Vermieter und Untermieterin besprechen Mietzahlung vor einem Bürogebäude

Einleitung

Sie haben als Vermieter Mietzahlungen erhalten – nicht von Ihrem Mieter, sondern direkt von dessen Untermieter. Jahre später meldet sich ein Insolvenzverwalter und fordert das Geld zurück. Solche Anfechtungsschreiben erreichen meine Kanzlei in Essen regelmäßig, ob die betroffene Immobilie nun in Rüttenscheid, Steele oder anderswo im Ruhrgebiet liegt. Für Vermieter und Unternehmen, die Zahlungen von Dritten entgegennehmen, ist die Insolvenzanfechtung eines der am meisten unterschätzten Risiken im Insolvenzrecht.

Als Fachanwalt für Insolvenzrecht verteidige ich seit über 25 Jahren Zahlungsempfänger gegen Rückforderungen von Insolvenzverwaltern. Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 14.11.2025 (Az. 13 U 581/25) eine für Vermieter erfreuliche Entscheidung getroffen: Die Direktzahlung des Untermieters an den Hauptvermieter kann als Bargeschäft nach § 142 InsO der Anfechtung entzogen sein – wenn die Abrede rechtzeitig getroffen wurde. In diesem Beitrag erkläre ich, was hinter der Entscheidung steckt und wie Sie Ihre Position als Zahlungsempfänger absichern.

1. Was hat das OLG Dresden zur Direktzahlung des Untermieters entschieden?

Die Kernaussage vorab: Zahlt ein Untermieter die Miete auf Anweisung des insolventen Hauptmieters direkt an den Hauptvermieter, kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen nicht anfechten, wenn Hauptmieter und Hauptvermieter die Direktzahlung vorher vereinbart haben und Miete und Gebrauchsüberlassung in einem engen zeitlichen Austausch stehen. Dann liegt ein Bargeschäft nach § 142 InsO vor, das die Anfechtung nach § 130 InsO ausschließt und die Zahlung zugleich kongruent macht.

Im entschiedenen Fall hatte eine Hauptmieterin Kanzleiräume gemietet und geriet in die Krise. Ende Oktober 2018 vereinbarte sie telefonisch mit dem Hauptvermieter, dass sie die Räume ab November an eine Untermieterin weitergibt und diese die monatliche Miete von knapp 2.908 Euro unmittelbar an den Hauptvermieter zahlt. Genau das geschah für die Monate November 2018 bis Januar 2019. Später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptmieterin eröffnet, und der Insolvenzverwalter verlangte die drei Direktzahlungen vom Hauptvermieter zurück.

Das Ergebnis: Der Vermieter durfte das Geld behalten

Das OLG Dresden wies die Anfechtungsklage ab. Die vor dem 1. November 2018 getroffene Abrede über die Direktzahlung war eine sogenannte bargeschäftliche Kongruenzvereinbarung. Die Zahlungen der Untermieterin entsprachen damit genau dem, was der Hauptvermieter beanspruchen durfte – sie waren kongruent. Und weil der Hauptvermieter im Gegenzug die Mieträume für die jeweiligen Monate zum Gebrauch überließ, lag ein unmittelbarer Leistungsaustausch im Sinne des § 142 InsO vor. Für betroffene Vermieter ist das ein wichtiges Signal: Nicht jede Zahlung aus dem Umfeld eines später insolventen Mieters muss zurückgezahlt werden.

2. Insolvenzanfechtung bei Dreieckszahlungen: die rechtlichen Grundlagen

Die Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO erlaubt es dem Insolvenzverwalter, Vermögensverschiebungen aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung rückgängig zu machen, wenn sie die Gläubigergesamtheit benachteiligt haben. Zwei Tatbestände stehen bei Mietzahlungen im Vordergrund: § 130 InsO erfasst kongruente Deckungen, also Zahlungen, auf die der Empfänger genau so einen Anspruch hatte, in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag – allerdings nur, wenn der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. § 131 InsO erfasst inkongruente Deckungen, also Leistungen, die der Empfänger nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen konnte. Hier ist die Anfechtung erheblich leichter, im letzten Monat vor dem Antrag sogar ohne jede Kenntnis des Empfängers.

