Geschäftsmann prüft besorgt Kontoauszüge und Überweisungsbelege am Schreibtisch

Einleitung

Eine GmbH mit 800.500 Euro auf dem Konto, vier Überweisungen innerhalb weniger Wochen, danach ein leeres Geschäftskonto und die Insolvenz: Mit diesem Sachverhalt befasste sich das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 24.09.2025 (Az. 7 U 146/24). Das Gericht verurteilte den handelnden Geschäftsführer zur Rückzahlung des vollen Betrags, und zwar sowohl nach § 43 Abs. 2 GmbHG als auch wegen Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht in Essen vertrete ich seit über 25 Jahren Gläubiger, Insolvenzverwalter und in Anspruch genommene Geschäftsführer aus dem gesamten Ruhrgebiet, von Rüttenscheid bis Steele.

Die Entscheidung ist aus zwei Blickwinkeln bedeutsam. Für Gläubiger und Insolvenzverwalter zeigt sie, dass sich entzogenes Gesellschaftsvermögen auch dann zurückholen lässt, wenn der Handelnde formal gar nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt war. Für jeden, der faktisch eine GmbH steuert, ist sie eine Warnung: Wer das Gesellschaftskonto leerräumt, haftet persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen, und die Schuld übersteht sogar eine eigene Privatinsolvenz.

1. Was ist die Existenzvernichtungshaftung des Geschäftsführers?

Die Existenzvernichtungshaftung trifft denjenigen, der einer GmbH missbräuchlich und ohne Ausgleich Vermögen entzieht und sie dadurch in die Insolvenz treibt oder eine bestehende Insolvenz vertieft. Rechtsgrundlage ist § 826 BGB, also die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Der Anspruch steht der Gesellschaft selbst zu und wird in der Insolvenz vom Insolvenzverwalter für die Gläubigergemeinschaft durchgesetzt.

Entwickelt hat der BGH diese Haftungsfigur in seiner Trihotel-Entscheidung vom 16.07.2007 (Az. II ZR 3/04). Der Gedanke dahinter: Das Vermögen einer GmbH ist zweckgebunden. Es dient vorrangig dazu, die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Wer sich daran vorbei selbst bedient, missbraucht die Haftungsbeschränkung der GmbH und muss dafür persönlich einstehen.

Wer kann Schuldner dieses Anspruchs sein?

Schuldner der Existenzvernichtungshaftung ist klassischerweise der Gesellschafter. Die Rechtsprechung geht aber deutlich weiter: Erfasst werden auch mittelbare Gesellschafter, faktische Gesellschafter und generell Personen, die tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Welche Folgen eine solche Stellung insgesamt haben kann, habe ich in meinem Beitrag zur faktischen Geschäftsführung näher beleuchtet. Genau diese tatsächliche Machtstellung wurde dem Beklagten im Brandenburger Fall zum Verhängnis.

Er hatte die Geschäftsanteile mangels vollständiger Kaufpreiszahlung nie wirksam erworben und war wegen eines nichtigen Gesellschafterbeschlusses auch nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt. Trotzdem haftete er, weil er die Gesellschaft tatsächlich steuerte und über ihr Konto verfügte. Auf formale Positionen kommt es nicht an, entscheidend ist die tatsächliche Macht über das Gesellschaftsvermögen.

2. Die Rechtslage: § 826 BGB und § 43 GmbHG im Zusammenspiel

Die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs nach § 826 BGB steht nicht allein. Daneben tritt regelmäßig die Organhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG: Der Geschäftsführer, der die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nach § 43 Abs. 1 GmbHG verletzt, schuldet der Gesellschaft Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Diese Haftung trifft nach gefestigter Rechtsprechung auch den faktischen Geschäftsführer, also denjenigen, der die Geschäfte tatsächlich führt, ohne wirksam bestellt zu sein.

Im Brandenburger Fall bejahte das Gericht beide Anspruchsgrundlagen nebeneinander. Die Pflichtverletzung lag auf der Hand: Der Beklagte hatte als Vertreter beider Vertragsseiten einen Investorenvertrag geschlossen, der die GmbH zu Zahlungen von 1.835.000 Euro verpflichtete, obwohl auf dem Konto nur 800.500 Euro lagen. Anschließend überwies er das gesamte Guthaben an sich selbst und an eine von ihm geführte Gesellschaft.

