Einleitung
Wenn die Liquidität knapp wird, richtet sich der Blick der Geschäftsführung fast immer auf den Gesellschafter. Er hat Geld zugesagt, er hat in der Vergangenheit schon gezahlt, er will das Unternehmen erhalten - also wird es schon weitergehen. Genau diese Erwartung hat das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 17.11.2025 (Aktenzeichen 18 O 21/20) zerschlagen und einen früheren Geschäftsführer zur Erstattung von über 1,4 Millionen Euro verurteilt. Wer als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer in Essen-Rüttenscheid, in Steele oder anderswo im Ruhrgebiet gerade auf eine solche Zusage baut, sollte diesen Fall kennen, bevor die nächste Kundenzahlung auf dem überzogenen Geschäftskonto eingeht.
Als Fachanwalt für Insolvenzrecht begleite ich seit über 25 Jahren Geschäftsführer, die in der Krise zwischen Sanierungshoffnung und Antragspflicht stehen. Dabei sehe ich immer wieder dasselbe Muster: Es wird verhandelt, geplant und gehofft, aber die Zahlen werden nicht laufend geprüft. Die Entscheidung aus Darmstadt zeigt sehr deutlich, wie teuer das werden kann - und sie zeigt zugleich, mit welchen drei konkreten Vorkehrungen sich diese persönliche Geschäftsführerhaftung vermeiden lässt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Wann ein Unternehmen zahlungsunfähig ist
- 2. Der Fall aus Darmstadt in Kürze
- 3. Die zugesagte Gesellschafterhilfe half nicht
- 4. Die erzwungene Stundung zählt nicht als Entlastung
- 5. Haftung auch für Eingänge auf dem überzogenen Konto
- 6. Drei Situationen, die ich häufig sehe
- 7. Was Sie als Geschäftsführer jetzt tun sollten
- 8. Wie ich Sie unterstütze
- 9. Häufig gestellte Fragen zur Gesellschafterzusage und Insolvenzreife
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1. Wann ein Unternehmen zahlungsunfähig ist
Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO dann, wenn es mangels liquider Mittel seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Maßgeblich ist keine Momentaufnahme, sondern ein Zeitraum: Den am Stichtag vorhandenen Zahlungsmitteln und den innerhalb der folgenden drei Wochen realisierbaren Mitteln werden die am Stichtag fälligen und die in diesen drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Dieses Instrument heißt Liquiditätsbilanz.
Bleibt danach eine Lücke von zehn Prozent oder mehr, ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes, nämlich wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern das Zuwarten zuzumuten ist. Diese Ausnahme ist eng; eine bloße Hoffnung trägt sie nicht.
Die Zehn-Prozent-Grenze in der Praxis
Praktisch heißt das: Die entscheidende Zahl entsteht nicht in der Bilanz, sondern im Finanzplan. Wer keinen aktuellen Finanzplan führt, kennt seine eigene Deckungsquote nicht - und kann später auch nicht beweisen, dass er sie gekannt hat. In der Unternehmenskrise ist der rollierende Liquiditätsplan deshalb kein Verwaltungsaufwand, sondern das wichtigste Beweismittel.
2. Der Fall aus Darmstadt in Kürze
Der Insolvenzverwalter einer GmbH nahm den bis Ende April 2013 amtierenden Geschäftsführer in Anspruch. Ein Finanzinvestor war 2012 als neuer Gesellschafter eingestiegen und hatte sich vertraglich verpflichtet, dem Unternehmen mindestens 500.000 Euro als Eigenkapital zur Verfügung zu stellen und daneben Darlehen abzulösen. Diese Zusage hatte er teilweise auch eingelöst.
Gleichwohl stellte die gerichtlich beauftragte Sachverständige für den 1.1.2013 eine Unterdeckung von 95,53 Prozent fest; auch die Finanzpläne für Januar und April 2013 wiesen Lücken von 14,82 und 13,42 Prozent aus. Damit lag durchweg eine Liquiditätslücke von mehr als zehn Prozent vor.
Was das Gericht entschieden hat
Das Landgericht sah die Gesellschaft ab dem 1.1.2013 als zahlungsunfähig an und verurteilte den Geschäftsführer zur Erstattung von 1.481.311,77 Euro. Das war die Summe der Zahlungen, die zwischen dem 1.1.2013 und dem 26.4.2013 auf dem im Soll geführten Geschäftskonto eingegangen waren.
