Geschäftsführerin im Beratungsgespräch mit Anwalt über Geschäftsunterlagen in einer Unternehmenskrise

Einleitung

Wenn ein Unternehmen in die Krise gerät, denken die meisten Geschäftsführer zuerst an Liquidität, Banken und Lieferanten – und erst viel später an das Strafrecht. Das ist ein gefährlicher Fehler. Denn kaum eine Phase des Wirtschaftslebens ist strafrechtlich so vermint wie die Unternehmenskrise: Betrug, Bankrott und Insolvenzverschleppung greifen hier oft ineinander, und aus einer einzigen unternehmerischen Fehlentscheidung können schnell mehrere Ermittlungsverfahren werden. Als Rechtsanwalt mit über 25 Jahren Erfahrung im Insolvenzrecht und im Wirtschaftsstrafrecht berate ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig Geschäftsführer, Gesellschafter und faktisch Verantwortliche, die genau in diese Lage geraten sind.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2025 (Az. 2 StR 554/24) zeigt exemplarisch, wie eng diese Delikte in der Praxis verflochten sind – und dass sich eine sorgfältige Verteidigung selbst nach einer Verurteilung in erster Instanz lohnen kann: Der BGH korrigierte die Verurteilung einer Angeklagten in wesentlichen Punkten und hob unter anderem einen Teil der angeordneten Vermögenseinziehung auf. In diesem Beitrag erkläre ich verständlich, was hinter den drei zentralen Krisendelikten steckt, wie sie zueinander stehen und warum die Entscheidung des BGH für Betroffene praktisch bedeutsam ist.

1. Betrug, Bankrott, Insolvenzverschleppung – worum geht es?

Betrug, Bankrott und Insolvenzverschleppung sind die drei klassischen Straftatbestände der Unternehmenskrise. Betrug (§ 263 StGB) erfasst die Täuschung von Geschäftspartnern, etwa wenn Waren bestellt werden, obwohl feststeht, dass sie nicht mehr bezahlt werden können. Bankrott (§ 283 StGB) bestraft das Beiseiteschaffen von Vermögen in der Krise. Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) sanktioniert den verspäteten oder unterlassenen Insolvenzantrag. Alle drei Delikte schützen letztlich die Gläubiger – aus unterschiedlichen Blickwinkeln.

Der Betrug schützt das Vermögen des einzelnen Vertragspartners: Wer im Wissen um die eigene Zahlungsunfähigkeit weiter Waren und Dienstleistungen bestellt, täuscht seine Lieferanten stillschweigend über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit. Der Bankrott schützt dagegen die Gesamtheit der Gläubiger vor der Schmälerung der künftigen Insolvenzmasse: Strafbar macht sich, wer bei Überschuldung oder drohender beziehungsweise eingetretener Zahlungsunfähigkeit Vermögensbestandteile beiseiteschafft, verheimlicht oder zerstört (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Insolvenzverschleppung schließlich schützt den Rechtsverkehr insgesamt: Geschäftsführer einer GmbH oder UG müssen nach § 15a Abs. 1 InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Warum gerade Geschäftsführer im Fokus stehen

Adressat dieser Strafvorschriften ist in der Praxis fast immer die Geschäftsleitung. Bei der Insolvenzverschleppung ergibt sich das unmittelbar aus dem Gesetz, denn die Antragspflicht des § 15a InsO trifft die Mitglieder des Vertretungsorgans – also vor allem GmbH-Geschäftsführer. Beim Bankrott handelt der Geschäftsführer für die Gesellschaft und wird über § 14 StGB strafrechtlich so behandelt, als träfen ihn die Schuldnerpflichten persönlich. Wichtig zu wissen: Auch wer nur faktisch die Geschäfte führt, ohne im Handelsregister zu stehen, kann als sogenannter faktischer Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich sein.

