Einleitung
Ein Haftungsbescheid des Finanzamts über die Steuerrückstände einer längst erloschenen GmbH trifft meist Menschen, die mit dem Unternehmen innerlich abgeschlossen haben. Besonders bitter wird es, wenn der Betroffene das Amt gar nicht mehr innehatte, im Handelsregister aber noch stand, weil dort niemand aufgeräumt hat.
Als Rechtsanwalt berate ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig Geschäftsführer, die mit einem solchen Bescheid in der Hand vor mir sitzen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. Dezember 2025 eine für diese Fälle zentrale Frage entschieden: Der Registereintrag begründet keine steuerliche Pflichtenstellung (VII R 4/23). Dieser Beitrag erklärt, wann die Organstellung endet, wann sie sogar von selbst wegfällt und was das für Ihre Haftung bedeutet.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Die Entscheidung in zwei Sätzen
- 2. Wie die Haftung nach §§ 34, 69 der Abgabenordnung funktioniert
- 3. Warum der Registereintrag nichts rettet und nichts schadet
- 4. Der Haftungsbescheid ist sachverhaltsbezogen
- 5. Das Auswahlermessen: Wer sonst noch in Betracht kommt
- 6. Der Strohmann haftet, solange er im Amt ist
- 7. Was das für andere Haftungstatbestände bedeutet
- 8. Wie ich Sie in dieser Lage unterstütze
- 9. Häufig gestellte Fragen zur Haftung nach dem Ende der Organstellung
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1. Die Entscheidung in zwei Sätzen
Wer seine Organstellung als Geschäftsführer verliert, ist ab diesem Zeitpunkt kein gesetzlicher Vertreter mehr im Sinne des § 34 Absatz 1 der Abgabenordnung und haftet deshalb nicht mehr nach § 69 der Abgabenordnung für Pflichtverletzungen aus der Zeit danach. Maßgeblich ist dabei nicht, wann die Steuer entstanden ist, sondern wann die verletzte Pflicht zu erfüllen war. Ob der Betroffene im Handelsregister noch als Geschäftsführer geführt wird, ist ohne Bedeutung.
Der entschiedene Fall ist lehrreich. Der Kläger war 2014 zum alleinigen Geschäftsführer einer GmbH bestellt und eingetragen worden, führte die Gesellschaft tatsächlich aber nicht; die Geschäfte machte ein anderer. 2016 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung rechtskräftig durch Strafbefehl verurteilt. Gelöscht wurde er im Register trotzdem nicht.
Jahre später nahm das Finanzamt ihn für Steuerrückstände der GmbH aus dem Jahr 2018 in Haftung und stützte das ausschließlich darauf, dass er Geschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter gewesen sei. Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und damit die Aufhebung des Bescheids durch das Finanzgericht bestätigt: Der Kläger war zu dieser Zeit längst nicht mehr Geschäftsführer.
Warum das Amt schon 2016 endete
Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des GmbH-Gesetzes kann nicht Geschäftsführer sein, wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt worden ist, und zwar unabhängig von der Höhe der Strafe. Halbsatz 2 bestimmt die Dauer dieser Sperre auf fünf Jahre ab Rechtskraft; Zeiten behördlich angeordneter Verwahrung werden nicht mitgerechnet. Fällt eine solche persönliche Voraussetzung weg, endet die Organstellung automatisch kraft Gesetzes. Es braucht keinen Beschluss, keine Erklärung und keine Eintragung.
2. Wie die Haftung nach §§ 34, 69 der Abgabenordnung funktioniert
Nach § 34 Absatz 1 der Abgabenordnung haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen; sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass die Steuern aus den verwalteten Mitteln bezahlt werden. Gesetzlicher Vertreter einer GmbH ist nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des GmbH-Gesetzes der Geschäftsführer.
Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig und werden dadurch Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder gezahlt, haftet er persönlich nach § 69 Satz 1 der Abgabenordnung. Das Finanzamt setzt diese Haftung mit einem Haftungsbescheid nach § 191 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung fest.
