Einleitung
Wenn das Geld knapp wird, wird in fast jedem Betrieb dieselbe Reihenfolge gewählt. Zuerst der Lieferant, der sonst nicht mehr liefert. Dann die Bank, weil sonst die Linie gekündigt wird. Dann die Löhne, weil sonst die Leute gehen. Und ganz zum Schluss die Krankenkasse, weil dort niemand anruft und niemand mit der Kündigung droht. In Essen und im Ruhrgebiet sehe ich diese Reihenfolge in nahezu jedem Krisenmandat, und sie ist aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar. Strafrechtlich ist sie genau falsch herum.
Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und im Insolvenzrecht muss ich Geschäftsführern regelmäßig erklären, dass nicht abgeführte Sozialabgaben kein Zahlungsverzug sind. Es ist eine Straftat mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren, sie entsteht Monat für Monat neu, und sie ist der häufigste Anlass, aus dem heraus aus einer wirtschaftlichen Schieflage ein Ermittlungsverfahren gegen die Person an der Spitze wird. Dieser Beitrag erklärt, was genau strafbar ist, ab wann und was daran hängt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was § 266a StGB unter Strafe stellt
- 2. Der Fälligkeitstag ist der Tattag
- 3. Kein Geld mehr: warum das seltener entlastet als gedacht
- 4. In der Krise: Vorrang der Arbeitnehmerbeiträge
- 5. Was tatsächlich droht
- 6. Verjährung: kürzer als früher, aber lang genug
- 7. Der Ausweg, den das Gesetz selbst vorsieht
- 8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt
- 9. Häufig gestellte Fragen zu § 266a StGB
1. Was § 266a StGB unter Strafe stellt
Strafbar macht sich nach § 266a Abs. 1 StGB, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, und zwar unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Gemeint sind die Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Der Grund für diese Strenge liegt in der Konstruktion: Der Arbeitnehmeranteil ist Geld des Beschäftigten, das der Arbeitgeber vom Bruttolohn einbehält und treuhänderisch weiterleitet. Wer es nicht abführt, behält fremdes Geld ein. Das ist der Unterschied zu einer offenen Lieferantenrechnung, und dieser Unterschied wird von Betroffenen fast nie gesehen.
Für den Arbeitgeberanteil gilt ein anderer, engerer Maßstab: Er wird nur erfasst, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder ihr pflichtwidrig Tatsachen vorenthält, § 266a Abs. 2 StGB. Wer also korrekt meldet, aber nicht zahlt, ist wegen des Arbeitgeberanteils nicht strafbar, wegen des Arbeitnehmeranteils sehr wohl.
Der Unterschied, an dem sich alles entscheidet
Aus dieser Aufteilung folgt eine Regel, die in der Krise wichtiger ist als jede andere: Melden Sie immer korrekt. Wer die Meldung schönt, um die Beitragslast zu drücken, verlagert das Problem vom Zahlungsrückstand in den Bereich der falschen Angaben und damit in eine deutlich schwerere Konstellation, die zusätzlich den Arbeitgeberanteil erfasst.
2. Der Fälligkeitstag ist der Tattag
Die Beiträge werden spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, § 23 Abs. 1 SGB IV. Mit dem Ablauf dieses Tages ist die Tat vollendet und zugleich beendet. Es gibt keinen Kulanzzeitraum und keine Schonfrist.
Daraus folgt eine Eigenheit, die in Ermittlungsverfahren regelmäßig unterschätzt wird: Jeder Monat ist eine eigene Tat. Bei achtzehn Monaten Rückstand steht nicht ein Vorwurf im Raum, sondern achtzehn, die in der Anklage als Tatmehrheit zusammengefasst werden. Das wirkt sich unmittelbar auf die Strafhöhe aus.
Auf die tatsächliche Lohnzahlung kommt es dabei nicht an. Auch wer die Löhne selbst schuldig bleibt, schuldet die Arbeitnehmerbeiträge, weil die Beitragspflicht an die Beschäftigung anknüpft und nicht an die Auszahlung.
Warum die korrekte Meldung allein nicht schützt
Viele Geschäftsführer melden ordentlich und zahlen nicht, in der Annahme, damit auf der sicheren Seite zu sein. Das trifft nur für den Arbeitgeberanteil zu. Der Arbeitnehmeranteil ist mit Ablauf des Fälligkeitstages vorenthalten, ob gemeldet oder nicht. Die ordnungsgemäße Meldung ist also wichtig, aber sie ist keine Rechtfertigung.
