Mann Ende fünfzig sortiert am Schreibtisch seines Arbeitszimmers Kontoauszüge und Unterlagen aus geöffneten Briefumschlägen

Einleitung

Die meisten Mandanten, die mit diesem Thema zu mir kommen, haben den Entschluss längst gefasst. Sie wollen die Sache bereinigen, sie sind bereit zu zahlen, und sie wundern sich, dass ich nicht sofort ein Formular ausfülle. Der Grund ist einfach: Die Selbstanzeige ist keine Reueerklärung, sondern ein technisches Instrument mit engen Voraussetzungen. Sie wirkt vollständig oder gar nicht, und ob sie noch wirkt, entscheidet sich häufig an Umständen, die der Betroffene gar nicht kennt.

Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht erlebe ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig zwei gegenläufige Fehler. Die einen warten zu lange, bis ein Kontrollmaterial aus dem Ausland eingeht oder eine Prüfungsanordnung im Briefkasten liegt, und verlieren die Straffreiheit endgültig. Die anderen preschen vor und geben eine unvollständige Erklärung ab, die keine Straffreiheit bringt, aber die Ermittlungen erst in Gang setzt. Dieser Beitrag erklärt, wovon die Wirkung abhängt, welche Sperrgründe es gibt und was am Ende tatsächlich zu zahlen ist.

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1. Was die Selbstanzeige leistet

Wer gegenüber der Finanzbehörde unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht bestraft, § 371 Abs. 1 AO. Es handelt sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund: Die Tat bleibt eine Straftat, die Strafe entfällt. Das ist die einzige Vorschrift dieser Art im deutschen Strafrecht, und ihr Fortbestand ist rechtspolitisch seit Jahren umstritten.

Die Erklärung wirkt nur, wenn sie vollständig ist. Berichtigt werden müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch alle Steuerstraftaten dieser Steuerart der letzten zehn Kalenderjahre, § 371 Abs. 1 Satz 2 AO. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (1 StR 577/09) der früher üblichen Teilselbstanzeige eine klare Absage erteilt; der Gesetzgeber hat diese Linie anschließend übernommen und verschärft.

Für die Praxis heißt das: Wer bei den Kapitaleinkünften reinen Tisch macht, aber die privat genutzten Firmenfahrzeuge weglässt, hat keine wirksame Selbstanzeige abgegeben, sondern ein Geständnis. Die Vollständigkeit ist keine Formalie, sie ist der Kern.

Eine Steuerart, ein Zeitraum, alle Sachverhalte

Die Vollständigkeit bezieht sich auf die Steuerart, nicht auf den einzelnen Sachverhalt. Wer Einkommensteuer nacherklärt, muss sämtliche Einkommensteuersachverhalte des maßgeblichen Zeitraums offenlegen. Umsatzsteuer und Lohnsteuer sind eigene Steuerarten mit eigener Rechnung, was die Aufarbeitung im Unternehmen aufwendiger macht, als es zunächst aussieht.

2. Die Sperrgründe im Überblick

§ 371 Abs. 2 AO zählt die Fälle auf, in denen Straffreiheit nicht mehr eintritt. Die erste Gruppe knüpft an behördliche Maßnahmen an: die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO, die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung, das Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat sowie das Erscheinen zu einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau nach Ausweisung.

Die zweite Gruppe ist die praktisch gefährlichste: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Der Sperrgrund der Tatentdeckung wirkt also auch dann, wenn niemand Sie informiert hat.

Hinzu kommen zwei betragsbezogene Sperren: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn der verkürzte Betrag je Tat 25.000 Euro übersteigt, und ebenso wenig, wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt. In beiden Fällen ist der Weg damit aber nicht zu Ende, sondern führt über § 398a AO weiter.

Der Sperrgrund ist kein Alles-oder-nichts-Schalter

Die Sperrwirkung ist sachlich und zeitlich begrenzt. Eine Prüfungsanordnung sperrt grundsätzlich nur den in ihr bezeichneten Umfang, also die dort genannten Steuerarten und Zeiträume. Für nicht erfasste Jahre oder Steuerarten kann eine Selbstanzeige weiterhin möglich sein. Genau hier liegt die eigentliche juristische Arbeit, und genau hier gehen Betroffene ohne Prüfung regelmäßig falsche Wege.

