Einleitung
Es ist kurz nach sieben, die ersten Mitarbeiter kommen ins Büro, und vor der Tür stehen sechs Personen mit einem Beschluss in der Hand. So beginnen die meisten Durchsuchungen in Unternehmen, und so haben sie auch in Essen, in Rüttenscheid, in Steele oder in den Gewerbegebieten entlang der A40 schon begonnen. Was in dieser Situation in den ersten sechzig Minuten geschieht, entscheidet über den weiteren Verlauf des Verfahrens weit stärker, als den meisten Betroffenen in diesem Moment bewusst ist.
Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und im Insolvenzrecht erlebe ich immer wieder dasselbe Muster: Der Inhaber oder Geschäftsführer will die Sache schnell aus der Welt schaffen, verhält sich deshalb betont kooperativ, gibt heraus, was verlangt wird, erklärt bereitwillig Zusammenhänge und unterschreibt am Ende ein Verzeichnis, das er nicht gelesen hat. Nichts davon beschleunigt das Verfahren. Vieles davon lässt sich später kaum noch korrigieren. Dieser Beitrag erklärt Ihnen, was rechtlich gilt und worauf es in dieser Stunde ankommt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was bei einer Durchsuchung im Unternehmen rechtlich geschieht
- 2. Der Durchsuchungsbeschluss ist der Maßstab für alles Weitere
- 3. Der Anruf beim Verteidiger duldet keinen Aufschub
- 4. Nichts freiwillig herausgeben und der Sicherstellung widersprechen
- 5. Schweigen ist Ihr Recht und das Ihrer Mitarbeiter
- 6. Dokumentieren, prüfen, erst dann unterschreiben
- 7. Warum Löschen und Aufräumen der teuerste Fehler ist
- 8. Was in den Tagen danach zu tun ist und wo anwaltliche Hilfe ansetzt
- 9. Häufig gestellte Fragen zur Durchsuchung im Unternehmen
Durchsuchung im Unternehmen: die ersten 60 Minuten
Eine Durchsuchung in Geschäftsräumen entscheidet sich in der ersten Stunde. Die dreiseitige Übersicht erklärt, welche Rechte Sie als Inhaber der Räume und als Beschuldigter haben, warum Sie nichts freiwillig herausgeben sollten und worauf es beim Durchsuchungsbeschluss ankommt.
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1. Was bei einer Durchsuchung im Unternehmen rechtlich geschieht
Eine Durchsuchung in Geschäftsräumen setzt einen Anfangsverdacht voraus und muss grundsätzlich von einem Ermittlungsrichter angeordnet werden. Richtet sich das Verfahren gegen Sie selbst als Beschuldigten, beruht die Maßnahme auf § 102 StPO. Richtet es sich gegen einen Dritten und Ihr Unternehmen ist lediglich der Ort, an dem Beweismittel vermutet werden, ist § 103 StPO die Grundlage. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen selbst anordnen, § 105 Abs. 1 StPO.
Dieser Unterschied ist keine Formalie. Er entscheidet darüber, wie weit gesucht werden darf, welche Rechte Sie haben und ob überhaupt gegen Sie ermittelt wird. Fragen Sie deshalb gleich zu Beginn, gegen wen sich das Verfahren richtet, und lassen Sie sich die Antwort nicht ausreden.
Ein zweiter Punkt wird regelmäßig übersehen: Als Inhaber der Räume dürfen Sie bei der Durchsuchung anwesend sein, § 106 Abs. 1 StPO. Sie müssen sich nicht in ein Nebenzimmer setzen lassen, während anderswo Schränke geöffnet werden.
Warum die Unterscheidung zwischen Beschuldigtem und Drittem so wichtig ist
Sind Sie Beschuldigter, haben Sie ein umfassendes Schweigerecht und dürfen sich jederzeit anwaltlich beraten lassen. Sind Sie Dritter, sind Sie im Ausgangspunkt Zeuge, können aber jederzeit in die Beschuldigtenrolle rutschen, sobald die Auswertung etwas zutage fördert. Wer sich in der Rolle des unbeteiligten Helfers wähnt und deshalb frei heraus erzählt, schafft nicht selten erst die Grundlage für ein Verfahren gegen sich selbst.
