Einleitung
Wer in Essen oder anderswo im Ruhrgebiet als Arbeitnehmer in die Privatinsolvenz geraten ist, stellt sich früher oder später eine ganz praktische Frage: Was passiert eigentlich mit meiner Steuererstattung? Viele meiner Mandanten aus Rüttenscheid, Steele oder Kettwig haben über Jahre brav Lohnsteuer gezahlt und würden bei einer Einkommensteuerveranlagung Geld zurückbekommen. Doch wer darf in der Insolvenz überhaupt die Steuererklärung abgeben – der Schuldner selbst oder der Insolvenzverwalter? Der Bundesfinanzhof hat diese Frage mit Urteil vom 20.11.2025 (VI R 5/23) eindeutig beantwortet.
Als Fachanwalt für Insolvenzrecht mit über 25 Jahren Erfahrung begleite ich regelmäßig Arbeitnehmer durch das Insolvenzverfahren. Die Frage, wer bei der Steuerveranlagung durch den Insolvenzverwalter das Sagen hat, klingt technisch, hat aber handfeste Folgen für Ihren Geldbeutel. In diesem Beitrag erkläre ich verständlich, was die Entscheidung bedeutet, warum die Steuererstattung in die Insolvenzmasse fließt und welche Handlungsmöglichkeiten Ihnen als Schuldner bleiben.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was hat der BFH zur Steuerveranlagung in der Insolvenz entschieden?
- 2. Die rechtlichen Grundlagen: §§ 35, 36, 80 InsO und § 46 EStG
- 3. Das Kernproblem: Wem gehört die Steuererstattung?
- 4. Wie der BFH sein Ergebnis begründet
- 5. Was bedeutet das Urteil praktisch für Arbeitnehmer in der Insolvenz?
- 6. Typische Konstellationen aus der Praxis
- 7. Strategische Hinweise: So gehen Sie mit der Situation um
- 8. Anwaltliche Unterstützung im Insolvenzverfahren
- 9. Häufig gestellte Fragen zur Steuerveranlagung in der Insolvenz
1. Was hat der BFH zur Steuerveranlagung in der Insolvenz entschieden?
Die Antwort vorweg: Ist mit einer Steuererstattung zu rechnen, die zur Insolvenzmasse gehört, darf allein der Insolvenzverwalter den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG stellen. Der Insolvenzschuldner muss die Steuererklärung nicht mitunterzeichnen. Das Finanzamt ist verpflichtet, die Veranlagung durchzuführen, wenn der Verwalter sie ordnungsgemäß beantragt hat. Das hat der BFH mit Urteil vom 20.11.2025 (VI R 5/23) klargestellt.
Im entschiedenen Fall hatte ein Insolvenzverwalter für einen Arbeitnehmer in der Insolvenz die Einkommensteuererklärung eingereicht, weil eine Erstattung zu erwarten war. Das Finanzamt verweigerte die Veranlagung mit der Begründung, der Schuldner selbst habe nicht unterschrieben. Der BFH erteilte dieser Sichtweise eine klare Absage: Die alleinige Unterschrift des Verwalters genügt.
Warum die Unterschrift des Schuldners entbehrlich ist
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nach § 80 Abs. 1 InsO das Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Der Schuldner verliert insoweit seine steuerliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 79 AO. Konsequenz: Für massebezogene Steuerangelegenheiten kann nur noch der Verwalter wirksam handeln – und genau deshalb reicht seine Unterschrift auf der Steuererklärung.
2. Die rechtlichen Grundlagen: §§ 35, 36, 80 InsO und § 46 EStG
Das Insolvenzverfahren erfasst nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens hinzuerwirbt. Beim Arbeitslohn gibt es allerdings eine wichtige Schutzgrenze: Über § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO gelten die Pfändungsgrenzen der Zivilprozessordnung, insbesondere § 850c ZPO. Nur der pfändbare Teil Ihres Gehalts fließt in die Masse – der unpfändbare Teil bleibt Ihnen zum Leben.
Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer direkt vom Gehalt einbehalten. Eine Veranlagung findet nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in vielen Fällen nur auf Antrag statt, die sogenannte Antragsveranlagung. Der Antrag wird durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt. Genau um dieses Antragsrecht ging es vor dem BFH.
Der Insolvenzverwalter als Träger der steuerlichen Pflichten
Soweit die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters reicht, tritt er nach § 34 Abs. 3 und Abs. 1 AO in die steuerlichen Pflichten des Schuldners ein. Er ist als sogenannte Partei kraft Amtes berechtigt und verpflichtet, alles zu tun, was die Insolvenzmasse erhält oder vermehrt. Dazu gehört nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch die Abgabe von Steuererklärungen. Der Schuldner bleibt allerdings zur Mitwirkung verpflichtet, etwa wenn der Verwalter Informationen zu Einkünften oder Vorsorgeaufwendungen benötigt.
3. Das Kernproblem: Wem gehört die Steuererstattung?
Der eigentliche Knackpunkt der Entscheidung liegt in einer Frage, die viele Betroffene überrascht: Die Lohnsteuer wird vom Arbeitslohn einbehalten – und der Arbeitslohn ist doch durch die Pfändungsgrenzen geschützt. Müsste dann nicht auch die Steuererstattung, die aus zu viel gezahlter Lohnsteuer entsteht, wenigstens teilweise dem Schuldner zustehen?
Der BFH sagt klar: Nein. Der Steuererstattungsanspruch gehört vollumfänglich zur Insolvenzmasse. Er entsteht rechtlich bereits mit der Vorauszahlung der Steuer, also mit jedem Lohnsteuerabzug, unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Jahressteuer am Ende niedriger ausfällt als die einbehaltenen Beträge. Damit ist der Rechtsgrund für die Erstattung schon vor oder während des Verfahrens gelegt – und der Anspruch fällt in die Masse.
Keine Rückverwandlung in geschütztes Arbeitseinkommen
Besonders bitter für Schuldner: Der öffentlich-rechtliche Steuererstattungsanspruch wandelt sich nach der Rechtsprechung nicht wieder in Arbeitseinkommen zurück, das den Pfändungsgrenzen der §§ 850 ff. ZPO unterliegen würde. Was ursprünglich Teil des Lohns war, ändert mit dem Lohnsteuerabzug seine Rechtsnatur. Die Erstattung ist deshalb auch nicht anteilig unpfändbar – sie geht in voller Höhe an die Masse und damit an die Gläubiger.
4. Wie der BFH sein Ergebnis begründet
Der BFH leitet das alleinige Antragsrecht des Insolvenzverwalters konsequent aus dessen umfassender Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ab. Weil der erwartete Erstattungsanspruch Massebestandteil ist, gehört seine Geltendmachung zum Aufgabenkreis des Verwalters. Mehr noch: Das Antragsrecht verdichtet sich in Erstattungsfällen zu einer Pflicht. Der Verwalter muss die Veranlagung beantragen, um die Masse im Interesse der Gläubiger zu mehren.
Bemerkenswert ist auch eine zweite Aussage des Urteils: Selbst wenn sich die Erstattung auf einen Zeitraum vor der Verfahrenseröffnung bezieht und der Verwalter die Lebensverhältnisse des Schuldners in dieser Zeit nicht vollständig kennt, entbindet ihn das nicht von seiner Pflicht. Lücken im Sachverhalt muss das Finanzamt nach § 88 Abs. 1 AO von Amts wegen aufklären, gegebenenfalls unter Mitwirkung des weiterhin auskunftspflichtigen Schuldners.
