Geschäftsführer prüft am Schreibtisch einen Gerichtsbeschluss

Einleitung

Wird über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, möchte der Geschäftsführer oft weiter Einfluss nehmen, etwa gegen die Vergütung des Insolvenzverwalters vorgehen oder den zuständigen Rechtspfleger wegen Befangenheit ablehnen. Das ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Das Amtsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 6. Januar 2026 (Az. 903 IN 525/25) klargestellt, dass der Geschäftsführer allein aufgrund seiner Organstellung kein eigenes Ablehnungsrecht hat.

Als Rechtsanwalt in Essen begleite ich Geschäftsführer und Gesellschafter aus dem Ruhrgebiet durch die Firmeninsolvenz und kläre, welche Rechte ihnen persönlich zustehen. In diesem Beitrag erkläre ich verständlich, wer im Insolvenzverfahren beteiligt ist, wann der Geschäftsführer ausnahmsweise eigene Rechte hat und wie sich seine Interessen wirksam wahren lassen.

1. Wer im Insolvenzverfahren beteiligt ist

Im Insolvenzverfahren sind nur bestimmte Personen Beteiligte mit eigenen Verfahrensrechten: vor allem der Schuldner, der Insolvenzverwalter und, zumindest eingeschränkt, die einzelnen Insolvenzgläubiger. Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH gehört nicht allein wegen seiner Organstellung dazu. Er handelt im Verfahren grundsätzlich für die Gesellschaft, nicht in eigener Sache.

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil viele Verfahrensrechte an die Beteiligtenstellung anknüpfen. Wer nicht Beteiligter ist, kann bestimmte Anträge schlicht nicht wirksam stellen, etwa die Ablehnung des Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit.

Gesellschaft und Organ sind zu trennen

Bei einer GmbH ist die Gesellschaft selbst Schuldnerin, nicht der Geschäftsführer. Dessen persönliche Interessen fallen mit denen der Gesellschaft nicht zwingend zusammen. Genau hier setzt die Entscheidung des AG Hannover an.

2. Die Ablehnung wegen Befangenheit

Ein Rechtspfleger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigt (§ 10 RPflG in Verbindung mit § 42 ZPO). Maßgeblich sind dabei nur objektive Gründe, die aus Sicht einer verständigen Partei berechtigte Zweifel wecken, nicht bloß subjektive Vorstellungen des Ablehnenden.

Ablehnungsberechtigt sind aber nur die Parteien des Verfahrens. Im Insolvenzverfahren sind das nach herrschender Auffassung der Schuldner, der Insolvenzverwalter und jeder einzelne Gläubiger. Der gesetzliche Vertreter einer Partei hat dagegen kein eigenes Ablehnungsrecht.

Objektive Gründe statt Unmut

Selbst wenn ein Ablehnungsgesuch zulässig wäre, müsste ein objektiver Befangenheitsgrund vorliegen. Eine knapp gehaltene Begründung des Gerichts, etwa in einem Nichtabhilfebeschluss, genügt dafür regelmäßig nicht.

3. Der Geschäftsführer ist nicht automatisch Beteiligter

Der Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin, aber nicht selbst Partei des Insolvenzverfahrens. Allein daraus, dass er die GmbH vertritt, folgt keine eigene Beteiligten- oder Ablehnungsberechtigung. Er kann sich eine solche Stellung auch nicht dadurch verschaffen, dass er Anträge stellt, zu denen er nach dem Verfahrensrecht nicht berechtigt ist.

Das bedeutet nicht, dass der Geschäftsführer rechtlos wäre. Er kann für die Gesellschaft handeln, solange diese im jeweiligen Verfahrensabschnitt beteiligt ist. Persönliche, also im eigenen Namen ausgeübte Verfahrensrechte stehen ihm aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu.

Handeln für die GmbH, nicht für sich

Wer als Geschäftsführer Einfluss nehmen will, muss daher genau unterscheiden, ob er für die Gesellschaft auftritt oder eigene Rechte geltend macht. Diese Weichenstellung entscheidet über die Zulässigkeit seiner Anträge.

4. Der Fall des AG Hannover

Im entschiedenen Fall hatte der Rechtspfleger die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der Geschäftsführer der Schuldnerin legte dagegen persönlich sofortige Beschwerde ein und lehnte anschließend den Rechtspfleger wegen Befangenheit ab, weil dieser im Nichtabhilfebeschluss nur knapp auf seine Argumente eingegangen sei.

Das Gericht wies das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurück. Es fehlte bereits an der Ablehnungsberechtigung, weil der Geschäftsführer nur persönlich, nicht für die Schuldnerin, aufgetreten war. Im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung steht ein geschütztes Interesse ohnehin nur dem Schuldner und den Gläubigern zu.

Auch in der Sache ohne Erfolg

Ergänzend stellte das Gericht klar, dass das Gesuch auch unbegründet gewesen wäre. Dass eine Nichtabhilfeentscheidung nur kurz ausfällt, begründet keine Befangenheit, solange erkennbar bleibt, dass sich der Rechtspfleger mit den Argumenten auseinandergesetzt hat.

5. Wann der Geschäftsführer doch beteiligt ist

Es gibt Ausnahmen. Sieht das Gesetz für einen bestimmten Verfahrensabschnitt ausdrücklich die Beteiligung des Geschäftsführers vor, etwa bei der gerichtlichen Anhörung nach § 101 Abs. 1 InsO, kann er insoweit eigene Rechte ausüben. Maßgeblich ist also, ob er gerade in dem konkreten Abschnitt materiell betroffen ist.

Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, kommt eine eigene Beteiligung in Betracht, wenn seine Rechte als Gesellschafter berührt sind. Anerkannt ist das etwa bei der Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn deren Höhe eine mögliche Teilhabe am Überschuss nach § 199 InsO beeinträchtigen kann. Dafür müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

Die Ausnahme will dargelegt sein

Wer sich auf eine solche Ausnahme beruft, muss sie konkret begründen. Eine pauschale Berufung auf die Gesellschafterstellung genügt nicht, wenn ein Überschuss erkennbar nicht zu erwarten ist.

6. Wer gegen die Verwaltervergütung vorgehen kann

Ein rechtlich geschütztes Interesse an einer zutreffenden, die Masse schonenden Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erkennt das Gesetz dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Sie sind daher beschwerdeberechtigt. Dem gesetzlichen Vertreter des Schuldners persönlich steht dieses Recht nicht zu.

Für den Geschäftsführer heißt das: Hält er die Vergütung für überhöht, muss er den Weg über die Gesellschaft als Schuldnerin gehen oder, soweit er Gläubiger ist, in dieser Eigenschaft. Ein im eigenen Namen eingelegtes Rechtsmittel ist dagegen unzulässig.

Den richtigen Weg wählen

Gerade bei der Firmeninsolvenz entscheidet die richtige Rolle über den Erfolg eines Rechtsmittels. Wer im falschen Namen handelt, scheitert schon an der Zulässigkeit.

7. Handlungsoptionen für Geschäftsführer

Geschäftsführer sollten früh klären, in welcher Rolle sie handeln und welche Rechte ihnen tatsächlich zustehen. Soll für die Gesellschaft gehandelt werden, ist sicherzustellen, dass die Schuldnerin im jeweiligen Abschnitt überhaupt beteiligt und ordnungsgemäß vertreten ist. Persönliche Anträge sind nur dort sinnvoll, wo das Gesetz eine eigene Beteiligung vorsieht.

Wichtig ist außerdem, sich auf die eigentlichen Streitpunkte zu konzentrieren. Statt ein aussichtsloses Ablehnungsgesuch zu betreiben, lohnt es sich oft, die maßgebliche Entscheidung, etwa die Berechnungsgrundlage einer Vergütung, inhaltlich anzugreifen. Auch die Geschäftsführerhaftung sollte im Blick behalten werden, da Versäumnisse im Verfahren später nachteilig wirken können.

Energie auf das Wesentliche richten

Eine klare Strategie spart Zeit und Kosten. Wer von Anfang an den zulässigen Weg wählt, vermeidet, dass berechtigte Einwände an formalen Hürden scheitern.

8. Anwaltliche Unterstützung

Ob Sie als Geschäftsführer, Gesellschafter oder Gläubiger in einem Insolvenzverfahren Einfluss nehmen wollen: Entscheidend ist, in welcher Rolle Sie auftreten und welche Rechte daran hängen. Als Rechtsanwalt in Essen prüfe ich für Sie, ob Sie beteiligt sind, welche Rechtsmittel bestehen und wie Sie Ihre Interessen wirksam wahren.

So vermeiden Sie unzulässige Anträge und konzentrieren sich auf die Punkte, die wirklich etwas bewegen. Eine erste Einschätzung erhalten Sie in einem kurzen telefonischen Gespräch.

Klarheit über die eigene Rolle

Gerade in der Firmeninsolvenz ist die Abgrenzung der Rollen anspruchsvoll. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, damit wir den richtigen Weg festlegen.

9. Häufig gestellte Fragen für Geschäftsführer im Insolvenzverfahren

Darf ich als Geschäftsführer den Rechtspfleger wegen Befangenheit ablehnen?

Allein aufgrund Ihrer Organstellung nicht. Ablehnungsberechtigt sind im Insolvenzverfahren nur der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Gläubiger. Der gesetzliche Vertreter einer Partei hat kein eigenes Ablehnungsrecht.

Bin ich als Geschäftsführer Beteiligter des Insolvenzverfahrens?

Nicht automatisch. Schuldnerin ist die GmbH, nicht Sie persönlich. Eigene Verfahrensrechte haben Sie nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen.

Kann ich gegen die Vergütung des Insolvenzverwalters vorgehen?

Beschwerdeberechtigt sind der Schuldner und die Gläubiger. Als Geschäftsführer müssen Sie den Weg über die Gesellschaft gehen; ein im eigenen Namen eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig.

Gibt es Ausnahmen, in denen ich doch beteiligt bin?

Ja, etwa bei der gerichtlichen Anhörung nach § 101 InsO. Als Gesellschafter können Sie zudem betroffen sein, wenn die Verwaltervergütung Ihre Teilhabe an einem Überschuss nach § 199 InsO beeinträchtigen kann.

Reicht meine Stellung als Alleingesellschafter aus?

Nicht ohne Weiteres. Eine eigene Beteiligung kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung Ihrer Rechte bestehen, etwa ein zu erwartender Überschuss nach § 199 InsO.

Begründet eine knappe Gerichtsbegründung Befangenheit?

Nein. Eine kurze Nichtabhilfeentscheidung ist kein Befangenheitsgrund, solange erkennbar ist, dass sich das Gericht mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat.

Was passiert, wenn ich einen unzulässigen Antrag stelle?

Er wird zurückgewiesen, ohne dass die Sache inhaltlich geprüft wird. Sie verlieren Zeit und tragen unter Umständen Kosten, ohne Ihr Ziel zu erreichen.

Wie nehme ich als Geschäftsführer wirksam Einfluss?

Klären Sie zuerst Ihre Rolle, handeln Sie im richtigen Namen und greifen Sie die maßgebliche Entscheidung inhaltlich an. Eine anwaltliche Prüfung verhindert unzulässige Schritte.

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