Wenn Sie unsicher sind, in welcher Rolle Sie stehen, behandeln Sie sich vorsorglich als Beschuldigten. Das kostet nichts und nimmt Ihnen keine Möglichkeit.
2. Der Durchsuchungsbeschluss ist der Maßstab für alles Weitere
Der Beschluss ist kein Formblatt, sondern die Grenze der Maßnahme. Er muss den Tatvorwurf umschreiben, den Zeitraum eingrenzen und die gesuchten Beweismittel so bezeichnen, dass erkennbar ist, wonach überhaupt gesucht werden darf. Das Bundesverfassungsgericht verlangt diese Begrenzung in ständiger Rechtsprechung, weil eine Durchsuchung tief in die Rechte des Betroffenen eingreift und nicht zur allgemeinen Ausforschung werden darf.
Lassen Sie sich den Beschluss deshalb aushändigen und lesen Sie ihn, bevor Sie irgendetwas anderes tun. Notieren Sie sich das Aktenzeichen, die zuständige Staatsanwaltschaft, den Namen des Einsatzleiters und die Uhrzeit. Diese vier Angaben brauchen Sie am selben Tag noch.
Was ein zu unbestimmter Beschluss bedeutet
Ist der Beschluss zu unbestimmt, ist er angreifbar, und mit ihm gerät unter Umständen die Verwertbarkeit dessen ins Wanken, was gefunden wurde. Das setzt allerdings voraus, dass jemand den Wortlaut kennt und den Ablauf festgehalten hat. Wer den Beschluss nur entgegennimmt und beiseitelegt, verliert diese Möglichkeit, ohne es zu merken.
3. Der Anruf beim Verteidiger duldet keinen Aufschub
Die einzige Maßnahme, die wirklich sofort erfolgen muss, ist der Anruf bei einem Verteidiger. Der Kontakt zum Verteidiger ist gesetzlich geschützt, § 148 StPO, und die Beamten müssen ihn zulassen. Auf das Eintreffen des Anwalts muss zwar nicht gewartet werden, in der Praxis wird eine kurze Verzögerung aber häufig hingenommen.
Schon das Telefonat verändert den Verlauf. Ab diesem Moment liest jemand mit, der die Grenzen des Beschlusses kennt, und die Frage, was herausgegeben wird und was nicht, wird nicht mehr im Affekt entschieden.
Was Sie Ihrem Anwalt in den ersten Minuten sagen sollten
Nennen Sie den Tatvorwurf aus dem Beschluss, das Aktenzeichen, die anordnende Stelle und ob sich das Verfahren gegen Sie oder gegen einen Dritten richtet. Sagen Sie außerdem, welche Räume betroffen sind und ob bereits Gegenstände mitgenommen wurden. Mehr braucht es für die erste Einschätzung nicht.
4. Nichts freiwillig herausgeben und der Sicherstellung widersprechen
Widerstand ist falsch und strafbar. Entgegenkommen ist es nicht, aber es kostet Rechte. Wer Unterlagen freiwillig herausgibt, verzichtet auf die förmliche Beschlagnahme und damit auf die Möglichkeit, sie gerichtlich überprüfen zu lassen.
Der richtige Weg ist ein anderer: Sie dulden die Durchsuchung, behindern nichts, widersprechen aber ausdrücklich der Sicherstellung. Dieser Widerspruch hält den Weg zur richterlichen Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO offen. Er kostet Sie nichts und verschlechtert Ihre Lage in keiner Weise.
Gleiches gilt für Passwörter, PIN und Zugangsdaten. Es gibt keine allgemeine Pflicht, sie herauszugeben. Wer sie freiwillig nennt, weil er nicht unkooperativ wirken will, öffnet den Ermittlern Türen, die sonst verschlossen blieben.
Kopien der Unterlagen verlangen, die Sie für den Betrieb brauchen
Von beschlagnahmten Unterlagen, ohne die der Betrieb stillsteht, sollten Sie Kopien verlangen. Das wird in der Praxis häufig gewährt, aber praktisch nie von selbst angeboten.
5. Schweigen ist Ihr Recht und das Ihrer Mitarbeiter
Als Beschuldigter müssen Sie sich zur Sache nicht äußern, §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 4 StPO. Das gilt auch für Erklärungen, die im Gespräch nebenbei fallen; gerade solche Bemerkungen finden sich später im Vermerk wieder, und zwar in einer Formulierung, die Sie nicht gewählt haben.