Genau an dieser Stelle werden Dreieckszahlungen gefährlich. Zahlt nicht der Schuldner selbst, sondern auf seine Anweisung ein Dritter – hier der Untermieter –, dann stellt sich die Frage, ob der Empfänger diese Zahlung "in der Art" beanspruchen konnte. Die Rechtsprechung stuft Zahlungen über Dritte, die erst in der Krise vereinbart werden, regelmäßig als inkongruent ein. Der Vermieter hat schließlich einen Anspruch gegen seinen Mieter, nicht gegen dessen Untermieter. Die Folge wäre die scharfe Anfechtung nach § 131 InsO.

Die Kongruenzvereinbarung als Ausweg

Das OLG Dresden zeigt den Ausweg: Vereinbaren Hauptmieter und Hauptvermieter die Direktzahlung des Untermieters, bevor die maßgebliche Leistung ausgetauscht wird, dann wird der Zahlungsweg über den Dritten selbst Teil des vertraglichen Pflichtenprogramms. Die Zahlung des Untermieters ist dann genau die geschuldete Leistung – sie ist kongruent. Damit scheidet § 131 InsO aus, und es bleibt nur die deutlich engere Anfechtung nach § 130 InsO, die ihrerseits am Bargeschäftsprivileg scheitern kann. Die Abrede wirkt also wie ein doppelter Schutzschild für den Zahlungsempfänger.

3. Das Kernproblem: Wann kommt die Abrede noch rechtzeitig?

Der Insolvenzverwalter hatte im Dresdener Fall ein durchaus gewichtiges Argument: Nach gefestigter Rechtsprechung können Vertragspartner den Inhalt ihrer Vereinbarung nur so lange anfechtungsfest ändern, wie noch keine Seite ihre erste Leistung erbracht hat. Wer mitten im laufenden Vertrag den Zahlungsweg ändert, schafft nach dieser Logik eine inkongruente Deckung. Da das Hauptmietverhältnis schon Jahre lief und befristet war, sei die erst im Oktober 2018 getroffene Drittzahlungsabrede zu spät gekommen – so die Argumentation des Verwalters.

Wäre diese Sichtweise richtig, könnte bei laufenden Mietverhältnissen praktisch nie mehr eine anfechtungsfeste Direktzahlungsabrede getroffen werden. Jede in der Krise vereinbarte Zahlung über einen Untermieter wäre automatisch inkongruent und damit für den Vermieter hochriskant. Für die Praxis der Gewerbevermietung, in der Untervermietungen und Nutzerwechsel alltäglich sind, hätte das erhebliche Konsequenzen.

Die zeitabschnittsbezogene Betrachtung des Mietverhältnisses

Das OLG Dresden ist dem nicht gefolgt. Bei einem Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis kommt es nicht auf den Beginn des gesamten Vertrags an, sondern auf den jeweiligen Zeitabschnitt: Maßgeblich ist, ob die Abrede getroffen wurde, bevor der Vermieter die Mietsache für den konkreten Monat zum Gebrauch überlassen hat. Die Vereinbarung vom 25.10.2018 betraf die Mietzeit ab dem 1.11.2018 – also Zeitabschnitte, für die der Vermieter seine Leistung noch nicht erbracht hatte. Damit war die Abrede rechtzeitig. Diese monatsweise Betrachtung entspricht der Struktur des Mietvertrags, bei dem Gebrauchsüberlassung und Miete Monat für Monat neu ausgetauscht werden.

4. Das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO: der zweite Schutzwall

Mit der Kongruenz allein war der Vermieter noch nicht am Ziel, denn auch kongruente Zahlungen sind nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war und der Empfänger das wusste. Hier greift der zweite Schutzwall: das Bargeschäft. Nach § 142 Abs. 1 InsO ist eine Leistung, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, grundsätzlich nur unter den strengen Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung angreifbar – und dort nur, wenn der Schuldner unlauter handelte und der andere Teil dies erkannte.

Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer mit einem kriselnden Unternehmen Zug um Zug Leistung gegen Gegenleistung austauscht, schädigt die Gläubiger nicht, denn für das, was abfließt, kommt ein gleichwertiger Gegenwert herein. Beim Mietverhältnis bedeutet das: Die Mietzahlung für den laufenden Monat und die Gebrauchsüberlassung der Räume für eben diesen Monat bilden einen Baraustausch. Bei Mietverhältnissen verlangt die Rechtsprechung dafür einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Gebrauchsüberlassung und Zahlung; die Zahlung der laufenden Monatsmiete erfüllt diese Anforderung regelmäßig.