Veranlagung trotz laufenden Insolvenzverfahrens zulässig
Das Finanzamt hatte noch eingewandt, nach Verfahrenseröffnung dürften Steuerbescheide nicht mehr ergehen. Das gilt jedoch nur, soweit darin Insolvenzforderungen festgesetzt würden – die müssten zur Tabelle angemeldet werden. Führt die Veranlagung dagegen unter dem Strich zu einer Erstattung, darf der Bescheid auch während des laufenden Verfahrens wirksam erlassen werden. Auch dieser letzte Einwand des Fiskus verfing also nicht.
5. Was bedeutet das Urteil praktisch für Arbeitnehmer in der Insolvenz?
Für Sie als betroffenen Arbeitnehmer hat die Entscheidung zwei Seiten. Die nüchterne Nachricht zuerst: Auf die Steuererstattung für Zeiträume vor und während des Insolvenzverfahrens haben Sie keinen Zugriff. Sie können die Erklärung weder selbst abgeben noch die Auszahlung an sich verlangen. Der Verwalter beantragt die Steuerveranlagung, das Finanzamt zahlt an die Masse, und das Geld kommt Ihren Gläubigern zugute.
Es gibt aber auch eine gute Seite: Mittelbar profitieren Sie durchaus. Jeder Euro, der in die Masse fließt, erhöht die Befriedigungsquote Ihrer Gläubiger und stärkt damit den geordneten Ablauf Ihres Verfahrens bis zur Restschuldbefreiung. Wer sich kooperativ verhält und dem Verwalter die nötigen Unterlagen liefert, vermeidet zudem Konflikte, die das Verfahren belasten könnten. Mehr zum Ablauf finden Sie auf meiner Seite zur Privatinsolvenz.
Vorsicht bei eigenmächtiger Abgabe der Steuererklärung
Geben Sie während des laufenden Verfahrens keine eigene Einkommensteuererklärung für massebezogene Zeiträume ab, ohne dies mit dem Insolvenzverwalter abzustimmen. Da Sie insoweit nicht mehr handlungsfähig sind, ist ein solcher Antrag rechtlich wirkungslos und stiftet nur Verwirrung. Erhalten Sie dennoch eine Erstattung ausgezahlt, müssen Sie damit rechnen, dass der Verwalter das Geld für die Masse herausverlangt. Sprechen Sie solche Fragen frühzeitig an.
6. Typische Konstellationen aus der Praxis
Ein Beispiel aus dem Beratungsalltag: Ein Lagerarbeiter aus Essen-Steele befindet sich seit Oktober in der Regelinsolvenz. Für das laufende Jahr wurden ihm monatlich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen; wegen hoher Fahrtkosten und Vorsorgeaufwendungen wäre eine Erstattung von rund 900 Euro zu erwarten. Diese 900 Euro stehen nicht ihm zu, sondern fließen nach dem BFH-Urteil über den Antrag des Verwalters in die Insolvenzmasse – obwohl sein Nettolohn unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt.
Anders liegt der Fall bei einer Steuernachzahlung: Ergibt die Veranlagung für Zeiträume vor der Verfahrenseröffnung ein Minus, ist das eine bloße Insolvenzforderung des Finanzamts. Sie wird über die Forderungsanmeldung zur Tabelle gebracht und am Ende von der Restschuldbefreiung erfasst. Nachzahlungen aus Lohneinkünften nach Verfahrenseröffnung betreffen dagegen grundsätzlich das insolvenzfreie Vermögen – hier kann es sinnvoll sein, Steuerklasse und Freibeträge rechtzeitig zu überprüfen.
Was gilt bei Ehegatten und Zusammenveranlagung?
Komplizierter wird es, wenn der insolvente Arbeitnehmer verheiratet ist. Die Wahl der Veranlagungsart und die Aufteilung von Erstattungen zwischen den Ehegatten werfen eigene Fragen auf, die der BFH in dieser Entscheidung nicht zu klären hatte. Hier lohnt sich eine individuelle Prüfung, denn die Interessen des nicht insolventen Ehepartners sind durchaus schutzwürdig und lassen sich mit guter Beratung wahren.
