Vermieter und Beraterin prüfen Kautionsunterlagen vor einem Gewerbeobjekt

Einleitung

Wenn ein gewerblicher Mieter in die Insolvenz rutscht, greifen Vermieter regelmäßig auf die Mietsicherheit zurück, um offene Mieten auszugleichen. Doch was passiert danach? Muss der Mieter die verbrauchte Kaution wieder auffüllen, obwohl er ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat? Das Oberlandesgericht Rostock hat diese Frage mit Urteil vom 23.10.2025 (Az. 3 U 54/25) zugunsten der Vermieter beantwortet: Der Anspruch auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit ist weder Insolvenzforderung noch Masseverbindlichkeit und kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in voller Höhe durchgesetzt werden. Für Vermieter von Gewerbeimmobilien in Essen und im Ruhrgebiet, ob in der Innenstadt, in Rüttenscheid oder in den Gewerbegebieten entlang der A40, ist das eine wichtige Klarstellung.

Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Insolvenzrecht und im Gewerbemietrecht begleite ich regelmäßig beide Seiten solcher Konflikte: Vermieter, die ihre Sicherheit wiederhergestellt sehen wollen, und Unternehmen, die nach einem Insolvenzplanverfahren mit Altforderungen konfrontiert werden, von denen sie sich befreit glaubten. In diesem Beitrag erkläre ich, was das Urteil bedeutet, wie das Gericht argumentiert und welche Handlungsoptionen beide Seiten jetzt haben.

1. Mietsicherheit in der Insolvenz: Worum geht es?

Die Mietsicherheit in der Insolvenz des Mieters wirft eine Grundfrage auf: Verwertet der Vermieter die Kaution wegen offener Mieten, entsteht nach den meisten Gewerbemietverträgen ein Anspruch auf Wiederauffüllung. Fällt dieser Anspruch in das Insolvenzverfahren des Mieters, erhält der Vermieter nur die Quote. Liegt er außerhalb des Verfahrens, kann der Vermieter die volle Wiederauffüllung verlangen. Genau diese Einordnung hat das OLG Rostock nun zugunsten der Vermieter entschieden.

Im Gewerbemietrecht sind Mietsicherheiten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Anders als im Wohnraummietrecht, wo § 551 BGB die Kaution auf drei Nettokaltmieten begrenzt, können die Parteien im Gewerberaum die Höhe frei vereinbaren. Sicherheiten von sechs Monatsmieten oder mehr sind keine Seltenheit. Im Fall des OLG Rostock ging es um eine Wiederauffüllung in Höhe von 68.287,50 Euro, der Streitwert des Berufungsverfahrens lag bei bis zu 80.000 Euro. Solche Summen entscheiden für Vermieter darüber, ob das Mietverhältnis mit einem sanierten Mieter wirtschaftlich tragbar bleibt.

Der typische Ablauf in der Mieterinsolvenz

Der Ablauf folgt fast immer demselben Muster: Der Mieter gerät in Zahlungsschwierigkeiten, Mieten bleiben offen, das Insolvenzverfahren wird eröffnet. Der Mietvertrag besteht nach § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Der Vermieter rechnet seine Mietrückstände gegen die Kaution auf oder zieht die Barsicherheit ein. Damit ist die Sicherheit verbraucht.

Wird das Verfahren später aufgehoben, etwa nach einem bestätigten Insolvenzplan, läuft das Mietverhältnis häufig weiter. Der Vermieter steht dann ohne Sicherheit da, obwohl der Vertrag eine solche vorsieht und der Mieter gerade erst bewiesen hat, dass ein Ausfallrisiko real ist. Die Frage, ob er die Wiederauffüllung verlangen kann, war bislang obergerichtlich nicht geklärt.

2. Die Rechtslage: Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit oder keines von beidem?

Die Insolvenzordnung teilt Forderungen gegen den Schuldner grundsätzlich in zwei Kategorien ein. Insolvenzforderungen nach § 38 InsO sind Vermögensansprüche, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits begründet waren; sie werden zur Tabelle angemeldet und nur quotal bedient. Masseverbindlichkeiten nach §§ 53 ff. InsO entstehen durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder kraft Gesetzes nach Verfahrenseröffnung; sie sind vorweg in voller Höhe zu berichtigen.

