Zwei Fachleute besprechen Tabellenunterlagen zur Forderungsanmeldung in einem Besprechungsraum

Einleitung

Eine Firmeninsolvenz ist für Gläubiger schon belastend genug. Richtig kompliziert wird es, wenn nicht nur die Gesellschaft, sondern auch ihr persönlich haftender Gesellschafter in die Insolvenz gerät – die sogenannte Doppelinsolvenz. Viele Gläubiger aus Essen und dem Ruhrgebiet, die etwa einer insolventen KG oder GbR Geld geliehen, Ware geliefert oder Leistungen erbracht haben, fragen sich dann: In welchem Verfahren melde ich meine Forderung an? Darf ich überhaupt selbst beim Gesellschafter anmelden? Und bekomme ich am Ende aus beiden Vermögensmassen eine Quote? Wer hier Fehler macht, riskiert bares Geld.

Als Fachanwalt für Insolvenzrecht begleite ich seit über 25 Jahren Gläubiger und Schuldner durch Insolvenzverfahren – von der einzelnen Forderungsanmeldung bis zur Schlussverteilung. In diesem Beitrag erkläre ich verständlich, wie die Forderungsanmeldung in der Doppelinsolvenz funktioniert, welche Rolle § 93 InsO spielt, warum eine Doppelberücksichtigung derselben Forderung ausgeschlossen ist und worauf Sie als Gläubiger achten sollten. Grundlage ist neben Gesetz und Rechtsprechung ein aktueller Fachaufsatz von Decker/Lienstromberg (VIA 2026, 17), der dieses praxisrelevante Thema systematisch aufarbeitet.

1. Was bedeutet Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter?

Eine Doppelinsolvenz liegt vor, wenn sowohl über das Vermögen einer Gesellschaft als auch über das Privatvermögen ihres persönlich haftenden Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Betroffen sind vor allem Personengesellschaften wie die GbR, die OHG und die KG mit ihrem Komplementär. Für Gläubiger bedeutet das: Es gibt zwei getrennte Verfahren, zwei Insolvenzverwalter und zwei Vermögensmassen, aus denen eine Quote fließen kann.

Der Hintergrund ist die persönliche Haftung: Der Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet nach § 721 BGB beziehungsweise §§ 126, 161 HGB unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Gerät die Gesellschaft in die Insolvenz, zieht das den Gesellschafter wirtschaftlich häufig mit in den Abgrund – etwa wenn der Komplementär einer KG die Schulden des Unternehmens nicht aus eigener Kraft tragen kann. Dann werden beide Insolvenzverfahren parallel geführt.

Zwei Verfahren, zwei Verwalter – warum das so sein muss

Für die Gesellschaft und für den Gesellschafter werden grundsätzlich verschiedene Insolvenzverwalter bestellt. Das ist kein Zufall, sondern Folge der gegenläufigen Interessen: Der Verwalter der Gesellschaft will möglichst viel aus dem Privatvermögen des Gesellschafters für die Gesellschaftsgläubiger holen, während der Verwalter des Gesellschafters das Privatvermögen auch für dessen eigene Privatgläubiger sichern muss. Dieselbe Person könnte beide Rollen nicht neutral ausfüllen.

Für Sie als Gläubiger heißt das: Sie haben es mit zwei Ansprechpartnern zu tun, und die Spielregeln unterscheiden sich je nachdem, in welchem Verfahren Sie Ihre Forderung geltend machen wollen. Genau hier setzt die zentrale Vorschrift des § 93 InsO an.

2. § 93 InsO: Nur der Insolvenzverwalter setzt die Gesellschafterhaftung durch

Die wichtigste Weichenstellung trifft § 93 InsO: Während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft darf die persönliche Haftung der Gesellschafter nur noch vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden. Einzelne Gläubiger können den Gesellschafter also nicht mehr selbst verklagen oder bei ihm vollstrecken. Das Gesetz bündelt die Haftungsansprüche beim Verwalter, damit alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden.

