Älterer Arbeitnehmer prüft am Küchentisch Unterlagen zur Insolvenzsicherung seines Altersteilzeit-Wertguthabens

Einleitung

Wer Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart, arbeitet zunächst voll weiter und erhält nur die Hälfte des Gehalts. Die andere Hälfte fließt in ein Wertguthaben, das in der anschließenden Freistellungsphase ausgezahlt wird. Über Jahre sammeln sich so schnell fünfstellige Beträge an – Geld, das Sie bereits verdient haben. Gerät der Arbeitgeber in die Insolvenz, steht genau dieses Geld auf dem Spiel. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht in Essen erlebe ich immer wieder, wie wenig Beschäftigte im Ruhrgebiet – ob in Rüttenscheid, Steele oder Kettwig – über die gesetzliche Insolvenzsicherung ihres Wertguthabens wissen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Oktober 2025 (Az. 9 AZR 66/25) die Spielregeln für die Altersteilzeit Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 AltTZG geschärft – mit einer guten und einer schlechten Nachricht für Arbeitnehmer. Die gute: Versäumt der Arbeitgeber den fristgerechten Nachweis der Insolvenzsicherung, entsteht Ihr Anspruch auf eine besondere Sicherheitsleistung endgültig; nachholen kann er nichts mehr. Die schlechte: Der Anspruch entsteht nur, wenn Sie den Arbeitgeber zuvor formwirksam schriftlich aufgefordert haben. Genau an dieser Formfalle scheiterte der Kläger. Ich erkläre Ihnen, wie Sie es richtig machen.

1. Was bedeutet Altersteilzeit Sicherheitsleistung nach § 8a AltTZG?

Die Altersteilzeit Sicherheitsleistung ist Ihr gesetzlicher Anspruch aus § 8a Abs. 4 AltTZG: Weist der Arbeitgeber die Insolvenzsicherung Ihres Wertguthabens nicht ordnungsgemäß nach oder sind die Sicherungsmaßnahmen ungeeignet, können Sie nach schriftlicher Aufforderung und fruchtlosem Ablauf einer Monatsfrist verlangen, dass er Sicherheit in voller Höhe Ihres Wertguthabens leistet – durch einen tauglichen Bürgen oder durch Hinterlegung von Geld oder bestimmten Wertpapieren.

Hintergrund ist § 8a Abs. 1 AltTZG: Der Arbeitgeber muss das in der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bereits mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit absichern. Nach § 8a Abs. 3 AltTZG muss er Ihnen die ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachweisen. Das Gesetz nimmt den Schutz Ihres Wertguthabens also sehr ernst – denn anders als das laufende Gehalt ist es durch das Insolvenzgeld nur höchst unvollständig geschützt. Grundlage des Ganzen ist Ihr Arbeitsvertrag beziehungsweise die Altersteilzeitvereinbarung, die diese gesetzlichen Pflichten regelmäßig nachzeichnet.

Warum das Wertguthaben in der Insolvenz besonders gefährdet ist

Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer mit seiner Arbeitsleistung massiv in Vorleistung. Wer zwei Jahre voll arbeitet und nur das halbe Gehalt erhält, hat dem Arbeitgeber faktisch ein Darlehen in Höhe eines Jahresgehalts gewährt. Fällt der Arbeitgeber in der Freistellungsphase in die Insolvenz, wäre dieses Guthaben ohne Absicherung nur eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO – mit Quoten, die häufig im einstelligen Prozentbereich liegen.

Genau deshalb hat der Gesetzgeber die Insolvenzsicherungspflicht geschaffen und sie mit dem scharfen Schwert der besonderen Sicherheitsleistung bewehrt. Im entschiedenen Fall ging es um ein Wertguthaben von über 81.000 Euro – ein Betrag, der für die betroffene Familie existenziell ist.