Warum die Zahlung des Untermieters dem Schuldner zugerechnet wird

Auf den ersten Blick könnte man einwenden: Beim Dreiecksverhältnis zahlt gar nicht der Schuldner, sondern der Untermieter – wo ist da der Austausch mit dem Schuldnervermögen? Die Antwort: Die Untermiete, die der Untermieter eigentlich an den Hauptmieter zahlen müsste, ist ein Vermögenswert des Schuldners. Wird sie auf Anweisung direkt an den Hauptvermieter geleitet, gibt der Schuldner diesen Wert hin und erhält dafür die Gebrauchsüberlassung der Räume, die er für die Untervermietung benötigt. Wirtschaftlich tauscht also sehr wohl der Schuldner Leistung gegen Gegenleistung. Das OLG Dresden hat die Direktzahlungen deshalb konsequent als Baraustausch im Sinne des § 142 InsO behandelt.

5. Praktische Folgen für Vermieter und andere Zahlungsempfänger

Für Hauptvermieter bringt die Entscheidung spürbare Erleichterung. Wer in der Krise seines Mieters einer Untervermietung mit Direktzahlung zustimmt, handelt sich damit nicht automatisch ein Anfechtungsrisiko ein. Entscheidend ist die Reihenfolge: Die Direktzahlungsabrede muss stehen, bevor die Mietzeit beginnt, auf die sich die Zahlungen beziehen. Dann sind die Zahlungen kongruent, und das Bargeschäftsprivileg schirmt sie gegen die Anfechtung nach § 130 InsO ab.

Die Entscheidung reicht über das Mietrecht hinaus. Dieselbe Logik lässt sich auf andere Dauerschuldverhältnisse übertragen, etwa Leasing-, Pacht- oder Lizenzverträge, bei denen ein Dritter auf Anweisung des Schuldners zahlt. Auch Lieferanten und Dienstleister, die mit kriselnden Kunden Vorkasse- oder Direktzahlungsmodelle vereinbaren, können von der zeitabschnittsbezogenen Betrachtung profitieren. Wichtig bleibt aber stets die saubere Dokumentation: Im Dresdener Fall genügte zwar ein Telefonat, doch musste dessen Inhalt im Prozess bewiesen werden.

Was die Entscheidung nicht leistet

Kein Freibrief ist das Urteil für Zahlungen, die erst nach Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums umgeleitet werden, und ebenso wenig für rückständige Mieten. Wer alte Mietschulden über einen Dritten begleichen lässt, bewegt sich weiter im Kernbereich der Anfechtung, denn beim Ausgleich von Rückständen fehlt der unmittelbare Austausch. Auch die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO bleibt theoretisch möglich, setzt beim Bargeschäft aber zusätzlich unlauteres Handeln des Schuldners voraus – eine hohe Hürde. Offen ist schließlich, ob die Entscheidung höchstrichterlich bestätigt wird; das sollte bei der Risikobewertung bedacht werden.

6. Typische Szenarien aus der Praxis

Stellen Sie sich eine Werbeagentur in einem Essener Bürohaus vor, die ihre Flächen nicht mehr voll benötigt und einen Teil an ein Start-up untervermietet. Als die Agentur in Zahlungsschwierigkeiten gerät, vereinbart sie mit dem Eigentümer, dass das Start-up seine Untermiete künftig direkt an ihn überweist. Wird die Abrede vor dem nächsten Monatsbeginn getroffen und zahlt das Start-up jeweils die laufende Monatsmiete, steht der Eigentümer nach der Dresdener Linie auf der sicheren Seite – selbst wenn die Agentur Monate später Insolvenz anmeldet.

Anders liegt der Fall, wenn die Agentur bereits drei Monatsmieten schuldig ist und der Untermieter diese Rückstände abträgt. Hier fließt Geld für Zeiträume, deren Gebrauchsüberlassung längst erbracht ist. Ein Bargeschäft scheidet aus, und je nach Zeitpunkt und Kenntnislage drohen die Anfechtung nach § 130 oder § 131 InsO. Der Eigentümer sollte solche Konstellationen nicht ohne rechtliche Prüfung akzeptieren.

