Unternehmerin im Beratungsgespräch mit Anwältin über Anfechtungsschreiben in Essener Kanzlei

Einleitung

Wer ein Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO beendet, glaubt, das Kapitel sei abgeschlossen. Doch was passiert, wenn der Zahlende kurz darauf in die Insolvenz rutscht? Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.03.2026 (IX ZR 18/25) entschieden, dass der Insolvenzverwalter solche Zahlungen als inkongruente Deckung nach § 131 InsO anfechten und zurückfordern kann – und zwar sowohl von der Landeskasse als auch von gemeinnützigen Einrichtungen, die das Geld erhalten haben. Für Empfänger solcher Zahlungen, aber auch für Schuldner und Gläubiger im Ruhrgebiet hat das erhebliche praktische Folgen.

Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berate ich in meiner Kanzlei in Essen seit über 25 Jahren Schuldner, Gläubiger und Zahlungsempfänger in Anfechtungsfällen – von Rüttenscheid bis Steele, von der Privatperson bis zum Unternehmen. In diesem Beitrag erkläre ich verständlich, was die Geldauflage Insolvenzanfechtung bedeutet, wie der BGH argumentiert, wo die Entscheidung Schwächen hat und was Betroffene jetzt tun sollten.

1. Geldauflage und Insolvenzanfechtung: Was hat der BGH entschieden?

Die direkte Antwort: Der BGH hat entschieden, dass die Zahlung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO der Insolvenzanfechtung als inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 InsO unterliegt. Anfechtungsgegner ist derjenige, der das Geld tatsächlich erhalten hat – bei Direktzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung also diese selbst und nicht die Landeskasse (BGH, Urteil vom 12.03.2026 – IX ZR 18/25).

Hintergrund ist eine Besonderheit des Strafprozessrechts: Stellt ein Gericht ein Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig ein, kann es dem Angeschuldigten Auflagen erteilen, etwa die Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse oder an gemeinnützige Einrichtungen. Erfüllt der Angeschuldigte die Auflage, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Gerät er später in die Insolvenz, stellt sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter dieses Geld für die Gläubigergesamtheit zurückholen kann.

Warum die Frage für die Praxis so wichtig ist

Verfahrenseinstellungen gegen Geldauflage sind gerade in Wirtschaftsstrafverfahren häufig. Wer wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ohnehin am Rand der Zahlungsunfähigkeit steht, zahlt nicht selten erhebliche Beträge, um das Strafverfahren zu beenden – im entschiedenen Fall waren es 100.000 Euro. Folgt kurz darauf der Insolvenzantrag, fällt die Zahlung in den kritischen Drei-Monats-Zeitraum vor dem Eröffnungsantrag, in dem § 131 InsO die Anfechtung erheblich erleichtert.

Für die Empfänger – Landeskasse und gemeinnützige Organisationen – bedeutet das ein reales Rückzahlungsrisiko. Für Insolvenzverwalter eröffnet das Urteil umgekehrt eine zusätzliche Quelle zur Anreicherung der Masse, von der letztlich alle Gläubiger profitieren.

2. Die Rechtslage: Deckungsanfechtung nach §§ 129 ff. InsO

Die Insolvenzanfechtung dient dem zentralen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Ab dem Eintritt der materiellen Insolvenz – also der Zahlungsunfähigkeit – soll das verbliebene Vermögen des Schuldners allen Gläubigern gleichmäßig zugutekommen. Wer in dieser Phase noch volle Befriedigung erhält, während andere leer ausgehen, muss das Erlangte unter den Voraussetzungen der §§ 129 bis 133 InsO an die Masse zurückgeben (§ 143 Abs. 1 InsO).

Grundvoraussetzung jeder Anfechtung ist eine Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO: Die angefochtene Rechtshandlung muss die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger verschlechtert haben. Das war hier unproblematisch der Fall, denn die 100.000 Euro, die der Schuldner über Darlehen seiner Familienunternehmen beschafft und weitergeleitet hatte, standen den Gläubigern nicht mehr zur Verfügung.