Diese Sperrwirkung verhindert einen Wettlauf der Gläubiger um das Privatvermögen des Gesellschafters. Ohne § 93 InsO würde derjenige gewinnen, der zuerst klagt und vollstreckt – die übrigen Gläubiger gingen leer aus. Stattdessen zieht der Gesellschaftsinsolvenzverwalter die Haftungsansprüche zentral ein und verteilt den Erlös nach den Regeln der Insolvenzordnung an alle Gläubiger. Der Bundesgerichtshof hat diese doppelte Funktion der Vorschrift – Sperre für die Einzelgläubiger, Ermächtigung des Verwalters – mehrfach bestätigt.

Was die Sperrwirkung für Ihre Forderung praktisch bedeutet

Solange nur die Gesellschaft insolvent ist, melden Sie Ihre Forderung im Gesellschaftsinsolvenzverfahren zur Tabelle an. Den Gesellschafter persönlich dürfen Sie wegen seiner akzessorischen Haftung – also der Haftung, die unmittelbar aus seiner Gesellschafterstellung folgt – nicht mehr selbst in Anspruch nehmen. Das übernimmt der Verwalter für die Gesamtheit der Gläubiger.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Sperre des § 93 InsO erfasst nur die gesellschaftsrechtliche Haftung nach § 721 BGB, §§ 126, 161 HGB. Haben Sie daneben einen eigenen, davon unabhängigen Anspruch gegen den Gesellschafter – etwa aus einer Bürgschaft oder einem gemeinsam unterschriebenen Darlehensvertrag –, bleibt dieser von der Sperre unberührt. Diese Unterscheidung wird in der Doppelinsolvenz entscheidend, wie die Anmeldung beim Gesellschafterinsolvenzverwalter zeigt. Wie eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren formal richtig abläuft, habe ich gesondert im Überblick dargestellt.

3. Forderungsanmeldung in der Gesellschafterinsolvenz: Wer meldet an?

Wird auch über das Privatvermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet, stellt sich die Kernfrage der Doppelinsolvenz: Wer meldet die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger in diesem zweiten Verfahren an? Die Antwort folgt aus § 93 InsO: Es ist der Insolvenzverwalter der Gesellschaft, der die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger beim Insolvenzverwalter des Gesellschafters anmeldet – nicht die Gläubiger selbst, soweit es um die akzessorische Gesellschafterhaftung geht.

Dabei gilt eine wichtige formale Anforderung, die Decker/Lienstromberg (VIA 2026, 17) hervorheben: Der Gesellschaftsinsolvenzverwalter muss jede Forderung einzeln anmelden. Eine pauschale Anmeldung der gesamten Insolvenztabelle der Gesellschaft "en bloc" ist unzulässig. Der Grund liegt auf der Hand: Der Verwalter des Gesellschafters muss jede einzelne Forderung prüfen können, und die Verfahrensbeteiligten müssen die Möglichkeit haben, gegen einzelne Forderungen Widerspruch zu erheben. Außerdem können die einzelnen Forderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens ein unterschiedliches Schicksal nehmen.

Akzessorische Haftung: Gläubiger sind von der eigenen Anmeldung ausgeschlossen

Soweit der Gesellschafter ausschließlich kraft seiner Gesellschafterstellung haftet, bleibt es auch in seiner eigenen Insolvenz beim Grundsatz des § 93 InsO: Allein der Gesellschaftsinsolvenzverwalter ist zur Anmeldung berechtigt. Meldet ein Gesellschaftsgläubiger seine Forderung trotzdem selbst im Gesellschafterverfahren an, ist diese Anmeldung unzulässig, und der Verwalter des Gesellschafters wird die Forderung im Prüfungstermin bestreiten.

Für betroffene Gläubiger ist das zunächst ungewohnt: Sie geben die Durchsetzung gegenüber dem Gesellschafter aus der Hand und sind darauf angewiesen, dass der Gesellschaftsinsolvenzverwalter ordnungsgemäß anmeldet. Umso wichtiger ist es, die eigene Forderung im Gesellschaftsverfahren vollständig, schlüssig und mit allen Belegen anzumelden – denn nur was dort sauber festgestellt ist, kann der Verwalter im zweiten Verfahren wirksam weiterverfolgen.