Abgrenzung zur unentgeltlichen Drittzahlung

Von den hier behandelten Fällen zu unterscheiden ist die umgekehrte Konstellation: Dort zahlt ein Dritter die Schuld eines anderen, und der Dritte wird später selbst insolvent. Dann droht dem Empfänger die Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO, wenn die Forderung gegen den eigentlichen Schuldner wertlos war. Diese Fallgruppe habe ich in meinem Beitrag zur Unentgeltlichkeitsanfechtung bei Drittzahlungen ausführlich dargestellt. Im Dresdener Fall ging es dagegen um die Insolvenz des Anweisenden selbst – hier entscheidet nicht die Werthaltigkeit einer Forderung, sondern die Kongruenz der Deckung und das Bargeschäft.

7. Strategische Hinweise: So sichern Sie Direktzahlungen anfechtungsfest ab

Wenn Sie als Vermieter oder Gläubiger Direktzahlungen eines Dritten akzeptieren wollen, sollten Sie drei Grundregeln beachten. Erstens: Treffen Sie die Abrede schriftlich und datiert, bevor der Zeitraum beginnt, für den gezahlt werden soll. Ein Telefonat mag im Einzelfall genügen, ist aber im Prozess schwer zu beweisen. Zweitens: Beschränken Sie die Direktzahlungen auf laufende, aktuelle Verbindlichkeiten – also die jeweils fällige Monatsmiete, nicht Altrückstände. Drittens: Achten Sie auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ihrer Leistung und der Zahlung; längere Stundungen zerstören den Bargeschäftscharakter.

Erhalten Sie bereits ein Anfechtungsschreiben eines Insolvenzverwalters, gilt: nicht vorschnell zahlen. Viele Verwalter machen Ansprüche pauschal geltend, ohne die Kongruenzfrage und das Bargeschäftsprivileg sauber zu prüfen. Die Dresdener Entscheidung liefert Zahlungsempfängern jetzt zusätzliche Argumente. Jede Verteidigung beginnt mit der Rekonstruktion der Chronologie: Wann wurde die Direktzahlung vereinbart, welche Zeiträume betrafen die Zahlungen, wann wurden die Räume überlassen?

Dokumentation als beste Vorsorge

Die wichtigste Lehre aus dem Verfahren ist eine schlichte: Beweisvorsorge. Halten Sie Direktzahlungsabreden in einer kurzen Vertragsergänzung oder zumindest in einer bestätigenden E-Mail fest, aus der Datum, Beteiligte und Inhalt hervorgehen. Bewahren Sie Kontoauszüge und den Schriftverkehr über die Untervermietung auf. Im Anfechtungsprozess trägt zwar der Insolvenzverwalter die Beweislast für die Anfechtungsvoraussetzungen, doch für die Kongruenzvereinbarung und das Bargeschäft müssen Sie als Anfechtungsgegner die Tatsachen liefern.

8. Anwaltliche Unterstützung bei Insolvenzanfechtung in Essen

Anfechtungsansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres der Verfahrenseröffnung – Insolvenzverwalter haben also Zeit, und ihre Schreiben kommen oft Jahre nach den fraglichen Zahlungen. Wer dann nicht sofort fundiert reagiert, riskiert, berechtigte Einwände zu verschenken. Ich prüfe für Vermieter, Unternehmen und Privatpersonen, ob die geltend gemachten Anfechtungstatbestände tatsächlich vorliegen, ob eine Kongruenzvereinbarung besteht und ob das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO eingreift. Einen Überblick über Abwehrmöglichkeiten finden Sie auf meiner Seite zur Insolvenzanfechtung.

Ebenso berate ich vorausschauend bei der Gestaltung: Wer einer Untervermietung mit Direktzahlung zustimmen will oder als Gläubiger Zahlungen Dritter annimmt, kann das Anfechtungsrisiko durch die richtige Vertragsgestaltung erheblich senken. Gerade bei Geschäftspartnern in der Krise lohnt der Blick auf die Strukturen des Insolvenzverfahrens und auf drohende Folgerisiken wie die Geschäftsführerhaftung auf der Gegenseite.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung

Wenn Sie ein Anfechtungsschreiben erhalten haben oder eine Direktzahlungskonstellation absichern möchten, melden Sie sich gern. In einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung kläre ich mit Ihnen, wie belastbar die Forderung des Insolvenzverwalters ist und welche Verteidigungslinien in Ihrem Fall bestehen. Sie erreichen meine Kanzlei an der Huyssenallee in Essen unter 0201 / 10 299 20 oder per E-Mail an info@kanzlei-tholl.de.

