Einleitung
Zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Verfahrens liegen in der Regel zwei bis drei Monate. In dieser Zeit steht ein Fremder im Betrieb, sieht Verträge, Konten und Buchhaltung ein und spricht mit Mitarbeitern, Banken und Lieferanten. Für Geschäftsführer ist das der verwirrendste Abschnitt des gesamten Verfahrens, weil ihr Amt weiterläuft, ihre Handlungsmöglichkeiten aber von einer Formulierung im Gerichtsbeschluss abhängen, die kaum jemand beim ersten Lesen versteht.
Als Rechtsanwalt begleite ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig Geschäftsführer durch genau diese Phase, und die erste Frage ist fast immer dieselbe: Was darf der Mann oder die Frau eigentlich, die da seit heute Morgen im Haus ist. Dieser Beitrag erklärt, welche Sicherungsmaßnahmen das Gericht anordnen kann, worin sich die starke von der schwachen vorläufigen Verwaltung unterscheidet, welche Auskünfte Sie schulden, warum diese Auskünfte im Strafverfahren besonders behandelt werden und an welchen Stellen in dieser Phase persönliche Haftung entsteht.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Warum überhaupt ein vorläufiger Verwalter bestellt wird
- 2. Starke und schwache vorläufige Verwaltung
- 3. Was der vorläufige Verwalter im Betrieb darf
- 4. Ihre Auskunftspflicht und ihre strafrechtliche Grenze
- 5. Der Betrieb läuft weiter, und das ist gewollt
- 6. Die typischen Fehler in den ersten Tagen
- 7. Warum diese Phase strafrechtlich empfindlich ist
- 8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt
- 9. Häufig gestellte Fragen zum vorläufigen Insolvenzverwalter
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1. Warum überhaupt ein vorläufiger Verwalter bestellt wird
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist keine Vorwegnahme des Verfahrens, sondern eine Sicherungsmaßnahme. Nach § 21 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht nach Eingang des Antrags alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhindern. Die Bestellung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist die praktisch wichtigste dieser Maßnahmen.
Daneben kann das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt anordnen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO), Zwangsvollstreckungen untersagen oder einstweilen einstellen (Nr. 3), eine Postsperre verhängen (Nr. 4) und anordnen, dass Sicherungsgut vorerst nicht verwertet, sondern zur Fortführung des Unternehmens weiter genutzt wird (Nr. 5). Ab bestimmten Größenmerkmalen kommt ein vorläufiger Gläubigerausschuss hinzu (§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, § 22a InsO).
Das erklärt die zweite Rolle, die der Bestellte fast immer hat: Er ist zugleich Sachverständiger des Gerichts. Er soll klären, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens deckt. Sein Bericht entscheidet darüber, ob es zur Eröffnung des Verfahrens kommt oder ob der Antrag mangels Masse abgewiesen wird, und er ist zugleich das erste Dokument, das später von Gläubigern, Gerichten und gelegentlich von der Staatsanwaltschaft gelesen wird.
Der Beschluss ist die entscheidende Lektüre
Alles, was gilt, steht im Bestellungsbeschluss. Er nennt die Person, den Umfang der Befugnisse, etwaige Verfügungsbeschränkungen, einzelne Ermächtigungen und den Auftrag als Sachverständiger. Wer diesen Beschluss nur überfliegt, weiß nicht, ob er noch eine Rechnung bezahlen darf. Ich empfehle deshalb, ihn vor jeder weiteren Entscheidung Satz für Satz durchzugehen, notfalls gemeinsam mit einem Berater.
2. Starke und schwache vorläufige Verwaltung
Der praktisch wichtigste Unterschied ergibt sich aus § 22 InsO. Wird zugleich mit der Bestellung ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen vollständig auf den vorläufigen Verwalter über; das ist die sogenannte starke vorläufige Verwaltung nach § 22 Abs. 1 InsO. Der Geschäftsführer bleibt im Amt, kann über das Gesellschaftsvermögen aber nicht mehr verfügen.
Der Regelfall ist der andere: Das Gericht bestellt einen vorläufigen Verwalter, ohne ein allgemeines Verfügungsverbot anzuordnen, und bestimmt dessen Pflichten selbst (§ 22 Abs. 2 InsO). Diese Pflichten dürfen nicht über die des starken Verwalters hinausgehen. Meist wird ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet: Der Geschäftsführer verfügt weiter, aber wirksam nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters. Man spricht dann von der schwachen vorläufigen Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt.