4. Die Ausnahme: Eigene Ansprüche gegen den Gesellschafter

Anders liegt der Fall, wenn Sie als Gläubiger neben der gesellschaftsrechtlichen Haftung einen eigenen, selbständigen Anspruch gegen den Gesellschafter haben. Praktisch häufig sind drei Konstellationen: Der Gesellschafter hat ein Darlehen gemeinsam mit der Gesellschaft aufgenommen und haftet als Gesamtschuldner. Er hat sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt oder eine Garantie übernommen. Oder es besteht ein gesetzlicher Direktanspruch gegen ihn, etwa aus unerlaubter Handlung. In all diesen Fällen greift die Sperrwirkung des § 93 InsO nicht – das hat der Bundesgerichtshof bereits 2002 klargestellt.

Das bedeutet: Mit einem solchen eigenen Anspruch dürfen Sie Ihre Forderung selbst im Insolvenzverfahren des Gesellschafters anmelden. Sie sind insoweit nicht auf den Gesellschaftsinsolvenzverwalter angewiesen. Gerade Banken und größere Lieferanten, die sich vertraglich durch Mithaftung oder Bürgschaft des Gesellschafters abgesichert haben, profitieren von dieser Position erheblich.

Warum die Absicherung im Vorfeld so wertvoll ist

Die Doppelinsolvenz zeigt eindrücklich, wie viel eine vorausschauende Vertragsgestaltung wert ist. Wer sich beim Geschäft mit einer Personengesellschaft eine persönliche Mithaftung oder Bürgschaft des Gesellschafters hat geben lassen, verfügt in der Krise über einen eigenen Zugang zum Privatvermögen – und behält die Kontrolle über die eigene Forderungsdurchsetzung, statt sie an den Gesellschaftsinsolvenzverwalter abgeben zu müssen.

Ich prüfe für Gläubiger regelmäßig, ob neben der akzessorischen Haftung eigene Anspruchsgrundlagen gegen den Gesellschafter bestehen. Diese Prüfung lohnt sich fast immer, denn sie entscheidet darüber, ob Sie im Gesellschafterverfahren selbst handeln dürfen. Einen Überblick über den Ablauf gibt meine Seite zum Insolvenzverfahren.

5. Keine Doppelberücksichtigung: Die Lösung über § 44 InsO analog

Was passiert nun, wenn sowohl der Gesellschaftsinsolvenzverwalter als auch der Gläubiger selbst wirtschaftlich dieselbe Forderung im Gesellschafterverfahren anmelden? Beide Anmeldungen betreffen denselben wirtschaftlichen Wert – einmal als gesellschaftsrechtliche Haftung, einmal als eigener Anspruch etwa aus Bürgschaft. Würden beide berücksichtigt, erhielte der Gläubiger zwei Quoten aus demselben Verfahren. Decker/Lienstromberg (VIA 2026, 17) bringen es anschaulich auf den Punkt: Der Gläubiger würde einmal in den Topf des Gesellschaftsvermögens und gleich zweimal in den Topf des Privatvermögens greifen. Das ist mit dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung unvereinbar.

Die Lösung findet die Fachliteratur in einer entsprechenden Anwendung des § 44 InsO. Diese Vorschrift regelt den verwandten Fall des Gesamtschuldners und des Bürgen: Der Mitverpflichtete kann seine Rückgriffsforderung im Insolvenzverfahren nur geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht selbst geltend macht. Genau diese Wertung passt auf die Doppelinsolvenz: Die Anmeldung des Gesellschaftsinsolvenzverwalters hat nur Bestand, solange der betroffene Gläubiger seine wirtschaftlich identische Forderung nicht selbst wirksam anmeldet. Meldet der Gläubiger an, geht seine Anmeldung vor, und die des Verwalters wird unzulässig.

Der Praxistipp aus dem Aufsatz: Anmeldung unter auflösender Bedingung

Decker/Lienstromberg empfehlen den Verwaltern einen eleganten Weg, um spätere umständliche Tabellenkorrekturen zu vermeiden: Der Gesellschaftsinsolvenzverwalter sollte seine Forderungsanmeldungen von vornherein unter die auflösende Bedingung stellen, dass der jeweilige Gläubiger eine wirtschaftlich identische Forderung selbst wirksam anmeldet. Nach § 42 InsO werden auflösend bedingte Forderungen wie unbedingte behandelt, solange die Bedingung nicht eintritt.