Bei einem Insolvenzplanverfahren kommt eine weitere Vorschrift hinzu: Nach § 227 Abs. 1 InsO wird der Schuldner mit der im Plan vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit. Wer also eine Insolvenzforderung hatte und die Planquote erhalten hat, kann den Rest nicht mehr verlangen. Genau darauf berief sich die Mieterin im Rostocker Fall: Der Wiederauffüllungsanspruch sei vor Verfahrenseröffnung begründet worden, also Insolvenzforderung, also durch den Plan erledigt.

Warum der Wiederauffüllungsanspruch aus dem Raster fällt

Das OLG Rostock hat dieser Sichtweise eine Absage erteilt. Der Anspruch auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit passt nach Auffassung des Senats von vornherein nicht in das Schema der Zweiteilung. Er ist weder Insolvenzforderung noch Masseverbindlichkeit, sondern ein Anspruch eigener Art, der jedenfalls bei Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohne insolvenzrechtliche Beschränkungen verfolgt werden kann.

Dahinter steht eine einfache Überlegung: Der Wiederauffüllungsanspruch entsteht nach der Rechtsprechung erst mit der Inanspruchnahme der Sicherheit, nicht schon mit dem Abschluss des Mietvertrags. Das Kammergericht hatte dies bereits 2008 so gesehen (KG Berlin, Beschluss vom 03.03.2008, Az. 22 W 2/08), und das OLG Rostock schließt sich dieser Linie an. Spätestens wenn der Mietvertrag nach Verfahrensaufhebung an den Mieter zurückfällt und neue Mietforderungen entstehen, entsteht auch der Anspruch auf Wiederauffüllung der Sicherheit neu.

3. Der Fall vor dem OLG Rostock: Insolvenzplan schützt nicht vor Wiederauffüllung

Im konkreten Fall hatte die Vermieterin eines Gewerbeobjekts die gestellte Mietsicherheit während des Mietverhältnisses berechtigt in Anspruch genommen. Über das Vermögen der Mieterin wurde ein Insolvenzverfahren durchgeführt und durch einen Insolvenzplan beendet. Das Mietverhältnis lief weiter. Die Vermieterin verlangte anschließend die Wiederauffüllung der Sicherheit in Höhe von 68.287,50 Euro. Das Landgericht Neubrandenburg gab der Klage mit Urteil vom 28.05.2025 (Az. 3 O 469/23) statt.

Die Mieterin argumentierte in der Berufung beachtlich: Auch ein Anspruch auf Sicherheitsleistung sei ein Recht auf eine geldwerte Leistung aus dem Schuldnervermögen und damit, wenn er vor Verfahrenseröffnung begründet wurde, eine Insolvenzforderung. Die Vorstellung eines während des Verfahrens "ruhenden Anspruchs" sei dem deutschen Insolvenzrecht fremd und durchbreche den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Das OLG Rostock wies die Berufung dennoch zurück.

Keine Befreiungswirkung des Insolvenzplans für diesen Anspruch

Der Kern der Entscheidung liegt in der Reichweite des § 227 Abs. 1 InsO. Die Befreiungswirkung des Insolvenzplans erfasst nur Verbindlichkeiten gegenüber Insolvenzgläubigern. Da der Wiederauffüllungsanspruch nach Auffassung des Senats keine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO ist, wird er von der Planwirkung schlicht nicht erfasst. Der Mieter wird durch den Plan von seinen Altschulden frei, nicht aber von der vertraglichen Pflicht, die vereinbarte Sicherheit für die Zukunft wieder bereitzustellen.

Auch die Eintragung von Forderungen in die Insolvenztabelle half der Mieterin nicht. Die Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO erstreckt sich nicht auf Ansprüche, die gar keine Insolvenzforderungen sind. Wichtig für die Praxis: Das OLG Rostock hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Einordnung des Wiederauffüllungsanspruchs in der Literatur stark umstritten ist und eine höchstrichterliche Klärung bislang fehlt. Das letzte Wort ist also möglicherweise noch nicht gesprochen.

