Einleitung
Der Anruf kommt meist von der Geschäftsführung, nicht vom Beschuldigten. Ein Einkäufer ist seit Jahren mit einem Lieferanten eng verbunden, die Preise waren immer etwas über Markt, und jetzt ist aufgefallen, dass der Lieferant die Renovierung des privaten Bades bezahlt hat. Oder umgekehrt: Der eigene Vertrieb hat die Einkäufer eines Großkunden regelmäßig zu Heimspielen eingeladen, und die Staatsanwaltschaft interessiert sich für die Gästeliste. In Essen und im Ruhrgebiet sind das keine Ausnahmefälle, sondern Alltag in Betrieben mit gewachsenen Lieferbeziehungen.
Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht muss ich in solchen Gesprächen zwei verbreitete Annahmen ausräumen. Erstens: Es gibt keine gesetzliche Wertgrenze, unterhalb derer alles erlaubt wäre. Zweitens: Nicht nur der Nehmer ist strafbar, sondern spiegelbildlich auch der Geber, und neben beiden steht das Unternehmen mit einem eigenen Bußgeldrisiko. Dieser Beitrag erklärt, wie § 299 StGB aufgebaut ist, wo die Grenze verläuft und was tatsächlich droht.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Zwei Tatbestände in einer Vorschrift
- 2. Die Unrechtsvereinbarung ist der Kern
- 3. Die typischen Fallgruppen
- 4. Was tatsächlich droht
- 5. Das Unternehmen als eigener Adressat
- 6. Die Einwilligung des Geschäftsherrn
- 7. Wie solche Verfahren beginnen
- 8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt
- 9. Häufig gestellte Fragen zu § 299 StGB
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1. Zwei Tatbestände in einer Vorschrift
§ 299 StGB stellt zwei unterschiedliche Konstellationen unter Strafe. Die erste ist das Wettbewerbsmodell nach Absatz 1 Nr. 1: Ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens fordert einen Vorteil, lässt sich einen versprechen oder nimmt ihn an als Gegenleistung dafür, dass er beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Geschützt ist hier der freie Wettbewerb.
Die zweite ist das Geschäftsherrenmodell nach Absatz 1 Nr. 2, eingeführt durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption mit Wirkung vom 26. November 2015. Strafbar ist danach auch, wer einen Vorteil als Gegenleistung dafür annimmt, dass er ohne Einwilligung des Unternehmens eine Handlung vornimmt oder unterlässt und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt. Auf eine Wettbewerbslage kommt es dabei nicht an; geschützt ist das Interesse des Geschäftsherrn an der Loyalität seiner Leute.
Absatz 2 spiegelt beide Varianten auf der Geberseite. Wer den Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird ebenso bestraft. Der Strafrahmen beträgt in beiden Richtungen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Nach Absatz 3 gilt die Vorschrift auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.
Der Inhaber selbst ist nicht Täter
Erfasst sind Angestellte und Beauftragte, nicht der Betriebsinhaber. Der Einzelunternehmer, der für sich selbst eine Zuwendung annimmt, erfüllt § 299 StGB nicht, weil er niemandes Pflichten verletzt und niemanden hintergeht. Bei der GmbH ist das anders: Der Geschäftsführer ist Beauftragter der Gesellschaft und kann Täter sein, auch wenn er zugleich Gesellschafter ist.
2. Die Unrechtsvereinbarung ist der Kern
Nicht der Vorteil ist strafbar, sondern die Verknüpfung des Vorteils mit einer Entscheidung. Diese Verknüpfung nennt man Unrechtsvereinbarung. Sie muss nicht ausgesprochen und schon gar nicht schriftlich sein; es genügt ein stillschweigendes Einvernehmen darüber, dass die Zuwendung eine Gegenleistung für die Bevorzugung oder die Pflichtverletzung ist.
Genau hier verläuft die Grenze, und genau hier wird sie in der Praxis unscharf. Eine Weihnachtskiste an alle Geschäftspartner ist etwas anderes als eine Weihnachtskiste an den Einkäufer, mit dem gerade über den Rahmenvertrag verhandelt wird. Der Wert spielt eine Rolle, aber nur als Indiz; ausschlaggebend sind Anlass, Zeitpunkt, Transparenz und Wiederholung.
Vollendet ist die Tat bereits mit dem Fordern, Anbieten oder Versprechen. Es kommt nicht darauf an, dass der Vorteil tatsächlich fließt, und ebenso wenig darauf, dass die Bevorzugung wirklich stattfindet. Diese Vorverlagerung erklärt, warum viele Verfahren auf Grundlage von E-Mails und Notizen geführt werden, ohne dass jemals Geld nachweisbar geflossen ist.
