Hände am Schreibtisch legen Kontoauszüge neben eine Liste offener Rechnungen und einen Taschenrechner

Einleitung

Wenn das Geschäftskonto knapp wird, denkt kaum jemand zuerst an das Insolvenzrecht. Man denkt an den Kunden, der noch zahlen muss, an die Bank, mit der man reden will, und an den nächsten Monat, in dem alles wieder besser aussieht. In Essen, im Ruhrgebiet und in den Gewerbegebieten rund um Rüttenscheid und Steele erlebe ich diese Gedankenkette in jedem zweiten Krisenmandat, und sie ist menschlich völlig verständlich. Rechtlich ist sie hochgefährlich, weil das Gesetz die Grenze längst gezogen hat, bevor der Unternehmer sie fühlt.

Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Insolvenzrecht und im Wirtschaftsstrafrecht sehe ich fast immer dasselbe Muster: Der Geschäftsführer hält seine Lage für eine vorübergehende Zahlungsstockung, während die Rechtsprechung sie längst als Zahlungsunfähigkeit einordnen würde. Der Unterschied klingt nach Begriffsjuristerei, entscheidet aber darüber, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht, ob Zahlungen erstattet werden müssen und ob am Ende ein Strafverfahren steht. Dieser Beitrag erklärt Ihnen, wo diese Grenze verläuft und woran Gerichte sie festmachen.

1. Was Zahlungsunfähigkeit rechtlich bedeutet

Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, wenn er seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann, § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO. Maßgeblich ist damit nicht, ob viel oder wenig Vermögen vorhanden ist, sondern allein, ob am Stichtag genug flüssige Mittel für die fälligen Forderungen bereitstehen. Ein Unternehmen mit vollen Lagerhallen und wertvollen Maschinen kann zahlungsunfähig sein, ein Unternehmen ohne nennenswertes Anlagevermögen dagegen nicht.

Fällig ist eine Forderung, wenn der Gläubiger sie verlangen kann. Auf eine Mahnung kommt es nicht an, und auf die Frage, ob der Gläubiger gerade Druck macht, erst recht nicht. Genau hier entsteht der erste Irrtum: Viele Geschäftsführer rechnen nur mit den Rechnungen, die tatsächlich angemahnt werden, und übersehen den stillen Rest.

Das Gesetz stellt außerdem eine Vermutung auf. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, ist Zahlungsunfähigkeit zu vermuten, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO. Diese Vermutung dreht die Beweislast um, und sie ist in der Praxis der häufigste Einstieg, über den Insolvenzverwalter und Staatsanwaltschaften den Zeitpunkt der Insolvenzreife bestimmen.

Warum die Vermutung der Zahlungseinstellung so gefährlich ist

Wer die Vermutung entkräften will, muss darlegen, dass er im fraglichen Zeitraum eben doch zahlen konnte. Das setzt Zahlen voraus, die vollständig, nachvollziehbar und zeitnah erstellt worden sind. Wer erst im Nachhinein rekonstruiert, was damals auf dem Konto war, kämpft mit einer Beweislast, die er selbst geschaffen hat.

2. Zahlungsstockung: die Ausnahme, nicht die Regel

Die Zahlungsstockung steht nicht im Gesetz. Sie ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme für den Fall, dass eine Liquiditätslücke ganz kurzfristig und mit Sicherheit wieder geschlossen wird. Gemeint ist der Betrieb, dem für ein paar Tage Geld fehlt, weil eine große Zahlung terminlich später eingeht, nicht der Betrieb, der seit Monaten Rechnungen schiebt.

Der Unterschied liegt in zwei Punkten: in der Höhe der Lücke und in der Sicherheit, mit der sie sich schließt. Beides muss zusammenkommen. Eine kleine Lücke, die sich nur vielleicht schließt, ist ebenso wenig eine Zahlungsstockung wie eine große Lücke, für die es einen konkreten Zahlungseingang gibt.

In der Praxis wird der Begriff fast immer zu weit verstanden. Wer sagt, er habe nur eine Zahlungsstockung, meint meist: Ich hoffe, dass es wieder wird. Hoffnung ist aber keine Prognose, und eine Prognose ohne belastbare Zahlen ist im Streitfall wertlos.

Warum "der Großkunde zahlt bestimmt bald" nicht genügt

Eine erwartete Zahlung zählt nur, wenn sie hinreichend sicher und zeitlich bestimmt ist. Ein Auftrag in Aussicht, eine Zusage am Telefon oder ein Kunde, der bisher immer gezahlt hat, reicht dafür nicht. Kommt die Zahlung nicht, war die Lage rückblickend nie eine Zahlungsstockung, und alle Entscheidungen, die auf dieser Annahme beruhten, stehen im Nachhinein auf keinem Fundament.