Hinzu kommt häufig die Untreue (§ 266 StGB): Wer als Geschäftsführer Vermögen der Gesellschaft für private Zwecke entnimmt oder gezielt dem Zugriff der Gläubiger entzieht, verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft. Im Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, war die Angeklagte genau deshalb wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden.

2. Die Rechtslage: Wann beginnt die strafrechtlich relevante Krise?

Strafrechtlich relevant wird die Unternehmenskrise mit dem Eintritt der Insolvenzreife. Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; nach der Rechtsprechung des BGH ist das regelmäßig der Fall, wenn eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr nicht binnen drei Wochen geschlossen werden kann. Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.

Ab diesem Zeitpunkt verändert sich die rechtliche Pflichtenlage grundlegend. Der Geschäftsführer muss Insolvenzantrag stellen (§ 15a Abs. 1 InsO), darf grundsätzlich keine masseschmälernden Zahlungen mehr leisten (§ 15b InsO) und macht sich strafbar, wenn er Vermögen der Gesellschaft beiseiteschafft. Gleichzeitig wird jeder neue Vertragsschluss zum Betrugsrisiko: Wer Waren bestellt oder Anzahlungen entgegennimmt, obwohl er weiß, dass das Unternehmen die Gegenleistung nicht mehr erbringen kann, täuscht seine Vertragspartner – der Tatbestand des Eingehungsbetrugs nach § 263 Abs. 1 StGB ist dann schnell erfüllt.

Der schmale Grat zwischen Sanierung und Strafbarkeit

Das eigentliche Dilemma: Sanierungsbemühungen sind erlaubt und gewollt, das bloße Weiterwirtschaften auf Kosten der Gläubiger ist strafbar. Die Grenze verläuft dort, wo keine ernsthafte, objektiv begründbare Sanierungschance mehr besteht. Innerhalb der Höchstfrist des § 15a Abs. 1 InsO darf ein Geschäftsführer aussichtsreiche Rettungsversuche unternehmen; danach hilft auch die beste Absicht nicht mehr. Wer diese Phase ohne fachkundige Begleitung durchläuft, dokumentiert seine Entscheidungen häufig nicht ausreichend – und genau diese Dokumentation entscheidet später darüber, ob die Staatsanwaltschaft von einem redlichen Sanierungsversuch oder von vorsätzlicher Verschleppung ausgeht.

3. Der Fall vor dem BGH: ein Lehrstück der Unternehmenskrise

Der Beschluss des BGH vom 8. Oktober 2025 (Az. 2 StR 554/24, Vorinstanz LG Frankfurt am Main, veröffentlicht u. a. in ZInsO 2026, 483) betraf einen Sachverhalt, wie er typischer kaum sein könnte: Eine Angeklagte hatte den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens mit mehreren Filialen und mehr als 70 Mitarbeitern trotz eingetretener Krise unverändert aufrechterhalten. Das Landgericht verurteilte sie wegen Bankrotts in elf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue, wegen 21 Fällen des Betrugs sowie wegen Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten. Zusätzlich ordnete es die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von über 4,5 Millionen Euro an.

An diesem Fall lässt sich das Zusammenspiel der Krisendelikte greifbar nachvollziehen: Die Insolvenzverschleppung bildete gewissermaßen den Rahmen – der gebotene Insolvenzantrag unterblieb. Innerhalb dieses Rahmens wurden Geschäfte fortgeführt, die als Betrug zulasten der Vertragspartner gewertet wurden. Und parallel wurden Vermögenswerte der Gesellschaft entnommen, was die Verurteilung wegen Bankrotts und Untreue trug – unter anderem ging es um Bargeldentnahmen aus den Kassen der Gesellschaft.

