auf einen erheblichen Teil ihrer Forderungen, neues Geld kam von der Eigentümerseite, und das Unternehmen verschwand von der Börse. Im Frühjahr 2025 galt die Sanierung als abgeschlossen. Gut ein Jahr später steht das Unternehmen erneut vor Gericht.

Das ist kein Widerspruch, sondern der Regelfall bei einer reinen Bilanzsanierung. Der Restrukturierungsrahmen des StaRUG greift in Finanzverbindlichkeiten ein und entlastet die Passivseite. Er verändert aber nicht das operative Geschäft, und er erfasst Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich nicht, § 4 StaRUG. Wenn nach der Entschuldung der größte Kunde wegbricht, hilft die niedrigere Zinslast nicht weiter.

Für die Praxis liegt darin die eigentliche Lehre. Eine Sanierung, die nur Schulden streicht, kauft Zeit; sie ersetzt kein tragfähiges Geschäftsmodell. Wer als Gläubiger 2024 verzichtet hat, sieht dieses Geld nicht wieder – der Verzicht war endgültig. Neue Forderungen aus der Zeit danach sind davon unabhängig und in diesem Verfahren eigenständig geltend zu machen.

Was das für die Gläubiger von damals bedeutet

Wer im Zuge der Restrukturierung Sicherheiten erhalten oder bestehende Sicherheiten ausgetauscht hat, sollte diese jetzt prüfen lassen. Sicherheiten, die ein Schuldner in der Krise bestellt, ohne sie in dieser Form zu schulden, sind anfechtungsrechtlich besonders angreifbar. Auch Ratenzahlungsvereinbarungen aus jener Zeit können sich in einem Anfechtungsprozess gegen den Gläubiger wenden, weil sie seine Kenntnis von der Krise belegen.

4. Beschäftigte: Lohn, Insolvenzgeld und eine Frist von zwei Monaten

Bis zur Eröffnung sichert das Insolvenzgeld die Entgelte. Nach § 165 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, wenn sie in dieser Zeit ihr Entgelt nicht erhalten haben. Gezahlt wird nach § 167 SGB III das Nettoarbeitsentgelt, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze. Insolvenzereignis ist im Regelfall die Eröffnung des Verfahrens, nicht bereits der Antrag.

In großen Verfahren wird das Insolvenzgeld fast immer vorfinanziert: Eine Bank zahlt die Entgelte aus und lässt sich die künftigen Ansprüche abtreten; die Agentur für Arbeit muss der Vorfinanzierung nach § 170 Abs. 4 SGB III zustimmen. Das ist der Grund, warum Beschäftigte in dieser Phase regelmäßig pünktlich Geld auf dem Konto sehen, obwohl das Unternehmen insolvent ist.

Entscheidend ist eine Frist, die in der Aufregung leicht untergeht. Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragt werden, § 324 Abs. 3 SGB III. Das ist eine Ausschlussfrist; nachgeholt werden kann der Antrag nur, wenn die Versäumung nicht zu vertreten ist. Wer über eine Sammelabwicklung durch den Arbeitgeber läuft, sollte sich trotzdem selbst vergewissern, dass sein Antrag gestellt ist.

Was das Insolvenzgeld nicht abdeckt

Gesichert sind nur die letzten drei Monate. Ältere Entgeltrückstände, Urlaubsabgeltung aus früheren Jahren, Boni und vor allem Abfindungen fallen nicht darunter; sie bleiben einfache Insolvenzforderungen und werden nur mit der Quote bedient. Für die Zeit nach der Eröffnung sind die Löhne dagegen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und damit vorrangig zu zahlen. Betriebsrenten und unverfallbare Anwartschaften sind über den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert, § 7 BetrAVG; die Zusatzbausteine aus Entgeltumwandlung sollten Beschäftigte gesondert prüfen lassen.

5. Beschäftigte: Kündigung, Sozialplan und Betriebsübergang

Mit der Eröffnung ändert sich das Kündigungsrecht. Nach § 113 InsO kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn nicht ohnehin eine kürzere Frist gilt. Diese Höchstfrist verdrängt längere vertragliche und tarifliche Kündigungsfristen und setzt sich auch über tarifliche Unkündbarkeit hinweg. Der Nachteil, der daraus entsteht, ist nach § 113 Satz 3 InsO als Schadensersatz zu ersetzen – allerdings nur als einfache Insolvenzforderung, also praktisch zur Quote.

