Einleitung
Wer in Essen oder im Ruhrgebiet den Schritt in die Verbraucherinsolvenz wagt, hat meist einen langen Weg hinter sich: Mahnungen, Pfändungsdrohungen, schlaflose Nächte. Viele meiner Mandanten aus Rüttenscheid, Steele oder Kettwig verbindet dabei eine Sorge: Wie soll ich das Insolvenzverfahren überhaupt bezahlen, wenn ich schon meine Schulden nicht mehr bedienen kann? Die Antwort des Gesetzgebers ist die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO. Doch genau hier hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 27.10.2025 (Az. 326 T 9/25) eine wichtige Grenze gezogen: Wer ausreichendes Kontoguthaben besitzt, erhält keine Stundung – selbst wenn er nur einen Minijob hat.
Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Insolvenzrecht begleite ich Schuldner von der Vorbereitung des Insolvenzantrags bis zur Restschuldbefreiung. Die Entscheidung des LG Hamburg zeigt, wie wichtig es ist, die eigene Vermögenssituation vor der Antragstellung realistisch einzuschätzen. In diesem Beitrag erkläre ich, was der Beschluss für Sie bedeutet, welche Risiken drohen und wie Sie Ihren Antrag richtig vorbereiten.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was ist die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO?
- 2. Die Rechtslage: Wann wird die Stundung bewilligt?
- 3. Der Fall des LG Hamburg: 2.620 Euro auf dem Konto
- 4. Wie das Gericht argumentiert: Kursorische Schätzung genügt
- 5. Was die Entscheidung für Schuldner praktisch bedeutet
- 6. Typische Konstellationen aus der Beratungspraxis
- 7. Strategische Hinweise vor dem Insolvenzantrag
- 8. Wie ich Sie als Anwalt vor und im Insolvenzverfahren unterstütze
- 9. Häufig gestellte Fragen zur Verfahrenskostenstundung
1. Was ist die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO?
Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a Abs. 1 InsO bedeutet: Das Insolvenzgericht schiebt die Zahlung der Verfahrenskosten auf, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um diese Kosten zu decken. Die Stundung öffnet damit auch mittellosen Menschen die Tür zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung. Ohne sie würde das Gericht den Eröffnungsantrag mangels Masse nach § 26 InsO abweisen.
Wichtig zu verstehen: Die Stundung ist kein Erlass. Die Verfahrenskosten bleiben bestehen, ihre Fälligkeit wird lediglich hinausgeschoben. In der Praxis werden gestundete Kosten allerdings häufig nie beigetrieben, weil die Schuldner auch nach dem Verfahren nicht leistungsfähig sind. Genau deshalb prüfen die Gerichte die Bedürftigkeit zunehmend streng – der Einsatz öffentlicher Mittel soll die Ausnahme bleiben, nicht die Regel.
Warum gibt es keine Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren?
Anders als im Zivilprozess gibt es für das Insolvenzverfahren keine Prozesskostenhilfe. Der Gesetzgeber hat sich stattdessen für das Stundungsmodell entschieden, weil der Schuldner am Ende des Verfahrens mit der Restschuldbefreiung einen erheblichen Vorteil erhält: die Befreiung von seinen restlichen Schulden. Dafür soll er die Verfahrenskosten grundsätzlich selbst tragen, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Stundungsmodell kennt auch keine Ratenzahlungstabellen wie die Prozesskostenhilfe. Entweder Ihr Vermögen reicht für die Kosten – dann gibt es keine Stundung – oder es reicht nicht, dann wird gestundet. Ein Mittelweg über gerichtlich angeordnete Raten ist im Stundungsverfahren nicht vorgesehen. Genau daran scheiterte auch die Schuldnerin im Hamburger Fall mit ihrer Bitte um Ratengewährung.
2. Die Rechtslage: Wann wird die Stundung bewilligt?
§ 4a Abs. 1 Satz 1 InsO formuliert die Voraussetzung klar: Die Stundung wird bewilligt, soweit das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Der Maßstab ist also die Bedürftigkeit. Das Gericht stellt eine Prognose an: Auf der einen Seite stehen die voraussichtlichen Verfahrenskosten, auf der anderen Seite das verwertbare Vermögen des Schuldners. Nur wenn das Vermögen nicht ausreicht, kommt die Stundung in Betracht.