2. Die Rechtslage: Sicherungspflicht, Nachweispflicht, Sicherheitsleistung

Das Gesetz arbeitet mit einem dreistufigen Schutzsystem. Auf der ersten Stufe steht die Sicherungspflicht aus § 8a Abs. 1 AltTZG: Der Arbeitgeber ist in der Wahl des Sicherungsmittels grundsätzlich frei; bewährt hat sich insbesondere die sogenannte Doppeltreuhand, bei der Vermögenswerte auf einen Treuhänder übertragen werden, der sie im Insolvenzfall für die Arbeitnehmer verwertet. Bestimmte Mittel – etwa bloße bilanzielle Rückstellungen – schließt § 8a Abs. 1 Satz 2 AltTZG von vornherein als ungeeignet aus.

Auf der zweiten Stufe steht die Nachweispflicht aus § 8a Abs. 3 AltTZG: Alle sechs Monate muss der Arbeitgeber in Textform belegen, dass das Wertguthaben tatsächlich und vollständig gesichert ist. Auf der dritten Stufe greift § 8a Abs. 4 AltTZG: Kommt der Arbeitgeber Sicherungs- oder Nachweispflicht nicht nach, kann der Arbeitnehmer ihn schriftlich auffordern, binnen eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung in Textform nachzuweisen. Verstreicht die Frist fruchtlos, entsteht der Anspruch auf die besondere Sicherheitsleistung in voller Höhe des Wertguthabens.

Bürge, Hinterlegung oder Wertpapiere – und wer wählen darf

Die Sicherheitsleistung kann nach § 8a Abs. 4 Satz 2 AltTZG nur auf drei Wegen erfolgen: durch Stellung eines tauglichen Bürgen (§ 239 BGB, in der Praxis meist eine Bankbürgschaft), durch Hinterlegung von Geld oder durch Hinterlegung von Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Das Wahlrecht zwischen diesen Sicherungsmitteln steht nach dem Willen des Gesetzgebers dem Arbeitnehmer zu.

Das BAG hat zudem klargestellt, dass der Arbeitnehmer sich im Klageantrag nicht auf ein bestimmtes Sicherungsmittel festlegen muss. Er kann alle drei Varianten alternativ einklagen; der Antrag bleibt trotzdem hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das erleichtert die gerichtliche Durchsetzung erheblich.

3. Der Fall vor dem BAG: Treuhandvermögen mit Lücken

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer Ende 2022 einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell geschlossen: zwei Jahre Arbeitsphase, ab Januar 2025 Freistellung bis Ende 2026. Sein Arbeitgeber sicherte die Wertguthaben über eine Gruppentreuhand ab, in die alle Altersteilzeitbeschäftigten automatisch einbezogen waren. Das Treuhandvermögen bestand aus Anteilen an einem Wertpapierfonds.

Der Arbeitnehmer forderte den Arbeitgeber mit Anwaltsschreiben vom April 2023 auf, ihm Unterlagen vorzulegen, anhand derer er die Insolvenzfestigkeit der Anlage und die vollständige Sicherung seines Wertguthabens prüfen könne. Der Arbeitgeber antwortete lediglich per E-Mail mit Zahlen: Das Treuhandvermögen betrage rund 388.000 Euro, die Wertguthaben aller 15 Altersteilzeitbeschäftigten zusammen rund 295.000 Euro – also alles bestens. Die Treuhandvereinbarung selbst legte er erst im späteren Gerichtsverfahren vor. Der Arbeitnehmer klagte auf Sicherheitsleistung in Höhe seines Wertguthabens von gut 81.000 Euro.

Die Rechenfalle: Wertpapiere zählen nur zu drei Vierteln

Das BAG deckte zunächst eine bemerkenswerte Lücke auf: Das Wertguthaben war entgegen der Annahme der Vorinstanzen zu keinem Zeitpunkt im Jahr 2023 vollständig gesichert. Denn besteht das Treuhandvermögen aus Wertpapieren, kann es wegen möglicher Kursschwankungen analog § 234 Abs. 3 BGB höchstens in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts als Sicherheit dienen. Von den 388.000 Euro Fondsvermögen waren also nur gut 291.000 Euro anrechenbar – weniger als die Summe der abzusichernden Wertguthaben. Die Untersicherung wuchs bis Jahresende 2023 sogar auf knapp 38.000 Euro an.