Warum es keine Wertgrenze gibt
Immer wieder werden Beträge von fünfunddreißig oder fünfzig Euro als sichere Grenze genannt. Solche Zahlen stammen aus Compliance-Richtlinien und aus dem Steuerrecht, nicht aus dem Strafgesetzbuch. Sie können im Einzelfall Indizwirkung haben, sie schützen aber nicht: Ein Präsentkorb von vierzig Euro, der drei Tage vor der Vergabeentscheidung überreicht wird, ist gefährlicher als eine Einladung zum Essen ohne konkreten Anlass.
3. Die typischen Fallgruppen
Die erste und häufigste Gruppe sind Kick-backs. Ein Lieferant zahlt dem Einkäufer einen Anteil des Auftragswerts zurück, häufig verschleiert als Beratungshonorar, als Provision an eine Gesellschaft des Angehörigen oder als Vermittlungsvergütung. Diese Konstellation erfüllt regelmäßig zugleich den Tatbestand der Untreue zulasten des eigenen Arbeitgebers, weil der Preis um den Rückfluss überhöht ist.
Die zweite Gruppe sind Einladungen und Hospitality. Kritisch sind Veranstaltungen ohne fachlichen Bezug, die Mitnahme von Begleitpersonen, mehrtägige Reisen mit Rahmenprogramm und die Häufung gegenüber denselben Personen. Ein Fachseminar mit anschließendem Abendessen ist regelmäßig unproblematisch; ein Wochenende im Hotel mit Golfturnier ist es nicht.
Die dritte Gruppe betrifft Zuwendungen an das Umfeld: Praktikumsplätze für Kinder, Aufträge an das Unternehmen des Ehepartners, Sponsoring des Vereins, in dem der Entscheider Vorstand ist. Der Vorteil muss nicht dem Amtsträger im Sinne des Wortes zufließen; die Vorschrift erfasst ausdrücklich auch Vorteile für Dritte. Weiterführende Hinweise finden Sie auf meinen Seiten zum Wirtschaftsstrafrecht, zur Untreue und zum Betrug.
Die Grenze zu Amtsträgern
Sobald der Empfänger Amtsträger ist, gelten die deutlich strengeren §§ 331 ff. StGB, und der Begriff des Amtsträgers ist weiter, als die meisten annehmen. Beschäftigte kommunaler Gesellschaften, von Stadtwerken, Kliniken und Verkehrsbetrieben können darunterfallen. Wer öffentliche Auftraggeber beliefert, sollte nicht nach § 299 StGB, sondern nach dem strengeren Maßstab planen.
4. Was tatsächlich droht
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen reicht der Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren, § 300 StGB; eine Geldstrafe ist dann nicht mehr möglich. Als Regelbeispiele nennt das Gesetz den Vorteil großen Ausmaßes sowie das gewerbsmäßige Handeln oder das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung verbunden hat.
Hinzu kommt die Einziehung. Erlangt der Nehmer den Vorteil, wird dieser abgeschöpft. Auf der Geberseite kann der Auftrag selbst als Tatertrag behandelt werden, und die Abschöpfung folgt dem Bruttoprinzip: Abgeschöpft wird nicht der Gewinn, sondern grundsätzlich der Umsatz aus dem erlangten Geschäft. Diese Folge übersteigt den wirtschaftlichen Vorteil regelmäßig um ein Vielfaches und ist in der Praxis einschneidender als die Strafe.
Steuerlich sind Bestechungsgelder nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht abziehbar. Dieselbe Vorschrift verpflichtet die Finanzbehörden, entsprechende Feststellungen der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Aus einer Betriebsprüfung wird auf diesem Weg regelmäßig ein Ermittlungsverfahren.
Verjährung und Strafantrag
Die Verfolgung verjährt in fünf Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, gerechnet ab Beendigung der jeweiligen Tat; bei einer Reihe von Zuwendungen läuft die Frist für jede Zuwendung gesondert. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, § 301 StGB, doch schreitet die Staatsanwaltschaft bei besonderem öffentlichen Interesse von Amts wegen ein, und in Wirtschaftsstrafsachen nimmt sie dieses Interesse regelmäßig an.
5. Das Unternehmen als eigener Adressat
Neben den handelnden Personen steht das Unternehmen. Nach § 30 OWiG kann gegen die juristische Person eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat begangen hat, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert wurde. Der Rahmen reicht bei vorsätzlichen Straftaten bis zu zehn Millionen Euro, hinzu tritt die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, die diesen Rahmen übersteigen darf.
