Maschineneinrichter im Beratungsgespräch mit Anwalt über Kündigungsschreiben und Massenentlassungsanzeige

Einleitung

Wenn ein Betrieb in Essen, Bochum oder anderswo im Ruhrgebiet geschlossen wird und Dutzende Beschäftigte gleichzeitig ihre Kündigung erhalten, ist das für jeden Einzelnen ein Einschnitt. Viele Betroffene wissen nicht: Bei solchen Massenentlassungen muss der Arbeitgeber ein streng geregeltes Verfahren nach § 17 KSchG einhalten – und Fehler in diesem Verfahren konnten bislang die gesamte Kündigung zu Fall bringen. Genau an dieser Stelle hat sich die Rechtsprechung zuletzt spürbar bewegt, und zwar zulasten der Arbeitnehmer.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung in Essen vertrete ich regelmäßig Beschäftigte aus Betrieben in der Krise – von Rüttenscheid bis Steele, von Produktionsbetrieben bis Verwaltung. Das Urteil des LAG Hamm vom 06.11.2025 (15 SLa 634/25) zeigt, wohin die Reise geht: Geringfügige Fehler in der Massenentlassungsanzeige retten den Arbeitsplatz nicht mehr automatisch. Umso wichtiger ist es, die verbleibenden Angriffspunkte zu kennen. In diesem Beitrag erkläre ich die Entscheidung und zeige, welche Handlungsoptionen Arbeitnehmern bleiben.

1. Was ist eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG?

Eine Massenentlassungsanzeige ist die förmliche Meldung des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit, bevor er eine größere Zahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Die Anzeigepflicht greift nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG gestaffelt nach Betriebsgröße: In Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern genügen bereits mehr als fünf Entlassungen, um die Pflicht auszulösen. Ohne wirksame Anzeige darf der Arbeitgeber die Kündigungen nicht aussprechen.

Der Massenentlassungsschutz besteht aus zwei getrennten Verfahren. Erstens dem Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig unterrichten – unter anderem über die Gründe der Entlassungen sowie Zahl und Berufsgruppen der betroffenen Arbeitnehmer – und mit ihm beraten, wie sich Entlassungen vermeiden oder ihre Folgen mildern lassen. Zweitens dem Anzeigeverfahren nach § 17 Abs. 1 und 3 KSchG gegenüber der Agentur für Arbeit. Beide Verfahren beruhen auf der europäischen Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG und haben eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Warum das Verfahren für Arbeitnehmer so wichtig ist

Der Zweck der Anzeige ist arbeitsmarktpolitisch: Die Agentur für Arbeit soll frühzeitig erfahren, wie viele Menschen aus welchen Berufsgruppen auf den Arbeitsmarkt kommen, um Vermittlung, Qualifizierung und andere Maßnahmen vorzubereiten. Das Konsultationsverfahren sichert dem Betriebsrat die Chance, über Alternativen zu verhandeln – etwa Kurzarbeit, Versetzungen oder einen Sozialplan mit Abfindungen.

Für den einzelnen Arbeitnehmer hatten diese Formalien lange eine zweite, sehr praktische Bedeutung: Verstöße des Arbeitgebers gegen § 17 KSchG führten nach gefestigter Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 134 BGB. Wer im Kündigungsschutzprozess einen Fehler im Verfahren nachweisen konnte, gewann häufig den Prozess – unabhängig davon, ob die Kündigung ansonsten sozial gerechtfertigt war.

2. Die Rechtsprechungswende: Vom scharfen Schwert zum stumpfen Instrument?

Über Jahre galt: Fehler in der Massenentlassungsanzeige sind ein scharfes Schwert des Arbeitnehmers. Das Bundesarbeitsgericht behandelte § 17 KSchG als Verbotsgesetz, sodass schon formale Mängel die Kündigung insgesamt unwirksam machten. Diese Linie ist ins Wanken geraten. Der Sechste Senat des BAG leitete eine Abkehr ein und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, welche Sanktion die Massenentlassungsrichtlinie bei Fehlern im Anzeigeverfahren tatsächlich verlangt.

Der EuGH hat mit zwei Entscheidungen vom 30.10.2025 (C-134/24 und C-402/24 – Sewel) wichtige Pflöcke eingeschlagen: Die Anzeigepflicht dient primär arbeitsmarktpolitischen Zwecken, nicht dem individuellen Bestandsschutz des einzelnen Arbeitnehmers. Die Mitgliedstaaten müssen Verstöße zwar wirksam und abschreckend sanktionieren, die Richtlinie zwingt aber nicht dazu, jede fehlerhafte Anzeige mit der Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen zu bestrafen. Genau in diese Linie reiht sich das LAG Hamm ein.