Hinzu kommt: Auch die im Sicherungsfall vorab anfallenden Verwertungskosten des Treuhänders und die Kapitalertragsteuer auf Kursgewinne schmälern das effektiv verfügbare Sicherungsvermögen und müssen einkalkuliert werden. Für Arbeitnehmer heißt das: Eine auf den ersten Blick komfortable Überdeckung kann sich bei genauer Rechnung als Unterdeckung entpuppen.

4. Die Argumentation des BAG: keine Heilung, aber strenge Form

Der Neunte Senat hat zwei Leitlinien aufgestellt. Erstens: Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber formgerecht aufgefordert und lässt dieser die Monatsfrist verstreichen, entsteht der Anspruch auf die besondere Sicherheitsleistung endgültig. Der Arbeitgeber kann ihn nicht mehr dadurch beseitigen, dass er den Nachweis später nachholt – selbst dann nicht, wenn durchgehend eine geeignete Insolvenzsicherung bestand. Das BAG spricht plastisch von der "gelben Karte" (Aufforderung) und der "roten Karte" (endgültig entstandener Anspruch). Andernfalls, so der Senat, bliebe die Verletzung der Nachweispflicht praktisch folgenlos und der Arbeitgeber könnte es risikolos auf eine Klage ankommen lassen.

Zweitens – und daran scheiterte der Kläger: Der Anspruch entsteht nicht allein dadurch, dass der Arbeitgeber seine Sicherungs- oder Nachweispflicht verletzt. Es muss eine Aufforderung des Arbeitnehmers in Schriftform nach § 126 BGB oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur nach § 126a BGB hinzutreten. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Und auch die Erhebung der Klage auf Sicherheitsleistung ersetzt die Aufforderung nicht, denn die Klage zielt bereits auf den Sekundäranspruch – der Arbeitnehmer zeigt damit sofort die rote Karte, ohne zuvor die gelbe gezeigt zu haben.

Warum der Kläger trotz Untersicherung verlor

Das Anwaltsschreiben vom April 2023 war formwirksam – es deckte aber nur das im Januar 2023 entstandene Wertguthaben ab, das später nicht mehr im Streit stand. Für die nachfolgenden Sechs-Monats-Zeiträume fehlte jede neue schriftliche Aufforderung; der Kläger hatte stattdessen direkt geklagt und die Klage laufend erweitert. Damit blieb seine Revision erfolglos, obwohl das BAG ihm in der Sache weitgehend recht gab.

Entbehrlich wäre die Aufforderung nur bei einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Arbeitgebers gewesen. Daran stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen; dass der Arbeitgeber sich im Prozess auf den Standpunkt stellt, alles richtig gemacht zu haben, reicht dafür nicht aus. Aus Arbeitnehmersicht ist diese Formstrenge ärgerlich: Wer materiell im Recht ist, verliert allein wegen eines Verfahrensfehlers. Hier hätte das Gericht den Schutzzweck des § 8a AltTZG stärker gewichten können. Umso wichtiger ist es, die Formalien von Anfang an einzuhalten.

5. Praktische Folgen: Was das Urteil für Arbeitnehmer bedeutet

Für Beschäftigte in Altersteilzeit ist das Urteil trotz des verlorenen Einzelfalls ein Gewinn. Das BAG hat die Nachweispflicht des Arbeitgebers mit klaren Konturen versehen: Eine bloße Behauptung, alles sei gesichert, genügt nicht. Der Arbeitgeber muss aussagekräftige Unterlagen vorlegen – bei einer Doppeltreuhand mindestens die Treuhandvereinbarung als Kopie, Scan oder Foto, dazu Belege über den Wert des Treuhandvermögens, gesondert ausgewiesene steuerpflichtige Kursgewinne und die bezifferten Verwertungskosten. Der Arbeitnehmer muss selbst nachprüfen können, ob sein Wertguthaben vollständig und nicht nur quotal gesichert ist.

