Einleitung
Der Vorwurf taucht fast nie zum Zeitpunkt des Kreditantrags auf. Er kommt Jahre später, wenn der Kredit ausgefallen ist oder das Unternehmen insolvent wurde und jemand die Unterlagen von damals mit der tatsächlichen Lage von damals vergleicht. Dann liegt auf dem Tisch, was in der Krise selbstverständlich schien: eine betriebswirtschaftliche Auswertung, die einen Monat älter war als angegeben, eine Forderung, die längst uneinbringlich war, ein Darlehen bei einem anderen Institut, nach dem niemand ausdrücklich gefragt hatte.
Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht muss ich Mandanten in Essen und im Ruhrgebiet an dieser Stelle regelmäßig eine unangenehme Auskunft geben. Der Kreditbetrug nach § 265b StGB setzt weder voraus, dass die Bank getäuscht wurde, noch dass sie einen Schaden erlitten hat, noch dass überhaupt Geld geflossen ist. Die Tat ist bereits mit dem Einreichen der Unterlagen vollendet. Dieser Beitrag erklärt, wie die Vorschrift aufgebaut ist, wen sie erfasst, wo ihre Grenzen liegen und welche Folgen neben der Strafe drohen.
Inhaltsverzeichnis
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1. Was § 265b StGB verbietet
Die Vorschrift erfasst falsche Angaben im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits. Nach § 265b Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer über wirtschaftliche Verhältnisse unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, oder wer schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Voraussetzung ist, dass diese für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind.
Der zweite Tatbestand ist ein Verschweigenstatbestand. Nach § 265b Abs. 1 Nr. 2 StGB ist strafbar, wer bei der Vorlage solche Verschlechterungen der dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mitteilt, die für die Entscheidung erheblich sind. Das ist die Vorschrift, die in der Krise am häufigsten übersehen wird: Die eingereichten Zahlen waren richtig, als sie erstellt wurden, und sie sind es im Zeitpunkt der Vorlage nicht mehr.
Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bemerkenswert ist das Alter der Norm: Sie stammt aus dem Ersten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und gilt seit dem 1. September 1976 unverändert. Ein Tatbestand aus der Zeit der Papierbilanz wird heute auf vollständig digitalisierte Kreditprozesse angewendet.
Auch Prolongation und Konditionenänderung sind erfasst
Viele denken beim Kreditbetrug an die Erstfinanzierung. Der Wortlaut ist weiter: Erfasst sind ebenso der Antrag auf Belassung eines bestehenden Kredits und der Antrag auf Veränderung seiner Bedingungen. Die jährliche Vorlage der Zahlen zur Prolongation einer Kontokorrentlinie, die Bitte um Tilgungsaussetzung und der Austausch von Sicherheiten fallen damit in den Anwendungsbereich. Gerade in der Krise ist das der häufigste Anlass für die Vorlage von Unterlagen.
2. Vollendet mit dem Einreichen
Die für Betroffene wichtigste und zugleich unangenehmste Eigenschaft der Vorschrift ist ihre Vorverlagerung. § 265b StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; geschützt sind das Vermögen der Kreditgeber und die Funktionsfähigkeit des Kreditwesens. Der Bundesgerichtshof hat das im Beschluss vom 10. April 2014 (Aktenzeichen 1 StR 649/13) ausdrücklich bestätigt.
Daraus folgt: Ein Vermögensschaden ist nicht erforderlich, ein Irrtum des Bankmitarbeiters ebenso wenig, und auf eine Auszahlung kommt es nicht an. Vollendet ist die Tat mit der Vorlage der Unterlagen oder mit der schriftlichen Angabe, sofern sie vor der abschließenden Kreditentscheidung erfolgt. Auch eine Bereicherungsabsicht, wie sie § 263 StGB verlangt, ist nicht nötig; bedingter Vorsatz genügt.