Diese Kette hat ein erstes Glied, und das ist die Stellung als gesetzlicher Vertreter. Fehlt sie, bricht die Kette. Genau hier hat der Bundesfinanzhof angesetzt und deshalb offengelassen, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorlag.
Der Unterschied zwischen § 34 und § 35 der Abgabenordnung
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat nach § 35 der Abgabenordnung die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters, soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Der faktische Geschäftsführer erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig, wenn er nach außen auftritt und über die Mittel der Gesellschaft verfügen kann. Wer nach dem Ende seines Amtes einfach weitermacht, entkommt der Haftung also nicht, sondern wechselt nur die Anspruchsgrundlage.
3. Warum der Registereintrag nichts rettet und nichts schadet
Die Organstellung entsteht durch die Bestellung nach § 46 Nummer 5 des GmbH-Gesetzes. § 39 des GmbH-Gesetzes verpflichtet lediglich dazu, jede Änderung in der Person des Geschäftsführers zur Eintragung anzumelden; die Eintragung wirkt deshalb nur deklaratorisch. Entsprechend endet die Geschäftsführereigenschaft bei Widerruf der Bestellung oder Amtsniederlegung bereits mit dem Zugang der Erklärung und nicht erst mit der Löschung. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn Sie einziger Geschäftsführer und zugleich Alleingesellschafter sind: Eine Amtsniederlegung ist dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsmissbräuchlich und unwirksam, so dass Sie im Amt und in der Haftung bleiben.
Das Finanzamt hatte im entschiedenen Fall mit dem öffentlichen Glauben des Handelsregisters argumentiert. Nach § 15 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs kann sich ein Dritter auf eine unrichtig bekanntgemachte Tatsache berufen, allerdings nur gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, und nur, wenn er die Unrichtigkeit nicht kannte. Schon daran scheitert das Finanzamt, denn die Eintragung des Geschäftsführers erfolgt in Angelegenheiten der Gesellschaft und des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, nicht in Angelegenheiten des Fiskus. Der Bundesfinanzhof hat das Argument deshalb zurückgewiesen: Die Vorschrift schützt das Vertrauen in die Vertretungsmacht, sie lässt aber keine Pflichtenstellung fortbestehen.
Das ist mehr als eine dogmatische Feinheit. Die steuerliche Haftung knüpft nicht daran an, dass jemand auf den Registereintrag vertraut hätte; sie knüpft an eine gesetzliche Pflicht an, die es nach dem Ende des Amtes schlicht nicht mehr gibt. Wo keine Pflicht besteht, kann sie auch nicht verletzt werden.
Das Registergericht hätte löschen müssen
Ist der Geschäftsführer nach § 6 Absatz 2 des GmbH-Gesetzes ausgeschieden, kann das Registergericht die Eintragung nach § 395 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen löschen; das Ermessen ist in diesen Fällen praktisch auf null reduziert, und der Bundesfinanzhof spricht deshalb von einer Pflicht des Registergerichts. Dass es das versäumt hat, geht nicht zulasten des Betroffenen. Verlassen sollten Sie sich darauf trotzdem nicht. Anmelden kann die Änderung allerdings nur die Gesellschaft durch ihre amtierenden Geschäftsführer, § 78 des GmbH-Gesetzes; Sie selbst sollten das Registergericht schriftlich über Ihr Ausscheiden unterrichten, eine Amtslöschung anregen und den Vorgang dokumentieren.
4. Der Haftungsbescheid ist sachverhaltsbezogen
Der dritte Leitsatz des Urteils ist für die Verteidigung mindestens ebenso wertvoll wie die ersten beiden. Das Finanzgericht hatte das Finanzamt darauf hingewiesen, dass der Kläger sein Amt schon 2016 verloren haben dürfte. Das Finanzamt hielt trotzdem an der Haftung als Geschäftsführer nach § 34 der Abgabenordnung fest.