Was das für laufende Kündigungsschutzverfahren bedeutet

Die Folge dieser Entwicklung ist eine erhebliche Unsicherheit: Arbeitnehmer können sich nicht mehr darauf verlassen, dass ein Zahlendreher oder eine unvollständige Angabe in der Anzeige automatisch zum Prozesserfolg führt. Die Gerichte fragen zunehmend danach, ob der Fehler die Arbeit der Agentur für Arbeit konkret beeinträchtigen konnte.

Zugleich ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt. Welche Fehler als "geringfügig" durchgehen und wo die Grenze zur beachtlichen Pflichtverletzung verläuft, wird die Rechtsprechung erst noch ausbuchstabieren müssen. Diese Übergangsphase eröffnet Argumentationsspielräume – in beide Richtungen. Wer aktuell eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung erhalten hat, sollte das Verfahren deshalb erst recht anwaltlich prüfen lassen.

3. Der Fall vor dem LAG Hamm: Widersprüchliche Zahlen bei einer Betriebsstilllegung

Dem Urteil lag die Insolvenz eines traditionsreichen Produktionsbetriebs zugrunde, der Schlüsselrohlinge, Schließanlagen und Schlüsselfräsmaschinen herstellte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fand der Insolvenzverwalter keinen Investor, der den Betrieb fortführen wollte; verkauft wurden im Wesentlichen nur Markenrechte, Kundenlisten und Vorräte an Wettbewerber. Der Verwalter entschied sich daher für die Stilllegung und kündigte sämtliche Arbeitsverhältnisse – darunter das eines langjährig beschäftigten Maschineneinrichters, der sich mit der Kündigungsschutzklage wehrte.

Das Verfahren des Insolvenzverwalters war allerdings alles andere als fehlerfrei. Im Unterrichtungsschreiben an den Betriebsrat war von 61 zu entlassenden Arbeitnehmern die Rede – obwohl der Betrieb überhaupt nur gut 30 Beschäftigte hatte. Die beigefügte Tabelle wies 31 Arbeitnehmer aus, die spätere Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit nannte 34 Entlassungen, tatsächlich betroffen waren wohl 31 bis 32 Personen. Der Kläger argumentierte: Bei derart widersprüchlichen Zahlen fehle jede verlässliche Grundlage, das Verfahren nach § 17 KSchG sei nicht ordnungsgemäß durchlaufen.

Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer zunächst recht

Bemerkenswert ist der Verfahrensgang: Das Arbeitsgericht Hagen hatte der Kündigungsschutzklage in erster Instanz stattgegeben. Es sah die Kündigung als unwirksam an, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG angehört worden sei. Der Arbeitnehmer hatte den Prozess also zunächst gewonnen.

Erst in der Berufung drehte das LAG Hamm das Ergebnis. Der Insolvenzverwalter konnte dort Unterlagen nachreichen – insbesondere die Anlagen zum Unterrichtungsschreiben mit einer vollständigen Personalliste samt Sozialdaten. Auch das zeigt: Der Ausgang solcher Verfahren hängt stark davon ab, was der Arbeitgeber im Prozess darlegen und beweisen kann. Genau hier setzt eine engagierte Prozessführung auf Arbeitnehmerseite an.

4. Wie das LAG Hamm argumentiert: Offensichtliche Fehler schaden nicht

Das LAG Hamm hielt die Kündigung in allen Punkten für wirksam. Beim Konsultationsverfahren argumentierte das Gericht: Die Angabe von 61 zu entlassenden Arbeitnehmern sei zwar falsch gewesen, aber so offensichtlich falsch, dass der Betriebsrat den Irrtum sofort erkennen konnte – die Zahl überstieg die gesamte Belegschaft deutlich. Aus der Tabelle im selben Schreiben und der übersandten Personalliste habe sich das richtige Bild ergeben. Ein offensichtlicher, für die Willensbildung des Betriebsrats folgenloser Fehler mache die Unterrichtung nicht unwirksam.

Selbst wenn man einen echten Unterrichtungsmangel annehme, sei dieser geheilt worden: Der Betriebsrat hatte im Interessenausgleich abschließend Stellung genommen und erklärt, er betrachte das Konsultationsverfahren als beendet und seinen Beratungsanspruch als erfüllt. Das Gericht stützt sich dabei auf die BAG-Rechtsprechung, wonach eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats Unterrichtungsfehler heilen kann, wenn ohnehin wegen Betriebsstilllegung alle Arbeitnehmer entlassen werden sollen (BAG, Urteil vom 09.06.2016 – 6 AZR 405/15, NZA 2016, 1198).