3. Tatentdeckung: der Sperrgrund, den niemand kommen sieht

Entdeckt ist die Tat, wenn ein Sachverhalt bekannt geworden ist, der bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Es genügt nicht der bloße Anfangsverdacht, aber es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde die Tat bereits vollständig aufgeklärt hat. Auf die Kenntnis des Steuerpflichtigen kommt es nur in zweiter Linie an, weil das Gesetz auch das Kennenmüssen genügen lässt.

Die typischen Auslöser haben sich in den letzten Jahren verschoben. Früher waren es angekaufte Datenträger, heute sind es Kontrollmitteilungen aus dem automatischen Informationsaustausch, Meldungen von Zahlungsdienstleistern und Plattformbetreibern, Auswertungen aus Betriebsprüfungen bei Geschäftspartnern und Anzeigen aus dem persönlichen Umfeld. Wer weiß, dass sein Kontoinhaber im Ausland gemeldet hat, muss mit der Entdeckung rechnen.

Damit kehrt sich der übliche Rat um: Nicht der Zeitpunkt, an dem der Betroffene sich bereit fühlt, ist maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, an dem die Information die Behörde erreicht. Das Zeitfenster schließt sich von außen, ohne Ankündigung.

Warum das Abwarten teurer wird und nicht billiger

Mit jedem Jahr wächst die Zahl der Meldewege und damit die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung. Gleichzeitig laufen Hinterziehungszinsen weiter. Das Argument, man wolle die Sache noch ein Jahr beobachten, ist deshalb wirtschaftlich fast immer falsch, und im Fall der Entdeckung ist es unumkehrbar.

4. Was zu zahlen ist

Straffreiheit tritt nur ein, wenn der Beteiligte die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen innerhalb einer angemessenen Frist tatsächlich nachzahlt, § 371 Abs. 3 AO. Die Selbstanzeige eines zahlungsunfähigen Steuerpflichtigen bleibt wirkungslos; sie liefert dann nur den Sachverhalt. Die Hinterziehungszinsen betragen nach § 235 AO in Verbindung mit § 238 AO 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 gilt für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO der abgesenkte Satz von 0,15 Prozent monatlich.

Übersteigt der verkürzte Betrag je Tat 25.000 Euro oder liegt ein besonders schwerer Fall vor, wird von der Verfolgung nur abgesehen, wenn zusätzlich ein Geldbetrag gezahlt wird, § 398a AO. Er beträgt 10 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis 1.000.000 Euro und 20 Prozent darüber, jeweils bezogen auf die einzelne Tat.

Wichtig ist die Rechtsnatur dieses Zuschlags: Er ist keine Strafe und wird nicht auf eine spätere Geldstrafe angerechnet. Wird das Verfahren später doch wieder aufgenommen, etwa weil sich die Selbstanzeige als unvollständig erweist, ist das Geld nicht zurückzuerhalten, sondern wird lediglich auf eine Geldstrafe angerechnet. Bei mehreren Jahren und mehreren Steuerarten summiert sich das erheblich, weil die Betrachtung je Tat erfolgt.

Die Rechnung, die vorher aufgemacht werden muss

Vor der Abgabe steht deshalb eine schlichte kaufmännische Frage: Wie hoch ist die Nachzahlung, wie hoch sind die Zinsen, wie hoch ist der Zuschlag, und ist das Geld verfügbar. Wer diese Rechnung nicht vorher aufmacht, riskiert eine Selbstanzeige, die den Sachverhalt offenlegt, aber die Straffreiheit an der Zahlungsunfähigkeit scheitern lässt.

5. Wie lange zurück: die beiden Verjährungen

Es gibt zwei Fristen, die regelmäßig verwechselt werden. Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO; so weit zurück kann das Finanzamt Steuern festsetzen. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt bei einfacher Steuerhinterziehung fünf Jahre, in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO dagegen fünfzehn Jahre, § 376 Abs. 1 AO.

Beide Fristen laufen unabhängig voneinander und beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Für den Berichtigungsumfang der Selbstanzeige gilt zusätzlich die eigenständige Zehnjahresgrenze des § 371 Abs. 1 Satz 2 AO. In der Praxis führt das dazu, dass strafrechtlich längst verjährte Jahre steuerlich noch nachzuzahlen und in der Erklärung offenzulegen sind.

Hinzugekommen ist eine Regelung, die viele überrascht: Die Einziehung der Taterträge ist auch dann möglich, wenn der Steueranspruch bereits erloschen ist, § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB. Die frühere Vorstellung, mit dem Ablauf der Fristen sei die Sache wirtschaftlich erledigt, trägt deshalb nicht mehr.

