Einleitung
Wenn ein Handwerksbetrieb insolvent wird, stellt sich für den Insolvenzverwalter eine zentrale Frage: Kann er den Werklohn für bereits erbrachte Arbeiten einfordern, obwohl das Werk noch Mängel aufweist? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit seinem Urteil vom 17. Juli 2025 grundlegend beantwortet und dabei die Position der Insolvenzmasse erheblich gestärkt. Für Gläubiger, Vertragspartner und Insolvenzverwalter im Ruhrgebiet ergeben sich daraus weitreichende praktische Konsequenzen.
Als Fachanwalt für Insolvenzrecht in Essen begleite ich regelmäßig Mandanten aus dem gesamten Ruhrgebiet bei der Durchsetzung oder Abwehr von Vergütungsansprüchen in der Insolvenz. Die neue Entscheidung des BGH unter dem Aktenzeichen IX ZR 70/24 bringt Klarheit in eine bislang umstrittene Rechtsfrage. Handwerker, Bauunternehmer und deren Vertragspartner in Städten wie Essen, Bochum, Dortmund oder Duisburg sollten die Auswirkungen dieser Entscheidung kennen.
1. Vergütungsanspruch ohne Abnahme: Die neue Rechtslage nach dem BGH-Urteil
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2025 einen wichtigen Grundsatz aufgestellt. Der Insolvenzverwalter kann den Vergütungsanspruch für vorinsolvenzlich erbrachte Werkleistungen auch dann geltend machen, wenn das Werk noch nicht abgenommen wurde. Diese Entscheidung weicht erheblich von den allgemeinen werkvertraglichen Grundsätzen ab, nach denen der Werklohn erst mit der Abnahme fällig wird.
Warum entfällt das Abnahmeerfordernis in der Insolvenz?
Der BGH begründet diese Abweichung mit den besonderen Regelungen der Insolvenzordnung. Nach den Vorschriften der §§ 103 und 105 InsO tritt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine sogenannte Vertragsspaltung ein. Das bedeutet, dass ein beiderseitig nicht vollständig erfüllter Vertrag in zwei Teile zerfällt. Der eine Teil umfasst die bereits erbrachten Leistungen, der andere Teil betrifft die noch ausstehenden Leistungen. Für den bereits erfüllten Teil kann der Insolvenzverwalter die entsprechende Gegenleistung sofort verlangen.
Besonders wichtig ist dabei, dass diese Aufspaltung des Vertrags automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt. Der Insolvenzverwalter muss dafür weder die Erfüllung des Vertrags wählen noch diese ablehnen. Allein die Tatsache, dass die beiderseitig geschuldeten Leistungen teilbar sind, führt zu dieser Rechtsfolge.
2. Teilbarkeit von Werkleistungen: Wann liegt eine teilbare Leistung vor?
Die Frage der Teilbarkeit ist entscheidend für die Anwendung der neuen Rechtsprechung. Der BGH versteht den Begriff der Teilbarkeit dabei im denkbar weitesten Sinne. Es genügt, wenn sich der Wert der erbrachten Teilleistung und ein darauf entfallender Anteil der Gegenleistung objektiv bestimmen lassen.
Eine Teilbarkeit liegt nach Auffassung des BGH nicht erst dann vor, wenn sich die Leistung in hinreichend verselbständigte Teile aufspalten lässt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Wert der Teilleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung ermittelt werden kann. Dabei darf auch sachverständige Hilfe in Anspruch genommen werden.
3. Mangelhafte Leistung und Vergütungsanspruch: Die Kernaussage des Urteils
Das Urteil enthält eine besonders praxisrelevante Aussage zur mangelhaften Werkleistung. Eine mangelhafte Leistung ist nach Auffassung des BGH nur teilweise erbracht, nämlich im Umfang der Mängelfreiheit. Die Mangelhaftigkeit steht der Teilbarkeit daher grundsätzlich nicht entgegen.
Abgrenzbarkeit des mangelfreien Leistungsteils
Entscheidend ist, ob sich ein mangelfreier Leistungsteil abgrenzen lässt. Der BGH stellt dabei auf eine wirtschaftliche Betrachtung ab. Es kommt darauf an, ob sich der Wert der mangelfrei erbrachten Teilleistung im Verhältnis zur Gesamtvergütung objektiv bestimmen lässt. Ist dies der Fall, kann der Insolvenzverwalter den auf diesen Teil entfallenden Vergütungsanspruch geltend machen.
Anders liegt es nur, wenn sich aufgrund der Mängel überhaupt kein Wert der mangelfrei erbrachten Leistung bestimmen lässt. Das kann der Fall sein, wenn der unter Berücksichtigung der Mängel verbleibende Wert nur geringfügig ist.
4. Berechnung des Vergütungsanspruchs bei Mängeln
Der BGH hat auch zur Höhe des Vergütungsanspruchs Stellung genommen. Der Insolvenzverwalter kann den der vorinsolvenzlich erbrachten Leistung entsprechenden Teil der vertraglich vereinbarten Gegenleistung verlangen. Allerdings ist dieser Anspruch von vornherein um die Mängelbeseitigungskosten gemindert.
Abzug der Mängelbeseitigungskosten
Weist die vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung Mängel auf, ist der auf diese Teilleistung entfallende Vergütungsanspruch automatisch um die Kosten für die Beseitigung dieser Mängel zu kürzen. Der Vertragspartner muss also nur denjenigen Betrag zahlen, der dem Wert der mangelfreien Leistung entspricht. Dadurch wird ein angemessener Ausgleich der wechselseitigen Interessen erreicht.