3. Die zugesagte Gesellschafterhilfe half nicht
Der zentrale Punkt der Entscheidung ist der Umgang mit der Finanzierungszusage. Das Gericht hat sie nicht deshalb ausgeblendet, weil es dem Gesellschafter misstraut hätte, sondern weil die Gesellschaft aus dem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag keinen eigenen Anspruch auf einen bestimmten Betrag hatte. Zusagen, die zwischen den Gesellschaftern getroffen werden, verschaffen der Gesellschaft keine Liquidität, auf die sie zugreifen könnte.
Hinzu kam die zeitliche Komponente: Die zugesagten mindestens 500.000 Euro waren erst binnen 24 Monaten nach Vertragsschluss zu zahlen, also bis August 2014. Für die Liquiditätsbilanz zum 1.1.2013 und für die dort maßgeblichen drei Wochen war dieses Geld damit ohne Bedeutung.
Warum es auf einen eigenen Anspruch ankommt
Auch der Hinweis, der Gesellschafter habe zuvor bereits erhebliche Beträge geleistet, reichte dem Gericht nicht. Es hat dazu ausgeführt, dass die Bereitschaft eines Investors, weiteres Geld nachzuschießen, mit jeder bereits geleisteten Zahlung eher abnimmt. Vergangene Zahlungen sind eben kein durchsetzbarer Anspruch auf künftige.
4. Die erzwungene Stundung zählt nicht als Entlastung
Der Geschäftsführer hatte eingewandt, eine große Lieferantenforderung von rund 96.800 Euro sei zum Stichtag bereits gestundet gewesen und dürfe deshalb nicht als fällig angesetzt werden. Das Gericht hat das aus zwei Gründen nicht gelten lassen. Erstens war es nach der Beweiswürdigung nicht davon überzeugt, dass es die behauptete Stundungsabrede zum Stichtag überhaupt schon gab; unter anderem sprach eine spätere Nachricht des Lieferanten über einen aktuellen Zahlungsrückstand dagegen, ebenso eine interne Ausgabenliste, in der genau dieser Betrag als feststehende Ausgabe geführt wurde.
Zweitens - und das ist der praktisch wichtigere Teil - hätte auch eine tatsächlich vereinbarte Stundung nichts geändert. Eine Stundung, die der Gläubiger nur deshalb gewährt, weil er sonst gar kein Geld sieht, gilt als erzwungene Stundung. Sie beseitigt die Fälligkeit im Sinne der Liquiditätsbilanz nicht.
Wie Gerichte eine Ratenzahlung einordnen
Für die Praxis folgt daraus eine unbequeme Erkenntnis: Ratenzahlungsvereinbarungen, die unter dem Druck der eigenen Zahlungsunfähigkeit zustande kommen, verschaffen zwar Luft im Tagesgeschäft, aber keine Rechtssicherheit im Haftungsprozess. Wer sie schließt, sollte parallel prüfen lassen, ob die Antragspflicht nach § 15a InsO bereits läuft.
5. Haftung auch für Eingänge auf dem überzogenen Konto
Verurteilt wurde der Geschäftsführer nicht wegen Auszahlungen, sondern wegen Einzahlungen. Das Gericht hat die Ersatzpflicht auf Zahlungseingänge auf dem debitorisch, also im Soll, geführten Geschäftskonto erstreckt. Der wirtschaftliche Grund: Jede Kundenzahlung, die auf ein überzogenes Konto fließt, verringert nur die Schuld gegenüber der Bank. Die Bank wird auf diese Weise vorrangig befriedigt, während den übrigen Gläubigern der entsprechende Betrag entzogen wird.
Die Rechtsprechung verlangt vom Geschäftsführer deshalb, nach Eintritt der Insolvenzreife ein kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank einzurichten und die Schuldner der Gesellschaft anzuweisen, nur noch dorthin zu zahlen. Der Einwand, das sei wegen einer Sicherungsabtretung der Forderungen an die Bank nicht möglich gewesen, half hier nicht: Er kam erst in der letzten mündlichen Verhandlung, blieb unkonkret und fand in den Feststellungen der Sachverständigen keine Stütze.