Ein Strafantrag ist nicht erforderlich. Anders als beim Betrug in bestimmten Konstellationen handelt es sich um ein Offizialdelikt. Die Anzeige der Bank ist damit nur der Anstoß; sie kann nicht zurückgenommen werden, und das Verfahren läuft auch dann weiter, wenn das Institut sein Interesse verliert, weil der Kredit zurückgeführt wurde.
Übersicherung hilft nicht
Das in der Praxis häufigste Verteidigungsargument lautet, die Bank sei ohnehin übersichert gewesen und habe deshalb nie ein Risiko getragen. Der Bundesgerichtshof hat eine Einschränkung des Tatbestands aus diesem Grund abgelehnt: Auch werthaltige Sicherheiten können einen künftigen Kreditausfall nicht absolut ausschließen, und der Schutz des Kreditwesens als Institution besteht unabhängig davon. Wirtschaftlich mag das Argument überzeugen, strafrechtlich trägt es nicht.
3. Nur Kredite für Betriebe und Unternehmen
Hier liegt die wichtigste Begrenzung der Vorschrift. Nach § 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB sind Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand nur solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Und der Kredit muss für einen solchen Betrieb bestimmt sein. Der private Verbraucherkredit fällt vollständig heraus; dort bleibt allenfalls § 263 StGB.
Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung, nicht die Rechtsform und nicht die Eintragung im Handelsregister. Berücksichtigt werden Umsatzhöhe und Kapitalausstattung, Zahl und Art der Beschäftigten, Zahl der Betriebsstätten, Umfang der Korrespondenz und des Zahlungsverkehrs, Vielfalt der Geschäftstätigkeit und Häufigkeit der Geschäftsvorfälle. Für Kleinstbetriebe, Solo-Selbstständige und viele Existenzgründer kann das den Tatbestand von vornherein ausschließen.
Ebenso entscheidend ist der Zweck des Kredits. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. November 2010 (Aktenzeichen 1 StR 502/10) den Fall einer selbstständigen Ärztin aufgehoben, die für einen privaten Immobilienerwerb ein Darlehen aufgenommen und dabei ihre Vermögensverhältnisse unvollständig dargestellt hatte. Weil es sich um ein privates Geschäft handelte, war § 265b StGB nicht anwendbar, obwohl die Angaben irreführend waren. Es kommt also auf den Verwendungszweck an, nicht auf den Berufsstatus des Antragstellers.
Der vorgetäuschte Betrieb
Wer daraus schließt, man müsse nur klein genug sein, irrt. Der Tatbestand erfasst ausdrücklich auch Kredite für einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen. Die Scheingründung, die allein der Kreditbeschaffung dient, ist damit gerade erfasst. Die Begrenzung schützt den echten Kleinbetrieb, nicht die konstruierte Existenz.
4. Was als Kredit gilt
Auch den Kreditbegriff definiert das Gesetz selbst. Nach § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB sind Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen. Die Aufzählung ist abschließend, aber weit.
Weiter jedenfalls als der aufsichtsrechtliche Kreditbegriff. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Oktober 2014 (Aktenzeichen 1 StR 114/14) klargestellt, dass § 265b StGB deutlich über den Kreditbegriff des Kreditwesengesetzes hinausgeht, und Genussrechtskapital als Gelddarlehen aller Art eingeordnet. In derselben Entscheidung hat er festgehalten, dass auch ausländische Kreditgeber geschützt sind; auf den Sitz des Instituts kommt es nicht an.
Praktisch bedeutsam ist die ausdrückliche Nennung der Stundung. Wer gegenüber einem Lieferanten, der Ratenzahlung gewährt, oder gegenüber einer Bürgschaftsbank falsche Zahlen vorlegt, bewegt sich damit ebenfalls im Anwendungsbereich der Vorschrift, ohne dass ein klassischer Darlehensvertrag im Raum steht. Das wird in der Beratung regelmäßig übersehen, weil man den Kreditbetrug allein bei der Hausbank verortet.
