Das Erbe kann zur Last werden
Wer erbt, erbt nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden. Problematisch wird es, wenn diese Schulden aus einer "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" des Verstorbenen stammen (z.B. Schadensersatz aus Betrug oder Körperverletzung). Solche Schulden sind normalerweise von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 InsO).
Die entscheidende Frage: Haftet der Erbe "deliktisch"?
Nehmen wir an, der Erbe ist selbst insolvent. Der Gläubiger des Verstorbenen meldet nun die geerbte Forderung im Insolvenzverfahren des Erben an – und zwar unter dem Attribut "vorsätzliche unerlaubte Handlung", um die Restschuldbefreiung zu verhindern.
Entwarnung vom Gericht: Das Landgericht Frankfurt (Oder) und die herrschende Meinung sagen Nein.
Die Versagung der Restschuldbefreiung sanktioniert das persönliche Fehlverhalten des Schuldners. Da der Erbe die unerlaubte Handlung nicht selbst begangen hat, trifft ihn kein moralischer Vorwurf des Vorsatzes. Er hat lediglich die privatrechtliche Verbindlichkeit geerbt.
Konsequenz für die Praxis
Haben Sie Schulden geerbt, die auf Straftaten des Erblassers beruhen, können Sie diese in Ihrer eigenen Privatinsolvenz loswerden. Die Privilegierung des Gläubigers ("Deliktsforderung") geht nicht auf den Erben über.
Schulden geerbt?
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