Was der BGH beanstandete

Die Revision der Angeklagten hatte Teilerfolg. Der BGH bestätigte zwar die Verurteilung wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue und wegen Insolvenzverschleppung. Er beanstandete aber die rechtliche Bewertung der 21 Betrugstaten und einen Teil der Einziehungsentscheidung. Das zeigt: Selbst wenn die tatsächlichen Feststellungen eines Landgerichts tragfähig sind, kann die rechtliche Einordnung fehlerhaft sein – mit erheblichen Auswirkungen auf das Strafmaß und die Vermögensabschöpfung. Genau hier setzt eine spezialisierte Revisionsverteidigung an.

4. Konkurrenzen: 21 Betrugstaten oder eine Tat im Rechtssinne?

Der zentrale rechtliche Punkt der Entscheidung klingt technisch, hat aber handfeste Folgen: die sogenannten Konkurrenzen. Damit beschreibt das Strafrecht, ob mehrere Gesetzesverstöße als mehrere selbständige Taten (Tatmehrheit, § 53 StGB) oder als eine einzige Tat im Rechtssinne (Tateinheit, § 52 StGB) zu werten sind. Das Landgericht hatte angenommen, die Angeklagte habe zu jedem der 21 Betrugsfälle einen eigenen, individuellen Tatbeitrag geleistet – und sie deshalb wegen 21 selbständiger Taten verurteilt.

Dem erteilte der BGH eine Absage. Die Feststellungen trugen diese Annahme nicht: Die Tatbeiträge der Angeklagten bezogen sich insgesamt auf das unveränderte Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebs, ohne dass ihr Handeln einzelnen Bestellungen oder Vertragsschlüssen konkret zugeordnet werden konnte. In einer solchen Konstellation greifen die Grundsätze des sogenannten uneigentlichen Organisationsdelikts: Wer durch eine übergeordnete Organisationsleistung – hier das Weiterführen eines Unternehmens mit mehreren Filialen und über 70 Mitarbeitern – eine Vielzahl von Einzeltaten ermöglicht, begeht rechtlich nur eine Tat. Der BGH fasste deshalb sämtliche 21 Betrugstaten zu einer Tat im Rechtssinne zusammen und änderte den Schuldspruch selbst ab (§ 354 Abs. 1 StPO).

Warum diese Einordnung kein Formalismus ist

Die Folge der geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung: Sämtliche Einzelstrafen für die Betrugsfälle und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten wurden aufgehoben. Das Landgericht muss die Strafe neu bemessen. Zwar bleibt der Unrechtsgehalt des Geschehens derselbe – aber ein Schuldspruch wegen einer Betrugstat wiegt im Strafausspruch anders als einer wegen 21 selbständiger Taten, für die jeweils Einzelstrafen zu bilden und zu einer Gesamtstrafe zusammenzuführen sind. Für Angeklagte kann die richtige Konkurrenzbewertung im Ergebnis Monate oder Jahre Freiheitsstrafe ausmachen. Konkurrenzfragen gehören deshalb zu den wichtigsten Prüfpunkten jeder Revision in Wirtschaftsstrafsachen.

5. Vermögenseinziehung: Wenn der Staat auf das Vermögen zugreift

Neben Schuldspruch und Strafe ging es um einen Aspekt, der für Betroffene oft existenzieller ist als die Strafe selbst: die Einziehung von Taterträgen nach den §§ 73 ff. StGB. Der Staat schöpft damit ab, was der Täter durch die Tat erlangt hat – im entschiedenen Fall mehr als 4,5 Millionen Euro, überwiegend als Gesamtschuldnerin. Eine solche Einziehungsanordnung trifft das gesamte Vermögen und wirkt häufig weit über die Haftzeit hinaus.

Der BGH beanstandete die Einziehungsentscheidung in einem praktisch wichtigen Punkt. Bei einer Durchsuchung im Haus der Angeklagten waren 190.700 Euro Bargeld sichergestellt worden. Das Landgericht hatte sich nicht damit auseinandergesetzt, ob dieses Geld aus den zuvor entnommenen Kassenbeständen der Gesellschaft stammte. Wäre das der Fall, unterläge das Bargeld als noch gegenständlich vorhandener Tatertrag der sogenannten Originaleinziehung nach § 73 Abs. 1 StGB – und nicht der Einziehung des Wertersatzes nach § 73c Satz 1 StGB. In Höhe dieses Betrags hob der BGH den Einziehungsausspruch auf.