Die Grenze zum Subventionsbetrug
Von § 265b StGB abzugrenzen ist der Subventionsbetrug nach § 264 StGB, der Leistungen aus öffentlichen Mitteln ohne marktmäßige Gegenleistung erfasst. Bei einem zinsverbilligten Förderdarlehen mit Rückzahlungspflicht liegt der Schwerpunkt beim Kreditbetrug, beim verlorenen Zuschuss beim Subventionsbetrug. Für die Corona-Soforthilfen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4. Mai 2021 (Aktenzeichen 6 StR 137/21) entschieden, dass es sich um Subventionen im Sinne des § 264 StGB handelt. Der Unterschied ist erheblich, denn § 264 Abs. 5 StGB stellt bereits leichtfertiges Handeln unter Strafe.
5. Erheblichkeit und Vorsatz
Nicht jede Ungenauigkeit ist strafbar. Die Angaben müssen für die Entscheidung über den Antrag erheblich sein. Erheblich sind sie, wenn sie objektiv geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit einer Kreditgewährung oder günstigerer Konditionen zu erhöhen. Ein Nachweis, dass sie die Entscheidung tatsächlich beeinflusst haben, ist dagegen nicht erforderlich, denn sonst wäre die Vorverlagerung des Tatbestands sinnlos.
Der Bundesgerichtshof hat betont, dass Angaben kontextbezogen auszulegen sind und nicht isoliert. Maßgeblich ist, wie sie sich aus Sicht eines vernünftigen Kreditgebers im Zusammenhang der übrigen Unterlagen darstellen. Eine feste Wesentlichkeitsgrenze in Prozent oder Euro gibt es nicht; die Frage wird einzelfallbezogen beantwortet.
Auf der subjektiven Seite genügt bedingter Vorsatz. Er muss sich sowohl auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit als auch auf die Erheblichkeit beziehen. Wer die Zahlen nicht kennt, weil er sie nicht kennen will, bewegt sich damit in einem gefährlichen Bereich; wer sie schlicht nicht besser wusste, nicht. Fahrlässigkeit ist bei § 265b StGB anders als beim Subventionsbetrug nicht strafbar.
Bewertungsspielräume sind keine Falschangaben
Der wichtigste Verteidigungsansatz liegt in der Abgrenzung zwischen einer unrichtigen Unterlage und einer vertretbaren Bewertung. Bilanzen enthalten Ansatz- und Bewertungswahlrechte, Schätzungen, Rückstellungsbemessungen und die Frage der Fortführungsprämisse. Wer sich innerhalb des vertretbaren Rahmens bewegt, legt keine unrichtige Unterlage vor, auch wenn ein anderer Bilanzierender zu einem ungünstigeren Ergebnis gekommen wäre. Die Grenze verläuft dort, wo eine Bewertung nicht mehr vertretbar ist oder wo Tatsachen verschwiegen werden.
6. Die typischen Fallgruppen
Am häufigsten sind geschönte betriebswirtschaftliche Auswertungen und Jahresabschlüsse: aktivierte, nicht mehr werthaltige Forderungen, unterlassene Wertberichtigungen, nicht gebildete Rückstellungen, überhöhte Vorratsbewertungen. Die zweite Gruppe bilden veraltete Zahlen, also die Vorlage eines Vorjahresabschlusses, obwohl sich die Lage seither erheblich verschlechtert hat; dieser Fall wird über § 265b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst, nicht über Nummer 1.
Die dritte Gruppe sind verschwiegene Verbindlichkeiten: Parallelfinanzierungen bei anderen Instituten, Gesellschafterdarlehen, Steuerrückstände, Beitragsrückstände bei den Sozialversicherungsträgern und laufende Pfändungen. Die vierte betrifft Sicherheiten: nicht existente, bereits abgetretene oder mehrfach abgetretene Forderungen und überbewertete Sicherungsgüter. Hinzu treten Scheinrechnungen zum Nachweis von Umsätzen und Gefälligkeitsbescheinigungen; für einen Berater, der eine solche Bescheinigung wider besseres Wissen ausstellt, kommt Beihilfe in Betracht.