4. Die Argumentation des Gerichts im Detail

Das tragende Argument des Senats ist der Sicherungszweck der Kaution. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstehen laufend neue Mietforderungen des Vermieters, die weder Masseverbindlichkeiten noch Insolvenzforderungen sind, sondern gewöhnliche Neuforderungen. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum der Vermieter für diese neuen Forderungen nur mit einer Quote des ursprünglich vereinbarten Kautionsbetrags abgesichert sein sollte, obwohl die vertragliche Sicherungsabrede fortbesteht und außerhalb einer Insolvenz jederzeit die Wiederauffüllung rechtfertigen würde. Die Sicherheit dient der Zukunft des Mietverhältnisses, nicht der Vergangenheit.

Das Gericht musste sich zudem mit einem gewichtigen Einwand aus der Literatur auseinandersetzen. Dort wird befürchtet, der Vermieter könne sich über ein Karussell aus Aufrechnung und Wiederauffüllung vollständige Befriedigung seiner Altforderungen verschaffen: erst gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen, dann Wiederauffüllung verlangen, dann erneut aufrechnen und so weiter. Damit würde die Gläubigergleichbehandlung faktisch ausgehebelt.

Warum das befürchtete Aufrechnungskarussell nicht funktioniert

Das OLG Rostock entkräftet diesen Einwand mit zwei Argumenten. Erstens ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution aufschiebend bedingt: Er entsteht erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe der Mietsache. Gegen eine noch nicht entstandene Forderung kann nach den allgemeinen Regeln des § 387 BGB nicht aufgerechnet werden. Das befürchtete Karussell kann sich also während des laufenden Mietverhältnisses gar nicht drehen.

Zweitens bestehen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens keine offenen Altmietforderungen mehr, mit denen der Vermieter aufrechnen könnte. Die angemeldeten Forderungen unterliegen der Verteilung, und der Schuldner wird, im Planverfahren über § 227 Abs. 1 InsO, von den Restbeträgen frei. Die Wiederauffüllung verschafft dem Vermieter also keine verdeckte Vollbefriedigung seiner Insolvenzforderungen, sondern stellt nur die vertraglich geschuldete Absicherung für die Zukunft wieder her. Diese Trennung zwischen Vergangenheit und Zukunft halte ich für überzeugend.

5. Praktische Folgen für Vermieter von Gewerbeimmobilien

Für Vermieter ist das Urteil ein deutlicher Gewinn an Rechtssicherheit. Wer die Mietsicherheit während der Insolvenz des Mieters berechtigt verwertet hat, kann bei fortgesetztem Mietverhältnis nach Verfahrensaufhebung die vollständige Wiederauffüllung verlangen. Das gilt nach der Rostocker Entscheidung ausdrücklich auch dann, wenn das Verfahren durch einen Insolvenzplan beendet wurde und der Mieter sich auf die Befreiungswirkung des § 227 Abs. 1 InsO beruft.

Voraussetzung ist allerdings stets eine tragfähige vertragliche Grundlage. Der Wiederauffüllungsanspruch ergibt sich aus der Sicherungsabrede im Mietvertrag. Vermieter sollten ihre Gewerbemietverträge daraufhin prüfen lassen, ob die Kautionsklausel eine ausdrückliche Wiederauffüllungspflicht nach Inanspruchnahme vorsieht. Fehlt eine klare Regelung, hängt der Anspruch von der Auslegung der Sicherungsabrede ab, was vermeidbare Unsicherheit schafft.

Zusammenspiel mit Kündigungsrechten und Vermieterpfandrecht

Die Wiederauffüllung ist nur ein Baustein der Vermieterstrategie in der Mieterinsolvenz. Daneben stehen die Kündigungssperre des § 112 InsO, die dem Vermieter nach dem Eröffnungsantrag die Kündigung wegen Altrückständen verwehrt, das Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB und die Wahlrechte des Insolvenzverwalters. Wer als Vermieter frühzeitig die richtige Reihenfolge wählt, also Sicherheit verwerten, Forderungen anmelden, Neuforderungen konsequent durchsetzen, steht am Ende deutlich besser da. Einen Überblick über diese Gemengelage gibt meine Seite zum Mietrecht in der Insolvenz.