Die Pflicht, ein kreditorisches Konto einzurichten
Wichtig für die zeitliche Einordnung: Der Geschäftsführer hatte die Geschäftsräume nach eigenem Vortrag schon rund fünf Wochen vor dem Ende des Haftungszeitraums verlassen müssen. Das entlastete ihn nicht, weil die einmal geschaffene Gefahrenlage - der fortlaufende Zahlungseingang auf dem Sollkonto - fortbestand.
6. Drei Situationen, die ich häufig sehe
Erstens die Patronatslage: Der Gesellschafter erklärt mündlich oder in einer Mail, er stehe hinter dem Unternehmen. Solche Erklärungen sind für die Liquiditätsbilanz wertlos, solange die Gesellschaft daraus keinen einklagbaren Anspruch hat und das Geld nicht innerhalb des maßgeblichen Zeitraums fließt. Wer sich darauf stützen will, braucht eine harte, auf die Gesellschaft lautende und kurzfristig fällige Verpflichtung.
Zweitens die Gutachtenlage: Es liegt ein Sanierungskonzept vor, in dem eine positive Fortführungsprognose steht. Im Darmstädter Fall gehörte die Prüfung einer möglichen Insolvenzreife nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht zum Auftrag des Beraters. Entlastet hat das den Geschäftsführer nicht - im Gegenteil: Das Gericht hat das Gutachten als Anlass gewertet, ab diesem Zeitpunkt eine wirksame wirtschaftliche Selbstkontrolle einzurichten, und ihm vorgehalten, gerade das nicht getan zu haben. Ein Sanierungskonzept ersetzt die eigene insolvenzrechtliche Prüfung also nicht.
Woran es typischerweise scheitert
Drittens die Kontolage: Das Unternehmen wickelt seinen gesamten Zahlungsverkehr weiter über das ausgeschöpfte Kontokorrentkonto ab, weil eine Umstellung aufwendig wäre. Genau daraus entsteht die Ersatzpflicht - oft in einer Größenordnung, die den Umsatz mehrerer Monate erreicht.
7. Was Sie als Geschäftsführer jetzt tun sollten
Erstens eine belastbare Finanzplanung. Das Gericht hat ausdrücklich verlangt, dass ein Geschäftsführer, der die prekäre Lage erkannt hat, in der Regel eine belastbare Finanzplanung aufstellt, deren Aktualität überwacht und sie fortschreibt. Ein rollierender Liquiditätsplan über dreizehn Wochen, wöchentlich fortgeschrieben und mit Datum abgelegt, ist genau das Beweismittel, das im Haftungsprozess fehlt, wenn es nicht von Anfang an geführt wurde.
Zweitens Zusagen einklagbar machen. Eine Finanzierungszusage sollte gegenüber der Gesellschaft selbst abgegeben, betragsmäßig bestimmt und kurzfristig fällig sein. Erst dann kann sie in der Liquiditätsbilanz überhaupt eine Rolle spielen.
Die drei Vorkehrungen, die im Prozess zählen
Drittens den Zahlungsverkehr trennen, sobald der Verdacht der Insolvenzreife im Raum steht. Ein kreditorisch geführtes Konto und eine klare Anweisung an die Debitoren kosten wenige Tage Aufwand und können eine sechs- oder siebenstellige Haftung vermeiden. Wird der Zeitpunkt verpasst, droht neben der Erstattungspflicht auch ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung.
8. Wie ich Sie unterstütze
In der Krise entscheidet der Zeitpunkt. Ich prüfe für Sie, ob und ab wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, welche Zahlungen noch zulässig sind und ob die Antragspflicht nach § 15a InsO bereits ausgelöst ist. Dabei geht es nicht nur um die Erstattungspflicht nach § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO, sondern auch um die strafrechtliche Seite, die bei verspäteten Anträgen regelmäßig mitläuft. Wichtig ist dabei die Begrenzung in § 15b Abs. 4 Satz 2 InsO: Ist der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf diesen Betrag - dieser Einwand muss allerdings vorgetragen und belegt werden. Wenn der Antrag ansteht, begleite ich Sie auch bei der Insolvenzanmeldung.