3. Kein Geld mehr: warum das seltener entlastet als gedacht
§ 266a StGB ist ein Unterlassungsdelikt. Wer objektiv nicht zahlen kann, weil schlicht nichts da ist, kann die Pflicht nicht erfüllen, und was unmöglich ist, kann nicht verlangt werden. So weit die Theorie, und so weit auch die Rechtsprechung.
In der Praxis führt das aber selten zur Entlastung, weil die Rechtsprechung den maßgeblichen Zeitpunkt nach vorn verlegt. Wer bereits vor der Fälligkeit erkennen konnte, dass die Mittel knapp werden, muss Vorsorge treffen und die für die Arbeitnehmerbeiträge erforderlichen Beträge sichern. Diese Mittelvorsorgepflicht ist der eigentliche Kern der meisten Verfahren: Gefragt wird nicht, ob am Fälligkeitstag Geld da war, sondern warum es an diesem Tag nicht mehr da war.
Wer also in den Wochen zuvor andere Gläubiger vollständig bedient hat, kann sich am Stichtag nicht auf Zahlungsunfähigkeit berufen. Genau diese Zahlungsströme wertet die Staatsanwaltschaft aus, und die Kontoauszüge liegen ihr regelmäßig vor.
Löhne kürzen statt Beiträge schuldig bleiben
Aus der Mittelvorsorgepflicht zieht die Rechtsprechung eine unbequeme Konsequenz: Reichen die Mittel nicht für Nettolöhne und Beiträge, ist der Arbeitgeber gehalten, die Löhne nur gekürzt auszuzahlen und die auf den gekürzten Betrag entfallenden Arbeitnehmeranteile abzuführen. Der gut gemeinte Weg, die Belegschaft voll zu bezahlen und die Kasse warten zu lassen, ist strafrechtlich der schlechtere.
4. In der Krise: Vorrang der Arbeitnehmerbeiträge
Sobald Insolvenzreife eintritt, entsteht scheinbar ein Widerspruch. Auf der einen Seite verbietet § 15b InsO Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Auf der anderen Seite ist die Nichtzahlung der Arbeitnehmerbeiträge strafbar. Viele Geschäftsführer erleben das als Zwickmühle und tun deshalb gar nichts.
Diese Pflichtenkollision hat die Rechtsprechung längst aufgelöst, und zwar zugunsten der Beiträge: Die Abführung der Arbeitnehmeranteile ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar. Wer sie zahlt, macht sich nicht nach § 15b InsO erstattungspflichtig; wer sie nicht zahlt, macht sich strafbar. Die Reihenfolge ist damit vorgegeben.
Wichtig ist der Zeitpunkt: Diese Erwägung greift, solange keine Verfügungsbeschränkung durch das Insolvenzgericht besteht. Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, verschiebt sich die Lage erheblich, weil der Geschäftsführer über die Mittel nicht mehr allein verfügt.
§ 15b Abs. 8 InsO gilt für Steuern, nicht für Sozialabgaben
Für steuerliche Zahlungspflichten enthält § 15b Abs. 8 InsO eine ausdrückliche Privilegierung für die Zeit zwischen Insolvenzreife und Entscheidung über den Eröffnungsantrag. Diese Vorschrift auf Sozialversicherungsbeiträge zu übertragen, liegt nahe, ist aber nicht vorgesehen; die instanzgerichtliche Praxis lehnt eine entsprechende Anwendung ab. Wer sich darauf verlässt, verlässt sich auf eine Analogie, die es nicht gibt.
5. Was tatsächlich droht
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, § 266a Abs. 4 StGB. Als Regelbeispiele nennt das Gesetz unter anderem das Vorenthalten in großem Ausmaß aus grobem Eigennutz, die Verwendung unrichtiger Belege und das fortgesetzte Vorenthalten unter Mitwirkung mehrerer Beteiligter.
Bei Ersttätern und überschaubaren Beträgen endet ein Verfahren häufig mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung gegen Auflage. Bei längeren Zeiträumen und höheren Summen wird es schnell anders, weil sich die Einzeltaten addieren und das Gesamtbild einer über Monate fortgesetzten Nichtzahlung entsteht. Eine Verurteilung kann außerdem die Inhabilität als Geschäftsführer nach sich ziehen und gewerberechtliche Folgen auslösen.