Tritt die Bedingung ein – meldet also der Gläubiger selbst an –, fällt die Verwalteranmeldung automatisch weg und wird nicht mehr in das Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO aufgenommen. Verzichtserklärung, Weiterleitung an das Insolvenzgericht und förmliche Tabellenkorrektur erübrigen sich. Für Gläubiger ist dieser Mechanismus wichtig zu kennen: Wer selbst anmelden kann und will, sollte das frühzeitig und formwirksam tun, damit die Zuordnung von Anfang an klar ist.

6. Volle Forderung oder nur der Ausfall? Der Streit um die Anmeldungshöhe

Ein praktisch bedeutsamer Streitpunkt betrifft die Höhe der Anmeldung im Gesellschafterverfahren: Darf die Gesellschaftsforderung dort in voller Höhe angemeldet werden, oder nur mit dem Betrag, der in der Gesellschaftsinsolvenz voraussichtlich ausfällt? Unter der alten Konkursordnung galt eine ausdrückliche Ausfallhaftung: Das Privatvermögen des Gesellschafters haftete den Gesellschaftsgläubigern nur für den Ausfall. Eine Stimme in der Kommentarliteratur will daran auch unter der Insolvenzordnung festhalten, um die Privatgläubiger des Gesellschafters zu schützen, denen nur eine einzige Haftungsmasse zur Verfügung steht.

Die Gegenauffassung, der sich auch Decker/Lienstromberg (VIA 2026, 17) anschließen, verweist auf die Entstehungsgeschichte: Der Gesetzgeber hat die Ausfallhaftung der Konkursordnung bei Schaffung des § 93 InsO bewusst aufgegeben. Die Insolvenzordnung bietet für eine Beschränkung auf den Ausfall keine Grundlage mehr. Folgerichtig haften beide Vermögensmassen in voller Höhe für die Gesellschaftsverbindlichkeiten – so wie der Gesellschafter auch außerhalb der Insolvenz nach § 721 BGB, §§ 126, 161 HGB unbeschränkt und nicht nur subsidiär haftet.

Was die Vollhaftung für Gläubiger bedeutet

Nach der überzeugenden Auffassung wird die Forderung also in beiden Verfahren mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt, und aus beiden Verfahren fließt eine Quote auf den vollen Forderungsbetrag. Erst wenn die Summe beider Quoten die Forderung vollständig deckt, ist Schluss – mehr als 100 Prozent gibt es selbstverständlich nicht. Für Gläubiger ist die Vollhaftung deutlich günstiger als eine bloße Ausfallhaftung, weil die Quote im Gesellschafterverfahren von der ungekürzten Forderung berechnet wird.

Da die Frage in der Literatur umstritten ist und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt erscheint, sollten Gläubiger und Verwalter sie im konkreten Verfahren im Blick behalten. Wer hier vorschnell nur den erwarteten Ausfall anmeldet oder eine zu niedrige Anmeldung des Verwalters unbeanstandet lässt, verschenkt unter Umständen Quotenpotenzial. Bei Fragen rund um die Firmeninsolvenz kläre ich solche Weichenstellungen frühzeitig.

7. Quotenzahlung, Sondermassen und Mehrkosten: So fließt das Geld

Hat der Gesellschaftsinsolvenzverwalter die Forderungen angemeldet, zahlt der Verwalter des Gesellschafters die Quote nicht an die einzelnen Gläubiger, sondern an den Gesellschaftsinsolvenzverwalter aus. Nur Gläubiger, die wirksam selbst angemeldet haben, erhalten ihre Quote direkt. Damit stellt sich die Folgefrage: Wie muss der Gesellschaftsinsolvenzverwalter mit den erhaltenen Quotenzahlungen umgehen?

Die Antwort der Fachliteratur ist eindeutig: Die Quotenzahlung steht dem Gläubiger zu, dessen Forderung sie betrifft. Sie darf nicht einfach in die allgemeine Masse fließen und an alle Gläubiger verteilt werden. Der Verwalter muss daher für jede einzelne Quotenzahlung buchhalterisch eine Sondermasse für den dahinterstehenden Gläubiger bilden. Ein gesondertes Bankkonto ist dafür nicht erforderlich; die getrennte Verbuchung genügt. So erhält am Ende jeder Gesellschaftsgläubiger seine Quote aus dem Privatvermögen des Gesellschafters und zusätzlich seine Quote aus dem Gesellschaftsvermögen – die Gleichbehandlung der Gläubiger untereinander bleibt gewahrt.