Unter Vermögen versteht die Rechtsprechung dabei alles, was zur künftigen Insolvenzmasse gehört – also das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Insolvenzbeschlag nach § 35 InsO unterliegt. Dazu zählt auch ein gewöhnliches Bankguthaben. Nach § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO muss der Schuldner dem Antrag zudem eine Erklärung beifügen, dass kein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vorliegt; die Stundung soll nur redlichen Schuldnern zugutekommen.
Stundung wird abschnittsweise gewährt
Ein oft übersehener Punkt: Die Stundung wird nach § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert bewilligt – also getrennt für das Eröffnungsverfahren, das eigentliche Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Wer für einen Abschnitt keine Stundung erhält, kann sie für den nächsten Abschnitt erneut beantragen, wenn sich seine Verhältnisse verschlechtert haben.
Maßgeblich für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Das Gericht schaut also darauf, was zum Antragszeitpunkt an Vermögen vorhanden ist – nicht darauf, wie es dem Schuldner ein halbes Jahr später gehen wird. Genau diese Stichtagsbetrachtung wurde der Schuldnerin im Hamburger Fall zum Verhängnis.
3. Der Fall des LG Hamburg: 2.620 Euro auf dem Konto
Die Schuldnerin beantragte im Dezember 2024 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, die Verfahrenskostenstundung und die Restschuldbefreiung. In ihrer Vermögensübersicht gab sie ehrlich an, über ein Kontoguthaben von 2.620,39 Euro zu verfügen. Das Insolvenzgericht eröffnete zwar das Verfahren, lehnte die Stundung aber ab: Das Kontoguthaben reiche voraussichtlich aus, um die Verfahrenskosten zu decken.
Dagegen wehrte sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde. Ihr Argument: Sie habe nur einen Minijob und keinerlei finanzielle Reserven; sie bat um Stundung und Ratengewährung. Das Landgericht Hamburg wies die Beschwerde mit Beschluss vom 27.10.2025 (Az. 326 T 9/25) zurück. Das Kontoguthaben unterliege dem Insolvenzbeschlag und stehe damit für die Verfahrenskosten zur Verfügung – die gesetzliche Voraussetzung der Stundung, nämlich die fehlende Kostendeckung, liege schlicht nicht vor.
Die Besonderheit: Kein Pfändungsschutzkonto
Ein Detail der Entscheidung verdient besondere Aufmerksamkeit: Das Gericht stellte ausdrücklich darauf ab, dass das Konto der Schuldnerin – soweit ersichtlich – nicht als Pfändungsschutzkonto geführt wurde. Bei einem P-Konto nach § 850k ZPO wäre das Guthaben bis zur Höhe des Grundfreibetrags vor dem Zugriff geschützt gewesen und hätte nicht ohne Weiteres zur Insolvenzmasse gezählt.
Hier zeigt sich ein praktischer Fehler, den ich in der Beratung immer wieder sehe: Viele Schuldner versäumen es, ihr Girokonto rechtzeitig vor dem Insolvenzantrag in ein P-Konto umzuwandeln. Dabei steht dieses Recht jedem zu – die Bank muss die Umwandlung auf Verlangen vornehmen. Wer das unterlässt, riskiert, dass selbst das Guthaben, das eigentlich für Miete und Lebensunterhalt gedacht ist, vollständig dem Insolvenzbeschlag unterfällt.
4. Wie das Gericht argumentiert: Kursorische Schätzung genügt
Das LG Hamburg stützt sich auf den Wortlaut des § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO: Die Stundung ist abzulehnen, soweit das Vermögen die Kosten voraussichtlich deckt. Der Vermögensbegriff sei deckungsgleich mit der voraussichtlichen Insolvenzmasse. Da das Kontoguthaben von rund 2.600 Euro dem Insolvenzbeschlag unterliege, könne es zur Kostendeckung herangezogen werden. Öffentliche Mittel für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens seien nach dem Willen des Gesetzgebers nur das letzte Mittel.
Bemerkenswert ist, wie pauschal das Gericht die Verfahrenskosten ermittelt: Eine genaue Berechnung sei nicht erforderlich, eine kursorische – also überschlägige – Schätzung genüge. Das Gericht verwies auf die Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2007, die von durchschnittlich rund 2.300 Euro Kosten im Verbraucherinsolvenzverfahren einschließlich Restschuldbefreiung ausging, und auf aktuelle Angaben von Schuldnerberatungsstellen, wonach die Kosten in der Regel zwischen 1.800 und 2.500 Euro liegen.
