Das Erbe kann zur Last werden
Wer erbt, erbt nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden. Problematisch wird es, wenn diese Schulden aus einer "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" des Verstorbenen stammen (z.B. Schadensersatz aus Betrug oder Körperverletzung). Solche Schulden sind normalerweise von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 InsO).
Die entscheidende Frage: Haftet der Erbe "deliktisch"?
Nehmen wir an, der Erbe ist selbst insolvent. Der Gläubiger des Verstorbenen meldet nun die geerbte Forderung im Insolvenzverfahren des Erben an – und zwar unter dem Attribut "vorsätzliche unerlaubte Handlung", um die Restschuldbefreiung zu verhindern.
Entwarnung vom Gericht: Das Landgericht Frankfurt (Oder) und die herrschende Meinung sagen Nein.
Die Versagung der Restschuldbefreiung sanktioniert das persönliche Fehlverhalten des Schuldners. Da der Erbe die unerlaubte Handlung nicht selbst begangen hat, trifft ihn kein moralischer Vorwurf des Vorsatzes. Er hat lediglich die privatrechtliche Verbindlichkeit geerbt.
Andersherum bei den Gläubigern: OLG Köln 2026
Wichtig ist die Gegenrichtung. Wechselt nicht der Schuldner, sondern der Gläubiger, bleibt das Delikts-Privileg bestehen. Das hat das Oberlandesgericht Köln am 7. Januar 2026 bestätigt (Az. 5 U 61/25). Ein Arzt hatte Privatpatienten überhöhte Medikamentenkosten in Rechnung gestellt und wurde wegen Betrugs verurteilt. Die private Krankenversicherung hatte ihren Versicherten diese Rechnungen erstattet und machte den auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB) in der Insolvenz des Arztes geltend.
Das Delikts-Attribut wandert mit der Forderung
Das Gericht stellte klar: Der Anspruch bleibt von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 1 InsO), obwohl die Straftat nicht gegenüber dem Versicherer, sondern gegenüber dessen Kunden begangen wurde. Auf den Rechtsgrund des Forderungsübergangs (gesetzlicher Übergang nach § 86 VVG) kommt es nicht an. Anders als auf der Schuldnerseite, wo der Erbe die fremde Tat nicht "miterbt", haftet das Delikts-Attribut auf der Gläubigerseite an der Forderung selbst und geht mit ihr auf den neuen Gläubiger über.
Konsequenz für die Praxis
Haben Sie Schulden geerbt, die auf Straftaten des Erblassers beruhen, können Sie diese in Ihrer eigenen Privatinsolvenz loswerden. Die Privilegierung des Gläubigers ("Deliktsforderung") geht nicht auf den Erben über.
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