Der Haken: Mehrkosten mindern die weitergeleitete Quote

Ganz kostenlos ist die Weiterleitung über den Gesellschaftsinsolvenzverwalter allerdings nicht. Jede Quotenzahlung, die bei ihm eingeht, erhöht als Massezufluss die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV – und damit die Vergütung des Verwalters und die Gerichtskosten. Diese Mehrkosten dürfen nicht der Gesamtheit der Gläubiger aufgebürdet werden. Der Verwalter muss sie deshalb per Vergleichsrechnung ermitteln und bei der Auszahlung von der Sondermasse des jeweiligen Gläubigers abziehen.

Daraus folgt ein interessanter wirtschaftlicher Effekt, auf den Decker/Lienstromberg hinweisen: Der Gläubiger, der kraft eigener Anspruchsgrundlage selbst im Gesellschafterverfahren anmelden darf, hat die Wahl. Meldet er selbst an, erhält er die Quote direkt und ungeschmälert. Überlässt er die Anmeldung dem Verwalter, trägt er die anteiligen Mehrkosten. Wer vertraglich vorgesorgt hat – etwa durch Bürgschaft oder Mithaftung –, wird also auch bei der Verteilung belohnt. Das ist sachgerecht und ein weiteres Argument für saubere Sicherheiten im Geschäftsverkehr.

8. Anwaltliche Unterstützung in der Doppelinsolvenz

Die Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter gehört zu den anspruchsvollsten Konstellationen des Insolvenzrechts. Gläubiger müssen gleich mehrere Weichen richtig stellen: die vollständige und schlüssige Anmeldung im Gesellschaftsverfahren, die Prüfung eigener Anspruchsgrundlagen gegen den Gesellschafter, gegebenenfalls die eigene Anmeldung im Gesellschafterverfahren und schließlich die Kontrolle, ob Quotenzahlungen korrekt zugeordnet und Mehrkosten richtig berechnet werden. Jeder dieser Schritte hat Fristen und Formerfordernisse – und Fehler lassen sich später oft nicht mehr korrigieren.

In meiner Kanzlei in Essen übernehme ich für Gläubiger die gesamte Begleitung: von der ersten Forderungsanmeldung über die Auseinandersetzung mit bestreitenden Insolvenzverwaltern bis zur Überprüfung der Schlussverteilung. Auch persönlich haftende Gesellschafter, die selbst in die Insolvenz geraten, berate ich – etwa zur Restschuldbefreiung und zu den Besonderheiten der Privatinsolvenz neben dem Gesellschaftsverfahren.

Warum frühzeitige Beratung bares Geld wert ist

Je früher die Weichen gestellt werden, desto besser die Position. Wer schon bei Vertragsschluss mit einer Personengesellschaft an Mithaftung oder Bürgschaft des Gesellschafters denkt, sichert sich für den Krisenfall den direkten Zugriff auf das Privatvermögen. Wer in der laufenden Doppelinsolvenz rechtzeitig prüfen lässt, ob ein eigener Anspruch die Selbstanmeldung erlaubt, spart die Mehrkosten der Verwalteranmeldung und behält die Kontrolle.

Lassen Sie Ihre Situation konkret prüfen. Ich sage Ihnen klar, welche Anmeldewege Ihnen offenstehen, mit welchen Quoten realistisch zu rechnen ist und wo sich der Aufwand lohnt. Die Erstberatung zeigt häufig schon, ob in Ihrem Fall ungenutzte Ansprüche schlummern.

9. Häufig gestellte Fragen zur Forderungsanmeldung in der Doppelinsolvenz

Was ist eine Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter?

Von einer Doppelinsolvenz spricht man, wenn sowohl über das Vermögen der Gesellschaft als auch über das Privatvermögen ihres persönlich haftenden Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Betroffen sind vor allem Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG. Es laufen dann zwei getrennte Verfahren mit zwei verschiedenen Insolvenzverwaltern, und Gläubigern der Gesellschaft stehen grundsätzlich beide Vermögensmassen als Haftungsgrundlage zur Verfügung.

Kann ich als Gläubiger meine Forderung direkt beim insolventen Gesellschafter anmelden?