Für eine erste Einschätzung genügen mir die letzten drei Kontoauszüge, die offene Postenliste und der aktuelle Finanzplan, soweit vorhanden. Wir klären in einem Gespräch, wo Sie stehen, und legen fest, was in den nächsten Tagen zu veranlassen ist.
Einordnung der Entscheidung
Es handelt sich um eine erstinstanzliche Entscheidung eines Landgerichts. Sie bindet andere Gerichte nicht, fügt sich aber in die gefestigte Linie des Bundesgerichtshofs zur Liquiditätsbilanz und zum debitorischen Konto ein. Da das Insolvenzverfahren vor dem 1.1.2021 beantragt worden war, galt über Art. 103m EGInsO noch § 64 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung; für heutige Fälle steht die entsprechende Regelung in § 15b InsO. Mehr zu den Grundlagen finden Sie auf meiner Übersichtsseite zum Insolvenzrecht.
9. Häufig gestellte Fragen zur Gesellschafterzusage und Insolvenzreife
Zählt eine schriftliche Finanzierungszusage des Gesellschafters bei der Zahlungsunfähigkeit mit?
Nur dann, wenn die Gesellschaft daraus einen eigenen, durchsetzbaren Anspruch hat und das Geld innerhalb des maßgeblichen Zeitraums fließt. Eine Zusage, die erst in Monaten oder Jahren fällig wird, hilft für den Stichtag nicht. Das Landgericht Darmstadt hat eine solche Zusage bei der Liquiditätsbilanz unberücksichtigt gelassen.
Was ist eine Liquiditätsbilanz genau?
Sie stellt die am Stichtag vorhandenen und in den folgenden drei Wochen realisierbaren Zahlungsmittel den am Stichtag fälligen und in diesen drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten gegenüber. Ergibt sich eine Lücke von zehn Prozent oder mehr, spricht das für Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, sofern die Lücke nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst geschlossen wird. Sie ist damit die entscheidende Rechenoperation in der Krise.
Warum hafte ich für Geldeingänge und nicht nur für Auszahlungen?
Weil eine Kundenzahlung auf ein überzogenes Konto wirtschaftlich eine Zahlung an die Bank ist. Der Betrag mindert die Kreditschuld und steht den übrigen Gläubigern nicht mehr zur Verfügung. Die Rechtsprechung erstreckt die Ersatzpflicht deshalb grundsätzlich auch auf Einzahlungen auf das debitorische Konto.
Kann ich mich darauf berufen, dass ein Sanierungsgutachten vorlag?
Nur eingeschränkt. Im Darmstädter Fall gehörte die Prüfung der Insolvenzreife nicht zum Auftrag des Beraters. Entlastet hat den Geschäftsführer das Gutachten aber vor allem deshalb nicht, weil er nach den Feststellungen des Gerichts darüber hinaus keine belastbare Finanzplanung aufgestellt und fortgeschrieben hat.
Hilft eine Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Lieferanten?
Für die Liquidität im Alltag ja, für die rechtliche Beurteilung meist nein. Eine Stundung, die der Gläubiger nur gewährt, weil er sonst leer ausgeht, gilt als erzwungene Stundung und beseitigt die Fälligkeit in der Liquiditätsbilanz nicht.
Muss mir Vorsatz nachgewiesen werden?
Nein. Einfache Fahrlässigkeit genügt, und das Verschulden des Geschäftsführers wird vermutet. Sie müssen also darlegen, dass die Insolvenzreife für Sie trotz hinreichender organisatorischer Vorkehrungen nicht erkennbar war.
Ich bin als Geschäftsführer abberufen worden - endet damit meine Haftung?
Nicht automatisch. Maßgeblich ist die wirksame Abberufung, nicht der faktische Rauswurf aus den Geschäftsräumen. Und selbst danach kann eine zuvor geschaffene Gefahrenlage weiterwirken, etwa wenn der Zahlungsverkehr unverändert über das Sollkonto läuft.
Gilt die Entscheidung auch für heutige Fälle?
Die Haftungsnorm heißt heute § 15b InsO; § 64 GmbHG alter Fassung gilt nur noch für Verfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt wurden. Die Maßstäbe zur Zahlungsunfähigkeit, zur erzwungenen Stundung und zum debitorischen Konto sind jedoch dieselben geblieben.
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