Die zu hohe Zahl in der Anzeige blieb folgenlos

Auch bei der Massenentlassungsanzeige selbst sah das LAG Hamm keinen durchgreifenden Mangel. Zwar gehört die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer zu den zwingenden "Muss-Angaben" nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG, und der Verwalter hatte mit 34 statt 31 bis 32 Entlassungen unstreitig eine zu hohe Zahl angegeben. Das Gericht prüfte aber unter Rückgriff auf die EuGH-Entscheidung vom 30.10.2025 (C-402/24 – Sewel), ob die Agentur für Arbeit durch den Fehler bei ihrer Aufgabe beeinträchtigt werden konnte, Lösungen für die Folgen der Massenentlassung zu entwickeln.

Das verneinte das LAG: Zwei bis drei zu viel gemeldete Entlassungen hätten die Behörde weder zu überdimensionierten Vorbereitungen veranlasst noch ihre Einschätzung des Entlassungsumfangs verfälscht. Die Konsequenz: Eine geringfügig überhöhte Zahl führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Der gekündigte Arbeitnehmer selbst war in der Anzeige korrekt erfasst.

5. Was das Urteil für gekündigte Arbeitnehmer praktisch bedeutet

Die praktische Botschaft des Urteils ist unbequem, aber klar: Wer seine Kündigungsschutzklage allein auf formale Fehler in der Massenentlassungsanzeige stützt, trägt ein deutlich höheres Prozessrisiko als früher. Gerichte differenzieren jetzt zwischen Fehlern, die die Funktion des Verfahrens tatsächlich beeinträchtigen, und bloßen Ungenauigkeiten ohne Auswirkung. Ein Zahlenfehler im Promillebereich wird die Kündigung künftig kaum noch kippen.

Daraus folgt aber nicht, dass § 17 KSchG bedeutungslos geworden wäre. Beachtliche Fehler bleiben relevant: eine gänzlich unterlassene Anzeige, eine Anzeige bei der falschen Agentur, eine Kündigung vor Eingang der Anzeige, das vollständige Fehlen von Muss-Angaben oder ein gar nicht erst eingeleitetes Konsultationsverfahren. Auch eine deutlich zu niedrige Zahl gemeldeter Entlassungen dürfte anders zu bewerten sein als die hier zu hohe Angabe, weil die Agentur dann den Umfang der Entlassungswelle unterschätzt.

Die kurze Klagefrist bleibt der entscheidende Faktor

Unabhängig von allen inhaltlichen Fragen gilt: Gegen jede Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 Satz 1 KSchG). Wer diese Frist versäumt, gegen den gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam – selbst wenn die Massenentlassungsanzeige grob fehlerhaft war.

In der Insolvenz kommt eine Besonderheit hinzu: Der Insolvenzverwalter kann nach § 113 Satz 2 InsO mit einer verkürzten Frist von höchstens drei Monaten kündigen, auch wenn der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag längere Fristen vorsieht. Die Zeit zum Handeln ist also doppelt knapp. Mehr zu den Grundlagen lesen Sie auf meiner Seite zur betriebsbedingten Kündigung.

6. Typische Szenarien: Wann sich die Prüfung weiterhin lohnt

Stellen Sie sich eine Beschäftigte eines Essener Logistikunternehmens vor, deren Arbeitgeber 25 von 50 Mitarbeitern entlässt, aber gar keine Massenentlassungsanzeige erstattet, weil er die Schwellenwerte falsch berechnet hat. Hier liegt kein geringfügiger Fehler vor, sondern ein vollständiger Verstoß gegen die Anzeigepflicht – die Kündigung ist nach wie vor angreifbar. Ähnliches gilt, wenn die Anzeige erst nach Ausspruch der Kündigungen bei der Agentur eingeht.

Zweites Szenario: Ein Betrieb wird angeblich stillgelegt, tatsächlich übernimmt aber ein Erwerber Maschinen, Belegschaftsteile und Aufträge und führt die Tätigkeit nahtlos fort. Dann liegt möglicherweise ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor – und eine wegen des Übergangs ausgesprochene Kündigung ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Im Fall des LAG Hamm scheiterte dieser Einwand nur, weil die Erwerber lediglich Markenrechte und Kundenlisten kauften und die Produktion gerade nicht fortführten. Wird dagegen die wirtschaftliche Einheit übernommen, sieht die Lage völlig anders aus.