7. Strategische Hinweise: So gehen Sie mit der Situation um
Mein wichtigster Rat: Arbeiten Sie mit dem Insolvenzverwalter zusammen statt gegen ihn. Liefern Sie angeforderte Lohnabrechnungen, Bescheinigungen und Belege zügig. Das Verfahren läuft dadurch reibungsloser, und Sie vermeiden den Vorwurf der Obliegenheitsverletzung, der im schlimmsten Fall Ihre Restschuldbefreiung gefährden könnte. Was viele nicht wissen: Auch Belege über Werbungskosten können Sie einreichen – eine höhere Erstattung nützt zwar der Masse, aber eben auch der Quote und dem geordneten Verfahrensabschluss.
Prüfen Sie außerdem mit anwaltlicher Hilfe, welche Vermögensbestandteile überhaupt zur Masse gehören und wo Ihre Schutzrechte greifen. Die Pfändungsgrenzen beim laufenden Arbeitslohn, Schutzanträge nach § 850f ZPO bei besonderen Belastungen oder die korrekte Behandlung von Einmalzahlungen sind Stellschrauben, an denen sich für Schuldner im Insolvenzverfahren oft mehr erreichen lässt als bei der Steuererstattung, die der BFH nun eindeutig der Masse zugewiesen hat.
Kritischer Blick: Eine harte, aber konsequente Linie
Aus Schuldnersicht kann man die Entscheidung kritisch sehen: Wirtschaftlich stammt die Erstattung aus Lohn, der eigentlich durch Pfändungsgrenzen geschützt wäre. Dass dieser Schutz durch den bloßen technischen Vorgang des Lohnsteuerabzugs verloren geht, hat etwas Zufälliges. Wer seine Freibeträge früh eintragen lässt und dadurch weniger Lohnsteuer vorauszahlt, behält mehr vom geschützten Nettolohn – wer das versäumt, finanziert die Masse. Der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, hier für mehr Gerechtigkeit zu sorgen. Bis dahin gilt: Rechtzeitige Gestaltung ist der beste Schuldnerschutz.
8. Anwaltliche Unterstützung im Insolvenzverfahren
Als Fachanwalt für Insolvenzrecht in Essen vertrete ich seit über 25 Jahren Schuldner in allen Phasen des Verfahrens – von der Vorbereitung der Insolvenzanmeldung über die Wohlverhaltensphase bis zur Restschuldbefreiung. Gerade an der Schnittstelle von Insolvenzrecht und Steuerrecht entscheidet sich oft, wie viel von Ihrem Einkommen Ihnen tatsächlich bleibt.
Ich prüfe für Sie, welche Ansprüche zur Masse gehören und welche nicht, ob der Insolvenzverwalter seine Befugnisse überschreitet und welche Gestaltungsmöglichkeiten Ihnen offenstehen – etwa bei Steuerklassenwahl, Freibeträgen oder Pfändungsschutzanträgen. Auch wenn Sie als Arbeitnehmer von der Insolvenz Ihres Arbeitgebers betroffen sind, unterstütze ich Sie. Nehmen Sie Kontakt auf – die telefonische Ersteinschätzung ist kostenlos.
Ihr Weg zu uns
Sie erreichen meine Kanzlei an der Huyssenallee 85 in Essen telefonisch unter 0201 / 10 299 20 oder per E-Mail an info@kanzlei-tholl.de. Schildern Sie mir kurz Ihre Situation – ich sage Ihnen offen, wo Handlungsbedarf besteht und wo nicht. Gerade bei Fragen rund um die Steuerveranlagung in der Insolvenz gilt: Je früher Sie sich beraten lassen, desto mehr Spielräume bestehen.
9. Häufig gestellte Fragen zur Steuerveranlagung in der Insolvenz
Darf ich in der Privatinsolvenz selbst eine Steuererklärung abgeben?