Der Grund für diese Zurückhaltung der Gerichte ist wirtschaftlich. Beim starken vorläufigen Verwalter werden Verbindlichkeiten, die er begründet, nach § 55 Abs. 2 InsO im eröffneten Verfahren zu Masseverbindlichkeiten und sind vorweg zu berichtigen. Das belastet die Masse erheblich und verringert die Quote der Gläubiger. Die schwache Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt vermeidet diese Folge, weshalb sie sich als Standard durchgesetzt hat.
Die Einzelermächtigung
Zwischen beiden Formen liegt die Einzelermächtigung. Das Gericht ermächtigt den schwachen vorläufigen Verwalter, für einzelne, genau bezeichnete Geschäfte mit Wirkung für die spätere Masse zu handeln, etwa um Energielieferungen, Versicherungen oder Zulieferungen zu sichern. Für Geschäftspartner ist das die entscheidende Frage: Wer eine solche Ermächtigung nicht vorweisen kann, begründet keine Masseverbindlichkeit, und die Forderung bleibt einfache Insolvenzforderung.
3. Was der vorläufige Verwalter im Betrieb darf
Die Befugnisse vor Ort regelt § 22 Abs. 3 InsO, und sie sind weit. Der vorläufige Verwalter darf die Geschäftsräume betreten und dort Nachforschungen anstellen. Er kann Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere verlangen, und der Schuldner hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ein Durchsuchungsbeschluss ist dafür nicht nötig; die Befugnis folgt unmittelbar aus dem Gesetz und aus der gerichtlichen Bestellung.
In der Praxis bedeutet das Zugriff auf die Finanzbuchhaltung und die offene Posten, auf Kontounterlagen und Kreditverträge, auf Miet-, Leasing- und Lieferantenverträge, auf Personalunterlagen und Arbeitszeitkonten sowie auf die Sicherheitenbestellungen der Banken. Regelmäßig verlangt er einen Zugang zum Warenwirtschafts- und Buchhaltungssystem, eine Liquiditätsübersicht und eine Aufstellung der Zahlungen der letzten Monate. Alles davon darf er verlangen.
Zwei Grenzen bestehen gleichwohl. Erstens ist er Verwalter des Vermögens der Gesellschaft, nicht Ihres Privatvermögens; für Privatkonten und private Unterlagen des Geschäftsführers gilt seine Befugnis nur, soweit ein Bezug zur Gesellschaft besteht. Zweitens ist er nicht Ermittlungsbehörde. Er darf keine Wohnräume durchsuchen, keine Gegenstände beschlagnahmen und niemanden zu einer Aussage zwingen; die Mitwirkung wird über die Auskunftspflicht durchgesetzt, nicht mit Zwangsmitteln vor Ort.
Mitarbeiter sind nicht auskunftspflichtig wie der Geschäftsführer
Die Auskunftspflicht trifft nach den §§ 20, 97 InsO den Schuldner und bei einer Gesellschaft deren organschaftliche Vertreter, ferner nach § 101 Abs. 1 InsO frühere Geschäftsführer, deren Ausscheiden nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Angestellte trifft sie nicht in gleicher Weise. Wer Mitarbeiter pauschal anweist, alles zu beantworten, geht deshalb weiter, als das Gesetz verlangt, und erzeugt häufig widersprüchliche Angaben, die später gegen das Unternehmen und gegen ihn selbst verwendet werden.
4. Ihre Auskunftspflicht und ihre strafrechtliche Grenze
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet, über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben, und zwar auch über Tatsachen, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Das ist eine echte Durchbrechung des Grundsatzes, dass niemand sich selbst belasten muss, und sie ist verfassungsrechtlich nur deshalb haltbar, weil das Gesetz einen Ausgleich vorsieht.
Dieser Ausgleich steht in § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO: Eine Auskunft, die der Schuldner erteilen musste, darf in einem Strafverfahren oder in einem Bußgeldverfahren gegen ihn oder gegen einen Angehörigen nur mit seiner Zustimmung verwendet werden. Das Verwendungsverbot ist der Grund, weshalb sich niemand mit dem Hinweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren der Auskunft verweigern sollte; die Verweigerung ist rechtswidrig, die Auskunft dagegen geschützt.