Originaleinziehung oder Wertersatz – ein Unterschied mit Folgen

Der Unterschied ist kein juristisches Glasperlenspiel. Bei der Originaleinziehung wird der konkrete Gegenstand – hier das sichergestellte Bargeld – eingezogen; damit ist der staatliche Zugriff insoweit erledigt. Die Wertersatzeinziehung begründet dagegen eine Zahlungsverpflichtung, die in das übrige Vermögen vollstreckt wird. Wer beides ungeprüft nebeneinander stehen lässt, riskiert, dass der Betroffene wirtschaftlich doppelt belastet wird: Das Bargeld ist weg, und die volle Wertersatzforderung besteht trotzdem. Der BGH verlangt deshalb klare Feststellungen dazu, was mit sichergestellten Vermögenswerten geschehen ist – etwa ob Banknoten auf ein Justizkonto eingezahlt wurden und damit für eine gegenständliche Einziehung nicht mehr zur Verfügung stehen. Für die Verteidigung ist die Einziehung damit ein eigenständiges, oft unterschätztes Kampffeld.

6. Typische Szenarien: Wie aus der Krise ein Strafverfahren wird

Wie schnell sich die Krisendelikte verbinden, zeigen alltägliche Beispiele aus meiner Praxis. Erstes Szenario: Ein Essener Handwerksbetrieb gerät in Zahlungsschwierigkeiten. Der Inhaber einer GmbH bestellt weiter Material auf Rechnung, um laufende Aufträge abzuschließen, und hofft auf einen Großauftrag, der die Wende bringt. Der Auftrag bleibt aus, die Lieferanten fallen aus. Folge: Ermittlungen wegen Eingehungsbetrugs – und weil der Insolvenzantrag erst Monate nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt wurde, zusätzlich wegen Insolvenzverschleppung.

Zweites Szenario: Eine Geschäftsführerin erkennt, dass die Insolvenz unausweichlich ist, und überweist vor der Antragstellung noch offene Beträge an ihren Ehemann für angebliche Beraterleistungen oder entnimmt Bargeld aus der Kasse, um es "in Sicherheit zu bringen". Das ist der klassische Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, regelmäßig verbunden mit Untreue nach § 266 StGB – und genau die Konstellation, die auch dem BGH-Fall zugrunde lag. Hinzu kommt: Solche Zahlungen holt der Insolvenzverwalter später über die Insolvenzanfechtung zurück, sodass zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren parallel laufen.

Der Strafprozess folgt der Insolvenz fast automatisch

Viele Betroffene unterschätzen, dass die Strafjustiz von Insolvenzen systematisch erfährt. Die Insolvenzgerichte und Insolvenzverwalter prüfen die Geschäftsunterlagen, und auffällige Vermögensverschiebungen oder ein offensichtlich verspäteter Antrag werden den Staatsanwaltschaften gemeldet. In Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH wird praktisch routinemäßig ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet. Wer als Geschäftsführer eine Firmeninsolvenz durchläuft, sollte deshalb von Anfang an auch die strafrechtliche Dimension mitdenken – und nicht erst, wenn die Vorladung der Polizei im Briefkasten liegt.

7. Strategische Hinweise: Was Sie in der Krise beachten sollten

Die wichtigste Botschaft lautet: Handeln Sie früh und dokumentieren Sie nachvollziehbar. Wer bei ersten Anzeichen der Krise eine belastbare Liquiditätsplanung erstellt, Sanierungsoptionen schriftlich festhält und sich rechtzeitig insolvenz- und strafrechtlich beraten lässt, schafft die Grundlage dafür, später nachweisen zu können, dass er pflichtgemäß gehandelt hat. Der rechtzeitige Insolvenzantrag ist dabei kein Eingeständnis des Scheiterns, sondern der wirksamste Schutz vor persönlicher Strafbarkeit und Haftung.