Warum die Einordnung als vorsätzliche unerlaubte Handlung so wichtig ist

Die Feststellung, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, hat erhebliche praktische Bedeutung. Nach § 302 Nr. 1 InsO ist eine solche Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Der verurteilte Geschäftsführer kann sich der Schuld also nicht durch eine eigene Privatinsolvenz entledigen; sie verfolgt ihn auch nach Abschluss eines Restschuldbefreiungsverfahrens weiter.

Hinzu kommt die Verzinsung: Nach §§ 849, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB läuft der Zinsanspruch bereits ab dem Zeitpunkt der schädigenden Entnahme, nicht erst ab Verzug oder Klageerhebung. Bei 800.500 Euro summiert sich das über die Jahre zu einem erheblichen Zusatzbetrag.

3. Der Fall des OLG Brandenburg: Kontoplünderung nach Anteilskauf

Der Sachverhalt liest sich wie ein Lehrstück. Zwei zerstrittene Gesellschafter hielten je die Hälfte einer GmbH. Im September 2021 tauchte beim Registergericht eine Gesellschafterliste auf, die einen der beiden als Alleingesellschafter auswies, gestützt auf einen Gesellschafterbeschluss, der später rechtskräftig für nichtig erklärt wurde. Dieser vermeintliche Alleingesellschafter verkaufte seine Anteile für 250.000 Euro an den späteren Beklagten, der zugleich zum Geschäftsführer bestellt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden sollte.

Auf dem Gesellschaftskonto lagen zu diesem Zeitpunkt 800.500 Euro. Die Gesellschaft hatte keine Arbeitnehmer, geringe Kosten und geringe Verbindlichkeiten. Innerhalb weniger Wochen überwies der Beklagte den gesamten Betrag: 250.000 Euro an sich persönlich, angeblich als Darlehen, und 550.500 Euro an eine Aktiengesellschaft, deren Vorstandsvorsitzender er selbst war, gestützt auf einen Investorenvertrag, den er auf beiden Seiten allein unterzeichnet hatte. Die GmbH blieb ohne einen Cent zurück und fiel in die Insolvenz.

Die Verteidigung des Geschäftsführers blieb erfolglos

Der Beklagte berief sich auf einen gutgläubigen Anteilserwerb nach § 16 Abs. 3 GmbHG, auf unternehmerisches Ermessen und darauf, dass Investoren abgesprungen seien. Das OLG ließ das alles nicht gelten. Der Anteilserwerb war nie vollendet, weil die Abtretung durch die vollständige Kaufpreiszahlung bedingt war und der Beklagte den Kaufpreis nach eigenem Vortrag nie vollständig gezahlt hatte.

Bemerkenswert ist die Beweislastverteilung: Hat der Insolvenzverwalter einen Schaden und die mögliche Verursachung durch den Geschäftsführer dargelegt, muss der Geschäftsführer darlegen und beweisen, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt hat. Das folgt der Linie des BGH (Urteil vom 18.06.2013, Az. II ZR 86/11). Diese Beweislastumkehr macht die Verteidigung in solchen Verfahren erheblich schwerer.

4. Die Argumentation des Gerichts: Selbstbedienung vor den Gläubigern

Das OLG Brandenburg stellte den Missbrauch in den Mittelpunkt. Missbräuchlich ist ein Eingriff jedenfalls dann, wenn der Gesellschaft planmäßig Vermögen entzogen wird, das nach der Zweckbindung des GmbH-Rechts primär der Gläubigerbefriedigung dient, und dies zum unmittelbaren Vorteil des Handelnden oder eines Dritten geschieht. Genau das lag hier vor: Sämtliche Überweisungen kamen unmittelbar oder mittelbar dem Beklagten zugute, der Gesellschaft blieben keine liquiden Mittel.

Beim Vorsatz genügte dem Gericht, dass die dauerhafte Beeinträchtigung des Gesellschaftsvermögens die vorhersehbare Folge des Eingriffs war und der Beklagte diesen möglichen Eintritt billigend in Kauf nahm. Ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit ist nicht erforderlich; das entspricht der Linie des BGH seit der Trihotel-Entscheidung und dem Urteil vom 09.02.2009 (Az. II ZR 292/07).