Grundsätzlich nein. Soweit der Gesellschafter nur kraft seiner Gesellschafterstellung nach § 721 BGB, §§ 126, 161 HGB haftet, darf nach § 93 InsO allein der Insolvenzverwalter der Gesellschaft die Forderungen im Gesellschafterverfahren anmelden. Eine eigene Anmeldung des Gläubigers ist insoweit unzulässig und wird vom Verwalter des Gesellschafters bestritten. Anders ist es nur, wenn Sie einen eigenen, selbständigen Anspruch gegen den Gesellschafter haben.

Wann darf ich ausnahmsweise selbst im Insolvenzverfahren des Gesellschafters anmelden?

Immer dann, wenn Ihnen gegen den Gesellschafter ein Anspruch außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Haftung zusteht. Typische Beispiele sind eine Bürgschaft oder Garantie des Gesellschafters, ein gemeinsam mit der Gesellschaft aufgenommenes Darlehen mit gesamtschuldnerischer Haftung oder ein gesetzlicher Direktanspruch, etwa aus unerlaubter Handlung. In diesen Fällen greift die Sperrwirkung des § 93 InsO nicht, und Sie melden selbst an.

Was passiert, wenn der Verwalter und ich dieselbe Forderung anmelden?

Eine doppelte Berücksichtigung derselben wirtschaftlichen Forderung ist ausgeschlossen, sonst erhielten Sie zwei Quoten aus einem Verfahren. Nach der im Schrifttum vertretenen Lösung über eine entsprechende Anwendung des § 44 InsO geht Ihre eigene wirksame Anmeldung vor: Die Anmeldung des Gesellschaftsinsolvenzverwalters wird dann unzulässig. In der Praxis melden Verwalter deshalb häufig unter der auflösenden Bedingung an, dass der Gläubiger nicht selbst anmeldet.

Wird meine Forderung im Gesellschafterverfahren in voller Höhe berücksichtigt oder nur mit dem Ausfall?

Das ist umstritten. Eine Auffassung will die Anmeldung auf den Betrag beschränken, der in der Gesellschaftsinsolvenz ausfällt. Die überzeugendere Gegenansicht verweist darauf, dass der Gesetzgeber die frühere Ausfallhaftung der Konkursordnung bewusst aufgegeben hat: Danach haften beide Vermögensmassen in voller Höhe, und die Quote wird vom ungekürzten Forderungsbetrag berechnet. Insgesamt erhalten Sie aber natürlich höchstens 100 Prozent Ihrer Forderung.

Bekomme ich Quoten aus beiden Insolvenzverfahren?

Ja, das ist der große Vorteil der Doppelinsolvenz für Gesellschaftsgläubiger. Sie erhalten eine Quote aus dem Gesellschaftsvermögen und zusätzlich eine Quote aus dem Privatvermögen des Gesellschafters. Die Zahlung aus dem Gesellschafterverfahren fließt dabei entweder direkt an Sie, wenn Sie selbst angemeldet haben, oder über den Gesellschaftsinsolvenzverwalter, der sie als Sondermasse für Sie verbuchen und an Sie weiterleiten muss.

Warum werden mir bei der Weiterleitung der Quote Kosten abgezogen?

Jede Quotenzahlung, die beim Gesellschaftsinsolvenzverwalter eingeht, erhöht als Massezufluss die Berechnungsgrundlage für dessen Vergütung und die Gerichtskosten nach § 1 InsVV. Diese Mehrkosten dürfen nicht alle Gläubiger gemeinsam tragen, sondern werden per Vergleichsrechnung ermittelt und von Ihrer Sondermasse abgezogen. Wer selbst anmelden darf und das auch tut, erhält seine Quote dagegen direkt und ohne diesen Abzug.

Was sollte ich als Gläubiger einer Personengesellschaft vorsorglich tun?

Sichern Sie sich möglichst schon bei Vertragsschluss einen eigenen Anspruch gegen den Gesellschafter, etwa durch Bürgschaft, Garantie oder gesamtschuldnerische Mithaftung. Damit behalten Sie in einer späteren Doppelinsolvenz die Kontrolle über Ihre Anmeldung und vermeiden Kostenabzüge. In der laufenden Insolvenz gilt: Forderung vollständig und mit Belegen anmelden, eigene Anspruchsgrundlagen prüfen lassen und die Verteilung kontrollieren. Dabei unterstütze ich Sie gern.

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