3. Die 10-Prozent-Grenze und die Drei-Wochen-Frist

Die bis heute maßgebliche Formel stammt vom Bundesgerichtshof aus dem Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04). Danach gilt: Beträgt die Liquiditätslücke weniger als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten und ist absehbar, dass sie in kurzer Zeit vollständig geschlossen wird, liegt regelmäßig nur eine Zahlungsstockung vor. Erreicht oder übersteigt die Lücke dagegen zehn Prozent, ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Lücke demnächst vollständig verschwindet.

Als kurze Zeit gilt dabei ein Zeitraum von etwa drei Wochen. Diese drei Wochen sind kein Zufall: Sie orientieren sich daran, wie lange ein gesunder Betrieb braucht, um sich am Kreditmarkt Liquidität zu beschaffen. Sie haben nichts mit der Antragsfrist zu tun, auch wenn beide Zeiträume zufällig dieselbe Länge haben.

Wichtig ist die Blickrichtung. Die Prüfung erfolgt an einem Stichtag, aber mit einem Blick nach vorn: Was ist am Stichtag da, was wird bis zum Ende des Prognosezeitraums fällig, was fließt bis dahin zu. Wer nur den Kontostand von heute betrachtet, rechnet zu günstig.

Wenn die Lücke unter zehn Prozent bleibt

Auch unterhalb der Zehn-Prozent-Marke ist niemand automatisch aus dem Schneider. Ist bereits absehbar, dass die Lücke in überschaubarer Zeit deutlich größer wird, kann schon jetzt Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Eine dauerhaft kleine, aber nie geschlossene Lücke ist ebenfalls kein Zeichen von Gesundheit, sondern häufig der Beginn einer Zahlungseinstellung.

4. Wie heute gerechnet wird: Liquiditätsbilanz und tagesgenauer Status

Die klassische Methode ist die Liquiditätsbilanz. Sie stellt die am Stichtag verfügbaren Mittel den am Stichtag fälligen Verbindlichkeiten gegenüber und ergänzt beide Seiten um das, was innerhalb des dreiwöchigen Prognosezeitraums hinzukommt. Das Ergebnis ist eine Quote, und diese Quote wird an der Zehn-Prozent-Grenze gemessen.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Weg mit Urteil vom 28. Juni 2022 (II ZR 112/21) ergänzt. Danach kann die Zahlungsunfähigkeit auch dadurch festgestellt werden, dass für jeden Tag des Prognosezeitraums ein eigener Liquiditätsstatus aufgestellt wird und sich zeigt, dass die Lücke an keinem dieser Tage in relevanter Weise geschlossen wird. Für Geschäftsführer bedeutet das zweierlei: Der Nachweis der Insolvenzreife ist für Verwalter und Staatsanwaltschaften einfacher geworden, und die eigene Buchhaltung muss tagesgenaue Zahlen überhaupt hergeben.

Praktisch heißt das: Wer keine laufende, verlässliche Liquiditätsplanung führt, kann später weder beweisen, dass er zahlungsfähig war, noch erkennen, wann er es nicht mehr war. Beides fällt ihm im Streitfall zur Last.

Die Bugwelle: was später fällig wird, verschwindet nicht

Ein verbreiteter Denkfehler besteht darin, nur die heute fälligen Rechnungen zu betrachten und die Verbindlichkeiten auszublenden, die in den kommenden Wochen fällig werden. Diese vor sich hergeschobene Welle wächst mit jedem Monat. Sie ist der Grund, warum Betriebe, die sich subjektiv seit Jahren "gerade so" halten, in der rückblickenden Betrachtung schon lange zahlungsunfähig waren.

5. Zahlungseinstellung: woran Gerichte sie festmachen

Zahlungseinstellung ist das nach außen erkennbare Verhalten, aus dem sich ergibt, dass der Schuldner nicht mehr zahlen kann. Sie muss nicht erklärt werden, sie zeigt sich. Und weil sie die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit auslöst, ist sie in der Praxis der entscheidende Hebel.

Als Beweisanzeichen erkennt die Rechtsprechung unter anderem an: eigene Erklärungen des Schuldners, nicht zahlen zu können; die dauerhafte Nichtzahlung einzelner erheblicher Forderungen; schleppende Zahlungen über einen längeren Zeitraum; Rückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern; fruchtlose Vollstreckungsversuche; Wechsel- und Scheckproteste; sowie Ratenzahlungsbitten, die nicht eingehalten werden.

