Einleitung
Eine strafrechtliche Verurteilung kann für einen GmbH-Geschäftsführer Folgen haben, die weit über die eigentliche Strafe hinausgehen. Wer wegen bestimmter Wirtschafts- und Insolvenzdelikte verurteilt wird, darf für mehrere Jahre kein Geschäftsführer mehr sein und verliert ein bereits ausgeübtes Amt sogar automatisch. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat diese Grundsätze mit Beschluss vom 29. Dezember 2025 (Az. 4 B 154/25) erneut bestätigt und dabei eine wichtige Klarstellung getroffen.
Als Rechtsanwalt in Essen berate ich Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmen aus dem Ruhrgebiet zu den straf-, gesellschafts- und gewerberechtlichen Folgen einer Verurteilung. In diesem Beitrag erkläre ich verständlich, welche Straftaten zur sogenannten Inhabilität führen, warum sogar eine Verwarnung mit Strafvorbehalt genügt und was Betroffene und ihre Gesellschaften jetzt beachten müssen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Wer nicht Geschäftsführer sein darf: § 6 GmbHG
- 2. Diese Straftaten führen zur Inhabilität
- 3. Auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt zählt
- 4. Der Fall: führungslose GmbH über zwei Jahre
- 5. Amtsverlust kraft Gesetzes: was das bedeutet
- 6. Folgen für Gesellschaft und Rechtsverkehr
- 7. Handlungsoptionen für Betroffene und Gesellschafter
- 8. Anwaltliche Unterstützung
- 9. Häufig gestellte Fragen
1. Wer nicht Geschäftsführer sein darf: § 6 GmbHG
Geschäftsführer einer GmbH kann nur sein, wer die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG erfüllt. Wer in den letzten fünf Jahren wegen bestimmter Wirtschafts- oder Insolvenzdelikte verurteilt wurde, ist von dem Amt ausgeschlossen. Diese Sperre wirkt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es eines gesonderten Berufsverbots bedarf.
Der Sinn der Regelung liegt nicht in einer zusätzlichen Bestrafung, sondern im Schutz des Rechtsverkehrs und der Gläubiger. Wer gezeigt hat, dass er mit den Pflichten eines Unternehmensleiters nicht verantwortungsvoll umgeht, soll vorübergehend keine Gesellschaft mehr führen dürfen.
Schutz von Gläubigern und Geschäftsverkehr
Gerade weil eine GmbH ihren Gläubigern nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet, knüpft das Gesetz hohe Anforderungen an die Person des Geschäftsführers. Die Inhabilität ergänzt damit die zivilrechtliche Geschäftsführerhaftung um eine vorbeugende, organschaftliche Komponente.
2. Diese Straftaten führen zur Inhabilität
Zur Inhabilität führt vor allem die Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie wegen der Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 bis 283d StGB, also etwa Bankrott oder Gläubigerbegünstigung. Hier kommt es nicht auf die Höhe der verhängten Strafe an.
Daneben sperren auch Verurteilungen wegen anderer Vermögensdelikte wie Betrug oder Untreue, allerdings erst ab einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Der unterschiedliche Maßstab zeigt, dass der Gesetzgeber die insolvenznahen Delikte als besonders gefährlich für den Rechtsverkehr einstuft.
Insolvenznahe Delikte besonders streng
Wer also wegen Insolvenzverschleppung oder einer Insolvenzstraftat verurteilt wird, ist unabhängig von einer Bewährung oder einer geringen Geldstrafe gesperrt. Diese Strenge überrascht viele Betroffene und wird in der Beratung oft unterschätzt.
3. Auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt zählt
Die für die Praxis wichtigste Klarstellung des OVG NRW betrifft die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB. Bei ihr sieht das Gericht ausnahmsweise von der Verhängung einer Strafe ab und verwarnt den Täter nur. Viele Betroffene gehen deshalb davon aus, sie seien gar nicht im eigentlichen Sinne verurteilt.
Das Oberverwaltungsgericht hat dem widersprochen: Auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist eine Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 2 GmbHG. Entscheidend ist die Feststellung der Schuld, nicht der Ausspruch einer konkreten Strafe. Die Sperre tritt also selbst dann ein, wenn dem Verurteilten der Makel einer Vorstrafe an sich erspart bleiben sollte.