Der Unterschied zur Berichtigung nach § 153 AO

Wer nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig war, und dies unverzüglich anzeigt, erfüllt eine gesetzliche Pflicht nach § 153 AO. Das ist keine Selbstanzeige und setzt keinen Vorsatz voraus. Die Abgrenzung ist heikel, weil die Finanzbehörde eine als Berichtigung bezeichnete Erklärung als Selbstanzeige werten kann und umgekehrt. Sie sollte niemals nebenbei getroffen werden.

6. Der besondere Fall des Unternehmens

Im Unternehmen ist die Selbstanzeige selten die Angelegenheit einer einzelnen Person. Betroffen sind regelmäßig mehrere Beteiligte: der Geschäftsführer, der unterschrieben hat, der kaufmännische Leiter, der die Zahlen aufbereitet hat, und gegebenenfalls der Steuerberater. Die Selbstanzeige wirkt nur für denjenigen, für den sie abgegeben wird; deshalb ist zu klären, wer erklärt und für wen.

Zu unterscheiden sind die Steuerschuld der Gesellschaft und die persönliche Verantwortung der handelnden Personen. Neben dem Strafverfahren steht die Haftung nach den §§ 34, 69 AO, die den Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen erfasst und von der Selbstanzeige unberührt bleibt. Wer meint, mit der Nachzahlung sei die persönliche Ebene erledigt, unterschätzt den Haftungsbescheid, der später kommt. Weiterführende Hinweise finden Sie auf meinen Seiten zum Wirtschaftsstrafrecht, zur Geschäftsführerhaftung und zur Firmeninsolvenz.

Praktisch bedeutsam ist außerdem der Gleichlauf mit den Sozialabgaben. Wo Lohn nicht vollständig erfasst wurde, steht neben der Lohnsteuer stets das Vorenthalten von Arbeitsentgelt im Raum, und für dieses Delikt gibt es keine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung im Sinne des § 371 AO, sondern nur die eigene, deutlich engere Regelung des § 266a Abs. 6 StGB.

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist der Sonderfall

Für die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung und die Lohnsteueranmeldung gilt eine Ausnahme: Hier ist die Teilselbstanzeige weiterhin zulässig, und die Sperrgründe sind eingeschränkt, § 371 Abs. 2a AO. Diese Erleichterung ist die Antwort des Gesetzgebers darauf, dass korrigierte Voranmeldungen zum normalen Geschäftsbetrieb gehören. Sie gilt aber nicht für die Jahreserklärung.

7. Was von der angekündigten Reform zu halten ist

Seit dem Frühjahr 2026 steht die strafbefreiende Selbstanzeige erneut auf der politischen Tagesordnung. Ende April 2026 wurde öffentlich berichtet, dass das Bundesfinanzministerium die Straffreiheit in ihrer heutigen Form beenden und die Offenbarung oberhalb bestimmter Schwellenwerte nur noch strafmildernd wirken lassen will. Ein ausformulierter Gesetzentwurf lag zum Zeitpunkt dieses Beitrags nicht vor.

Für die Beratung folgt daraus zunächst nichts Rechtliches, denn es gilt die geltende Fassung des § 371 AO. Wirtschaftlich folgt daraus aber sehr wohl etwas: Wer eine Bereinigung ohnehin erwägt, sollte einkalkulieren, dass sich das Instrument in absehbarer Zeit verändern oder verengen kann. Ein aus Bequemlichkeit verschobener Vorgang kann später schlicht unter anderem Recht liegen.

Zugleich ist Zurückhaltung angebracht gegenüber Angeboten, die mit einer angeblich ablaufenden Frist werben. Eine solche Frist gibt es derzeit nicht. Maßgeblich bleiben die Sperrgründe des geltenden Rechts und die individuelle Entdeckungswahrscheinlichkeit, nicht der Zeitplan eines Gesetzgebungsvorhabens.

Übergangsrecht wäre die eigentliche Frage

Sollte der Gesetzgeber tätig werden, entscheidet über die praktische Wirkung nicht der neue Wortlaut, sondern die Übergangsregelung: ob abgegebene Selbstanzeigen nach altem Recht beurteilt werden und ab wann die Neuregelung greift. Aussagen dazu gibt es bisher nicht.

8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt

Die entscheidende Arbeit liegt vor der Abgabe. Zu klären ist, welche Steuerarten und Zeiträume betroffen sind, ob ein Sperrgrund vorliegt und wie weit er reicht, wie hoch Nachzahlung, Zinsen und Zuschlag ausfallen und ob die Mittel verfügbar sind. Erst wenn diese vier Punkte belastbar beantwortet sind, ist die Erklärung überhaupt sinnvoll.