Meine kritische Anmerkung zur Entscheidung
Aus schuldnerfreundlicher Sicht hat es sich das Gericht an einer Stelle etwas einfach gemacht: Eine bloß überschlägige Kostenschätzung anhand von Internetangaben einer Schuldnerberatungsseite ist eine dünne Grundlage, wenn davon der Zugang zur Restschuldbefreiung abhängt. Liegen die tatsächlichen Kosten am oberen Rand der Spanne oder darüber, reicht das Guthaben womöglich doch nicht – und die Schuldnerin steht mitten im Verfahren ohne Kostendeckung da.
Immerhin zeigt das Gericht selbst den Ausweg auf: Sollten die Kosten das Guthaben wider Erwarten übersteigen, kann die Schuldnerin für den nächsten Verfahrensabschnitt – insbesondere die Wohlverhaltensphase – erneut die Stundung beantragen. Diese abschnittsweise Betrachtung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO federt die Härte der Entscheidung ab, ersetzt aber keine sorgfältige Planung vor der Antragstellung.
5. Was die Entscheidung für Schuldner praktisch bedeutet
Die praktische Botschaft der Entscheidung ist eindeutig: Wer zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags ein frei verfügbares Kontoguthaben in der Größenordnung der Verfahrenskosten besitzt – also grob ab etwa 1.800 bis 2.500 Euro –, muss damit rechnen, dass die Verfahrenskostenstundung abgelehnt wird. Das Guthaben wird dann vom Insolvenzverwalter eingezogen und vorrangig für die Verfahrenskosten verwendet.
Das ist für Betroffene zunächst bitter, denn dieses Geld fehlt im Alltag. Wichtig ist aber die Einordnung: Die Ablehnung der Stundung bedeutet nicht das Ende des Insolvenzverfahrens. Das Verfahren wurde im Hamburger Fall trotzdem eröffnet, weil die Kosten ja gerade gedeckt waren. Die Schuldnerin verliert also nicht ihren Weg zur Restschuldbefreiung – sie verliert nur die staatliche Vorfinanzierung, die sie wegen ihres Guthabens nicht benötigt.
Der Unterschied zur Abweisung mangels Masse
Verwechseln Sie die Ablehnung der Stundung nicht mit der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse nach § 26 InsO. Gefährlich wird es erst, wenn weder Vermögen vorhanden ist noch eine Stundung bewilligt wird: Dann weist das Gericht den Eröffnungsantrag ab oder stellt das Verfahren nach § 207 InsO ein – und die Restschuldbefreiung rückt in weite Ferne.
Die Stundung nach § 4a InsO ist also das Sicherheitsnetz für den wirklich mittellosen Schuldner. Wer dagegen Vermögen hat, das die Kosten deckt, braucht dieses Netz nach der Logik des Gesetzes nicht. Mehr zum Ablauf finden Sie auf meinen Seiten zum Insolvenzverfahren und zur Privatinsolvenz.
6. Typische Konstellationen aus der Beratungspraxis
Stellen Sie sich eine Arbeitnehmerin aus Essen-Steele vor, die nach einer Trennung auf einem Schuldenberg sitzt. Auf ihrem Girokonto haben sich durch das letzte Gehalt und eine Steuererstattung 3.000 Euro angesammelt. Stellt sie jetzt den Insolvenzantrag mit Stundungsantrag, wird das Gericht die Stundung voraussichtlich ablehnen – ihr Guthaben deckt die Kosten. Das Geld fließt in die Masse, und sie muss ihren Lebensunterhalt aus dem laufenden pfändungsfreien Einkommen bestreiten.
Zweites Beispiel: Ein Minijobber aus Altenessen hat 800 Euro auf dem Konto und sonst kein verwertbares Vermögen. Hier liegt das Vermögen klar unter den zu erwartenden Verfahrenskosten – die Stundung wird bewilligt, das Verfahren kann eröffnet werden, und der Weg zur Restschuldbefreiung ist frei. Der Unterschied zwischen beiden Fällen liegt allein in der Höhe des Guthabens am Stichtag der Antragstellung.
Vorsicht bei Steuererstattungen und Nachzahlungen
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn kurz vor dem geplanten Insolvenzantrag größere Zahlungseingänge anstehen: Steuererstattungen, Lohnnachzahlungen, Rückzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen oder eine Abfindung. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass auch Steuererstattungsansprüche bei der Frage der Kostendeckung zu berücksichtigen sind (BGH, NZI 2010, 614).