Keine Entwarnung trotz milder Sanktion
Diese Linie ist konsequent, denn der Schutzzweck der Norm hängt nicht von der Höhe der Sanktion ab, sondern von der nachgewiesenen Verfehlung. Wer eine Verwarnung mit Strafvorbehalt akzeptiert, sollte die gesellschaftsrechtlichen Folgen für sein Amt deshalb unbedingt vorher prüfen lassen.
4. Der Fall: führungslose GmbH über zwei Jahre
Im entschiedenen Fall hatten die beiden Geschäftsführer einer GmbH ihre Organstellung verloren, weil sie strafrechtlich verurteilt worden waren. Sie führten die Gesellschaft jedoch über einen Zeitraum von rund zwei Jahren und fünf Monaten faktisch weiter, ohne dass ein neuer, zulässiger Geschäftsführer bestellt wurde.
Die Folge: Die Gesellschaft galt als führungslos. Im konkreten Fall wurde ihr deshalb die Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe wegen Unzuverlässigkeit widerrufen. Das Gericht sah in der jahrelangen Hinnahme der unrichtigen Eintragung im Handelsregister eine deutliche Missachtung der gesetzlichen Pflichten.
Die Organstellung war längst entfallen
Dass die ehemaligen Geschäftsführer weiter korrespondierten und für die Gesellschaft auftraten, änderte nichts daran, dass sie das Amt rechtlich nicht mehr ausüben durften. Genau hier liegt die Gefahr: Der Amtsverlust tritt ein, ohne dass die Beteiligten ihn bemerken müssen.
5. Amtsverlust kraft Gesetzes: was das bedeutet
Mit Rechtskraft der Verurteilung verliert der Geschäftsführer seine Organstellung automatisch, also kraft Gesetzes. Es bedarf weder eines Gesellschafterbeschlusses noch einer Abberufung. Die anschließende Eintragung im Handelsregister wirkt nur deklaratorisch, sie stellt den bereits eingetretenen Zustand lediglich fest.
Das hat eine unangenehme Konsequenz: Wer sich darauf verlässt, erst mit der Löschung aus dem Register aus dem Amt zu scheiden, irrt. Tatsächlich ist die Vertretungsmacht bereits mit der Rechtskraft des Urteils entfallen. Handlungen, die danach im Namen der Gesellschaft vorgenommen werden, sind rechtlich problematisch.
Die Sperre dauert fünf Jahre
Die Inhabilität gilt für fünf Jahre ab der Rechtskraft des Urteils. In dieser Zeit muss die Gesellschaft anderweitig vertreten werden. Erst danach kann die betroffene Person grundsätzlich wieder ein Geschäftsführeramt übernehmen.
6. Folgen für Gesellschaft und Rechtsverkehr
Ist der einzige Geschäftsführer betroffen, wird die GmbH führungslos im Sinne des § 35 GmbHG. Sie kann dann nur noch eingeschränkt am Rechtsverkehr teilnehmen, und für bestimmte Erklärungen treten die Gesellschafter an ihre Stelle. Eine dauerhafte Führungslosigkeit gefährdet den Betrieb erheblich.
Hinzu kommen mögliche gewerberechtliche Folgen. Wie der entschiedene Fall zeigt, kann die Behörde eine erforderliche Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen, wenn die Gesellschaft über lange Zeit nicht ordnungsgemäß vertreten war. Auch Haftungsrisiken für die handelnden Personen sind nicht zu unterschätzen.
Unrichtiges Handelsregister als Dauerproblem
Wer trotz Amtsverlusts als Geschäftsführer eingetragen bleibt und weiter auftritt, hält bewusst eine unrichtige Registerlage aufrecht. Das wertet die Rechtsprechung als Indiz für Unzuverlässigkeit und kann sich in weiteren Verfahren nachteilig auswirken.
7. Handlungsoptionen für Betroffene und Gesellschafter
Wer eine Verurteilung oder auch nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erhalten hat, sollte umgehend prüfen lassen, ob seine Organstellung betroffen ist. Schon im Strafverfahren lässt sich auf die gesellschaftsrechtlichen Folgen Einfluss nehmen, etwa bei der Frage, wegen welcher Delikte überhaupt verurteilt wird.