5. Praktische Auswirkungen für Insolvenzverwalter
Das Urteil stärkt die Position des Insolvenzverwalters erheblich. Er kann nunmehr den Vergütungsanspruch für vorinsolvenzlich erbrachte Werkleistungen zur Masse ziehen, ohne den gesamten Vertrag erfüllen zu müssen. Dies eröffnet neue Handlungsmöglichkeiten bei der Verwertung von Forderungen aus Firmeninsolvenzen.
Besonders bedeutsam ist, dass der Vergütungsanspruch unabhängig von der Erfüllungswahl nach § 103 InsO besteht. Der Verwalter muss also nicht die Erfüllung wählen, um den Werklohn für die bereits erbrachten Leistungen zu beanspruchen.
6. Konsequenzen für Vertragspartner und Auftraggeber
Für Auftraggeber von Handwerkern und Bauunternehmen hat das Urteil ebenfalls weitreichende Folgen. Sie können sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Auftragnehmers nicht mehr darauf berufen, dass der Werklohn mangels Abnahme noch nicht fällig sei.
Der Auftraggeber muss die Vergütung für den mangelfrei erbrachten Teil der Werkleistung zahlen. Allerdings kann der Auftraggeber die Mängelbeseitigungskosten vom Werklohn abziehen.
7. BGH-Fall: Dachdeckerarbeiten mit Mängeln
Der vom BGH entschiedene Fall betraf einen selbständigen Dachdecker- und Zimmerermeister, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er hatte Dachdecker- und Klempnerarbeiten an einem Bauvorhaben ausgeführt und dafür eine Restforderung von rund 68.000 Euro geltend gemacht. Die Auftraggeberin rügte Mängel und verweigerte die Zahlung.
Der BGH hob das erstinstanzliche Urteil auf: Das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Vergütungsanspruch aufgrund der insolvenzrechtlichen Vertragsspaltung keine Abnahme voraussetze.
8. Bedeutung für das Arbeitsrecht
Das Urteil hat auch Berührungspunkte zum Arbeitsrecht in der Insolvenz. Die Möglichkeit, Werklohnforderungen ohne vollständige Vertragserfüllung durchzusetzen, kann die Insolvenzmasse stärken und Arbeitsplätze sichern. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht berate ich Mandanten aus Essen und dem Ruhrgebiet regelmäßig an dieser Schnittstelle.
FAQ – Häufige Fragen
Kann der Insolvenzverwalter Werklohn ohne Abnahme verlangen?
Ja, nach der neuen BGH-Rechtsprechung kann der Insolvenzverwalter den Vergütungsanspruch für vorinsolvenzlich erbrachte Werkleistungen auch ohne Abnahme durchsetzen. Dies gilt, sofern die Leistungen teilbar sind. Die mit der Insolvenzeröffnung eintretende Vertragsspaltung führt dazu, dass der Teilvergütungsanspruch sofort fällig wird.
Wie wirken sich Mängel auf den Vergütungsanspruch in der Insolvenz aus?
Mängel der Werkleistung hindern den Vergütungsanspruch nicht grundsätzlich. Der Insolvenzverwalter kann den auf den mangelfreien Teil entfallenden Werklohn verlangen. Allerdings ist der Vergütungsanspruch von vornherein um die Mängelbeseitigungskosten gemindert. Der Auftraggeber muss also nur den Wert zahlen, der nach Abzug der Kosten für die Mangelbeseitigung verbleibt.
Wann liegt eine teilbare Werkleistung vor?
Der BGH versteht den Begriff der Teilbarkeit sehr weit. Eine Werkleistung ist teilbar, wenn sich der Wert der erbrachten Teilleistung und ein darauf entfallender Anteil der Gegenleistung objektiv bestimmen lassen. Dabei kann auch sachverständige Hilfe in Anspruch genommen werden.
Muss der Insolvenzverwalter die Erfüllung wählen?
Nein, der Vergütungsanspruch für die vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung besteht unabhängig von der Erfüllungswahl. Die Vertragsspaltung tritt automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein.
Welche Rechte hat der Auftraggeber bei Mängeln?
Der Auftraggeber kann die Mängelbeseitigungskosten vom Werklohn abziehen. Weitergehende Ansprüche wegen der Mängel, etwa auf Nacherfüllung, fallen in den noch nicht erfüllten Vertragsteil. Diese Ansprüche kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn der Insolvenzverwalter Erfüllung wählt.
Was bedeutet das Urteil für laufende Bauverträge?
Bei laufenden Bauverträgen führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Spaltung des Vertrags. Der Insolvenzverwalter kann den Werklohn für bereits erbrachte Leistungen sofort verlangen, muss aber Mängelabzüge hinnehmen. Der Auftraggeber muss diese Teilvergütung zahlen, kann aber die Fertigstellung des Werks nur verlangen, wenn der Verwalter Erfüllung wählt.
Sind Sie von einem Insolvenzverfahren betroffen?
Als Fachanwalt für Insolvenzrecht in Essen berate ich Sie kompetent und engagiert bei allen Fragen rund um die Insolvenzanfechtung und die Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen. Unabhängig und ohne Interessenkonflikte.