Handelt kein Leitungsorgan, sondern ein einfacher Mitarbeiter, führt der Weg über § 130 OWiG. Vorgeworfen wird dann nicht die Zuwendung, sondern die unterlassene Aufsicht: das Fehlen von Richtlinien, Schulungen, Genehmigungsvorbehalten und Stichproben. Auch diese Ordnungswidrigkeit öffnet den Zugriff über § 30 OWiG auf das Unternehmen.
Die dritte Ebene ist die vergaberechtliche. Eine Verurteilung wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr führt zur Eintragung in das Wettbewerbsregister und kann den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach sich ziehen. Für Unternehmen, die einen relevanten Teil ihres Umsatzes mit öffentlichen Auftraggebern erzielen, ist das die existenziell bedrohliche Folge, nicht die Geldstrafe.
Compliance wirkt in beide Richtungen
Ein funktionierendes und gelebtes Regelwerk kann die Bußgeldbemessung nach § 30 OWiG spürbar mildern und den Vorwurf nach § 130 OWiG entkräften. Ein vorhandenes, aber nicht gelebtes Regelwerk wirkt umgekehrt belastend, weil es zeigt, dass das Risiko erkannt und trotzdem nicht beherrscht wurde.
6. Die Einwilligung des Geschäftsherrn
Ein Unterschied zwischen den beiden Tatbeständen wird in der Praxis regelmäßig übersehen und ist doch zentral. Beim Geschäftsherrenmodell nach Absatz 1 Nr. 2 ist die Strafbarkeit ausgeschlossen, wenn das Unternehmen in die Handlung eingewilligt hat, denn die Vorschrift schützt gerade dessen Interesse. Wer eine Zuwendung offenlegt und genehmigen lässt, verlässt diesen Tatbestand.
Beim Wettbewerbsmodell nach Absatz 1 Nr. 1 gilt das nicht. Geschützt ist dort der Wettbewerb als Institution, und über den kann der Arbeitgeber nicht verfügen. Die Zustimmung des eigenen Hauses beseitigt die Strafbarkeit deshalb nicht, wenn ein Mitbewerber in unlauterer Weise verdrängt wird.
Für den Alltag folgt daraus eine einfache Regel mit Grenzen: Offenlegung und Genehmigung sind das wirksamste Mittel, aber sie sind kein Freibrief. Die Genehmigung muss vor der Annahme erteilt werden, sie muss von einer dazu befugten Stelle stammen, und sie muss dokumentiert sein. Eine nachträgliche Duldung erfüllt diese Anforderungen nicht.
Die arbeitsrechtliche Parallelspur
Unabhängig vom Strafverfahren ist die Annahme von Schmiergeld ein schwerer Vertrauensbruch und rechtfertigt regelmäßig eine fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber muss dabei die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beachten, die mit Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen zu laufen beginnt. Hinzu kommen Herausgabeansprüche hinsichtlich des erlangten Vorteils.
7. Wie solche Verfahren beginnen
Die wenigsten Verfahren beginnen mit einer Selbstanzeige. Der häufigste Auslöser ist der Wechsel eines Mitarbeiters, der beim Ausscheiden mitteilt, was er beobachtet hat. Es folgen Hinweise über die interne Meldestelle, Feststellungen der Betriebsprüfung, Zufallsfunde in einem Verfahren gegen den Geschäftspartner und Mitteilungen aus einer Ausschreibung, bei der ein unterlegener Bieter Anzeige erstattet.
Auffällig ist, wie selten der ursprüngliche Vorwurf am Ende der maßgebliche bleibt. Ermittelt wird wegen einer Zuwendung, gefunden werden Buchungsvorgänge, Beraterverträge ohne erkennbare Leistung und Barabhebungen. Aus dem Korruptionsverfahren wird ein Verfahren wegen Untreue, Steuerhinterziehung und Bilanzdelikten, und der Kreis der Beschuldigten wächst.
Für die Unternehmensleitung ist deshalb die Frage der internen Aufklärung entscheidend, und zwar in beide Richtungen: Sie ist notwendig, um handlungsfähig zu bleiben, und sie erzeugt zugleich Unterlagen, die im Verfahren verwertet werden können. Diese Spannung lässt sich nicht auflösen, aber gestalten.
Der doppelte Beteiligte
In vielen Fällen ist dieselbe Person Zeuge, Beschuldigter und Arbeitnehmer zugleich. Was sie in der internen Befragung sagt, kann später gegen sie verwendet werden, und was das Unternehmen dabei erfährt, kann seine eigene Position verschlechtern. Wer diese Rollen nicht sauber trennt, verliert beide Verfahren.