Die Gesellschafter sollten bei drohendem Amtsverlust zeitnah einen neuen, zulässigen Geschäftsführer bestellen, um die Führungslosigkeit zu beenden. Außerdem ist das Handelsregister zu berichtigen, damit der Rechtsverkehr nicht getäuscht wird und keine zusätzlichen Unzuverlässigkeitsvorwürfe entstehen.
Frühzeitig die Weichen stellen
Je früher die straf-, gesellschafts- und gewerberechtlichen Folgen zusammen betrachtet werden, desto eher lassen sich Schäden für die Gesellschaft begrenzen. Eine isolierte Betrachtung nur des Strafverfahrens greift hier regelmäßig zu kurz.
8. Anwaltliche Unterstützung
Die Inhabilität wirkt im Hintergrund und wird oft erst bemerkt, wenn eine Behörde oder ein Geschäftspartner sie aufgreift. Als Rechtsanwalt in Essen verbinde ich die strafrechtliche Verteidigung mit dem Blick auf die gesellschafts- und gewerberechtlichen Folgen, damit aus einer Verurteilung nicht zusätzlich die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet wird.
Ich prüfe für Sie, ob Ihre Organstellung betroffen ist, welche Schritte die Gesellschaft jetzt gehen muss und welche Verteidigungs- und Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Eine erste Einschätzung erhalten Sie in einem kurzen telefonischen Gespräch.
Strafrecht und Gesellschaftsrecht zusammen denken
Gerade an der Schnittstelle von Strafrecht und Gesellschaftsrecht entscheidet die richtige Reihenfolge der Schritte über das Ergebnis. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, damit wir gemeinsam die Folgen begrenzen.
9. Häufig gestellte Fragen zum Geschäftsführer-Verbot nach Verurteilung
Wann darf ich nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH sein?
Wenn Sie in den letzten fünf Jahren wegen bestimmter Wirtschafts- oder Insolvenzdelikte verurteilt wurden, etwa wegen Insolvenzverschleppung oder Bankrott, sind Sie nach § 6 Abs. 2 GmbHG vom Amt ausgeschlossen. Die Sperre wirkt unmittelbar aus dem Gesetz.
Welche Straftaten führen zum Amtsverlust?
Vor allem Insolvenzverschleppung und die Insolvenzstraftaten der §§ 283 bis 283d StGB, dort unabhängig von der Strafhöhe. Bei Betrug oder Untreue greift die Sperre ab einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Zählt eine Verwarnung mit Strafvorbehalt als Verurteilung?
Ja. Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 29.12.2025, Az. 4 B 154/25) ist auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB eine Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 2 GmbHG. Entscheidend ist die Feststellung der Schuld, nicht der Strafausspruch.
Wie lange dauert die Sperre?
Die Inhabilität gilt fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils. In dieser Zeit dürfen Sie kein Geschäftsführeramt ausüben; danach ist dies grundsätzlich wieder möglich.
Verliere ich das Amt automatisch oder erst mit der Löschung im Handelsregister?
Automatisch mit Rechtskraft des Urteils. Die Eintragung im Handelsregister wirkt nur deklaratorisch und stellt den bereits eingetretenen Amtsverlust lediglich fest.
Was passiert, wenn ich trotzdem als Geschäftsführer weiterarbeite?
Sie handeln ohne Vertretungsmacht, und die Gesellschaft gilt als führungslos. Das kann zu persönlicher Haftung, zum Widerruf erforderlicher Erlaubnisse und zu weiteren Unzuverlässigkeitsvorwürfen führen.
Was müssen die Gesellschafter jetzt tun?
Sie sollten umgehend einen neuen, zulässigen Geschäftsführer bestellen und das Handelsregister berichtigen, um die Führungslosigkeit zu beenden und den Rechtsverkehr nicht zu täuschen.
Kann ich gegen die Folgen vorgehen?
Schon im Strafverfahren lässt sich auf die gesellschaftsrechtlichen Folgen Einfluss nehmen, etwa über die Frage, wegen welcher Delikte verurteilt wird. Ob Sie gegen behördliche Maßnahmen vorgehen können, hängt vom Einzelfall ab und sollte anwaltlich geprüft werden.
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