Für Zeiträume, in denen mit einer Steuererstattung zu rechnen ist, die zur Insolvenzmasse gehört, nicht. Das Antragsrecht auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG steht nach dem BFH-Urteil vom 20.11.2025 (VI R 5/23) allein dem Insolvenzverwalter zu. Sie verlieren mit der Verfahrenseröffnung insoweit Ihre steuerliche Handlungsfähigkeit. Stimmen Sie steuerliche Fragen daher immer mit dem Verwalter ab.
Bekomme ich meine Steuererstattung während der Insolvenz ausgezahlt?
Nein. Der Erstattungsanspruch gehört in voller Höhe zur Insolvenzmasse, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt vor oder während des Verfahrens verwirklicht wurde. Das Finanzamt zahlt an den Insolvenzverwalter, der das Geld an die Gläubiger verteilt. Eine anteilige Auszahlung an Sie ist nicht vorgesehen.
Gelten für die Steuererstattung die Pfändungsfreigrenzen?
Nein. Die Pfändungsgrenzen der §§ 850 ff. ZPO schützen nur das laufende Arbeitseinkommen. Die Steuererstattung wandelt sich nach der Rechtsprechung nicht in geschütztes Arbeitseinkommen zurück, obwohl sie aus einbehaltener Lohnsteuer stammt. Sie ist deshalb vollständig pfändbar und massezugehörig.
Muss der Insolvenzverwalter die Steuererklärung für mich abgeben?
Ja, wenn mit einer Erstattung zu rechnen ist. Das Antragsrecht verdichtet sich dann zu einer Pflicht, weil der Verwalter die Insolvenzmasse im Interesse der Gläubiger mehren muss. Er muss die Erklärung selbst unterschreiben und einreichen; Ihre Unterschrift ist nicht erforderlich.
Muss ich beim Insolvenzverwalter trotzdem mitwirken?
Ja. Sie bleiben auch nach Verfahrenseröffnung zur Mitwirkung verpflichtet und müssen dem Verwalter die Informationen geben, die er für die Steuererklärung braucht, etwa Lohnabrechnungen oder Angaben zu Versicherungen. Wer die Mitwirkung verweigert, riskiert Nachteile bis hin zur Gefährdung der Restschuldbefreiung.
Was passiert, wenn die Veranlagung zu einer Nachzahlung führt?
Eine Nachzahlung für Zeiträume vor der Verfahrenseröffnung ist eine einfache Insolvenzforderung des Finanzamts. Sie wird zur Insolvenztabelle angemeldet und nimmt am Verfahren teil; mit der Restschuldbefreiung sind Sie sie los. Nachzahlungen aus Lohneinkünften nach Eröffnung treffen dagegen grundsätzlich Ihr insolvenzfreies Vermögen.
Kann das Finanzamt die Veranlagung verweigern, weil ich nicht unterschrieben habe?
Nein. Genau das hat der BFH dem Finanzamt untersagt. Die vom Insolvenzverwalter allein unterschriebene Einkommensteuererklärung mit den Mindestangaben – also Ihren Personalien und dem Bruttoarbeitslohn – genügt. Das Finanzamt ist dann nach § 25 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 AO zur Veranlagung verpflichtet.
Lohnt es sich, in der Insolvenz Freibeträge beim Lohnsteuerabzug eintragen zu lassen?
Das kann sich lohnen. Wer Freibeträge, etwa für Fahrtkosten, frühzeitig eintragen lässt, zahlt weniger Lohnsteuer voraus und behält mehr Nettolohn, der nur bis zur Pfändungsgrenze in die Masse fließt. Eine spätere Erstattung würde dagegen vollständig der Masse zustehen. Lassen Sie die Gestaltung im Einzelfall anwaltlich prüfen.
Kostenlose telefonische Ersteinschätzung anfordern
Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.