8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt
Die entscheidende Arbeit liegt in der Rekonstruktion der Unrechtsvereinbarung. Gefragt wird nicht, ob ein Vorteil geflossen ist, sondern ob er mit einer konkreten Entscheidung verknüpft war. Dazu gehören der zeitliche Zusammenhang zu Vergabe- und Preisentscheidungen, die Vergleichbarkeit der Konditionen mit anderen Lieferanten, die Transparenz gegenüber dem eigenen Haus und die Frage, welche Genehmigungswege bestanden.
Hinzu kommt die Trennung der Interessen. Unternehmen und beschuldigter Mitarbeiter können nicht von derselben Seite vertreten werden; die Bußgeldverteidigung des Unternehmens und die Verteidigung der Person folgen unterschiedlichen Zielen. Diese Trennung frühzeitig zu organisieren, ist häufig wichtiger als jede inhaltliche Einlassung.
Womit ich Ihnen konkret helfe
Ich beschaffe Akteneinsicht, arbeite den Ablauf der beanstandeten Vorgänge auf und ordne ein, welche Zuwendungen überhaupt tatbestandlich erfasst sind und welche Zeiträume verjährt sein können. Dazu kommt die Frage, welche Folgen neben der Strafe drohen, also Einziehung, Verbandsgeldbuße und Eintragung in das Wettbewerbsregister, und wie sich das Unternehmen dazu verhält. Welcher Weg der richtige ist, hängt von der Beweislage, von der Höhe der Beträge und von Ihrer Rolle im Unternehmen ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.
9. Häufig gestellte Fragen zu § 299 StGB
Ab welchem Wert ist ein Geschenk strafbar?
Eine gesetzliche Wertgrenze gibt es nicht. Entscheidend ist die Verknüpfung des Vorteils mit einer geschäftlichen Entscheidung, nicht sein Betrag. Wertgrenzen aus Compliance-Richtlinien oder dem Steuerrecht können Indizwirkung haben, schützen aber nicht, wenn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zu einer Vergabeentscheidung besteht.
Ist auch derjenige strafbar, der das Geschenk macht?
Ja. § 299 Abs. 2 StGB stellt das Anbieten, Versprechen und Gewähren eines Vorteils spiegelbildlich unter Strafe. Nehmer und Geber werden mit demselben Strafrahmen bedroht, und in der Praxis wird gegen beide Seiten zugleich ermittelt.
Was ist der Unterschied zwischen Wettbewerbs- und Geschäftsherrenmodell?
Das Wettbewerbsmodell nach Absatz 1 Nr. 1 setzt eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb voraus und schützt den Wettbewerb. Das Geschäftsherrenmodell nach Absatz 1 Nr. 2 setzt eine Pflichtverletzung gegenüber dem eigenen Unternehmen voraus und schützt dessen Interesse. Nur im zweiten Fall kann eine Einwilligung des Unternehmens die Strafbarkeit ausschließen.
Hilft es, wenn mein Arbeitgeber die Zuwendung genehmigt hat?
Beim Geschäftsherrenmodell ja, sofern die Genehmigung vor der Annahme erteilt wurde, von einer befugten Stelle stammt und dokumentiert ist. Beim Wettbewerbsmodell nicht, weil der Arbeitgeber über den Schutz des Wettbewerbs nicht verfügen kann. Eine nachträgliche Duldung genügt in keinem Fall.
Muss das Geld tatsächlich geflossen sein?
Nein. Die Tat ist bereits mit dem Fordern, Anbieten oder Versprechen vollendet. Auch auf die tatsächliche Bevorzugung kommt es nicht an. Deshalb stützen sich viele Verfahren allein auf Korrespondenz, Notizen und Terminunterlagen.
Was droht dem Unternehmen selbst?
Eine Geldbuße nach § 30 OWiG bis zu zehn Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten, zuzüglich der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils. Handelt kein Leitungsorgan, kommt die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG in Betracht. Hinzu treten die Einziehung nach dem Bruttoprinzip und die Eintragung in das Wettbewerbsregister.
Wie lange kann die Sache verfolgt werden?
Die Verfolgung verjährt in fünf Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die Frist beginnt mit Beendigung der jeweiligen Tat; bei einer Reihe von Zuwendungen läuft sie für jede Zuwendung gesondert. Ermittlungsmaßnahmen unterbrechen die Verjährung.
Was gilt bei Kunden aus dem öffentlichen Bereich?
Dann greifen regelmäßig die strengeren Vorschriften über Amtsträger, §§ 331 ff. StGB, bei denen bereits die Vorteilsgewährung für die Dienstausübung genügt. Der Begriff des Amtsträgers ist weit und erfasst auch Beschäftigte kommunaler Gesellschaften, etwa von Stadtwerken, Kliniken oder Verkehrsbetrieben.
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