Der Kündigungsschutz selbst bleibt bestehen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt unverändert weiter, die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ebenso, und auch der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte, Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit und Betriebsratsmitglieder entfällt nicht. Vor allem aber gilt die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG unverändert: Wer eine Kündigung nicht binnen drei Wochen nach Zugang mit der Kündigungsschutzklage angreift, verliert seine Rechte, gleichgültig wie fehlerhaft die Kündigung war. Das ist in diesem Verfahren die wichtigste Frist überhaupt.

Bei Stellenabbau dieser Größenordnung ist mit einem Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO zu rechnen. Steht ein Name auf dieser Liste, wird vermutet, dass die Kündigung betriebsbedingt erforderlich ist, und die Sozialauswahl ist nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar. Aussichtslos ist eine Klage deshalb nicht: Fehler bei der Bildung der Vergleichsgruppen, bei der Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG oder bei der Beteiligung des Betriebsrats bleiben angreifbar. Ein Sozialplan ist in der Insolvenz gedeckelt: höchstens zweieinhalb Monatsverdienste je Arbeitnehmer und insgesamt höchstens ein Drittel der Masse, die sonst an die Insolvenzgläubiger verteilt würde, § 123 InsO.

Aufhebungsvertrag, Transfergesellschaft und Betriebsübergang

Wird der Wechsel in eine Transfergesellschaft angeboten, geschieht das meist über einen dreiseitigen Vertrag. Das kann sinnvoll sein, birgt aber das Risiko einer Sperrzeit nach § 159 SGB III, und eine Abfindung kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III ruhen lassen. Wird ein Betriebsteil verkauft, gilt § 613a BGB auch in der Insolvenz: Die Arbeitsverhältnisse gehen auf den Erwerber über. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haftet der Erwerber jedoch nicht für Ansprüche, die vor der Eröffnung entstanden sind; insoweit bleibt es bei der Quote. Beides sollte man nicht unterschreiben, ohne es geprüft zu haben; mehr dazu auf meiner Seite zum Insolvenzarbeitsrecht.

6. Kunden und Speicherbesitzer: Garantie ist nicht Gewährleistung

Wer einen Varta-Speicher oder ein Varta-Produkt gekauft hat, verliert seine Rechte nicht. Die gesetzliche Gewährleistung nach §§ 434, 437 BGB richtet sich gegen den Verkäufer, also gegen den Händler, den Elektrobetrieb oder den Solarteur, und nicht gegen den Hersteller. Dass der Hersteller insolvent ist, ändert daran nichts. Der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, er bekomme von seinem Lieferanten keinen Ersatz mehr.

Anders liegt es bei der Herstellergarantie nach § 443 BGB. Sie ist eine freiwillige zusätzliche Zusage und begründet einen Anspruch gegen den Garantiegeber, hier also gegen die insolvente Gesellschaft. Ist der Garantiefall vor der Eröffnung eingetreten, ist der Anspruch eine einfache Insolvenzforderung; da er nicht auf Geld gerichtet ist, wird er nach § 45 InsO mit seinem Schätzwert in Geld umgerechnet und mit der Quote bedient. Ob die Garantie darüber hinaus fortbesteht, hängt davon ab, ob ein Erwerber das Geschäft mitsamt den Zusagen übernimmt. Verlassen sollte man sich darauf nicht.

Der praktisch wichtigste Hinweis lautet deshalb: zuerst den eigenen Vertragspartner in den Blick nehmen. Wer eine Photovoltaikanlage mit Speicher hat einbauen lassen, hat regelmäßig einen Werkvertrag über eine funktionsfähige Gesamtanlage geschlossen, §§ 631, 634 BGB. Mängel des Speichers sind dann Mängel des Werks, und der Handwerksbetrieb schuldet die Nacherfüllung. Die Verjährungsfristen nach §§ 438, 634a BGB laufen unabhängig vom Insolvenzverfahren weiter – wer wartet, verliert Zeit, die er nicht hat.

Wartung, Software und Fernzugriff

Laufende Wartungs-, Monitoring- und Cloudverträge fallen unter das Wahlrecht des § 103 InsO; in der Eigenverwaltung übt es der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters aus, § 279 InsO. Wird die Erfüllung abgelehnt, bleibt nur die Quote für den bereits gezahlten, aber nicht mehr genutzten Anteil. Wer eine Anlage betreibt, sollte daher jetzt Zugangsdaten und Konfigurationen sichern, den Anlagenbetrieb ohne Cloudanbindung mit seinem Installateur durchsprechen und benötigte Ersatzteile nicht auf später verschieben.