Ein einzelnes Anzeichen genügt selten. Mehrere zusammen genügen fast immer, und sie wirken auch dann fort, wenn zwischendurch wieder einzelne Zahlungen fließen. Wer einmal eingestellt hat, muss darlegen, dass er die Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat, nicht nur gegenüber dem einen Gläubiger, der besonders laut war.

Rückstände bei Sozialabgaben sind das klassische Signal

Wenn Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht mehr pünktlich abgeführt werden, wertet die Rechtsprechung das regelmäßig als starkes Indiz. Der Grund ist einfach: Diese Beiträge werden erfahrungsgemäß bis zuletzt bezahlt, weil ihre Nichtzahlung strafbewehrt ist. Wer hier in Rückstand gerät, hat typischerweise keine Wahl mehr, und genau so wird es später gelesen.

6. Was die Zahlungsunfähigkeit sofort auslöst

Mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beginnt die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Bei Überschuldung beträgt die Höchstfrist sechs Wochen. Die coronabedingten Sonderregelungen, die diese Fristen zeitweise verlängert hatten, sind ausgelaufen.

Parallel greift das Zahlungsverbot des § 15b InsO. Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, muss der Geschäftsführer der Masse erstatten. Diese persönliche Erstattungspflicht trifft ihn im Privatvermögen und ist in der Praxis oft existenzbedrohender als das Strafverfahren.

Und schließlich steht die Strafbarkeit im Raum. Wer den Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, begeht eine Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. Weiterführende Hinweise finden Sie auf meinen Seiten zum Insolvenzrecht, zur Firmeninsolvenz und zur Geschäftsführerhaftung.

Warum die drei Wochen keine Schonfrist sind

Die Frist ist eine Höchstfrist und keine Wartezeit. Ausgeschöpft werden darf sie nur, wenn in dieser Zeit ernsthaft und nachweisbar an einer Sanierung gearbeitet wird, die realistische Aussicht auf Erfolg hat. Wer die drei Wochen einfach verstreichen lässt, weil er auf Besserung hofft, hat die Frist nicht genutzt, sondern verbraucht.

7. Die Fehler, die in dieser Phase am teuersten sind

Der häufigste Fehler ist die späte Zahlenlage. Wer die Buchhaltung schleifen lässt, sobald es eng wird, verliert nicht nur den Überblick, sondern auch jedes spätere Verteidigungsmittel. Fehlende oder verspätete Buchführung ist zudem selbst strafbewehrt und kann als Bankrott nach § 283 StGB verfolgt werden.

Der zweite Fehler ist die Auswahl unter den Gläubigern nach Lautstärke. Wer den drängenden Lieferanten bedient und die stillen Gläubiger stehen lässt, schafft damit exakt die Indizien, aus denen später die Zahlungseinstellung hergeleitet wird, und setzt sich zusätzlich der Insolvenzanfechtung aus.

Der dritte Fehler ist die private Absicherung. Gesellschafterdarlehen zurückführen, Privatentnahmen erhöhen, Vermögensgegenstände in den Familienkreis verschieben: Alles das wird in der Rückschau geprüft, und zwar über Zeiträume von mehreren Jahren.

Der gefährlichste Satz lautet "Wir sind nur illiquide, nicht insolvent"

Diesen Satz höre ich häufig, und er beschreibt einen Zustand, den es rechtlich nicht gibt. Illiquidität ist die Zahlungsunfähigkeit. Wer so denkt, hat den Antragsgrund gedanklich bereits eingeräumt und zugleich beschlossen, nichts zu tun. Genau diese Kombination führt in die Insolvenzverschleppung.

8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt

Die Feststellung, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist keine Rechenaufgabe mit einem eindeutigen Ergebnis, sondern eine Bewertung, die von der Auswahl der Zahlen abhängt. Welche Forderungen als fällig zu behandeln sind, welche Zuflüsse als hinreichend sicher gelten, ob eine Stundung wirksam vereinbart wurde und wie eine Rangrücktrittserklärung wirkt: An jeder dieser Stellen entscheidet sich das Ergebnis, und an jeder dieser Stellen wird in der Praxis falsch gerechnet, meistens zugunsten des eigenen Wunschbildes.