Zugleich steht fest: Die Monatsfrist des § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG ist eine echte Ausschlussfrist zulasten des Arbeitgebers. Wer als Arbeitgeber den Nachweis schuldig bleibt, verliert die Möglichkeit, den Anspruch durch Nachholung abzuwenden. Das verschafft Arbeitnehmern ein wirksames Druckmittel, um eine belastbare Absicherung durchzusetzen – gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten, in denen Insolvenzen auch etablierte Unternehmen im Ruhrgebiet treffen. Welche Rechte Beschäftigte in der Krise des Arbeitgebers insgesamt haben, erläutere ich auf meiner Seite zum Insolvenzarbeitsrecht.

Keine dauerhafte Doppelsicherung – der Freigabeanspruch des Arbeitgebers

Das BAG hat auch die Interessen des Arbeitgebers im Blick behalten: Leistet er die besondere Sicherheit nach § 8a Abs. 4 Satz 2 AltTZG, kann er vom Arbeitnehmer die Freigabe der zuvor bestellten allgemeinen Sicherheit nach § 8a Abs. 1 AltTZG verlangen, gestützt auf § 241 Abs. 2 und § 242 BGB. Eine dauerhafte Doppelsicherung gibt es also nicht.

Für Arbeitnehmer ist das unschädlich: Die besondere Sicherheit – Bürgschaft, hinterlegtes Geld oder mündelsichere Wertpapiere – ist qualitativ hochwertiger als viele Gruppentreuhandmodelle, weil sie individuell zugeordnet ist und keinen Kursrisiken in gleichem Umfang unterliegt. Der Tausch lohnt sich.

6. Typische Szenarien aus der Praxis

Stellen Sie sich einen 61-jährigen Industriemechaniker aus Essen vor, der seit Januar 2024 in der Arbeitsphase seiner Altersteilzeit steckt. Sein Arbeitgeber hat ihm bei der ersten Gutschrift ein Schreiben übergeben: "Ihr Wertguthaben ist über unsere Konzerntreuhand abgesichert." Mehr nicht – keine Vereinbarung, keine Zahlen, keine Fortschreibung alle sechs Monate. Nach dem BAG-Urteil ist klar: Dieser "Nachweis" ist keiner. Der Mechaniker sollte den Arbeitgeber jetzt per unterschriebenem Brief auffordern, binnen eines Monats die vollständige Insolvenzsicherung in Textform nachzuweisen – und zwar konkret benennen, welche Unterlagen fehlen.

Zweites Szenario: Eine Verwaltungsangestellte erhält halbjährlich ein Schreiben mit Depotauszug eines Wertpapierfonds. Das Fondsvermögen übersteigt die Summe der Wertguthaben um zehn Prozent. Nach der Rechenregel des BAG (Ansatz nur zu drei Vierteln des Kurswerts) liegt trotzdem eine deutliche Untersicherung vor. Auch sie kann die besondere Sicherheitsleistung verlangen – in voller Höhe ihres Wertguthabens, nicht nur in Höhe der Lücke.

Das Negativbeispiel: erst klagen, dann wundern

Das dritte Szenario liefert der entschiedene Fall selbst: Wer sich über den ausbleibenden oder dürftigen Nachweis ärgert und sofort Klage auf Sicherheitsleistung erhebt, ohne zuvor (oder parallel für jeden neuen Nachweiszeitraum) formwirksam schriftlich aufzufordern, verliert den Prozess trotz bester Ausgangslage. Die Klage ersetzt die Aufforderung nicht.

Wichtig ist auch der Turnus: Die Nachweispflicht entsteht alle sechs Monate neu. Für jedes neu angewachsene Wertguthaben muss die gelbe Karte gegebenenfalls erneut gezeigt werden. Wer hier sauber arbeitet, hat nach dem BAG-Urteil eine sehr starke Position.

7. Strategische Hinweise: So gehen Sie richtig vor

Erstens: Prüfen Sie Ihre Unterlagen. Haben Sie mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate einen Nachweis in Textform erhalten? Enthält er die Sicherungsvereinbarung selbst, belastbare Wertangaben, bei Wertpapieren den Kurswert, Kursgewinne und Verwertungskosten? Wenn nicht, liegt ein Nachweismangel vor.