Hinzu kommt die Abstimmung mit dem steuerlichen Berater, die häufiger Reibung erzeugt, als Mandanten erwarten. Der Steuerberater hat eigene Pflichten und ein eigenes Risiko, und die Reihenfolge, in der Unterlagen aufbereitet und erklärt werden, wirkt sich auf beide Seiten aus. Diese Reihenfolge zu bestimmen, ist ein wesentlicher Teil der Verteidigung.

Womit ich Ihnen konkret helfe

Ich prüfe zunächst, ob der Weg überhaupt noch offensteht, und grenze ein, welche Zeiträume und Steuerarten in die Erklärung gehören. Danach ordne ich die wirtschaftliche Seite ein, also Nachzahlung, Zinsen und den Zuschlag nach § 398a AO, und kläre die Rollenverteilung zwischen Gesellschaft, Geschäftsführung und Berater. Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Entdeckungsrisiko, von der Höhe der Beträge und von Ihrer Liquidität ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.

9. Häufig gestellte Fragen zur Selbstanzeige

Wirkt die Selbstanzeige auch, wenn ich nur einen Teil offenlege?

Nein. Sie muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen, mindestens aber die letzten zehn Kalenderjahre, § 371 Abs. 1 Satz 2 AO. Eine unvollständige Erklärung bringt keine Straffreiheit, liefert der Behörde aber den Sachverhalt. Eine Ausnahme gilt nur für berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen.

Ab wann ist es zu spät?

Sobald ein Sperrgrund des § 371 Abs. 2 AO greift, etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die Einleitung eines Strafverfahrens, das Erscheinen eines Prüfers oder die Entdeckung der Tat. Die Sperre reicht allerdings nur so weit, wie die jeweilige Maßnahme reicht; für nicht erfasste Zeiträume oder Steuerarten kann der Weg offen bleiben.

Was bedeutet Tatentdeckung genau?

Entdeckt ist die Tat, wenn ein Sachverhalt bekannt ist, der bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Ein bloßer Anfangsverdacht genügt nicht. Es reicht aber aus, dass Sie mit der Entdeckung bei verständiger Würdigung rechnen mussten, etwa nach einer Meldung aus dem automatischen Informationsaustausch.

Was kostet eine Selbstanzeige?

Zu zahlen sind die hinterzogenen Steuern und die Zinsen innerhalb einer angemessenen Frist, § 371 Abs. 3 AO. Übersteigt der Betrag je Tat 25.000 Euro oder liegt ein besonders schwerer Fall vor, kommt ein Geldbetrag nach § 398a AO hinzu: 10, 15 oder 20 Prozent, gestaffelt nach der Höhe. Dieser Betrag wird nicht erstattet.

Was ist, wenn ich nicht zahlen kann?

Dann tritt keine Straffreiheit ein. Die Nachzahlung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, nicht bloße Folge. Wer ohne gesicherte Finanzierung erklärt, legt den Sachverhalt offen und behält gleichwohl das Strafverfahren. Die Finanzierungsfrage gehört deshalb an den Anfang der Prüfung, nicht an das Ende.

Wie weit zurück muss ich offenlegen?

Mindestens zehn Kalenderjahre je Steuerart, § 371 Abs. 1 Satz 2 AO. Steuerlich kann das Finanzamt bei Hinterziehung ebenfalls zehn Jahre festsetzen, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Strafrechtlich verjährt die einfache Steuerhinterziehung in fünf Jahren, der besonders schwere Fall erst in fünfzehn Jahren, § 376 Abs. 1 AO.

Schützt die Selbstanzeige auch vor der persönlichen Haftung?

Nein. Sie hebt die Strafe auf, nicht die Steuerschuld und nicht die Haftung. Der Geschäftsführer haftet nach den §§ 34, 69 AO weiterhin persönlich für die verkürzten Beträge, und die Einziehung von Taterträgen bleibt selbst dann möglich, wenn der Steueranspruch erloschen ist.

Wird die Selbstanzeige demnächst abgeschafft?

Es gibt Reformankündigungen aus dem Frühjahr 2026, wonach die Straffreiheit in ihrer heutigen Form entfallen und oberhalb bestimmter Schwellenwerte nur noch strafmildernd wirken soll. Ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor; es gilt weiterhin § 371 AO in der geltenden Fassung. Eine ablaufende Frist existiert derzeit nicht.

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