Damit war der Bescheid nicht mehr zu retten. Denn ein Haftungsbescheid ist sachverhalts- und nicht zeitraumbezogen: Ihm muss ein konkreter Lebenssachverhalt zugrunde liegen, der sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt. Das Gericht darf diesen Sachverhalt und den gewählten Haftungsgrund nicht gegen einen anderen austauschen.
Die Haftung ließ sich deshalb nicht nachträglich auf § 35 der Abgabenordnung stützen, selbst wenn deren Voraussetzungen vorgelegen hätten. Nur die Finanzbehörde selbst hätte den Bescheid ändern oder einen neuen erlassen können.
Was das für Ihre Verteidigung bedeutet
Prüfen Sie jeden Haftungsbescheid zuerst darauf, welchen Haftungsgrund er benennt und welchen Sachverhalt er zugrunde legt. Trägt dieser Grund nicht, ist der Bescheid rechtswidrig, auch wenn ein anderer Grund vielleicht getragen hätte. Diese Angriffslinie wird in der Praxis häufig übersehen.
5. Das Auswahlermessen: Wer sonst noch in Betracht kommt
Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners steht im Ermessen der Finanzbehörde. Gibt es mehrere mögliche Haftungsschuldner, muss sie ihr Auswahlermessen erkennen und ausüben. Tut sie das nicht, ist der Bescheid schon deshalb fehlerhaft.
Im entschiedenen Fall gab es einen zweiten Kandidaten, nämlich den faktischen Geschäftsführer, der die Gesellschaft tatsächlich geleitet hatte. Weil das Finanzamt von ihm nichts wusste, hat es ihn nicht in seine Erwägungen einbezogen. Das Finanzgericht sah darin einen Ermessensfehler; der Bundesfinanzhof musste die Frage nicht mehr entscheiden.
Für die Praxis heißt das: Wenn Sie als Strohmann in Anspruch genommen werden, ist die Existenz des tatsächlichen Entscheiders kein Randthema, sondern ein eigener Angriffspunkt gegen den Bescheid.
Wann Sie das vortragen sollten
Ob und wann Sie diese Umstände offenlegen, ist eine Frage der Strategie und gehört in anwaltliche Hand. Ein früher Vortrag kann das Auswahlermessen des Finanzamts korrigieren; er gibt der Behörde aber auch die Gelegenheit, den Bescheid auf die Haftung als Verfügungsberechtigter nach § 35 der Abgabenordnung umzustellen. Genau das ist im entschiedenen Fall unterblieben, und der Bundesfinanzhof betont ausdrücklich, dass darin eine Besonderheit des Einzelfalls lag. Hinzu kommt, dass die Schilderung der eigenen Rolle strafrechtlich relevant sein kann, etwa mit Blick auf § 15a Absatz 4 der Insolvenzordnung, § 266a des Strafgesetzbuchs und § 370 der Abgabenordnung. Diese Abwägung sollten Sie nicht ohne Beratung treffen.
6. Der Strohmann haftet, solange er im Amt ist
Ein Missverständnis sollte dieser Beitrag nicht befördern. Solange ein Strohmann wirksam bestellt ist, haftet er in vollem Umfang. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Wer sich zum Geschäftsführer bestellen lässt, übernimmt die steuerlichen Pflichten, auch wenn er tatsächlich nichts entscheidet und für ein geringes Entgelt nur seinen Namen hergibt.
Der Bundesfinanzhof hat auch dem Einwand des Finanzamts widersprochen, der wegen Insolvenzverschleppung verurteilte Geschäftsführer werde gegenüber dem untätigen Strohmann unbillig bessergestellt. Der Verurteilte trage eine Kriminalstrafe und damit ein sozialethisches Unwerturteil, dem der bloße Strohmann nicht ausgesetzt sei. Außerdem komme für ihn die Haftung als Verfügungsberechtigter in Betracht.
Die Botschaft an alle, die als Geschäftsführer nur den Kopf hinhalten sollen, ist damit unverändert: Diese Rolle ist keine Gefälligkeit, sondern eine persönliche Haftungsübernahme für die Steuern, die Sozialabgaben und die Insolvenzantragspflicht des Unternehmens.