Solche Eingänge können das Konto genau in dem Moment füllen, in dem das Gericht auf die Vermögenslage schaut. Das Timing des Antrags will deshalb gut überlegt sein – wobei eine Grenze immer gilt: Vermögen beiseitezuschaffen oder zu verschleudern, um die Stundung zu erschleichen, ist keine Option. Das gefährdet die Restschuldbefreiung insgesamt und kann den Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung begründen.
7. Strategische Hinweise vor dem Insolvenzantrag
Was können Sie legal und sinnvoll tun? Erstens: Wandeln Sie Ihr Girokonto rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO um. Das Guthaben bis zum Grundfreibetrag ist dann geschützt und steht weiter für Miete, Strom und Lebensmittel zur Verfügung. Im Hamburger Fall hat das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Konto gerade kein P-Konto war – das hätte den Fall anders aussehen lassen können.
Zweitens: Geben Sie Ihre Vermögensverhältnisse im Antrag vollständig und wahrheitsgemäß an, so wie es die Schuldnerin im Hamburger Fall getan hat. Falsche Angaben im Vermögensverzeichnis sind ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO und können strafrechtliche Folgen haben. Drittens: Planen Sie laufende, berechtigte Ausgaben – Miete, notwendige Anschaffungen, offene Rechnungen des täglichen Lebens – vor der Antragstellung ein, statt das Geld ungenutzt auf dem Konto liegen zu lassen. Berechtigte Lebenshaltungskosten zu bestreiten ist legitim; Vermögensverschiebungen an Angehörige sind es nicht.
Wenn die Stundung abgelehnt wurde: Rechtsmittel und zweite Chance
Gegen die Ablehnung der Stundung steht Ihnen die sofortige Beschwerde nach § 4d Abs. 1 InsO zu; die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Die Hamburger Entscheidung zeigt allerdings, dass die Beschwerde wenig Aussicht hat, wenn das Guthaben die geschätzten Kosten tatsächlich deckt. Erfolgversprechender kann es sein, konkret darzulegen, warum die Kosten im Einzelfall höher ausfallen werden als die pauschale Schätzung.
Denken Sie außerdem an die abschnittsweise Stundung: Auch wenn die Stundung für das Eröffnungs- und Insolvenzverfahren abgelehnt wurde, können Sie für das Restschuldbefreiungsverfahren – die Wohlverhaltensphase – einen neuen Antrag stellen, wenn Ihr Vermögen bis dahin aufgebraucht ist. Diese zweite Chance sollten Betroffene nicht verschenken.
8. Wie ich Sie als Anwalt vor und im Insolvenzverfahren unterstütze
Die Entscheidung des LG Hamburg zeigt exemplarisch, wie viele Weichen schon vor dem Insolvenzantrag gestellt werden: Kontoform, Antragszeitpunkt, Vermögensverzeichnis, Stundungsantrag. Fehler in dieser Phase lassen sich später kaum korrigieren. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Insolvenzrecht prüfe ich Ihre Vermögens- und Einkommenssituation, bevor der Antrag gestellt wird, und sorge dafür, dass Sie weder Geld verschenken noch Ihre Restschuldbefreiung gefährden.
Dazu gehört die realistische Einschätzung, ob eine Verfahrenskostenstundung in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat, die rechtzeitige Umwandlung in ein P-Konto, die saubere Erstellung der Verzeichnisse und – wo sinnvoll – der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern vor der Insolvenzanmeldung. Meine Kanzlei liegt zentral an der Huyssenallee in Essen; ich vertrete Schuldner aus dem gesamten Ruhrgebiet.
Kostenlose telefonische Ersteinschätzung
Wenn Sie vor der Frage stehen, ob und wann Sie den Insolvenzantrag stellen sollen, oder wenn Ihre Verfahrenskostenstundung bereits abgelehnt wurde, rufen Sie mich an: 0201 / 10 299 20. In einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung kläre ich mit Ihnen, wie Ihre Vermögenslage zu bewerten ist und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.
Sie erreichen mich auch per E-Mail an info@kanzlei-tholl.de oder über das Kontaktformular am Ende dieser Seite. Je früher Sie sich melden, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt – nach der Antragstellung sind viele Türen geschlossen, die vorher offen standen.