Ist die kritische Phase bereits überschritten oder läuft schon ein Ermittlungsverfahren, gilt: keine Angaben ohne Verteidiger. Äußerungen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder auch dem Insolvenzverwalter können später gegen Sie verwendet werden; das Spannungsverhältnis zwischen insolvenzrechtlichen Auskunftspflichten (§ 97 InsO) und dem strafprozessualen Schweigerecht muss fachkundig austariert werden. Als Verteidiger verschaffe ich mir zunächst über die Akteneinsicht ein vollständiges Bild und entwickle erst dann eine Einlassungsstrategie.

Verteidigungsansätze auch nach einer Verurteilung

Der BGH-Beschluss zeigt schließlich, dass auch nach einer erstinstanzlichen Verurteilung erhebliche Spielräume bestehen. Konkurrenzfragen, die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, die genaue Bestimmung des Zeitpunkts der Insolvenzreife und die Überprüfung der Einziehungsentscheidung sind klassische Ansatzpunkte der Revision. Im entschiedenen Fall führten sie zur Aufhebung der Gesamtstrafe und eines Teils der Millioneneinziehung. Eine sorgfältige revisionsrechtliche Prüfung lohnt sich in Wirtschaftsstrafsachen fast immer – die Fristen sind allerdings kurz: Die Revision muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden (§ 341 Abs. 1 StPO).

8. Anwaltliche Unterstützung im Wirtschaftsstrafrecht

Die Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen verlangt eine doppelte Kompetenz: Sie müssen das Strafrecht beherrschen und zugleich die insolvenzrechtlichen Zusammenhänge verstehen, denn ob ein Verhalten strafbar war, hängt regelmäßig von insolvenzrechtlichen Vorfragen ab – etwa davon, wann genau Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder ob eine Zahlung noch von einer Sanierungschance gedeckt war. Als Rechtsanwalt mit langjähriger Praxis im Insolvenzrecht und in der Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht bringe ich genau diese Kombination mit und vertrete Mandanten aus Essen und dem gesamten Ruhrgebiet.

Ich unterstütze Sie in jeder Verfahrensphase: präventiv durch die Beratung in der Unternehmenskrise, im Ermittlungsverfahren durch frühzeitige Akteneinsicht und Einlassungsstrategie, in der Hauptverhandlung durch eine engagierte Verteidigung und nach einer Verurteilung durch die Prüfung von Revision und Rechtsmitteln. Dabei behalte ich stets auch die zivilrechtliche Seite im Blick – von der Geschäftsführerhaftung bis zur Insolvenzanfechtung –, denn Strafverfahren und Haftungsprozesse beeinflussen sich gegenseitig.

Diskretion und schnelle Erreichbarkeit

Gerade im Wirtschaftsstrafrecht zählt der frühe Zeitpunkt: Wer schon bei der ersten Vorladung oder Durchsuchung anwaltlich vertreten ist, vermeidet die Fehler, die später kaum noch zu korrigieren sind. Meine Kanzlei an der Huyssenallee in Essen ist kurzfristig erreichbar; eine erste telefonische Einschätzung Ihrer Situation ist kostenlos. Selbstverständlich behandle ich jede Anfrage streng vertraulich.

9. Häufig gestellte Fragen zu Betrug, Bankrott und Insolvenzverschleppung

Was ist der Unterschied zwischen Bankrott und Insolvenzverschleppung?

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) bedeutet, dass der Geschäftsführer den gebotenen Insolvenzantrag nicht oder zu spät stellt. Bankrott (§ 283 StGB) bestraft dagegen das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögen in der Krise. Beide Delikte treten in der Praxis häufig gemeinsam auf, weil verspätete Anträge oft mit Vermögensverschiebungen einhergehen. Sie können nebeneinander verfolgt und bestraft werden.