Ausreden zählen nicht: abgesprungene Investoren und vage Pläne

Der Einwand des Beklagten, die Insolvenz sei nicht gewollt gewesen, weil Investoren abgesprungen seien, verfing nicht. Das Gericht drehte das Argument um: Wenn es keine verbindlichen Investorenvereinbarungen gab, durfte der Beklagte erst recht keine Verbindlichkeiten von 1,8 Millionen Euro eingehen, denn er wusste, dass die Gesellschaft diese aus eigener Kraft niemals erfüllen konnte.

Auch vage in Aussicht gestellte Überbrückungsdarlehen halfen nicht, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit nichts an der Zahlungsunfähigkeit geändert hätten. Die Botschaft ist deutlich: Wer das Konto leerräumt und auf Hoffnungswerte verweist, handelt auf eigenes Risiko. Ob die Insolvenz gewollt war oder nur als Nebenfolge vorhersehbar, spielt für § 826 BGB keine Rolle.

5. Praktische Folgen für Geschäftsführer und Gläubiger

Für Geschäftsführer, auch faktische, bedeutet das Urteil: Die persönliche Haftung kennt bei kompensationslosen Entnahmen keine Obergrenze und keine Flucht in formale Positionen. Wer ohne wirksame Bestellung handelt, haftet wie ein bestellter Geschäftsführer. Wer ohne wirksame Befreiung von § 181 BGB Verträge mit sich selbst schließt, verschärft seine Lage zusätzlich. Und wer Vermögen entzieht, ohne die Zahlen der Gesellschaft zu kennen, nimmt die Insolvenz nach Auffassung der Gerichte billigend in Kauf.

Für Gläubiger einer insolventen GmbH eröffnet die Entscheidung handfeste Chancen. Auch wenn die Gesellschaft selbst vermögenslos ist, kann über den Insolvenzverwalter auf das Privatvermögen des Verantwortlichen zugegriffen werden. Die Geschäftsführerhaftung ist häufig der einzige Weg, aus einer ansonsten masselosen Insolvenz noch eine Quote zu generieren.

Die Innenhaftung und der Weg des Geldes

Wichtig zum Verständnis: Die Existenzvernichtungshaftung ist als Innenhaftung ausgestaltet. Der Anspruch gehört der Gesellschaft, nicht dem einzelnen Gläubiger. In der Insolvenz macht ihn der Insolvenzverwalter geltend, das beigetriebene Geld fließt in die Insolvenzmasse und kommt allen Gläubigern über die Quote zugute.

Einzelne Gläubiger können den Anspruch also nicht direkt für sich einklagen. Sie können aber den Insolvenzverwalter auf entsprechende Sachverhalte hinweisen und sollten ihre Forderungen sorgfältig zur Tabelle anmelden, um an der späteren Verteilung teilzunehmen. Wie das funktioniert, erkläre ich auf meiner Seite zur Forderungsanmeldung.

6. Typische Szenarien aus der Praxis

Der Brandenburger Fall ist kein Einzelfall. In meiner Praxis begegnen mir immer wieder ähnliche Muster: Ein Unternehmen gerät in die Krise, und kurz vor dem Insolvenzantrag werden Restguthaben auf Privatkonten oder an verbundene Gesellschaften überwiesen. Oder eine GmbH wird verkauft, der Erwerber räumt das Konto leer und lässt die leere Hülle in die Insolvenz fallen, ein Vorgehen, das in der Praxis als Firmenbestattung bekannt ist.

Ein weiteres typisches Szenario ist die Verlagerung des Geschäftsbetriebs: Maschinen, Kundenstamm und Aufträge wandern ohne angemessene Gegenleistung auf eine neu gegründete Schwestergesellschaft, die Altgesellschaft bleibt mit den Schulden zurück. Auch solche Gestaltungen können einen existenzvernichtenden Eingriff darstellen, wenn der Gesellschaft dadurch die Fähigkeit genommen wird, ihre Gläubiger zu befriedigen.

Abgrenzung zu erlaubten Entnahmen und unternehmerischen Entscheidungen

Nicht jede Entnahme und nicht jedes Verlustgeschäft führt in die Haftung. Gewinnausschüttungen aus freiem Vermögen, angemessene Geschäftsführergehälter und nachvollziehbare unternehmerische Entscheidungen mit Verlustrisiko bleiben zulässig. Die Grenze verläuft dort, wo der Gesellschaft kompensationslos Vermögen entzogen wird, das sie zur Befriedigung ihrer Gläubiger benötigt.