Verweigert der Mieter nach Verfahrensaufhebung die Wiederauffüllung, kann das im Übrigen eigenständige Konsequenzen haben: Der Verzug mit der geschuldeten Sicherheit kann je nach Vertragsgestaltung und Einzelfall eine Kündigung rechtfertigen. Vermieter sollten den Anspruch daher nicht nur beziffern, sondern auch förmlich mit Fristsetzung geltend machen, um sich alle Optionen zu erhalten.

6. Was bedeutet das Urteil für Mieter nach dem Insolvenzplan?

Für sanierte Unternehmen ist die Entscheidung eine unangenehme Überraschung. Wer ein Insolvenzplanverfahren durchlaufen hat, kalkuliert mit der Befreiung von Altverbindlichkeiten und plant seine Liquidität entsprechend. Eine Wiederauffüllungsforderung von, wie im Rostocker Fall, knapp 70.000 Euro kann diese Planung empfindlich stören. Mieter müssen den Anspruch künftig in ihre Sanierungsrechnung einstellen, wenn sie das Mietverhältnis fortsetzen wollen.

Ein realistisches Szenario aus meiner Beratungspraxis: Ein Einzelhändler mit Ladenlokal in der Essener Innenstadt durchläuft ein Planverfahren. Der Vermieter hatte die Kaution von sechs Monatsmieten wegen der Rückstände aus der Krisenzeit verwertet. Nach Planbestätigung verlangt er die volle Wiederauffüllung. Nach der Rostocker Linie muss der Händler zahlen, wenn er die Fläche behalten will, und zwar zusätzlich zur Planquote, die seine Gläubiger erhalten haben.

Verteidigungsansätze für Mieter

Verloren ist die Position des Mieters deshalb nicht in jedem Fall. Erstens ist die Revision zum BGH zugelassen; die Rechtsfrage ist höchstrichterlich offen, und die Gegenauffassung, die den Wiederauffüllungsanspruch als Insolvenzforderung einordnet, wird in der Literatur ernsthaft vertreten. In laufenden Verfahren kann es sich lohnen, auf diese Unsicherheit hinzuweisen und gegebenenfalls eine Aussetzung oder einen Vergleich anzustreben.

Zweitens lohnt der genaue Blick auf den Vertrag: Besteht überhaupt eine wirksame Wiederauffüllungsklausel? War die Inanspruchnahme der Sicherheit durch den Vermieter berechtigt, oder wurden Forderungen verrechnet, die bestritten oder verjährt waren? Drittens kann die Höhe angreifbar sein, etwa wenn die ursprüngliche Sicherheit das marktübliche Maß deutlich überstieg. Und schließlich bleibt die Verhandlungslösung: Vermieter haben oft ein Interesse am Erhalt eines solventen Mieters und akzeptieren Ratenzahlungen oder eine reduzierte Sicherheit.

7. Strategische Hinweise: Vertragsgestaltung und Verfahrenstaktik

Für Vermieter beginnt die Absicherung bei der Vertragsgestaltung. Die Kautionsklausel sollte die Pflicht zur unverzüglichen Wiederauffüllung nach jeder berechtigten Inanspruchnahme ausdrücklich regeln, verbunden mit einer klaren Frist. Bei Vertragsanpassungen während oder nach einer Mieterinsolvenz, etwa in einem Nachtrag, sollte unmissverständlich formuliert werden, ob eine neue Sicherheit als Neuverbindlichkeit geschuldet wird. Im Rostocker Fall stritten die Parteien genau darüber, was ein Nachtrag zum Mietvertrag bezüglich der Sicherheit bedeuten sollte. Solche Auslegungsstreitigkeiten lassen sich durch präzise Formulierungen vermeiden.