Der Schutz hat allerdings zwei bekannte Schwächen, die man kennen muss. Er greift nur für Auskünfte, die tatsächlich pflichtgemäß erteilt wurden, nicht für freiwillige Erklärungen jenseits der Pflicht. Und er verhindert nicht, dass Unterlagen, die aufgrund der Auskunft aufgefunden werden, oder Angaben gegenüber Dritten in das Verfahren gelangen. In der Praxis entscheidet deshalb weniger die Frage, ob überhaupt Auskunft erteilt wird, als die Frage, in welcher Form und in welchem Umfang das geschieht.
Die Mitwirkungspflicht geht über das Reden hinaus
Nach § 97 Abs. 2 InsO muss der Schuldner den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben unterstützen, und nach § 97 Abs. 3 InsO hat er sich auf Anordnung des Gerichts zur Verfügung zu halten und alles zu unterlassen, was der Erfüllung der Pflichten zuwiderläuft. Kommt er dem nicht nach, kann das Gericht ihn nach § 98 InsO zur eidesstattlichen Versicherung laden, vorführen und in Haft nehmen lassen. Diese Zwangsmittel sind selten, aber sie existieren.
5. Der Betrieb läuft weiter, und das ist gewollt
Ein verbreitetes Missverständnis lautet, mit dem Antrag sei das Unternehmen geschlossen. Das Gegenteil ist der gesetzliche Regelfall. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO hat der starke vorläufige Verwalter das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung fortzuführen, soweit das Gericht nicht einer Stilllegung zustimmt. Auch dem schwachen Verwalter wird die Fortführung regelmäßig aufgegeben. Eine Stilllegung vor der Eröffnung ist die Ausnahme und braucht eine gerichtliche Entscheidung.
Wirtschaftlich getragen wird diese Phase in aller Regel von der Insolvenzgeldvorfinanzierung. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt für die letzten drei Monate vor der Eröffnung das Arbeitsentgelt (§§ 165 ff. SGB III); über eine Bank werden diese Ansprüche vorfinanziert, sodass die Löhne im Eröffnungsverfahren nicht aus der Kasse fließen müssen. Das ist der Grund, warum ein Unternehmen im Eröffnungsverfahren oft besser dasteht als in den Wochen davor.
Für Sie als Geschäftsführer bedeutet die Fortführung, dass Ihre organschaftlichen Pflichten fortbestehen. Sie bleiben verantwortlich für die Handelsbücher, für die Anmeldung und Abführung der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge und für alle öffentlich-rechtlichen Pflichten des Unternehmens. Wer davon ausgeht, mit der Antragstellung sei die Verantwortung übergegangen, unterschätzt die eigene Lage; zu den Einzelheiten der Geschäftsführerhaftung habe ich eine eigene Seite eingerichtet.
Wer jetzt noch bestellt, muss aufpassen
Bestellungen im Eröffnungsverfahren sind heikel. Wird ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters Ware auf Ziel bestellt, obwohl die Bezahlung nicht gesichert ist, steht sehr schnell der Vorwurf des Eingehungsbetrugs im Raum. Die Frage, welche Beschaffung noch zulässig ist, hängt am Beschluss, an der Ermächtigungslage und an der Liquiditätsplanung, nicht am guten Willen der Beteiligten.
6. Die typischen Fehler in den ersten Tagen
Der häufigste Fehler ist die Zahlung an den falschen Gläubiger. Nach der Antragstellung wird oft noch schnell der Lieferant bedient, von dem man abhängig ist, oder ein Gesellschafterdarlehen zurückgeführt. Beides steht unter dem Zustimmungsvorbehalt, beides ist ein klassischer Fall der späteren Insolvenzanfechtung, und beides berührt das Zahlungsverbot des § 15b InsO, das mit dem Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst mit der Eröffnung wirkt.