Auch das unternehmerische Ermessen schützt nur, wer auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft handelt. Wer wie der Beklagte im Brandenburger Fall einräumt, die Zahlen der Gesellschaft gar nicht zu kennen, und trotzdem das gesamte Guthaben überweist, kann sich darauf nicht berufen.

7. Strategische Hinweise: Was Betroffene jetzt tun sollten

Gläubiger einer insolventen GmbH sollten den Sachverhalt systematisch aufarbeiten: Gab es vor der Insolvenz auffällige Vermögensverschiebungen, Anteilsverkäufe oder einen plötzlichen Geschäftsführerwechsel? Solche Informationen gehören in die Hände des Insolvenzverwalters, der die Ansprüche aus § 826 BGB und § 43 Abs. 2 GmbHG prüfen und durchsetzen kann. Parallel kommen häufig Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO gegen die Empfänger der Zahlungen in Betracht.

In Anspruch genommene Geschäftsführer sollten die Vorwürfe keinesfalls aussitzen. Der Brandenburger Fall zeigt, wie schnell aus einer Teilklage über 18.510 Euro eine titulierte Forderung über 800.500 Euro nebst Zinsen wird. Wegen der Beweislastumkehr muss der Geschäftsführer aktiv darlegen, dass er pflichtgemäß gehandelt hat; dazu braucht es eine lückenlose Dokumentation der damaligen Entscheidungsgrundlagen.

Vorbeugen ist besser als haften

Wer eine GmbH übernimmt oder faktisch führt, sollte elementare Regeln beachten: keine Verfügungen über Gesellschaftsvermögen vor wirksamem Anteilserwerb und wirksamer Bestellung, keine In-sich-Geschäfte ohne wirksame Befreiung von § 181 BGB, keine Entnahmen ohne Kenntnis der Vermögens- und Liquiditätslage und ohne werthaltige Gegenleistung. Größere Verpflichtungen dürfen nur eingegangen werden, wenn ihre Finanzierung gesichert ist.

In der Krise gilt zusätzlich: Wer den Insolvenzantrag verschleppt, riskiert neben der zivilrechtlichen Haftung auch eine Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO. Spätestens bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führt am rechtzeitigen Antrag beim Insolvenzgericht kein Weg vorbei; Einzelheiten dazu finden Sie auf meiner Seite zur Insolvenzanmeldung.

8. Anwaltliche Unterstützung durch die Kanzlei Tholl in Essen

Die Durchsetzung und die Abwehr von Ansprüchen aus Existenzvernichtungshaftung gehören zu den anspruchsvollsten Materien des Insolvenzrechts. Es geht um die Schnittstelle von Gesellschaftsrecht, Deliktsrecht und Insolvenzrecht, um Beweislastfragen und häufig um parallele strafrechtliche Ermittlungen wegen Untreue nach § 266 StGB oder Bankrott. Ich vertrete seit über 25 Jahren in Essen und dem Ruhrgebiet sowohl Gläubiger und Insolvenzverwalter bei der Durchsetzung solcher Ansprüche als auch Geschäftsführer und Gesellschafter bei deren Abwehr.

Für Gläubiger prüfe ich, ob im konkreten Insolvenzverfahren Haftungsansprüche gegen die handelnden Personen bestehen und wie diese Erkenntnisse wirksam in das Verfahren eingebracht werden. Für in Anspruch genommene Geschäftsführer entwickle ich eine Verteidigungsstrategie, die an den Tatbestandsvoraussetzungen ansetzt: Lag wirklich ein kompensationsloser Entzug vor? Gab es nachvollziehbare unternehmerische Gründe? Wie steht es um Vorsatz und Kausalität?

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung

Ob Sie als Gläubiger Ihr Geld aus einer GmbH-Insolvenz zurückholen wollen oder ob Sie als Geschäftsführer mit einer Haftungsklage konfrontiert sind: Eine frühe rechtliche Einschätzung verschafft Klarheit über Chancen, Risiken und die richtige Strategie. Nutzen Sie das Kontaktformular auf dieser Seite oder rufen Sie an unter 0201 / 10 299 20. Gerne können Sie mir Ihr Anliegen auch per E-Mail an info@kanzlei-tholl.de schildern. Ich melde mich zeitnah mit einer ersten Einschätzung Ihres Falls.