Auch die Betriebsratsanhörung bleibt ein Prüfpunkt

Das Beispiel des Falls zeigt zudem, wie wichtig die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG bleibt: In erster Instanz gewann der Arbeitnehmer genau mit diesem Argument. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Kündigungsgründe und die maßgeblichen Daten so mitteilen, dass dieser sich ein eigenes Bild machen kann. Kann der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Anhörung im Prozess nicht lückenlos belegen, ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

Im Fall vor dem LAG Hamm rettete den Insolvenzverwalter letztlich, dass er die Anlagen und die Personalliste in der Berufung nachweisen konnte und alle drei Betriebsratsmitglieder den Interessenausgleich unterzeichnet hatten. Solche Beweisfragen entscheiden Prozesse – und sie lassen sich nur anhand der konkreten Unterlagen beurteilen.

7. Verbleibende Angriffspunkte: So prüfe ich eine Kündigung bei Massenentlassung

Wenn ich für Mandanten eine Kündigung aus einer Massenentlassung prüfe, gehe ich systematisch vor. Erstens die Sozialwidrigkeit nach § 1 Abs. 2 KSchG: Liegt wirklich eine endgültige Stilllegungsentscheidung vor und hatte sie bei Zugang der Kündigung schon greifbare Formen angenommen? Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil in Wahrheit fortgeführt? Zweitens die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG: Sie entfällt nur, wenn tatsächlich allen vergleichbaren Arbeitnehmern gekündigt wird – arbeiten einzelne Kollegen weiter, muss der Arbeitgeber das erklären können.

Drittens das Verfahren: Wurde das Konsultationsverfahren eingeleitet und mit den richtigen Informationen geführt? Liegt eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vor – ohne sie ist die Heilung von Unterrichtungsfehlern gerade nicht möglich? Enthält die Massenentlassungsanzeige alle Muss-Angaben, und ist der betroffene Arbeitnehmer selbst korrekt erfasst? Viertens die Formalien: eigenhändige Unterschrift nach § 623 BGB, Vollmacht, Zugang, Kündigungsfrist – in der Insolvenz unter Beachtung des § 113 InsO. Hinweise zu den Besonderheiten bei einer Kündigung in der Insolvenz finden Sie auf meiner Seite zum Insolvenzarbeitsrecht.

Konstruktive Kritik: Wo das LAG es sich einfach macht

Bei aller Nachvollziehbarkeit im Einzelfall halte ich die Tendenz der Entscheidung für kritikwürdig. Die Argumentation, ein Fehler sei "offensichtlich" und daher unschädlich, verlagert das Risiko schlampiger Arbeitgeberangaben auf den Betriebsrat: Er soll Widersprüche selbst erkennen und auflösen. Das schwächt die Warn- und Kontrollfunktion des § 17 Abs. 2 KSchG. Wenn zugleich fast jeder Zahlenfehler in der Anzeige als "geringfügig" durchgeht, verliert die Anzeigepflicht ihre disziplinierende Wirkung – der EuGH verlangt ausdrücklich wirksame und abschreckende Sanktionen.

Hinzu kommt: Wo genau die Grenze zwischen geringfügig und beachtlich verläuft, lässt das Urteil offen. Drei zu viel gemeldete Entlassungen bei gut 30 Beschäftigten sind immerhin rund zehn Prozent. Solange das BAG diese Maßstäbe nicht geklärt hat, sollten Arbeitnehmer Verfahrensfehler weiterhin konsequent rügen – aufgeben wäre die falsche Konsequenz.

8. Anwaltliche Unterstützung bei Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

Massenentlassungen treffen selten nur Einzelne – sie treffen ganze Belegschaften, oft mitten in einer Insolvenz, in der die Informationslage für die Beschäftigten unübersichtlich ist. Genau dann zahlt sich anwaltliche Unterstützung aus: Ich fordere die maßgeblichen Unterlagen an, prüfe Interessenausgleich, Sozialplan, Konsultationsschreiben und Massenentlassungsanzeige und bewerte realistisch, welche Angriffspunkte tragen. Auf dieser Basis entscheiden wir gemeinsam, ob das Ziel die Weiterbeschäftigung, eine Abfindung oder die Optimierung der Konditionen beim Ausscheiden ist. Den Weg dorthin ebnet in aller Regel die Kündigungsschutzklage.

In meiner Kanzlei an der Huyssenallee in Essen verbinde ich die Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht mit langjähriger insolvenzrechtlicher Praxis – eine Kombination, die bei Kündigungen durch Insolvenzverwalter den entscheidenden Unterschied machen kann. Zur Einordnung Ihrer Ansprüche nutzen Sie gern auch meinen Abfindungsrechner. Den Hintergrund zu Stilllegung und Sozialplan habe ich in meinem Beitrag zur Betriebsstilllegung und Massenentlassung beleuchtet.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung

Wenn Sie eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung oder Insolvenz erhalten haben, zögern Sie nicht: Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft ab Zugang des Kündigungsschreibens. In einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung kläre ich mit Ihnen, ob sich eine Klage in Ihrem Fall lohnt und welche Unterlagen wir benötigen.