Kongruente und inkongruente Deckung – der entscheidende Unterschied

§ 130 InsO erfasst die kongruente Deckung: Der Gläubiger erhält genau das, was er zu beanspruchen hatte. Hier muss der Insolvenzverwalter nachweisen, dass der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit kannte. § 131 InsO regelt dagegen die inkongruente Deckung: Der Empfänger erhält etwas, das er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Weil eine solche Befriedigung als verdächtig gilt, sind die Anfechtungsvoraussetzungen deutlich niedriger – im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag genügt die Inkongruenz allein, in den beiden Monaten davor die objektive Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Auf die Kenntnis des Empfängers kommt es dann nicht an. Genau diese Einordnung war der Kern des Rechtsstreits.

3. Das Kernproblem: Ist der Auflagenempfänger überhaupt Insolvenzgläubiger?

Die Geldauflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO hat eine rechtliche Eigenart: Weder die Staatskasse noch die begünstigte gemeinnützige Einrichtung hat einen einklagbaren Anspruch auf das Geld. Der Angeschuldigte zahlt freiwillig – er kann sich auch nach seiner Zustimmung zur Einstellung noch entscheiden, die Auflage nicht zu erfüllen. Dann wird das Strafverfahren eben fortgesetzt. Eine Verbindlichkeit im klassischen Sinne entsteht durch den Einstellungsbeschluss nicht.

Daraus ergab sich das dogmatische Problem: §§ 130, 131 InsO setzen voraus, dass einem "Insolvenzgläubiger" eine Befriedigung gewährt wird. Wer aber gar keinen Anspruch hat, scheint auf den ersten Blick kein Gläubiger zu sein. Wäre das richtig, liefe die Deckungsanfechtung bei Geldauflagen vollständig leer.

Die Lösung des BGH: Gleichstellung mit Gläubigern ohne klagbaren Anspruch

Der BGH löst das Problem über eine erweiternde Auslegung, die er bereits in früherer Rechtsprechung angelegt hatte (BGHZ 192, 221): Auch wer eine Leistung erhält, die er "nicht zu beanspruchen" hatte, ist als Insolvenzgläubiger im Sinne des § 131 InsO zu behandeln. Das gilt für rechtsgrundlose Leistungen ebenso wie für die Erfüllung unvollkommener Verbindlichkeiten – etwa aus Spiel und Wette nach § 762 BGB, bei denen der Empfänger das Geld behalten darf, es aber nie hätte einklagen können. Die Rechtsstellung des Empfängers einer Geldauflage gleicht nach Auffassung des Senats genau dieser Konstellation: kein klagbarer Anspruch, aber ein Recht zum Behaltendürfen nach erfolgter Zahlung. Wer schon eine völlig rechtsgrundlose Leistung der Anfechtung unterwerfen muss, kann für die freiwillige Auflagenzahlung nichts anderes verlangen.

4. Die Argumentation des BGH im Einzelnen

Der Senat stützt sich maßgeblich auf den Zweck der Deckungsanfechtung: Ab dem Zeitpunkt der materiellen Insolvenz ist die Masse für die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu erhalten. Wer in dieser kritischen Phase etwas erhält, das er nach Verfahrenseröffnung aus der Masse nicht mehr bekommen könnte, soll es zurückgeben. Der Empfänger einer Geldauflage könnte nach Eröffnung gerade nichts mehr verlangen – er hat ja nicht einmal einen klagbaren Anspruch.

Zusätzlich zieht der BGH eine Wertung aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO heran: Geldstrafen und vergleichbare staatliche Sanktionen sind im Insolvenzverfahren nachrangig, weil die Gläubiger nicht für Straftaten des Schuldners einstehen sollen. Die Geldauflage nach § 153a StPO sei eine vergleichbare strafrechtliche Folge. Es gebe keinen Grund, ihren Empfänger besser zu stellen als den Empfänger einer angefochtenen Geldstrafenzahlung.

Der richtige Anfechtungsgegner: Wer das Geld hat, muss es zurückgeben

Bemerkenswert ist der zweite Leitsatz: Das beklagte Land wollte der Verwalter für die gesamten 100.000 Euro in Anspruch nehmen, obwohl 60.000 Euro direkt an drei gemeinnützige Einrichtungen geflossen waren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte das noch gebilligt, weil das Land mit seinem Strafanspruch der eigentliche "Anspruchsinhaber" sei. Der BGH stellt klar: Anfechtungsgegner nach § 143 Abs. 1 InsO ist, wessen Vermögen den Vorteil tatsächlich erlangt hat. Bei der Direktzahlung an die gemeinnützige Einrichtung hat die Landeskasse schlicht nichts erhalten – also kann sie insoweit auch nichts zurückgewähren. Das Land haftet nur für die an die eigene Kasse geflossenen 40.000 Euro, und auch das nur, wenn die Zahlungsunfähigkeit feststeht.