Hinzu kommt die zivilrechtliche Seite, die viele überrascht: Die Einzugsstelle kann den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen, weil § 266a Abs. 1 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Diese Haftung besteht neben der Beitragsschuld der Gesellschaft und überlebt deren Insolvenz. Weiterführende Hinweise finden Sie auf meinen Seiten zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt, zum Wirtschaftsstrafrecht, zur Geschäftsführerhaftung und zur Firmeninsolvenz.
Die persönliche Haftung ist der eigentliche Nachlauf
Während das Strafverfahren nach einiger Zeit abgeschlossen ist, bleibt der Haftungsbescheid. Er richtet sich gegen das Privatvermögen, umfasst die vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile nebst Säumniszuschlägen und ist von einer Restschuldbefreiung nicht ohne Weiteres erfasst, weil er auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
6. Verjährung: kürzer als früher, aber lang genug
Bis 2020 galt § 266a StGB als Dauerdelikt, dessen Verjährung erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht begann. Weil vorsätzlich vorenthaltene Beiträge sozialrechtlich erst in dreißig Jahren verjähren, konnte die strafrechtliche Verfolgung theoretisch Jahrzehnte später noch stattfinden.
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 1. September 2020 (1 StR 58/19) aufgegeben. Die Tat ist mit dem Verstreichen des Fälligkeitstages nicht nur vollendet, sondern auch beendet; die fünfjährige Verfolgungsverjährung beginnt damit für jeden Beitragsmonat gesondert an seinem Fälligkeitstag.
Das ist eine erhebliche Entlastung, führt aber nicht dazu, dass sich das Problem von selbst erledigt. Weil jeder Monat einzeln zu betrachten ist, sind bei einem längeren Rückstand typischerweise die älteren Monate verjährt und die jüngeren nicht. Die Verjährung wird zudem durch Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen; die absolute Grenze liegt bei zehn Jahren.
Warum die Monatsreihe das entscheidende Dokument ist
In Verfahren wegen § 266a StGB wird nicht über eine Summe gestritten, sondern über eine Tabelle. Welche Monate sind erfasst, welche sind verjährt, in welchen Monaten wurde tatsächlich beschäftigt, welche Meldungen liegen vor. Wer diese Reihe nicht selbst kennt, kann zu dem Vorwurf nichts sagen.
7. Der Ausweg, den das Gesetz selbst vorsieht
§ 266a Abs. 6 StGB enthält eine Regelung, die kaum jemand kennt. Teilt der Arbeitgeber der Einzugsstelle spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit schriftlich mit, dass und warum die Beiträge nicht fristgerecht gezahlt werden können, kann das Gericht von Strafe absehen. Werden die Beiträge anschließend innerhalb einer von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist nachentrichtet, tritt für den Arbeitnehmeranteil Straffreiheit ein.
Die Vorschrift verlangt allerdings zweierlei, woran es in der Praxis fast immer fehlt: den richtigen Zeitpunkt und den richtigen Inhalt. Die Mitteilung muss spätestens zum Fälligkeitstag vorliegen, nicht nach der ersten Mahnung, und sie muss die Gründe darlegen, nicht nur um Stundung bitten.
Genau deshalb läuft diese Möglichkeit in den allermeisten Fällen ins Leere: Betroffene wenden sich an die Einzugsstelle, wenn der Rückstand schon aufgelaufen ist, und dann ist der Zug für die zurückliegenden Monate abgefahren.
Ein Stundungsantrag ist keine Mitteilung im Sinne der Vorschrift
Die verbreitete Vorstellung, ein Stundungs- oder Ratenzahlungsantrag halte die Strafbarkeit auf, ist unzutreffend. Er kann die Vollstreckung erleichtern und im Strafmaß eine Rolle spielen, ersetzt aber die rechtzeitige und inhaltlich vollständige Mitteilung nicht.
8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt
Wenn ein Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB läuft, ist die entscheidende Arbeit selten die Frage nach dem Ob. Sie liegt in der Rekonstruktion: welche Monate, welche Beträge, welche Meldungen, welche Zahlungsströme, welche Verjährung. Aus dieser Grundlage ergibt sich fast immer ein anderes Bild als aus der Summe, die im ersten Schreiben der Staatsanwaltschaft steht.