Der zweite Fehler ist die Verfügung trotz Zustimmungsvorbehalt. Sie ist nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 81 InsO unwirksam; die Gegenseite verliert ihre Rechtsposition, das Vertrauen des Verwalters ist beschädigt, und der Vorgang steht später im Bericht an das Gericht. Der dritte Fehler ist das Beiseiteschaffen von Vermögen, häufig in der harmlos gemeinten Form der Rückgabe angeblich privater Gegenstände oder der Abmeldung eines Firmenfahrzeugs; hier drohen die Bankrottdelikte der §§ 283 ff. StGB.
Der vierte Fehler ist die unvollständige Auskunft. Fehlende Unterlagen, nachträglich geänderte Buchungen und Erklärungen, die sich später als unzutreffend erweisen, wiegen im Bericht des Verwalters schwerer als der ursprüngliche wirtschaftliche Vorgang. Der fünfte Fehler ist die verspätete Antragstellung selbst: Ist der Antrag erst nach Ablauf der Höchstfristen des § 15a InsO gestellt, steht neben allem anderen der Vorwurf der Insolvenzverschleppung im Raum.
Der Rückblick reicht weiter, als die meisten annehmen
Der vorläufige Verwalter prüft nicht nur den heutigen Bestand. Er rekonstruiert die Zahlungsströme der Vergangenheit, weil davon die spätere Anfechtung abhängt. Die Fristen reichen je nach Anfechtungsgrund drei Monate, ein Jahr, vier Jahre oder im Fall der Vorsatzanfechtung bis zu zehn Jahre zurück. Wer glaubt, in dieser Phase gehe es nur um die kommenden Wochen, verkennt den eigentlichen Gegenstand der Prüfung.
7. Warum diese Phase strafrechtlich empfindlich ist
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist kein Ermittler, aber er ist derjenige, der die Unterlagen als Erster vollständig sieht. Findet er Anhaltspunkte für Straftaten, teilt er das dem Gericht mit; in der Praxis führt das regelmäßig zu einer Anzeige oder zu einer Mitteilung an die Staatsanwaltschaft. Die häufigsten Anknüpfungspunkte sind die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO, das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a StGB, die Bankrottdelikte einschließlich der Buchführungsdelikte und Falschangaben gegenüber Kreditgebern.
Hinzu kommt die Doppelrolle der Zahlen. Dieselbe Liquiditätsübersicht, die im Eröffnungsverfahren den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit belegen soll, wird später zur Grundlage der Frage, ab wann Antragspflicht bestand und welche Zahlungen nach § 15b InsO zu erstatten sind. Wer in dieser Phase Zahlen aufbereitet, ohne die spätere Verwendung mitzudenken, liefert unter Umständen den Beweis gegen sich selbst.
Und schließlich ist die Grenze zwischen Auskunft und Erklärung fließend. Die Auskunftspflicht verlangt, Tatsachen mitzuteilen. Sie verlangt nicht, rechtliche Bewertungen abzugeben, Schuld einzuräumen oder Prognosen der Vergangenheit nachträglich zu rechtfertigen. Genau diese Grenze wird im Gespräch am Konferenztisch fast immer überschritten, weil die Situation kooperativ und nicht konfrontativ wirkt.
Kooperation ist richtig, Unvorbereitetheit nicht
Ich rate niemandem zu einem Konfrontationskurs gegenüber dem vorläufigen Verwalter. Er ist bis zur Eröffnung der wichtigste Ansprechpartner, und eine belastbare Zusammenarbeit verbessert die Lage aller Beteiligten. Der Unterschied liegt darin, ob man vorbereitet in diese Gespräche geht und weiß, welche Pflicht welchen Umfang hat, oder ob man aus dem Gefühl heraus antwortet, sich rechtfertigen zu müssen.
8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt
Der erste Schritt ist die Auswertung des Bestellungsbeschlusses: Welche Form der vorläufigen Verwaltung liegt vor, welche Verfügungsbeschränkung gilt genau, welche Einzelermächtigungen bestehen, und was folgt daraus für jede einzelne Zahlung der kommenden Woche. Aus dieser Auswertung ergibt sich eine klare Linie, welche Vorgänge dem Verwalter vorzulegen sind und welche Sie selbst entscheiden können.