7. Lieferanten: weiterliefern, Eigentumsvorbehalt und Forderungsanmeldung

Die erste Frage jedes Lieferanten lautet, ob er weiterliefern soll. Wirtschaftlich spricht oft vieles dafür, rechtlich kommt es auf einen einzigen Punkt an: Sind neue Forderungen Masseverbindlichkeiten oder nicht? Vor der Eröffnung sind sie das nur, wenn das Gericht den Schuldner nach § 270c Abs. 4 InsO ermächtigt hat, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Diesen Beschluss sollte man sich vorlegen lassen. Liegt er nicht vor, gilt: Vorkasse, Sicherheit oder gar nicht. Nach der Eröffnung sind Lieferungen, die für die Masse in Anspruch genommen werden, vorrangig zu bezahlen.

Der Eigentumsvorbehalt ist die zweite Stellschraube. Beim einfachen Eigentumsvorbehalt kann der Lieferant seine Ware nach der Eröffnung aussondern, § 47 InsO; im Eröffnungsverfahren gilt dagegen regelmäßig ein Verwertungsstopp, das Vorbehaltsgut bleibt also zunächst im Betrieb. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt, bei dem die Weiterveräußerungsforderung im Voraus abgetreten ist, entsteht kein Aussonderungs-, sondern ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO; von dem Erlös behält die Masse dann Feststellungs- und Verwertungskostenpauschalen von vier und fünf Prozent ein, §§ 170, 171 InsO. Wer seine Lieferbedingungen jetzt einmal daraufhin durchliest, weiß, wo er steht.

Vertragliche Kündigungsrechte für den Insolvenzfall helfen dagegen selten. Solche Lösungsklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen § 119 InsO unwirksam, soweit sie das Wahlrecht des Verwalters aushebeln. Wer aufrechnen will, muss die §§ 94 bis 96 InsO beachten: Eine Aufrechnungslage, die erst nach der Eröffnung entsteht oder die durch eine anfechtbare Handlung erlangt wurde, trägt nicht. Weitere Hinweise finden Sie auf meinen Seiten zur Firmeninsolvenz und zur Forderungsanmeldung.

Angemeldet wird erst nach der Eröffnung

Forderungen werden nach § 174 InsO angemeldet, und zwar erst nach der Eröffnung innerhalb der Frist, die im Eröffnungsbeschluss gesetzt wird, § 28 Abs. 1 InsO. In der Eigenverwaltung erfolgt die Anmeldung beim Sachwalter, § 270f Abs. 2 InsO. Anzugeben sind Grund und Betrag; die Unterlagen sind beizufügen. Eine verspätete Anmeldung ist möglich, kann aber nach § 177 InsO eigene Kosten auslösen. Beruht die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, muss dieser Umstand nach § 174 Abs. 2 InsO ausdrücklich mit angemeldet werden – wer das versäumt, verliert das Vorrecht.

8. Das Anfechtungsrisiko und wie ich Sie unterstütze

Wer in den letzten Monaten noch Geld gesehen hat, ist damit nicht auf der sicheren Seite. Die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO holt Zahlungen und Sicherheiten in die Masse zurück. Nach § 130 InsO sind Zahlungen der letzten drei Monate vor dem Antrag anfechtbar, wenn der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Deutlich schärfer ist § 131 InsO für inkongruente Deckungen, also für Sicherheiten oder Zahlungen, die so nicht oder nicht zu dieser Zeit geschuldet waren; im letzten Monat vor dem Antrag genügt dort bereits die objektive Gläubigerbenachteiligung.

Die eigentliche Gefahr steckt in der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Sie reicht zehn Jahre zurück, bei Deckungshandlungen vier Jahre, § 133 Abs. 2 InsO. Der Benachteiligungsvorsatz wird vermutet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies wusste, § 133 Abs. 3 InsO. Genau deshalb sind Stundungsbitten, Ratenzahlungsvereinbarungen und Mahnläufe mit Vollstreckungsdruck aus der Vorkrisenzeit so heikel: Sie dokumentieren die Kenntnis des Gläubigers, und sie liegen bei jedem sorgfältig arbeitenden Verwalter in der Akte.

Die wichtigste Verteidigung ist das Bargeschäft nach § 142 InsO. Wer für seine Leistung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat, ist weitgehend geschützt; bei Dauerlieferbeziehungen kommt es auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung an. Ob dieser Zusammenhang besteht, entscheidet sich an Zahlungszielen, Kontoauszügen und Lieferscheinen – also an Unterlagen, die man jetzt zusammenstellen sollte und nicht erst, wenn die Anfechtungsklage zugestellt wird. Mehr dazu auf meiner Seite zur Insolvenzanfechtung.