Für Ihre Mitarbeiter gilt Folgendes: Eine Pflicht, bei der Polizei auszusagen, besteht nur, wenn sie förmlich geladen werden und der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt, § 163 Abs. 3 StPO. Während einer laufenden Durchsuchung gibt es eine solche Ladung nicht. Niemand muss also spontan Fragen beantworten. Wer sich durch eine Aussage selbst belasten würde, darf die Auskunft ohnehin verweigern, § 55 StPO.
Wie Sie die Belegschaft informieren, ohne Schaden anzurichten
Eine kurze, sachliche Ansage genügt: Es findet eine Durchsuchung statt, sie ist zu dulden, niemand ist verpflichtet, Fragen zu beantworten, und Auskünfte werden ausschließlich über die Geschäftsführung und den Anwalt erteilt. Alles darüber hinaus, insbesondere Mutmaßungen über Hintergründe, richtet mehr Schaden an als Nutzen.
6. Dokumentieren, prüfen, erst dann unterschreiben
Führen Sie während der Durchsuchung ein einfaches Protokoll: Uhrzeiten, welche Räume betreten wurden, welche Schränke und Rechner geöffnet wurden, wer mit wem gesprochen hat. Dieses Protokoll ist später oft das einzige Gegengewicht zur behördlichen Darstellung.
Verlangen Sie am Ende ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände, § 107 StPO, und prüfen Sie es, bevor Sie unterschreiben. Ein ungelesen unterschriebenes Verzeichnis ist eine Bestätigung, die Sie später gegen sich gelten lassen müssen.
Ein typischer Fehler aus der Praxis
Besonders häufig unterschreiben Betroffene ein Verzeichnis, in dem Datenträger nur pauschal als Konvolut beschrieben sind. Später ist dann nicht mehr feststellbar, was genau mitgenommen wurde und was davon überhaupt vom Beschluss gedeckt war.
7. Warum Löschen und Aufräumen der teuerste Fehler ist
Der Impuls, schnell noch Ordnung zu schaffen, ist verständlich und richtet mehr Schaden an als jede andere Reaktion. Das Löschen von Dateien, das Vernichten von Unterlagen oder das nachträgliche Ändern von Belegen kann als Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB, als Strafvereitelung nach § 258 StGB und in der Unternehmenskrise zusätzlich als Bankrott nach § 283 StGB verfolgt werden.
Schwerer wiegt noch etwas anderes: Solches Verhalten begründet Verdunkelungsgefahr und damit einen Haftgrund nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Aus einem Verfahren, das mit einer Durchsuchung begann, kann so binnen Stunden eines mit Untersuchungshaft werden.
Hinzu kommt der praktische Punkt: Gelöschte Daten sind forensisch fast immer rekonstruierbar. Der Löschvorgang selbst ist es erst recht, und er trägt einen Zeitstempel.
Auch nach der Durchsuchung gilt das weiter
Die Versuchung, in den Tagen danach aufzuräumen, ist oft größer als am Tag selbst. Sie ist genauso gefährlich, denn die Auswertung der mitgenommenen Datenträger fördert regelmäßig zutage, was zwischenzeitlich geändert wurde.
8. Was in den Tagen danach zu tun ist und wo anwaltliche Hilfe ansetzt
Nach der Durchsuchung folgt eine oft monatelange Auswertungsphase, in der es von außen still wirkt. Diese Zeit ist keine Wartezeit, sondern das eigentliche Handlungsfenster. Jetzt wird Akteneinsicht beantragt, jetzt entscheidet sich, ob die Sicherstellung angegriffen wird, jetzt wird geklärt, ob neben dem Strafverfahren steuerliche, gewerberechtliche oder vergaberechtliche Folgen drohen.
Parallel stellt sich die Frage nach der Einziehung von Taterträgen, die ein Unternehmen wirtschaftlich häufig härter trifft als die Strafe selbst. Und es stellt sich die Frage, ob die Interessen des Unternehmens und Ihre eigenen überhaupt noch parallel laufen; sobald sie auseinanderfallen, brauchen beide Seiten getrennte Vertretung. Wer diese Phase verstreichen lässt, verhandelt später aus einer deutlich schlechteren Position. Weiterführende Hinweise finden Sie auf meinen Seiten zum Wirtschaftsstrafrecht, zur Untreue, zur Insolvenzverschleppung und zur Geschäftsführerhaftung.