Führungslos ist die Gesellschaft trotzdem nicht ohne Pflichten
Endet die Organstellung, ohne dass ein Nachfolger bestellt wird, ist die Gesellschaft führungslos. Nach § 15a Absatz 3 der Insolvenzordnung ist dann auch jeder Gesellschafter zur Antragstellung verpflichtet. Er entgeht dieser Pflicht nur, wenn er weder vom Insolvenzgrund noch von der Führungslosigkeit Kenntnis hatte, und das muss er darlegen. Wer eine GmbH ohne Geschäftsführer stehen lässt, verlagert das Risiko also nur.
7. Was das für andere Haftungstatbestände bedeutet
Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur die steuerliche Haftung. Sie hat aber Ausstrahlung, weil derselbe Gedanke auch andernorts trägt: Wo eine Norm an eine gesetzliche Pflichtenstellung anknüpft und nicht an ein Vertrauen des Rechtsverkehrs, hilft der Registereintrag nicht weiter.
Für die Antragspflicht nach § 15a der Insolvenzordnung und das Zahlungsverbot nach § 15b der Insolvenzordnung gilt allerdings eine wichtige Besonderheit: Dort werden nach gefestigter Rechtsprechung auch faktische Geschäftsführer erfasst. Wer nach dem Ende seiner Bestellung tatsächlich weiterhin die Geschicke der Gesellschaft lenkt, ist deshalb nicht bloß Gehilfe, sondern tauglicher Täter einer Insolvenzverschleppung, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden hat (5 StR 287/24).
Unberührt bleibt außerdem die deliktische Haftung für Insolvenzverschleppungsschäden. § 15a der Insolvenzordnung ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Neugläubiger, die nach Eintritt der Antragspflicht noch Verträge geschlossen haben, können ihren Vertrauensschaden ersetzt verlangen.
Eine offene Frage
Ob der Registereintrag über § 15 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs eine Rechtsscheinhaftung für die Insolvenzverschleppung begründen kann, ist höchstrichterlich nicht geklärt. In der Literatur wird die Frage verneint, weil auch dort keine Vertretungsmacht in Rede steht (Bitter, in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 15a InsO Randnummer 34; Baumert, Anmerkung zu BFH VII R 4/23, NZI 2026, 571). Verlassen sollte man sich darauf nicht; die sichere Lösung ist die zügige Löschung im Register.
8. Wie ich Sie in dieser Lage unterstütze
Der erste Schritt ist immer die Zeitachse. Wann wurden Sie bestellt, wann endete das Amt, wann sind die Steuern fällig geworden, und welchen Zeitraum erfasst der Bescheid? Erst wenn diese vier Daten feststehen, lässt sich sagen, ob Sie überhaupt zum haftenden Personenkreis gehören.
Der zweite Schritt ist die Prüfung des Bescheids selbst: Welcher Haftungsgrund wird genannt, welcher Sachverhalt zugrunde gelegt, ist das Auswahlermessen erkannt und ausgeübt worden, ist der Grundsatz der anteiligen Tilgung beachtet, und war die Vollstreckung gegen die Gesellschaft nach § 219 Satz 1 der Abgabenordnung überhaupt erfolglos oder aussichtslos? Häufig liegt hier mehr Angriffsfläche als in der materiellen Frage.
Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Insolvenzrecht und in der Geschäftsführerhaftung vertrete ich in Essen Mandanten aus dem gesamten Ruhrgebiet gegenüber Finanzämtern, Insolvenzverwaltern und Staatsanwaltschaften. Wichtig ist der frühe Zeitpunkt: Der Einspruch gegen einen Haftungsbescheid ist regelmäßig nur einen Monat lang möglich.
Was Sie zum ersten Gespräch mitbringen sollten
Nützlich sind der Haftungsbescheid mit allen Anlagen, der Handelsregisterauszug, der Gesellschaftsvertrag, Ihr Bestellungsbeschluss und, falls vorhanden, Ihre Amtsniederlegung oder Abberufung. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung zusätzlich der Strafbefehl oder das Urteil mit dem Rechtskraftvermerk, weil davon der Zeitpunkt des Amtsverlusts abhängt.