5. Zahlungsunfähigkeit: Hier scheiterte der Insolvenzverwalter vorerst

Der zweite Teil der Entscheidung ist für die Anfechtungspraxis mindestens ebenso wichtig. Der BGH hob das Berufungsurteil auf, weil die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners rechtsfehlerhaft war. Das Berufungsgericht hatte sich im Wesentlichen auf zwei Verteidigerschreiben gestützt, in denen es hieß, der Schuldner habe kein Vermögen, erhebliche Schulden und werde von seinen Eltern finanziell unterstützt.

Das genügt dem BGH nicht. Zahlungsunfähig ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, wer seine fälligen Zahlungspflichten mangels liquider Mittel nicht erfüllen kann. Eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO setzt voraus, dass nach außen erkennbar wird, dass der Schuldner fällige Verbindlichkeiten in erheblichem Umfang tatsächlich nicht mehr bedient. Die Verteidigerschreiben belegten eher das Gegenteil: Der Schuldner kam seinen laufenden Verpflichtungen – wenn auch mit elterlicher Hilfe – nach. Wie streng die Gerichte hier prüfen, zeige ich regelmäßig auf meiner Übersichtsseite zum Insolvenzrecht.

Drittmittel zählen mit – eine wichtige Klarstellung für Schuldner

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Senats zu Unterstützungsleistungen Dritter: Stellen Eltern oder andere Dritte dem Schuldner tatsächlich Geld zur Verfügung, sind diese Mittel bei der Liquiditätsprüfung zu berücksichtigen – unabhängig davon, ob der Schuldner einen einklagbaren Anspruch auf die Unterstützung hat. Wer also dank regelmäßiger familiärer Hilfe alle fälligen Rechnungen bezahlt, ist nicht zahlungsunfähig. Diese Klarstellung schützt Schuldner und ihre Vertragspartner vor einer vorschnellen Rückrechnung der Insolvenzreife und erschwert Insolvenzverwaltern den Nachweis der Anfechtungsvoraussetzungen erheblich.

6. Konkrete Beispiele: Wen das Urteil trifft

Beispiel 1 – die gemeinnützige Einrichtung: Ein Verein aus Essen erhält 20.000 Euro aus einer Geldauflage, verbucht das Geld als zweckfreie Zuwendung und verwendet es für Projekte. Zwei Monate später beantragt der Zahlende die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter kann das Geld nach § 131 Abs. 1 InsO zurückfordern, ohne dass der Verein irgendetwas von der Krise wusste. Auf Gutgläubigkeit kommt es bei der Inkongruenzanfechtung nicht an.

Beispiel 2 – der Unternehmer in der Krise: Ein Geschäftsführer aus dem Ruhrgebiet steht wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen vor Gericht – ein Klassiker im Wirtschaftsstrafrecht. Die Staatsanwaltschaft bietet eine Einstellung gegen 15.000 Euro Geldauflage an. Zahlt er aus dem letzten verfügbaren Geld und folgt kurz darauf die Insolvenz, holt der Verwalter den Betrag zurück – die strafprozessuale Einstellung bleibt davon aber unberührt.

Die gute Nachricht für Schuldner: Die Verfahrenseinstellung bleibt bestehen

Eine für betroffene Schuldner zentrale Folge ergibt sich aus dem Strafprozessrecht: Mit der Erfüllung der Auflage tritt nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO ein beschränkter Strafklageverbrauch ein. Das Verfahren ist endgültig eingestellt. Muss der Empfänger die Zahlung später wegen der Insolvenzanfechtung zurückgewähren, lebt das Strafverfahren nicht wieder auf. Der Schuldner verliert durch die Anfechtung also nicht den strafrechtlichen Vorteil, den er mit der Zahlung erkauft hat. Wirtschaftlich betrachtet hat die Gläubigergemeinschaft die Einstellung des Strafverfahrens finanziert – ein Ergebnis, das rechtspolitisch durchaus Fragen aufwirft.