9. Häufig gestellte Fragen zur Verfahrenskostenstundung
Was ist die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO?
Die Verfahrenskostenstundung schiebt die Zahlung der Kosten des Insolvenzverfahrens auf, wenn Ihr Vermögen dafür voraussichtlich nicht ausreicht. Sie ermöglicht mittellosen Schuldnern den Zugang zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung. Die Kosten werden aber nicht erlassen, sondern nur später fällig gestellt. Voraussetzung ist Ihre Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Bekomme ich die Stundung, wenn ich Geld auf dem Konto habe?
Das hängt von der Höhe ab. Nach der Entscheidung des LG Hamburg vom 27.10.2025 (326 T 9/25) wird die Stundung abgelehnt, wenn Ihr Kontoguthaben die voraussichtlichen Verfahrenskosten deckt. Bei einem Guthaben von rund 2.600 Euro war das der Fall. Liegt Ihr Guthaben deutlich unter den zu erwartenden Kosten von etwa 1.800 bis 2.500 Euro, bleibt die Stundung möglich.
Wie hoch sind die Kosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens?
Nach den Angaben, auf die sich das LG Hamburg stützt, liegen die Kosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens einschließlich Restschuldbefreiung in der Regel zwischen 1.800 und 2.500 Euro. Sie setzen sich aus Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders zusammen. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Höhe der Insolvenzmasse.
Zählt mein Pfändungsschutzkonto bei der Stundungsentscheidung mit?
Guthaben auf einem P-Konto ist bis zur Höhe des Grundfreibetrags vor Pfändung und Insolvenzbeschlag geschützt und steht daher grundsätzlich nicht für die Verfahrenskosten zur Verfügung. Im Hamburger Fall betonte das Gericht ausdrücklich, dass das Konto der Schuldnerin kein P-Konto war. Die rechtzeitige Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto vor dem Insolvenzantrag ist deshalb dringend zu empfehlen.
Kann ich die Verfahrenskosten in Raten zahlen, statt sie stunden zu lassen?
Eine gerichtlich angeordnete Ratenzahlung wie bei der Prozesskostenhilfe gibt es im Stundungsverfahren nicht. Das LG Hamburg hat den Antrag der Schuldnerin auf Ratengewährung als unbeachtlich behandelt, weil die Kosten durch ihr Guthaben gedeckt waren. Entweder Ihr Vermögen reicht für die Kosten oder die Stundung wird bewilligt – einen geregelten Mittelweg sieht § 4a InsO nicht vor.
Was passiert, wenn meine Stundung abgelehnt wird?
Wird die Stundung abgelehnt, weil Ihr Vermögen die Kosten deckt, läuft das Insolvenzverfahren trotzdem weiter – die Kosten werden dann aus Ihrem Vermögen bezahlt. Gegen die Ablehnung können Sie binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde nach § 4d Abs. 1 InsO einlegen. Außerdem können Sie für spätere Verfahrensabschnitte, etwa die Wohlverhaltensphase, erneut die Stundung beantragen, wenn Ihr Vermögen verbraucht ist.
Darf ich mein Kontoguthaben vor dem Insolvenzantrag ausgeben?
Berechtigte Ausgaben für Ihren Lebensunterhalt – Miete, Strom, Lebensmittel, notwendige Anschaffungen – dürfen Sie selbstverständlich tätigen. Verboten ist es dagegen, Vermögen beiseitezuschaffen, zu verschleudern oder an Angehörige zu verschieben, um die Stundung zu erlangen. Das gefährdet Ihre Restschuldbefreiung und kann strafbar sein. Lassen Sie die Grenze im Zweifel anwaltlich prüfen, bevor Sie handeln.
Gefährdet die abgelehnte Stundung meine Restschuldbefreiung?
Nein, die Ablehnung der Stundung allein gefährdet die Restschuldbefreiung nicht. Sie bedeutet nur, dass die Kosten aus Ihrem vorhandenen Vermögen gezahlt werden. Kritisch wird es erst, wenn weder Vermögen noch Stundung vorhanden sind – dann droht die Abweisung mangels Masse nach § 26 InsO oder die Einstellung nach § 207 InsO, jeweils ohne Restschuldbefreiung. Auch deshalb gehört die Kostenfrage an den Anfang jeder Insolvenzplanung.
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