Die Verfahren beginnen fast immer auf zwei Wegen. Entweder erstattet das Kreditinstitut nach dem Ausfall Anzeige, oder der Insolvenzverwalter stellt die Abweichung zwischen den bei der Bank eingereichten Unterlagen und der tatsächlichen Vermögenslage fest. Der Vorwurf steht dann selten allein: Neben ihn treten regelmäßig die Insolvenzverschleppung und die Bankrottdelikte, und zwar in Tatmehrheit, also mit entsprechender Wirkung auf die Gesamtstrafe. Weiterführende Informationen finden Sie auf meinen Seiten zum Kreditbetrug, zum Betrug und zum Subventionsbetrug.
Warum gerade die Krise das Risiko erzeugt
Der Zusammenhang ist strukturell und nicht zufällig. In der Krise braucht das Unternehmen Liquidität, die Bank verlangt aktuelle Zahlen, und die aktuellen Zahlen sind genau das, was die Finanzierung verhindern würde. Aus diesem Widerspruch entstehen die meisten Fälle, und zwar nicht aus krimineller Energie, sondern aus der Hoffnung, die Lage bis zur nächsten Vorlage wieder gedreht zu haben.
7. Tätige Reue und die Folgen
Eine Möglichkeit, die kaum bekannt ist, steht in § 265b Abs. 2 StGB. Wer freiwillig verhindert, dass der Kreditgeber aufgrund der Tat die beantragte Leistung erbringt, wird nicht bestraft. Wird die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht, genügt das freiwillige und ernsthafte Bemühen, sie zu verhindern. Damit besteht in der Phase zwischen Antragstellung und Auszahlung ein vollständiger Weg in die Straffreiheit, der in der Praxis fast nie beschritten wird.
Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Wichtiger als die Strafe ist für Geschäftsführer aber die Nebenfolge: Nach § 6 Abs. 2 GmbHG kann fünf Jahre lang nicht Geschäftsführer sein, wer wegen einer Vorsatztat nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Die Schwelle von einem Jahr wird damit zur entscheidenden Größe der Verteidigung, wichtiger häufig als die Frage der Bewährung.
Zivilrechtlich steht das Kreditverhältnis auf dem Spiel. Nach § 490 Abs. 1 BGB kann der Darlehensgeber bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit der Sicherheiten kündigen, vor Auszahlung im Zweifel stets, danach in der Regel. Daneben bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB, denn Falschangaben zerstören die Vertrauensgrundlage, und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. Kreuzkündigungsklauseln führen dazu, dass die Kündigung eines Engagements weitere Linien mitreißt; wirtschaftlich ist das häufig der eigentliche Auslöser der Insolvenz.
Das übersehene Fenster des Absatzes 2
Veröffentlichte Rechtsprechung zur tätigen Reue nach § 265b Abs. 2 StGB gibt es praktisch nicht, was sich leicht erklärt: Wer die Unterlagen eingereicht hat, will die Auszahlung. Für die Beratung ist die Vorschrift trotzdem zentral, denn sie beschreibt das einzige Zeitfenster, in dem sich ein Fehler folgenlos korrigieren lässt. Wer nach der Einreichung bemerkt, dass etwas nicht stimmt, sollte wissen, dass dieses Fenster existiert und wann es sich schließt.
8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt
Die Verteidigung setzt regelmäßig vor der Frage an, ob die Zahlen richtig waren. Zu prüfen ist zuerst, ob der Tatbestand überhaupt eröffnet ist: Handelte es sich um einen Kredit für einen Betrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, war der Kreditzweck betrieblich, und gehört das Geschäft zu dem abschließenden Katalog des § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB. Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, endet der Vorwurf.
Auf der zweiten Stufe geht es um Erheblichkeit und Vorsatz. Zu rekonstruieren ist, welche Unterlagen wann eingereicht wurden, welche Informationen die Bank ohnehin hatte, welche Nachfragen gestellt wurden und wie die Bewertungen zustande kamen. Dazu kommt die Verjährung: Weil die Tat mit der Vorlage vollendet ist, liegen die maßgeblichen Zeitpunkte häufig Jahre vor der Insolvenz und damit oft am Rand oder außerhalb der Fünfjahresfrist.