9. Häufig gestellte Fragen zur Existenzvernichtungshaftung des Geschäftsführers

Was bedeutet Existenzvernichtungshaftung bei einer GmbH?

Existenzvernichtungshaftung bedeutet, dass derjenige persönlich haftet, der einer GmbH missbräuchlich und ohne Ausgleich Vermögen entzieht und sie dadurch in die Insolvenz führt oder die Insolvenz vertieft. Rechtsgrundlage ist § 826 BGB, die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Der Anspruch gehört der Gesellschaft und wird in der Insolvenz vom Insolvenzverwalter für alle Gläubiger geltend gemacht.

Haftet auch ein faktischer Geschäftsführer, der nie wirksam bestellt wurde?

Ja. Das OLG Brandenburg hat im Urteil vom 24.09.2025 (Az. 7 U 146/24) einen Mann verurteilt, der weder wirksam Gesellschafter noch wirksam Geschäftsführer geworden war. Entscheidend ist die tatsächliche Machtstellung: Wer die Geschäfte einer GmbH faktisch führt und über ihr Vermögen verfügt, haftet wie ein ordnungsgemäß bestellter Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG und § 826 BGB.

Muss der Insolvenzverwalter dem Geschäftsführer den Vorsatz nachweisen?

Die Hürden sind niedriger, als viele denken. Für den Vorsatz genügt es, dass die Gefährdung der Gesellschaft vorhersehbare Folge des Vermögensentzugs war und der Handelnde dies billigend in Kauf nahm. Ein Bewusstsein, sittenwidrig zu handeln, ist nicht erforderlich. Bei der Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG gilt zudem eine Beweislastumkehr: Der Geschäftsführer muss darlegen und beweisen, dass er pflichtgemäß gehandelt hat.

Kann sich der verurteilte Geschäftsführer durch eine Privatinsolvenz von der Schuld befreien?

Nein. Wird festgestellt, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, ist sie nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Die Schuld besteht also auch nach einem durchlaufenen Privatinsolvenzverfahren fort. Genau diese Feststellung hat der Insolvenzverwalter im Brandenburger Fall zusätzlich beantragt und erhalten.

Was haben die Gläubiger der GmbH konkret von der Existenzvernichtungshaftung?

Der Schadensersatz fließt in die Insolvenzmasse und erhöht die Quote aller Gläubiger. Gerade wenn die GmbH selbst leergeräumt wurde, ist der Zugriff auf das Privatvermögen des Verantwortlichen oft die einzige Chance, überhaupt noch Geld zu sehen. Gläubiger sollten verdächtige Vermögensverschiebungen dem Insolvenzverwalter melden und ihre Forderungen ordnungsgemäß zur Tabelle anmelden.

Worin liegt der Unterschied zwischen Existenzvernichtungshaftung und Insolvenzverschleppung?

Die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB knüpft an den missbräuchlichen Entzug von Gesellschaftsvermögen an, der die Insolvenz verursacht oder vertieft. Die Insolvenzverschleppung betrifft dagegen den verspäteten Insolvenzantrag trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; sie ist nach § 15a InsO strafbar und löst eigene Haftungsansprüche aus. Beide Haftungstatbestände können nebeneinander vorliegen.

Sind auch Zahlungen an Dritte oder verbundene Unternehmen erfasst?

Ja. Missbräuchlich ist der Eingriff auch dann, wenn das Vermögen zum Vorteil eines Dritten entzogen wird. Im Brandenburger Fall gingen 550.500 Euro an eine Aktiengesellschaft, deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte selbst war. Das Gericht rechnete ihm diese Zahlungen als mittelbaren eigenen Vorteil zu. Gegen die Empfänger kommen daneben Ansprüche aus Insolvenzanfechtung in Betracht.

Ab wann werden Zinsen auf den Schadensersatz geschuldet?

Bei deliktischen Ansprüchen wie der Existenzvernichtungshaftung laufen die Zinsen nach §§ 849, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits ab dem Zeitpunkt der schädigenden Entnahme, nicht erst ab Mahnung oder Klageerhebung. Im entschiedenen Fall bedeutete das Zinsen ab Oktober 2021 auf 800.500 Euro. Über mehrere Jahre entsteht so ein erheblicher zusätzlicher Betrag zugunsten der Insolvenzmasse.

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