Der zweite Schritt betrifft die Trennung der Rollen. Der vorläufige Verwalter vertritt die Gläubigerinteressen, nicht Ihre. Die Frage, welche Auskunft geschuldet ist, welche Unterlage vorgelegt werden muss und wo eine freiwillige Erklärung beginnt, sollte geklärt sein, bevor das erste ausführliche Gespräch stattfindet. Dazu gehört auch die frühzeitige Prüfung, ob und wann die Insolvenzreife eingetreten ist, weil davon Ihre persönliche Haftung und der strafrechtliche Vorwurf gleichermaßen abhängen.
Womit ich Ihnen konkret helfe
Ich lese den Beschluss mit Ihnen durch, kläre den Umfang Ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, bereite die Gespräche mit dem vorläufigen Verwalter vor und begleite sie auf Wunsch. Parallel prüfe ich die Zahlungen der zurückliegenden Monate auf Anfechtungsrisiken und Erstattungspflichten und ordne ein, welche strafrechtlichen Vorwürfe realistisch im Raum stehen. Welche Auskunft in welcher Form richtig ist, hängt vom konkreten Sachverhalt und vom Stand eines etwaigen Ermittlungsverfahrens ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.
9. Häufig gestellte Fragen zum vorläufigen Insolvenzverwalter
Bin ich als Geschäftsführer noch im Amt, wenn ein vorläufiger Verwalter bestellt ist?
Ja. Die Bestellung beendet weder Ihr Amt noch Ihren Anstellungsvertrag. Sie kann Ihre Verfügungsbefugnis aber vollständig entziehen, wenn zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet wird, oder sie an die Zustimmung des Verwalters binden. Ihre organschaftlichen Pflichten laufen in jedem Fall weiter.
Woran erkenne ich, ob es sich um einen starken oder schwachen Verwalter handelt?
Am Bestellungsbeschluss. Ordnet er ein allgemeines Verfügungsverbot an, liegt eine starke vorläufige Verwaltung nach § 22 Abs. 1 InsO vor. Fehlt das Verbot und ist stattdessen die Zustimmung des Verwalters zu Verfügungen vorgesehen, handelt es sich um die schwache Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt nach § 22 Abs. 2 InsO.
Muss ich Fragen beantworten, die mich selbst belasten?
Ja. § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet Sie auch zu Auskünften über Tatsachen, die eine Strafverfolgung nach sich ziehen können. Als Ausgleich dürfen solche Pflichtauskünfte nach § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen Sie oder Ihre Angehörigen nur mit Ihrer Zustimmung verwendet werden.
Darf der vorläufige Verwalter meine Räume betreten und Unterlagen einsehen?
Ja. § 22 Abs. 3 InsO berechtigt ihn, die Geschäftsräume zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss braucht er dafür nicht. Wohnräume darf er dagegen nicht durchsuchen.
Darf ich noch Rechnungen bezahlen?
Das hängt vom Beschluss ab. Besteht ein Zustimmungsvorbehalt, ist eine Zahlung ohne Zustimmung unwirksam. Unabhängig davon greift ab dem Eintritt der Insolvenzreife das Zahlungsverbot des § 15b InsO, das eine persönliche Erstattungspflicht auslöst. Beide Ebenen sind getrennt zu prüfen.
Wie lange dauert das Eröffnungsverfahren?
In der Regel zwei bis drei Monate. Maßgeblich ist, wie schnell der vorläufige Verwalter als Sachverständiger klären kann, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob die Masse die Verfahrenskosten deckt. Bei Insolvenzgeldvorfinanzierung orientiert sich der Zeitraum häufig an den drei Monaten des Insolvenzgeldzeitraums.
Werden meine Mitarbeiter jetzt entlassen?
Nicht durch die Bestellung. Die Arbeitsverhältnisse laufen weiter, und die Löhne werden im Eröffnungsverfahren typischerweise über die Insolvenzgeldvorfinanzierung gesichert. Kündigungen im Eröffnungsverfahren richten sich nach dem allgemeinen Kündigungsschutzrecht; die Erleichterungen des § 113 InsO gelten erst nach der Eröffnung.
Kann der vorläufige Verwalter Strafanzeige gegen mich erstatten?
Ja. Er ist zwar keine Ermittlungsbehörde, berichtet dem Gericht aber über seine Feststellungen und leitet Anhaltspunkte für Straftaten in der Praxis regelmäßig an die Staatsanwaltschaft weiter. Am häufigsten geht es um Insolvenzverschleppung, das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen und Bankrottdelikte.
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