7. Kritische Würdigung: Hat es sich der BGH zu einfach gemacht?

So konsequent die Entscheidung auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung liegt, so berechtigt ist die Kritik an ihrer Begründungstiefe. Die Einordnung als inkongruente Deckung beruht auf der Gleichstellung mit rechtsgrundlosen Leistungen. Dabei gerät aus dem Blick, dass der Empfänger einer Geldauflage gerade nicht rechtsgrundlos erwirbt: Der gerichtliche Einstellungsbeschluss bildet einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen, und der Staat verzichtet im Gegenzug auf seinen Strafanspruch. Der Empfänger einer Auflagenzahlung ist damit deutlich schutzwürdiger als der klassische Empfänger einer inkongruenten Deckung, den der Gesetzgeber vor Augen hatte.

Hinzu kommt: Die Inkongruenzanfechtung verzichtet auf subjektive Merkmale, weil eine inkongruente Befriedigung typischerweise verdächtig ist – sie deutet auf ein Erkennen der Krise hin. Die Zahlung einer gerichtlich festgesetzten Geldauflage ist aber in keiner Weise verdächtig. Sie erfolgt auf Veranlassung eines Gerichts in einem geordneten Verfahren. Die tragende Wertung des § 131 InsO passt auf diese Konstellation schlicht nicht.

Was gleichwohl überzeugt

Uneingeschränkt zuzustimmen ist dem BGH bei der Bestimmung des Anfechtungsgegners. Zurückgewähren muss nach § 143 Abs. 1 InsO nur, wer den Vermögensvorteil tatsächlich erlangt hat. Die Konstruktion des Oberlandesgerichts, das Land hafte auch für Beträge, die es nie gesehen hat, hätte die Landeskasse mit dem Insolvenzrisiko der begünstigten Einrichtungen belastet – ohne gesetzliche Grundlage. Auch die strengen Anforderungen an den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit stärken die Position von Anfechtungsgegnern spürbar und zwingen Insolvenzverwalter zu sauberer Liquiditätsanalyse statt pauschaler Behauptungen.

8. Strategische Hinweise für Empfänger, Schuldner und Verwalter

Für gemeinnützige Einrichtungen und andere Auflagenempfänger gilt: Erhalten Sie ein Anfechtungsschreiben eines Insolvenzverwalters, zahlen Sie nicht vorschnell. Die Anfechtung setzt je nach Zeitpunkt der Zahlung die objektive Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus – und genau daran scheiterte der Verwalter im BGH-Fall vorerst. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Darlegung der Liquiditätslage des Schuldners zum Zahlungszeitpunkt. Pauschale Behauptungen genügen nicht; nach § 138 ZPO dürfen Sie als außenstehender Empfänger die Zahlungsunfähigkeit auch einfach bestreiten, weil Sie die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht kennen können.

Für Schuldner in der Krise bedeutet das Urteil: Die Zahlung einer Geldauflage kurz vor dem Insolvenzantrag schafft ein Anfechtungsrisiko zulasten der Empfänger – die Verfahrenseinstellung selbst bleibt jedoch bestehen. Wer eine Einstellung nach § 153a StPO anstrebt und zugleich eine Insolvenz absehbar ist – etwa vor einer Privatinsolvenz –, sollte Zeitpunkt und Finanzierung der Zahlung anwaltlich planen lassen, auch im Hinblick auf eine mögliche Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, die einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erfasst.

Für Insolvenzverwalter und Gläubiger: Prüfpflicht bei Strafverfahren des Schuldners

Insolvenzverwalter sollten künftig standardmäßig prüfen, ob der Schuldner in den letzten Monaten vor dem Eröffnungsantrag Geldauflagen, Geldstrafen oder vergleichbare Beträge gezahlt hat. Solche Zahlungen sind nach der nun gefestigten Rechtsprechung anfechtbar – allerdings gegen den richtigen Gegner und nur bei sorgfältig dargelegter Zahlungsunfähigkeit. Eine geordnete Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und der liquiden Mittel, einschließlich tatsächlich verfügbarer Drittmittel, ist unverzichtbar. Für Gläubiger erhöht das Urteil mittelbar die Befriedigungsaussichten, weil zusätzliche Beträge in die Masse zurückgeführt werden können. Wenn Sie betroffen sind, erreichen Sie mich für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung unter 0201 / 10 299 20 oder per E-Mail an info@kanzlei-tholl.de.