9. Häufig gestellte Fragen zur Direktzahlung des Untermieters

Darf der Untermieter die Miete direkt an den Hauptvermieter zahlen?

Ja, das ist rechtlich zulässig, wenn der Hauptmieter den Untermieter dazu anweist oder die Beteiligten es vereinbaren. Insolvenzrechtlich sicher ist die Direktzahlung aber nur, wenn Hauptmieter und Hauptvermieter sie vereinbaren, bevor der Mietzeitraum beginnt, auf den sich die Zahlungen beziehen. Dann sind die Zahlungen kongruent und können als Bargeschäft nach § 142 InsO geschützt sein.

Was ist ein Bargeschäft nach § 142 InsO?

Ein Bargeschäft liegt vor, wenn für eine Leistung des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Solche Austauschgeschäfte sind grundsätzlich nur bei unlauterem Handeln des Schuldners anfechtbar. Bei der Miete bilden die Zahlung für den laufenden Monat und die Gebrauchsüberlassung der Räume für denselben Monat einen solchen geschützten Austausch.

Kann der Insolvenzverwalter Mietzahlungen des Untermieters zurückfordern?

Grundsätzlich kann er Zahlungen aus den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag und teilweise auch davor anfechten. Nach dem Urteil des OLG Dresden vom 14.11.2025 (Az. 13 U 581/25) scheitert die Rückforderung aber, wenn eine rechtzeitige Direktzahlungsabrede besteht und die Zahlungen die laufende Miete betreffen. Dann greifen Kongruenz und Bargeschäftsprivileg zugunsten des Vermieters.

Wann ist eine Zahlung inkongruent und warum ist das gefährlich?

Inkongruent ist eine Zahlung, die der Empfänger nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen konnte – etwa wenn plötzlich ein Dritter zahlt, ohne dass dies vorher vereinbart war. Inkongruente Deckungen sind nach § 131 InsO besonders leicht anfechtbar, im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag sogar ohne jede Kenntnis des Empfängers von der Krise. Deshalb ist die rechtzeitige Kongruenzvereinbarung so wichtig.

Muss die Direktzahlungsabrede schriftlich getroffen werden?

Nein, im Dresdener Fall genügte eine telefonische Vereinbarung. Allerdings musste deren Inhalt im Prozess bewiesen werden. Ich rate dringend dazu, solche Abreden schriftlich oder zumindest per bestätigender E-Mail mit Datum festzuhalten. Ohne Beweis der rechtzeitigen Vereinbarung läuft die beste Verteidigung ins Leere.

Gilt der Schutz auch für Mietrückstände, die der Untermieter abträgt?

Nein. Das Bargeschäftsprivileg schützt nur den Austausch von Leistung und Gegenleistung in engem zeitlichen Zusammenhang. Zahlt der Untermieter alte Mietschulden des Hauptmieters, fehlt dieser Austausch, denn die Gebrauchsüberlassung für die Rückstandsmonate liegt in der Vergangenheit. Solche Zahlungen bleiben anfechtbar und sollten nicht ohne rechtliche Prüfung angenommen werden.

Was passiert, wenn der Untermieter selbst insolvent wird?

Das ist eine andere Konstellation mit eigenen Risiken. Zahlt ein Dritter fremde Schulden und wird er selbst insolvent, kann der Insolvenzverwalter die Zahlung als unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO anfechten, wenn die Forderung gegen den eigentlichen Schuldner wertlos war. Beim Untermieter, der seine eigene Untermiete auf Anweisung umleitet, zahlt er dagegen auf eine eigene Schuld – das Risiko liegt hier anders.

Wie sollte ich auf ein Anfechtungsschreiben des Insolvenzverwalters reagieren?

Zahlen Sie nicht vorschnell und unterschreiben Sie kein Anerkenntnis. Lassen Sie zunächst prüfen, ob die Anfechtungsvoraussetzungen wirklich vorliegen, ob eine Kongruenzvereinbarung bestand und ob das Bargeschäftsprivileg greift. Sammeln Sie Verträge, E-Mails und Kontoauszüge zur Chronologie. Eine fundierte Erstprüfung entscheidet oft darüber, ob der Verwalter seine Forderung weiterverfolgt.

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