Sie erreichen mich unter 0201 / 10 299 20 oder per E-Mail an info@kanzlei-tholl.de. Alternativ nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite – ich melde mich zeitnah bei Ihnen.

9. Häufig gestellte Fragen zu Fehlern in der Massenentlassungsanzeige

Ist meine Kündigung unwirksam, wenn die Massenentlassungsanzeige Fehler enthält?

Nicht mehr automatisch. Nach der neueren Rechtsprechung – zuletzt LAG Hamm, Urteil vom 06.11.2025 (15 SLa 634/25) – führen geringfügige Fehler wie eine etwas zu hohe Zahl gemeldeter Entlassungen nicht zur Unwirksamkeit, wenn die Agentur für Arbeit dadurch nicht beeinträchtigt wurde. Schwerwiegende Verstöße, etwa eine fehlende oder verspätete Anzeige, bleiben dagegen angreifbar. Lassen Sie den konkreten Fehler anwaltlich bewerten.

Was ist eine Massenentlassungsanzeige und wann ist sie Pflicht?

Das ist die förmliche Meldung geplanter Entlassungen an die Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1 KSchG. Sie ist Pflicht, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Mindestzahl von Arbeitnehmern entlässt – in Betrieben mit 21 bis 59 Beschäftigten schon bei mehr als fünf Entlassungen. Vor der Anzeige muss der Arbeitgeber außerdem den Betriebsrat konsultieren.

Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung zu klagen?

Drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens (§ 4 Satz 1 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam – selbst wenn das Massenentlassungsverfahren fehlerhaft war. Handeln Sie deshalb sofort nach Erhalt der Kündigung und lassen Sie die Erfolgsaussichten prüfen.

Darf der Insolvenzverwalter mit verkürzter Frist kündigen?

Ja. Nach § 113 Satz 2 InsO beträgt die Kündigungsfrist in der Insolvenz höchstens drei Monate zum Monatsende, auch wenn Ihr Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag eine längere Frist vorsieht. Der Kündigungsschutz nach dem KSchG und das Verfahren nach § 17 KSchG gelten aber auch für den Insolvenzverwalter uneingeschränkt.

Was passiert, wenn der Betriebsrat falsche Zahlen mitgeteilt bekommt?

Nach dem LAG Hamm schadet das nicht, wenn der Fehler offensichtlich ist und der Betriebsrat das richtige Bild aus anderen Unterlagen – etwa einer Personalliste – gewinnen konnte. Außerdem kann eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats Unterrichtungsmängel heilen. Fehlt eine solche Stellungnahme oder konnte der Fehler die Beratung tatsächlich beeinflussen, bleibt der Mangel relevant.

Liegt eine Betriebsstilllegung vor, wenn ein Konkurrent Teile des Unternehmens kauft?

Das kommt darauf an, was übernommen wird. Kauft der Erwerber nur Markenrechte, Kundenlisten oder Restbestände und führt die Tätigkeit nicht fort, bleibt es bei der Stilllegung. Übernimmt er dagegen die wesentlichen Betriebsmittel oder die organisatorische Einheit und setzt die Tätigkeit fort, kann ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegen – dann wäre eine deswegen ausgesprochene Kündigung unwirksam und Ihr Arbeitsverhältnis ginge auf den Erwerber über.

Habe ich bei einer Massenentlassung Anspruch auf eine Abfindung?

Einen automatischen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. In der Praxis ergeben sich Abfindungen meist aus einem Sozialplan nach §§ 112 ff. BetrVG, aus § 1a KSchG bei entsprechendem Angebot des Arbeitgebers oder aus einem Vergleich im Kündigungsschutzprozess. Gerade eine gut begründete Klage verbessert die Verhandlungsposition erheblich – auch wenn das Ziel am Ende die Abfindung ist.

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage nach dem Urteil des LAG Hamm überhaupt noch?

Ja, in vielen Fällen. Das Urteil betrifft nur geringfügige Fehler in der Anzeige; Stilllegungsentscheidung, Betriebsübergang, Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung und gravierende Verfahrensfehler bleiben vollwertige Angriffspunkte. Zudem zeigt der Fall selbst: In erster Instanz hatte der Arbeitnehmer gewonnen. Ob Ihre Klage Erfolgsaussichten hat, lässt sich nur anhand Ihrer Unterlagen beurteilen.

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