9. Häufig gestellte Fragen zur Anfechtung von Geldauflagen

Kann der Insolvenzverwalter eine gezahlte Geldauflage zurückfordern?

Ja. Der BGH hat mit Urteil vom 12.03.2026 (IX ZR 18/25) entschieden, dass die Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO als inkongruente Deckung nach § 131 InsO anfechtbar ist. Voraussetzung ist, dass die Zahlung in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag oder danach erfolgte und – außer im letzten Monat – der Schuldner zahlungsunfähig war. Der Empfänger muss das Geld dann an die Insolvenzmasse zurückzahlen.

Wer muss das Geld zurückzahlen – das Land oder die gemeinnützige Einrichtung?

Derjenige, der das Geld tatsächlich erhalten hat. Zahlt der Schuldner direkt an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese der richtige Anfechtungsgegner. Die Landeskasse haftet nur für die Beträge, die an sie selbst geflossen sind. Das hat der BGH ausdrücklich klargestellt und damit die gegenteilige Auffassung des OLG Frankfurt am Main verworfen.

Lebt das Strafverfahren wieder auf, wenn die Geldauflage zurückgezahlt werden muss?

Nein. Mit der Erfüllung der Auflage tritt nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO ein Strafklageverbrauch ein, das Verfahren ist endgültig eingestellt. Die spätere insolvenzrechtliche Rückabwicklung ändert daran nichts. Der Schuldner muss also keine strafrechtlichen Konsequenzen aus der erfolgreichen Anfechtung fürchten.

Was bedeutet inkongruente Deckung einfach erklärt?

Inkongruent ist eine Befriedigung, die der Empfänger so nicht zu beanspruchen hatte – weil er keinen Anspruch hatte oder etwas anderes oder zu einem anderen Zeitpunkt bekommen hat. Bei der Geldauflage fehlt ein einklagbarer Anspruch des Empfängers völlig, deshalb ordnet der BGH die Zahlung als inkongruent ein. Die Anfechtung ist dann besonders einfach, weil es auf die Kenntnis des Empfängers von der Krise nicht ankommt.

Wie weist der Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit nach?

Er muss die fälligen Verbindlichkeiten und die verfügbaren liquiden Mittel des Schuldners zum Zahlungszeitpunkt geordnet gegenüberstellen oder eine Zahlungseinstellung darlegen. Pauschale Hinweise auf Schulden genügen nicht. Wichtig: Auch Geld, das Dritte wie Eltern dem Schuldner tatsächlich zur Verfügung stellen, zählt zu den liquiden Mitteln – selbst ohne einklagbaren Anspruch.

Ich leite einen Verein und habe ein Anfechtungsschreiben erhalten. Was soll ich tun?

Zahlen Sie nicht ungeprüft und unterschreiben Sie kein Anerkenntnis. Lassen Sie anwaltlich prüfen, ob die Zahlung überhaupt im anfechtungsrelevanten Zeitraum lag und ob der Verwalter die Zahlungsunfähigkeit substantiiert dargelegt hat. Als außenstehender Empfänger dürfen Sie die Behauptungen zur Vermögenslage des Schuldners regelmäßig mit einfachem Bestreiten angreifen.

Gilt die Anfechtbarkeit auch für gezahlte Geldstrafen?

Ja, die Rechtsprechung behandelt Zahlungen auf Geldstrafen ähnlich. Der BGH hat bereits früher entschieden, dass die Zahlung einer Geldstrafe der Insolvenzanfechtung unterliegen kann. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO zeigt, dass staatliche Sanktionen die Gläubiger nicht belasten sollen – die Gläubiger haben die Straftat des Schuldners schließlich nicht zu verantworten.

Welche Fristen gelten für die Insolvenzanfechtung einer Geldauflage?

Die Inkongruenzanfechtung nach § 131 InsO erfasst Zahlungen in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag und danach. Daneben kommt die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO mit einer Frist von bis zu vier Jahren in Betracht, die aber zusätzlich den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis beim Empfänger voraussetzt. Der Rückgewähranspruch selbst verjährt nach § 146 InsO regelmäßig in drei Jahren ab Verfahrenseröffnung.

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