Wie ich Sie unterstütze

Für Beschäftigte prüfe ich Kündigung, Fristen und Aufhebungsangebote und erhebe erforderlichenfalls fristwahrend Kündigungsschutzklage. Für Kunden kläre ich, gegen wen sich Gewährleistung und Garantie richten und wie Ansprüche gesichert werden. Für Lieferanten und Gläubiger prüfe ich Sicherheiten, melde Forderungen an und wehre Anfechtungsansprüche ab. Jeder dieser Fälle hängt an den Einzelheiten des Vertrags und am Zeitpunkt; eine belastbare Einschätzung ist deshalb ohne Unterlagen nicht möglich. Rufen Sie mich an, wenn Sie betroffen sind – die erste telefonische Einschätzung kostet Sie nichts, und die Fristen laufen bereits.

9. Häufig gestellte Fragen zur Varta-Insolvenz

Ist Varta jetzt endgültig am Ende?

Nein. Beantragt ist ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, das auf die Fortführung und den Verkauf von Unternehmensteilen zielt, nicht auf die sofortige Zerschlagung. Der Betrieb läuft weiter, die Löhne werden gezahlt. Ob am Ende ein Insolvenzplan, ein Verkauf an einen Investor oder doch die Abwicklung steht, entscheidet sich erst im eröffneten Verfahren.

Bekomme ich als Beschäftigter weiterhin mein Geld?

In dieser Phase regelmäßig ja. Bis zur Eröffnung greift das Insolvenzgeld für die letzten drei Monate, § 165 SGB III, das in großen Verfahren fast immer über eine Bank vorfinanziert wird. Nach der Eröffnung sind die Löhne Masseverbindlichkeiten, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Wichtig ist die Ausschlussfrist von zwei Monaten für den Insolvenzgeldantrag, § 324 Abs. 3 SGB III.

Welche Kündigungsfrist gilt, wenn mir gekündigt wird?

Ab der Eröffnung höchstens drei Monate zum Monatsende, § 113 InsO, auch wenn Ihr Vertrag oder Ihr Tarifvertrag längere Fristen vorsieht und auch bei tariflicher Unkündbarkeit. Den Nachteil können Sie als Schadensersatz zur Tabelle anmelden, § 113 Satz 3 InsO, erhalten darauf aber nur die Quote. Gegen die Kündigung selbst müssen Sie innerhalb von drei Wochen klagen, § 4 KSchG.

Gilt meine Zehnjahresgarantie auf den Varta-Speicher noch?

Die Garantie ist ein Anspruch gegen das insolvente Unternehmen und damit nur so viel wert wie die Quote, solange kein Erwerber sie übernimmt. Unabhängig davon bleibt Ihre gesetzliche Gewährleistung gegen den Verkäufer oder den Installateur bestehen, §§ 434, 437 BGB. Prüfen Sie zuerst diesen Weg und achten Sie auf die Verjährungsfristen.

Sind die normalen Varta-Batterien aus dem Supermarkt auch betroffen?

Nach den Angaben des Unternehmens nicht. Das Geschäft mit Haushaltsbatterien ist in einer eigenen Gesellschaft rechtlich und operativ verselbständigt und von den Anträgen ausgenommen. Für Kaufverträge über diese Produkte ändert sich nichts; Ansprechpartner bleibt ohnehin der Händler.

Ich habe eine offene Rechnung. Was muss ich jetzt tun?

Anmelden können Sie erst nach der Eröffnung, innerhalb der Frist aus dem Eröffnungsbeschluss und in der Eigenverwaltung beim Sachwalter, §§ 174, 270f Abs. 2 InsO. Bis dahin sollten Sie Ihre Unterlagen vollständig zusammenstellen, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalt prüfen und keine Zahlungen mit Rückforderungsrisiko annehmen, ohne die Lage geprüft zu haben.

Soll ich weiterliefern?

Nur gegen Vorkasse oder Sicherheit, solange nicht der Beschluss vorliegt, mit dem das Gericht den Schuldner nach § 270c Abs. 4 InsO ermächtigt hat, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Lassen Sie sich diesen Beschluss zeigen. Ohne ihn sind neue Forderungen später bloße Insolvenzforderungen, und Sie verdoppeln Ihren Schaden.

Kann ich Geld zurückzahlen müssen, das ich längst erhalten habe?

Das ist möglich. Zahlungen der letzten drei Monate vor dem Antrag sind bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anfechtbar, §§ 130, 131 InsO; die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO reicht bei Deckungshandlungen vier Jahre und im Übrigen zehn Jahre zurück. Wer Zug um Zug geliefert und zeitnah Zahlung erhalten hat, kann sich auf das Bargeschäft nach § 142 InsO berufen.

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