Zweitens: Fordern Sie formwirksam auf. Die Aufforderung muss eigenhändig unterschrieben (§ 126 BGB) oder qualifiziert elektronisch signiert (§ 126a BGB) sein – keine einfache E-Mail, keine Nachricht über das HR-Portal. Bezeichnen Sie konkret, welche Nachweise fehlen oder warum die nachgewiesenen Maßnahmen unzureichend sind, und setzen Sie die Monatsfrist ausdrücklich in Gang. Versenden Sie das Schreiben nachweisbar, etwa per Boten oder Einwurfeinschreiben. Drittens: Wiederholen Sie die Aufforderung bei Bedarf für jeden neuen Sechs-Monats-Zeitraum, solange der Arbeitgeber seine Pflichten nicht erfüllt. Erst wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, sollte die Klage auf Sicherheitsleistung folgen.

Rechnen Sie nach – oder lassen Sie rechnen

Die Bewertungsregeln des BAG sind für Laien kaum zu überblicken: Dreiviertel-Ansatz bei Wertpapieren analog § 234 Abs. 3 BGB, Abzug von Verwertungskosten, Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer auf Kursgewinne, bei Gruppensicherungen die Verteilung auf alle einbezogenen Wertguthaben. Ob Ihr Guthaben wirklich vollständig gesichert ist, lässt sich oft nur mit fachkundiger Hilfe beurteilen – das Gesetz erlaubt ausdrücklich die Hinzuziehung sachverständiger Unterstützung.

Bedenken Sie auch die zeitliche Dimension: Je näher die Freistellungsphase rückt, desto höher ist Ihr Wertguthaben und desto größer das Risiko. Warten Sie nicht, bis sich eine Krise des Arbeitgebers abzeichnet – dann ist es für eine geordnete Absicherung oft zu spät. Ist das Insolvenzverfahren bereits eröffnet, stellen sich andere Fragen, etwa nach der korrekten Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle; auch hierzu berate ich Sie.

8. Anwaltliche Unterstützung durch die Kanzlei Tholl in Essen

Die Durchsetzung der Altersteilzeit Sicherheitsleistung ist ein Paradebeispiel dafür, wie formale Anforderungen über Sieg und Niederlage entscheiden. Der Kläger im BAG-Fall hatte materiell recht – sein Wertguthaben war nachweislich untergesichert – und verlor dennoch, weil die gesetzlich vorgeschriebene Aufforderung fehlte. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung und zusätzlicher Spezialisierung im Insolvenzrecht prüfe ich Ihre Sicherungsunterlagen, berechne die tatsächliche Deckung Ihres Wertguthabens und formuliere die Aufforderung so, dass sie den strengen Anforderungen des § 8a Abs. 4 AltTZG standhält.

Gerade die Kombination aus Arbeitsrecht und Insolvenzrecht ist hier entscheidend: Es geht um arbeitsrechtliche Ansprüche, deren Wert sich erst im Insolvenzszenario zeigt. Ich beurteile beide Seiten – die Durchsetzung Ihres Sicherungsanspruchs gegen den solventen Arbeitgeber ebenso wie Ihre Position, wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist.

Ihr Weg zu uns

Wenn Sie in Altersteilzeit sind oder sie planen und Zweifel an der Absicherung Ihres Wertguthabens haben, melden Sie sich bei mir. In einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung klären wir, ob Ihr Arbeitgeber seine Nachweispflichten erfüllt hat und welche Schritte sich lohnen. Sie erreichen die Kanzlei Tholl unter 0201 / 10 299 20, per E-Mail an info@kanzlei-tholl.de oder über das Kontaktformular auf dieser Seite. Unsere Kanzlei liegt zentral an der Huyssenallee 85 in Essen.

9. Häufig gestellte Fragen zur Altersteilzeit Sicherheitsleistung

Was ist die Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 AltTZG?

Es ist Ihr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Ihr gesamtes Altersteilzeit-Wertguthaben durch einen tauglichen Bürgen oder durch Hinterlegung von Geld oder geeigneten Wertpapieren absichert. Der Anspruch entsteht, wenn der Arbeitgeber die Insolvenzsicherung nicht ordnungsgemäß nachweist und trotz Ihrer formwirksamen schriftlichen Aufforderung die Monatsfrist verstreichen lässt. Er besteht in voller Höhe des Wertguthabens, nicht nur in Höhe einer Sicherungslücke.