Womit ich Ihnen konkret helfe
Ich beschaffe Akteneinsicht, arbeite den Ablauf der Kreditvorgänge entlang der Korrespondenz und der eingereichten Unterlagen auf und ordne ein, welche Vorwürfe tatbestandlich tragen und welche Zeiträume verjährt sein können. Dazu gehört die Abstimmung mit den Parallelverfahren, also mit dem Insolvenzverwalter und einem etwaigen Zivilprozess der Bank, und die Frage der Nebenfolgen für Ihre Organstellung. Welcher Weg der richtige ist, ob Schweigen, Einlassung oder eine Verständigung über eine Einstellung, hängt von der Beweislage und vom Verfahrensstand ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.
9. Häufig gestellte Fragen zum Kreditbetrug
Muss die Bank einen Schaden erlitten haben?
Nein. § 265b StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Weder ein Vermögensschaden noch ein Irrtum des Bankmitarbeiters noch eine Auszahlung sind erforderlich. Die Tat ist bereits mit dem Einreichen der unrichtigen Unterlagen oder mit der schriftlichen Falschangabe vollendet, sofern sie vor der Kreditentscheidung erfolgt.
Gilt die Vorschrift auch für private Kredite?
Nein. Erfasst sind nur Kredite für einen Betrieb oder ein Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sowie für vorgetäuschte Betriebe. Beim privaten Immobilien- oder Konsumentenkredit bleibt allenfalls der Betrug nach § 263 StGB.
Zählt es, wenn ich eine Verschlechterung nur nicht erwähnt habe?
Ja. § 265b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst gerade das Verschweigen erheblicher Verschlechterungen der in den Unterlagen dargestellten Verhältnisse bei deren Vorlage. Genau darin liegt der häufigste Fall: Die Zahlen waren bei ihrer Erstellung richtig und im Zeitpunkt der Vorlage überholt.
Hilft es, dass die Bank ausreichend besichert war?
Strafrechtlich nicht. Der Bundesgerichtshof hat eine Einschränkung des Tatbestands bei werthaltigen Sicherheiten abgelehnt, weil die Vorschrift auch die Funktionsfähigkeit des Kreditwesens schützt. Wirtschaftlich kann die Besicherung für die Strafzumessung und für die Frage einer Einstellung eine Rolle spielen.
Kann die Bank die Anzeige zurücknehmen?
Nein. § 265b StGB ist kein Antragsdelikt, sondern ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt unabhängig vom weiteren Interesse des Instituts, auch wenn der Kredit inzwischen vollständig zurückgeführt wurde.
Wann verjährt der Vorwurf?
Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Da die Tat mit der Vorlage der Unterlagen vollendet ist, liegen die maßgeblichen Zeitpunkte häufig weit vor der Insolvenz. Der genaue Beginn der Frist ist im Einzelfall zu prüfen und in der Verteidigung ein wichtiger Ansatzpunkt.
Verliere ich meine Geschäftsführerstellung?
Nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. § 6 Abs. 2 GmbHG erfasst die Straftaten nach den §§ 263 bis 264a und den §§ 265b bis 266a StGB erst ab dieser Schwelle, dann allerdings für fünf Jahre. Bei den Insolvenzdelikten genügt dagegen jede Verurteilung wegen einer Vorsatztat.
Kann ich einen bereits gestellten Antrag noch folgenlos zurückziehen?
§ 265b Abs. 2 StGB sieht Straffreiheit vor, wenn Sie freiwillig verhindern, dass der Kreditgeber die beantragte Leistung erbringt. Lehnt die Bank ohnehin ab, genügt das freiwillige und ernsthafte Bemühen. Das Zeitfenster endet mit der Auszahlung, und ob eine Rücknahme im Einzelfall als freiwillig gilt, hängt von den Umständen ab.
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