9. Häufig gestellte Fragen zur Haftung nach dem Ende der Organstellung
Ich bin noch im Handelsregister eingetragen. Bin ich deshalb noch Geschäftsführer?
Nein. Die Eintragung wirkt nach § 39 des GmbH-Gesetzes nur deklaratorisch. Maßgeblich ist die Bestellung und ihr Ende. Wurde die Bestellung widerrufen, haben Sie das Amt niedergelegt oder ist eine persönliche Voraussetzung entfallen, sind Sie mit diesem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer.
Wann endet das Amt automatisch, ohne dass jemand etwas tut?
Wenn eine persönliche Voraussetzung nach § 6 Absatz 2 des GmbH-Gesetzes entfällt. Das ist vor allem bei einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung oder bestimmter anderer Wirtschaftsstraftaten der Fall. Das Amt endet mit dem Tag der Rechtskraft, die Sperre dauert fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist lebt das Amt nicht von selbst wieder auf; erforderlich ist eine neue Bestellung.
Nimmt mich das Finanzamt trotzdem in Haftung, weil es von dem Amtsverlust nichts wusste?
Es kann einen Bescheid erlassen. Rechtswidrig ist dieser aber, wenn Sie im Haftungszeitraum nicht mehr Geschäftsführer waren und das Finanzamt die Haftung allein auf Ihre Stellung als gesetzlicher Vertreter stützt. Den Amtsverlust selbst sollten Sie mit Belegen vortragen; wann und in welchem Umfang Sie weitere Umstände offenlegen, klären Sie besser vorher mit Ihrem Anwalt.
Kann das Finanzamt die Haftung nachträglich auf eine andere Vorschrift stützen?
Das Gericht darf den Haftungsgrund nicht auswechseln, weil der Haftungsbescheid sachverhaltsbezogen ist. Das Finanzamt kann das aber sehr wohl, und zwar auch noch während des Klageverfahrens: Es kann einen Änderungsbescheid erlassen, der nach § 68 der Finanzgerichtsordnung zum Gegenstand des Verfahrens wird, oder einen neuen Haftungsbescheid, solange die Festsetzungsfrist des § 191 Absatz 3 der Abgabenordnung nicht abgelaufen ist.
Ich habe nach dem Ende meines Amtes einfach weitergearbeitet. Bin ich raus?
Nein. Dann kommt die Haftung als Verfügungsberechtigter nach § 35 der Abgabenordnung in Betracht, und bei der Antragspflicht nach § 15a der Insolvenzordnung werden faktische Geschäftsführer ohnehin erfasst. Der Amtsverlust hilft nur dem, der auch tatsächlich aufhört.
Ich war nur Strohmann. Schützt mich das?
Nein, solange Sie wirksam bestellt sind. Der Strohmann haftet wie jeder andere Geschäftsführer. Die Existenz eines faktischen Geschäftsführers kann aber die Ermessensausübung des Finanzamts fehlerhaft machen, weil dieser als weiterer Haftungsschuldner in Betracht kommt.
Wie schnell muss ich auf einen Haftungsbescheid reagieren?
Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen, § 355 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist nach § 356 Absatz 2 der Abgabenordnung auf ein Jahr; bei unverschuldeter Versäumung kommt Wiedereinsetzung nach § 110 der Abgabenordnung in Betracht. Da der Einspruch die Vollziehung nicht hemmt, sollten Sie zugleich die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung beantragen.
Wer muss die Löschung im Handelsregister veranlassen?
Bei einem Wegfall der persönlichen Voraussetzungen kann das Registergericht nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen löschen; sein Ermessen ist dabei praktisch auf null reduziert. In allen anderen Fällen ist die Anmeldung nach § 78 des GmbH-Gesetzes Sache der amtierenden Geschäftsführer. Sie selbst sollten das Registergericht schriftlich unterrichten, eine Amtslöschung anregen und den Vorgang dokumentieren.
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