In der Insolvenz selbst gilt für Vermieter: Forderungen fristgerecht und vollständig zur Tabelle anmelden, die Verwertung der Sicherheit sauber dokumentieren und die Abrechnung nachvollziehbar gestalten. Wer die Inanspruchnahme der Kaution nicht belegen kann, hat später Schwierigkeiten, die Wiederauffüllung schlüssig zu begründen. Hinweise zur korrekten Anmeldung finden Sie auf meiner Seite zur Forderungsanmeldung.

Timing nach der Verfahrensaufhebung

Der richtige Zeitpunkt ist entscheidend. Das OLG Rostock stellt darauf ab, dass der Anspruch jedenfalls bei Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens unbeschränkt verfolgt werden kann. Vermieter sollten die Wiederauffüllung daher zeitnah nach der Aufhebung geltend machen, schriftlich, beziffert und mit Fristsetzung. Während des laufenden Verfahrens ist die Durchsetzung dagegen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, weil die Einordnung des Anspruchs gerade umstritten ist.

Mieter wiederum sollten Forderungen des Vermieters nicht vorschnell anerkennen oder zahlen. Vor jeder Zahlung gehört geprüft, ob die Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen und ob die anstehende BGH-Entscheidung abgewartet werden kann. Ein vorbehaltloses Anerkenntnis kann spätere Verteidigungsmöglichkeiten abschneiden.

8. Abgrenzung: Wiederauffüllung ist nicht Kautionsrückzahlung

Der hier besprochene Anspruch des Vermieters auf Wiederauffüllung ist streng zu unterscheiden von der umgekehrten Konstellation, dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nach Mietende. Letzterer ist aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache. In der Insolvenz des Mieters fällt er grundsätzlich in die Masse; nach einer Restschuldbefreiung stellen sich wieder eigene Fragen, etwa zum Pfandrecht der kautionsverwaltenden Bank. Zu dieser Konstellation habe ich bereits einen eigenen Beitrag zur Mietkaution nach der Restschuldbefreiung veröffentlicht.

Ebenfalls abzugrenzen ist die Insolvenz des Vermieters: Dort schützt § 551 Abs. 3 BGB den Wohnraummieter über die insolvenzfeste, getrennte Anlage der Kaution. Im Gewerberaum fehlt eine entsprechende gesetzliche Pflicht, weshalb hier die Vertragsgestaltung, etwa durch Bürgschaft statt Barkaution, umso wichtiger ist. Das Rostocker Urteil betrifft allein die Mieterinsolvenz und den Blick des Vermieters nach vorn.

Anwaltliche Unterstützung durch die Kanzlei Tholl in Essen

Die Schnittstelle von Gewerbemietrecht und Insolvenzrecht gehört zu den anspruchsvollsten Bereichen der wirtschaftsrechtlichen Beratung, weil zwei Regelungssysteme mit gegenläufigen Zielen aufeinandertreffen. Ich vertrete seit über 25 Jahren Vermieter, Gläubiger und Unternehmen in Insolvenzsituationen und kenne beide Perspektiven aus der gerichtlichen Praxis, von der Forderungsanmeldung über die Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter bis zur Klage auf Wiederauffüllung der Sicherheit.

Wenn Sie als Vermieter eine verwertete Kaution wiederherstellen wollen oder als Mieter nach einem Insolvenzplan mit einer Wiederauffüllungsforderung konfrontiert sind, prüfe ich Ihre vertragliche und insolvenzrechtliche Position und entwickle eine Strategie, die zur wirtschaftlichen Lage passt. Nutzen Sie das Kontaktformular auf dieser Seite oder schreiben Sie mir eine E-Mail an info@kanzlei-tholl.de. Eine erste telefonische Einschätzung Ihres Falls ist kostenlos.

9. Häufig gestellte Fragen zur Mietsicherheit in der Insolvenz

Muss ein insolventer Mieter die verbrauchte Mietkaution wieder auffüllen?