Womit ich Ihnen konkret helfe
Ich prüfe den Beschluss auf seine Grenzen, ordne den Tatvorwurf ein, beantrage Akteneinsicht und kläre mit Ihnen, ob geschwiegen oder früh erklärt werden sollte. Dazu kommt die Frage, wie gegenüber Belegschaft, Bank und Geschäftspartnern kommuniziert wird, ohne dem Verfahren zu schaden. Diese Entscheidungen hängen vom Tatvorwurf, vom Ermittlungsstand und von Ihrer wirtschaftlichen Lage ab und lassen sich nicht allgemein beantworten.
9. Häufig gestellte Fragen zur Durchsuchung im Unternehmen
Muss ich die Ermittler in mein Unternehmen lassen?
Ja. Liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor, müssen Sie die Maßnahme dulden. Widerstand ist strafbar und verschlechtert Ihre Lage erheblich. Dulden bedeutet aber nicht mitwirken: Sie müssen weder Schränke öffnen noch Passwörter nennen noch Fragen beantworten.
Was mache ich, wenn kein schriftlicher Beschluss vorliegt?
Dann berufen sich die Beamten in aller Regel auf Gefahr im Verzug nach § 105 Abs. 1 StPO. Lassen Sie sich das ausdrücklich bestätigen und notieren Sie es mit Uhrzeit. Auch eine solche Anordnung ist später gerichtlich überprüfbar, und die Anforderungen daran sind hoch.
Darf ich meinen Anwalt anrufen, bevor es losgeht?
Ja, der Verkehr mit dem Verteidiger ist nach § 148 StPO geschützt und muss zugelassen werden. Auf das Eintreffen muss nicht gewartet werden, in der Praxis wird eine kurze Verzögerung aber oft hingenommen. Rufen Sie in jedem Fall sofort an, auch wenn die Durchsuchung schon läuft.
Müssen meine Mitarbeiter Fragen beantworten?
Während der Durchsuchung nicht. Eine Aussagepflicht gegenüber der Polizei besteht nur bei förmlicher Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft, § 163 Abs. 3 StPO. Wer sich selbst belasten würde, darf die Auskunft ohnehin verweigern, § 55 StPO. Informieren Sie Ihre Belegschaft ruhig und sachlich darüber.
Soll ich Unterlagen freiwillig herausgeben, damit es schneller geht?
Nein. Freiwillige Herausgabe ersetzt die förmliche Beschlagnahme und nimmt Ihnen die Möglichkeit, sie nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO überprüfen zu lassen. Dulden Sie die Maßnahme, widersprechen Sie aber ausdrücklich der Sicherstellung. Schneller wird das Verfahren dadurch ohnehin nicht.
Bekomme ich meine Geschäftsunterlagen und Rechner zurück?
In der Regel ja, allerdings oft erst nach Monaten. Verlangen Sie ein Verzeichnis nach § 107 StPO und, soweit der Betrieb sonst stillsteht, Kopien der benötigten Unterlagen. Die Rückgabe lässt sich anwaltlich beschleunigen, insbesondere wenn die Auswertung abgeschlossen ist.
Was passiert, wenn ich vor der Durchsuchung noch etwas gelöscht habe?
Das kann als Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB oder als Strafvereitelung nach § 258 StGB verfolgt werden und begründet zusätzlich Verdunkelungsgefahr und damit einen Haftgrund nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Gelöschte Daten sind zudem meist rekonstruierbar. Sprechen Sie das offen mit Ihrem Verteidiger an, bevor es die Ermittler entdecken.
Wie lange dauert ein solches Verfahren?
Von der Durchsuchung bis zu einer Entscheidung vergehen in Wirtschaftsstrafsachen häufig ein bis zwei Jahre, weil die Auswertung der Datenträger Zeit braucht. Die entscheidenden Weichen werden aber in den ersten Wochen gestellt, nicht am Ende. Wer diese Zeit ungenutzt verstreichen lässt, verliert Gestaltungsspielraum.
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