Hinzu kommt die Verzahnung mit den anderen Verfahren, die typischerweise parallel laufen: das Insolvenzverfahren, in dem der Verwalter dieselben Zahlungen unter Anfechtungsgesichtspunkten prüft, das Haftungsverfahren der Einzugsstelle und gegebenenfalls das Steuerstrafverfahren. Was in einem dieser Verfahren erklärt wird, wirkt in den anderen fort. Diese Reihenfolge zu bestimmen, ist der eigentliche Kern der Verteidigung.
Womit ich Ihnen konkret helfe
Ich verschaffe mir zunächst Akteneinsicht und arbeite die Monatsreihe auf, prüfe die Verjährung und ordne ein, welche Zeiträume überhaupt tragfähig vorgeworfen werden können. Dazu kommt die Frage, wie sich die Mittelvorsorge in Ihrem Fall tatsächlich darstellt, was gegenüber der Einzugsstelle erklärt wird und wie die persönliche Haftung neben dem Strafverfahren zu behandeln ist. Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Zeitraum, von der Höhe und von Ihrer wirtschaftlichen Lage ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.
9. Häufig gestellte Fragen zu § 266a StGB
Mache ich mich strafbar, wenn ich die Beiträge zwar melde, aber nicht zahle?
Für den Arbeitnehmeranteil ja. Er ist mit Ablauf des Fälligkeitstages vorenthalten, unabhängig davon, ob korrekt gemeldet wurde, § 266a Abs. 1 StGB. Der Arbeitgeberanteil ist dagegen nur erfasst, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Melden Sie deshalb in der Krise immer korrekt.
Wann genau werden die Beiträge fällig?
Spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, § 23 Abs. 1 SGB IV. Mit dem Ablauf dieses Tages ist die Tat vollendet und beendet. Eine Schonfrist gibt es nicht, und jeder Monat ist eine eigene Tat.
Ich hatte schlicht kein Geld. Entlastet mich das?
Nur selten. Zwar setzt die Strafbarkeit voraus, dass die Zahlung möglich war. Die Rechtsprechung verlangt aber Mittelvorsorge: Wer absehen konnte, dass es eng wird, muss die für die Arbeitnehmeranteile erforderlichen Beträge sichern. Geprüft wird deshalb nicht nur der Fälligkeitstag, sondern auch, wohin das Geld in den Wochen davor geflossen ist.
Was ist, wenn das Geld nur für Löhne oder nur für Beiträge reicht?
Dann verlangt die Rechtsprechung, die Nettolöhne gekürzt auszuzahlen und die auf den gekürzten Betrag entfallenden Arbeitnehmeranteile abzuführen. Der verständliche Weg, die Belegschaft voll zu bezahlen und die Kasse warten zu lassen, ist strafrechtlich der schlechtere.
Ich bin insolvenzreif. Darf ich die Beiträge überhaupt noch zahlen?
Ja. Die Abführung der Arbeitnehmeranteile ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar und löst deshalb keine Erstattungspflicht nach § 15b InsO aus. Die Privilegierung des § 15b Abs. 8 InsO gilt allerdings für steuerliche Zahlungspflichten und wird auf Sozialversicherungsbeiträge nicht entsprechend angewendet.
Wie lange kann das noch verfolgt werden?
Fünf Jahre je Beitragsmonat, gerechnet ab dem jeweiligen Fälligkeitstag. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.09.2020 (1 StR 58/19) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der die Verjährung erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht begann. Ermittlungsmaßnahmen unterbrechen die Verjährung; die absolute Grenze liegt bei zehn Jahren.
Hilft ein Stundungs- oder Ratenzahlungsantrag?
Für die Vollstreckung ja, für die Strafbarkeit im Grundsatz nein. § 266a Abs. 6 StGB verlangt eine schriftliche Mitteilung spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt, in der dargelegt wird, dass und warum nicht gezahlt werden kann. Ein Antrag nach der ersten Mahnung kommt für die zurückliegenden Monate zu spät.
Kann die Krankenkasse mich persönlich in Anspruch nehmen?
Ja. § 266a Abs. 1 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Die Einzugsstelle kann Sie deshalb neben der Gesellschaft persönlich auf Zahlung der vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile in Anspruch nehmen. Diese Forderung beruht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung und übersteht die Insolvenz der Gesellschaft.
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