Bankkonto im Minus und Geschäftsführer

Die Haftungsfalle: Das Minus auf dem Konto

Einzahlungen auf ein debitorisches (überzogenes) Konto schmälern die verteilungsfähige Insolvenzmasse – und führen damit zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG (jetzt § 15b InsO). Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut bestätigt.

Wird eine Forderung der Gesellschaft auf ein debitorisches Konto eingezogen, wird der künftigen Insolvenzmasse der Wert entzogen. Statt den Gläubigern kommt das Geld ausschließlich der kontoführenden Bank zugute, die ihre Kreditforderung verringert. Die BGH-Rechtsprechung (u.a. II ZR 310/05, II ZR 68/14) ist hier streng.

Warum haftet der Geschäftsführer?

Der Einzug von Geldern auf ein Konto im Soll ist wirtschaftlich so zu behandeln, als ob der Geschäftsführer Bargeld der Gesellschaft nimmt und damit Schulden bei der Bank begleicht. Dies ist eine unzulässige Begünstigung eines einzelnen Gläubigers (der Bank) zu Lasten aller anderen.

Wichtig: Die Haftung greift unabhängig davon, ob das Geld bei "pflichtgemäßem Verhalten" überhaupt in die Masse gelangt wäre. Es genügt, dass der Gesellschaft ein Anspruch zustand, der durch die Verrechnung mit dem Bankkredit vernichtet wurde.

Beweislast im Prozess

Stützt sich der Insolvenzverwalter auf die Buchhaltung und den Jahresabschluss, um die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) zu belegen, muss der Geschäftsführer beweisen, dass die Zahlen falsch sind oder eine Wertberichtigung nötig wäre (LG Hamburg, Urt. v. 13.6.2019 – 305 O 120/18). Die Dokumentation ist also auch hier das A und O.

Handlungsempfehlung für die Praxis

Wenn sich eine GmbH in der Krise befindet, darf der Geschäftsführer Zahlungen von Kunden nicht mehr einfach auf das überzogene Geschäftskonto laufen lassen. Er muss unverzüglich:

  • Ein neues, guthabengeführtes Konto ("Insolvenzsonderkonto") eröffnen.
  • Kunden anweisen, nur noch dorthin zu zahlen.
  • Einen Insolvenzantrag prüfen und ggf. stellen.

Wer dies unterlässt, haftet mit seinem Privatvermögen für jeden Euro, der im "Schwarzen Loch" des Bankkontokorrents verschwindet.

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