Kann mein Arbeitgeber den verpassten Nachweis später nachholen?

Nein. Das BAG hat am 21.10.2025 (Az. 9 AZR 66/25) entschieden, dass der Anspruch auf die besondere Sicherheitsleistung nach fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist endgültig entsteht. Selbst wenn durchgehend eine geeignete Insolvenzsicherung bestand, kann der Arbeitgeber den Anspruch nicht mehr durch einen verspäteten Nachweis abwenden. Er kann nur nach Leistung der besonderen Sicherheit die Freigabe der allgemeinen Sicherung verlangen.

Reicht eine E-Mail, um meinen Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung aufzufordern?

Nein. Die Aufforderung nach § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG muss in Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB) erfolgen. Eine einfache E-Mail genügt ausdrücklich nicht. Auch eine direkt erhobene Klage auf Sicherheitsleistung ersetzt die Aufforderung nicht.

Wie erkenne ich, ob mein Wertguthaben wirklich vollständig gesichert ist?

Der Arbeitgeber muss Ihnen aussagekräftige Unterlagen vorlegen, anhand derer Sie die Insolvenzfestigkeit, Ihre Einbeziehung und die vollständige Deckung selbst nachprüfen können – bei einer Treuhand mindestens die Treuhandvereinbarung und belastbare Wertnachweise. Besteht das Sicherungsvermögen aus Wertpapieren, zählt es wegen des Kursrisikos nur zu drei Vierteln des Kurswerts; zusätzlich sind Verwertungskosten und Steuern abzuziehen. Im Zweifel sollten Sie die Deckung fachkundig prüfen lassen.

Was ist eine Doppeltreuhand und ist sie insolvenzfest?

Bei der Doppeltreuhand überträgt der Arbeitgeber Vermögenswerte auf einen Treuhänder, der sie im Insolvenzfall ausschließlich zugunsten der Arbeitnehmer verwertet. Sie ist ein vom Gesetzgeber anerkanntes, grundsätzlich insolvenzfestes Sicherungsmittel. Entscheidend ist aber, dass das Treuhandvermögen alle einbezogenen Wertguthaben vollständig abdeckt – bei Wertpapieren unter Ansatz von nur drei Vierteln des Kurswerts.

Muss ich die Aufforderung für jeden Nachweiszeitraum wiederholen?

Davon sollten Sie ausgehen. Die Nachweispflicht des Arbeitgebers entsteht alle sechs Monate neu, und das BAG hat dem Kläger den Anspruch für spätere Zeiträume gerade deshalb versagt, weil er nur einmal zu Beginn aufgefordert und danach direkt geklagt hatte. Solange der Arbeitgeber seine Pflichten nicht erfüllt, sollten Sie die formwirksame Aufforderung daher für jeden neuen Zeitraum wiederholen.

Was passiert mit meinem Wertguthaben, wenn der Arbeitgeber bereits insolvent ist?

Besteht eine wirksame Insolvenzsicherung, wird Ihr Wertguthaben aus dem Sicherungsvermögen bedient, etwa durch den Treuhänder. Fehlt die Sicherung, bleibt meist nur die Anmeldung als einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO – mit oft geringen Quoten. Das Insolvenzgeld deckt nur die letzten drei Monate vor der Verfahrenseröffnung ab und hilft beim über Jahre angesparten Wertguthaben kaum. Lassen Sie Ihre Position in diesem Fall umgehend anwaltlich prüfen.

Welche Form der Sicherheit kann ich wählen?

Das Gesetz lässt drei Sicherungsmittel zu: einen tauglichen Bürgen (praktisch meist eine Bankbürgschaft mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage), die Hinterlegung von Geld oder die Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB. Das Wahlrecht liegt nach dem Willen des Gesetzgebers beim Arbeitnehmer. Im Klageantrag müssen Sie sich nicht auf eine Variante festlegen.

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