Hinzu kommt die zeitliche Dimension. Für Haftung und Strafbarkeit kommt es nicht darauf an, wann Sie die Insolvenzreife bemerkt haben, sondern wann sie objektiv eingetreten ist. Dieser Zeitpunkt wird später von Verwalter, Gericht und Staatsanwaltschaft rückblickend bestimmt, und zwar mit Unterlagen, die Sie heute erstellen oder eben nicht erstellen.

Womit ich Ihnen konkret helfe

Ich ordne mit Ihnen ein, welche Zahlen für die Beurteilung überhaupt maßgeblich sind, ob der Stichtag richtig gewählt ist und welche Pflichten ab wann greifen. Dazu kommt die Frage, welche Zahlungen in dieser Lage noch geleistet werden dürfen und welche Schritte gegenüber Bank, Gläubigern und Finanzamt sinnvoll sind. Diese Entscheidungen hängen vom konkreten Zahlenbild, von der Gesellschaftsform und von Ihrer persönlichen Haftungslage ab und lassen sich nicht allgemein beantworten.

9. Häufig gestellte Fragen zur Zahlungsunfähigkeit

Ab wann bin ich als Geschäftsführer zahlungsunfähig?

Zahlungsunfähig sind Sie, wenn Sie Ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen können, § 17 Abs. 2 InsO. Die Rechtsprechung nimmt das regelmäßig an, wenn die Liquiditätslücke zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten erreicht und nicht binnen etwa drei Wochen sicher geschlossen wird. Auf Ihr Anlagevermögen kommt es dabei nicht an.

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit?

Die Zahlungsstockung ist eine eng begrenzte Ausnahme für kurzfristige Engpässe, die mit hoher Sicherheit in etwa drei Wochen verschwinden. Die Zahlungsunfähigkeit ist der gesetzliche Insolvenzgrund mit Antragspflicht. Entscheidend sind die Höhe der Lücke und die Sicherheit, mit der sie sich schließt, nicht Ihr Gefühl über die weitere Entwicklung.

Zählen auch Rechnungen, die noch niemand angemahnt hat?

Ja. Maßgeblich ist die Fälligkeit, nicht die Mahnung. Eine Forderung ist fällig, sobald der Gläubiger sie verlangen kann. Wer nur die angemahnten Beträge in seine Rechnung einstellt, kommt zu einem zu günstigen Ergebnis und verschiebt den Zeitpunkt der Insolvenzreife nur auf dem Papier.

Hilft es, wenn ein Großkunde demnächst zahlt?

Nur wenn dieser Zahlungseingang hinreichend sicher und zeitlich bestimmt ist. Eine mündliche Zusage, ein Auftrag in Aussicht oder die bisherige Zahlungsmoral genügen nicht. Bleibt die Zahlung aus, war die Lage rückblickend nie eine Zahlungsstockung, und alle darauf gestützten Entscheidungen stehen ohne Grundlage da.

Was bedeutet die Drei-Wochen-Frist genau?

Es gibt zwei Zeiträume von drei Wochen, die nichts miteinander zu tun haben. Der eine ist der Prognosezeitraum für die Frage, ob eine Lücke noch als Stockung gilt. Der andere ist die Höchstfrist für den Insolvenzantrag nach § 15a InsO. Diese Höchstfrist ist keine Schonfrist, sondern darf nur ausgeschöpft werden, wenn ernsthaft an einer Sanierung gearbeitet wird.

Welche Folgen hat es, wenn ich nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit weiter zahle?

Zahlungen nach Insolvenzreife, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, müssen Sie der Masse nach § 15b InsO persönlich erstatten. Diese Haftung trifft Ihr Privatvermögen und summiert sich schnell, weil jede einzelne Zahlung erfasst wird und nicht nur der entstandene Schaden.

Woran erkennt ein Gericht später die Zahlungseinstellung?

An erkennbarem Verhalten: eigenen Äußerungen, nicht zahlen zu können, dauerhaft offenen erheblichen Forderungen, schleppenden Zahlungen über längere Zeit, Rückständen bei Sozialabgaben und Steuern, fruchtlosen Vollstreckungsversuchen und nicht eingehaltenen Ratenzusagen. Mehrere dieser Anzeichen zusammen genügen in aller Regel.

Kann mir die Insolvenzverschleppung auch dann vorgeworfen werden, wenn ich es nicht bemerkt habe?

Ja. Maßgeblich ist der objektive Eintritt der Insolvenzreife, nicht Ihre Wahrnehmung. Wer keine belastbaren Zahlen führt, kann sich später gerade nicht darauf berufen, nichts gewusst zu haben; die fahrlässige Begehung ist nach § 15a Abs. 5 InsO ebenfalls strafbar.

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