Wann muss ein GmbH-Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen?

Nach § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Fristen sind Höchstfristen für aussichtsreiche Sanierungsversuche, keine Bedenkzeit. Wer sie überschreitet, macht sich strafbar und haftet zudem persönlich für Zahlungen nach Insolvenzreife.

Mache ich mich strafbar, wenn ich in der Krise weiter Waren bestelle?

Das Risiko eines Eingehungsbetrugs nach § 263 StGB besteht, sobald Sie wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass Ihr Unternehmen die Rechnung nicht mehr bezahlen kann. Solange eine realistische, objektiv begründbare Sanierungschance besteht, fehlt es regelmäßig am Vorsatz. Entscheidend ist die Dokumentation Ihrer Liquiditätslage und Ihrer Sanierungsbemühungen zum Zeitpunkt der Bestellung.

Was bedeutet die BGH-Entscheidung 2 StR 554/24 konkret?

Der BGH hat mit Beschluss vom 08.10.2025 entschieden, dass 21 Betrugstaten zu einer einzigen Tat im Rechtssinne zusammenzufassen waren, weil sich die Tatbeiträge der Angeklagten nur auf das Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebs insgesamt bezogen (uneigentliches Organisationsdelikt). Außerdem hob er die Einziehung in Höhe von 190.700 Euro sichergestellten Bargelds auf, weil ungeklärt war, ob dieses Geld der Originaleinziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterlag. Gesamtstrafe und Einziehung müssen neu verhandelt werden.

Was ist ein uneigentliches Organisationsdelikt?

Von einem uneigentlichen Organisationsdelikt spricht die Rechtsprechung, wenn jemand nicht zu jeder Einzeltat einen konkreten Beitrag leistet, sondern durch eine übergeordnete Organisationsleistung – etwa das Weiterführen eines Geschäftsbetriebs – viele Einzeltaten ermöglicht. Dann werden die Einzeltaten rechtlich zu einer Tat zusammengefasst. Das wirkt sich auf den Schuldspruch und die Strafbemessung aus und ist ein wichtiger Prüfpunkt der Verteidigung.

Kann der Staat mein Privatvermögen einziehen?

Ja. Über die Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) schöpft der Staat ab, was durch die Tat erlangt wurde – notfalls als Wertersatz aus Ihrem gesamten Vermögen (§ 73c StGB). Die Anordnung kann Millionenhöhe erreichen und wird auch nach der Haft vollstreckt. Umso wichtiger ist die genaue Prüfung, was tatsächlich erlangt wurde und ob sichergestellte Gegenstände korrekt zugeordnet sind, wie der BGH-Fall zeigt.

Erfährt die Staatsanwaltschaft automatisch von einer Insolvenz?

Praktisch ja. Insolvenzverwalter prüfen die Geschäftsunterlagen und berichten dem Insolvenzgericht; Anhaltspunkte für Straftaten gelangen regelmäßig an die Staatsanwaltschaft. Bei Firmeninsolvenzen wird häufig routinemäßig ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet. Geschäftsführer sollten deshalb von Beginn der Krise an strafrechtlich beraten sein und keine unbedachten Angaben machen.

Was sollte ich tun, wenn gegen mich ermittelt wird?

Machen Sie keine Angaben zur Sache – weder bei der Polizei noch gegenüber dem Insolvenzverwalter, ohne die Folgen zu kennen – und beauftragen Sie umgehend einen Verteidiger. Über die Akteneinsicht verschafft sich der Verteidiger ein vollständiges Bild, bevor eine Einlassung erfolgt. Frühzeitige Verteidigung kann Verfahren zur Einstellung bringen oder Anklagepunkte deutlich reduzieren; nach einer Verurteilung sind Revisionsfristen von nur einer Woche zu beachten.

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