Nach dem Urteil des OLG Rostock vom 23.10.2025 (Az. 3 U 54/25) ja, jedenfalls wenn das Mietverhältnis nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt wird. Der Anspruch auf Wiederauffüllung ist danach weder Insolvenzforderung noch Masseverbindlichkeit und kann in voller Höhe verfolgt werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Sicherungsabrede im Mietvertrag und eine berechtigte Inanspruchnahme der Sicherheit durch den Vermieter.

Befreit der Insolvenzplan den Mieter von der Pflicht zur Wiederauffüllung der Kaution?

Nein. Die Befreiungswirkung des § 227 Abs. 1 InsO erfasst nur Verbindlichkeiten gegenüber Insolvenzgläubigern, also Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO. Da der Wiederauffüllungsanspruch nach der Rostocker Entscheidung keine solche Forderung ist, bleibt er vom Insolvenzplan unberührt. Der Mieter schuldet die Wiederauffüllung zusätzlich zur Planquote, die seine Gläubiger erhalten haben.

Wann entsteht der Anspruch des Vermieters auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit?

Nach der Rechtsprechung entsteht der Anspruch erst mit der Inanspruchnahme der Sicherheit, nicht schon bei Vertragsschluss. Das Kammergericht hat das bereits 2008 entschieden (Az. 22 W 2/08), das OLG Rostock schließt sich an. Spätestens mit dem Rückfall des Mietvertrags an den Mieter nach Verfahrensaufhebung entsteht der Anspruch neu und kann unbeschränkt geltend gemacht werden.

Darf der Vermieter in der Insolvenz des Mieters überhaupt auf die Kaution zugreifen?

Ja, wegen berechtigter Forderungen aus dem Mietverhältnis darf der Vermieter die Sicherheit grundsätzlich auch in der Insolvenz des Mieters verwerten. Die Einzelheiten hängen von der Art der Sicherheit ab, etwa Barkaution, verpfändetes Sparbuch oder Bürgschaft. Wichtig ist eine saubere Abrechnung und Dokumentation, weil sie später die Grundlage für den Wiederauffüllungsanspruch bildet.

Ist die Frage der Wiederauffüllung jetzt endgültig geklärt?

Noch nicht vollständig. Das OLG Rostock hat die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen, weil die Einordnung des Anspruchs in der juristischen Literatur stark umstritten ist und höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt. Bis zu einer BGH-Entscheidung besteht eine gewisse Restunsicherheit, die in laufenden Verfahren taktisch berücksichtigt werden sollte.

Kann der Vermieter über die Wiederauffüllung seine alten Mietschulden doch noch voll eintreiben?

Nein. Das OLG Rostock hat klargestellt, dass ein solches Aufrechnungskarussell nicht möglich ist. Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters entsteht erst bei Mietende und Rückgabe der Mietsache, vorher kann der Vermieter dagegen nicht aufrechnen. Außerdem sind die Altforderungen nach Abschluss des Verfahrens erloschen beziehungsweise der Mieter ist davon befreit. Die Wiederauffüllung sichert nur künftige Forderungen ab.

Was sollten Vermieter jetzt konkret tun, wenn die Kaution in der Mieterinsolvenz verbraucht wurde?

Prüfen Sie zunächst die Kautionsklausel Ihres Mietvertrags auf eine Wiederauffüllungspflicht und dokumentieren Sie die Verwertung der Sicherheit lückenlos. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sollten Sie die Wiederauffüllung zeitnah schriftlich, beziffert und mit Fristsetzung verlangen. Zahlt der Mieter nicht, kommt eine Klage in Betracht; je nach Vertragslage kann der Verzug auch Kündigungsrechte auslösen.

Gilt das Urteil auch für Wohnraummieter in der Privatinsolvenz?

Die Entscheidung betrifft ein Gewerbemietverhältnis, die Grundsätze zur Einordnung des Wiederauffüllungsanspruchs sind aber übertragbar. Im Wohnraummietrecht begrenzt § 551 BGB die Sicherheit allerdings auf drei Nettokaltmieten, und in der Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung stellen sich zusätzliche Fragen. Ob und in welcher Höhe ein Wohnraummieter nach der Insolvenz wieder auffüllen muss, sollte im Einzelfall geprüft werden.

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