Hände übergeben ein schlicht verpacktes Präsent über einen Empfangstresen, keine Gesichter

Einleitung

Die Frage kommt meist im Herbst, wenn die Weihnachtspräsente geplant werden, und sie klingt harmlos: Bis zu welchem Betrag darf man einem Kunden etwas schenken. Fast alle, die sie stellen, haben eine Zahl im Kopf, meist 35 oder 50 Euro. Diese Zahl stammt aus dem Steuerrecht und sagt über die Strafbarkeit nichts aus. Über sie entscheidet etwas anderes, nämlich der Zusammenhang zwischen der Zuwendung und einer geschäftlichen Entscheidung.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht berate ich in Essen und im Ruhrgebiet Unternehmen aus Handel, Industrie und Dienstleistung zu genau dieser Grenze, und ich sehe die Verfahren, die entstehen, wenn sie überschritten wurde. Dieser Beitrag erklärt, was § 299 StGB tatsächlich verbietet, warum die Unrechtsvereinbarung der eigentliche Prüfstein ist, welche Rolle Wert, Anlass und Transparenz spielen, warum bei Amtsträgern völlig andere Regeln gelten und welche Folgen dem Unternehmen selbst drohen.

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1. Was § 299 StGB verbietet

Strafbar ist nicht das Geschenk, sondern der Handel. § 299 StGB erfasst zwei Konstellationen. Nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 macht sich strafbar, wer einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser ihn oder einen anderen beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen in unlauterer Weise bevorzugt; spiegelbildlich ist die Annahme auf der Gegenseite strafbar. Das ist das sogenannte Wettbewerbsmodell.

Seit der Reform des Jahres 2015 tritt eine zweite Variante hinzu, das Geschäftsherrenmodell. Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 ist auch strafbar, wer den Vorteil als Gegenleistung dafür gewährt oder annimmt, dass bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Pflicht gegenüber dem Unternehmen verletzt wird. Hier kommt es auf einen Wettbewerb gar nicht mehr an; entscheidend ist die Pflichtverletzung des Empfängers gegenüber seinem eigenen Arbeitgeber.

Erfasst sind Angestellte und Beauftragte eines Unternehmens, nicht dessen Inhaber. Wer dem geschäftsführenden Alleingesellschafter eines Kunden etwas schenkt, erfüllt § 299 StGB grundsätzlich nicht, weil dieser keine fremden Interessen wahrnimmt, sondern eigene. Wer dagegen dem angestellten Einkäufer eines Konzerns etwas zuwendet, bewegt sich unmittelbar im Anwendungsbereich der Vorschrift. Diese Unterscheidung wird in der Praxis fast nie mitgedacht.

Der Strafrahmen und das Antragserfordernis

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei einem Vorteil großen Ausmaßes oder bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln, reicht der Rahmen des § 300 StGB von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Tat wird nach § 301 StGB grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt; die Staatsanwaltschaft kann aber wegen besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreiten, und das tut sie in größeren Verfahren regelmäßig.

2. Die Unrechtsvereinbarung ist der Prüfstein

Kern jeder Strafbarkeit nach § 299 StGB ist die Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung, die sogenannte Unrechtsvereinbarung. Der Vorteil muss gerade dafür gewährt werden, dass der Empfänger bevorzugt oder seine Pflichten verletzt. Diese Verknüpfung muss nicht ausgesprochen und schon gar nicht schriftlich fixiert sein; sie kann sich aus den Umständen ergeben, und genau darin liegt das praktische Risiko.

Nicht ausreichend ist die reine Klimapflege ohne jeden Bezug zu einer konkreten Entscheidung. Der übliche Kalender, die Flasche Wein zum Jahresende, ein Werbeartikel oder eine Einladung zu einer Fachveranstaltung mit inhaltlichem Programm sind für sich genommen keine Unrechtsvereinbarung. Ob sie es werden, entscheidet der Kontext: Wer denselben Wein am Tag vor der Angebotsöffnung überbringt, schafft einen Zusammenhang, der ohne Absprache nicht erklärbar ist.

Der Vorteil muss auch kein Gegenstand sein. Erfasst ist jede Besserstellung, auf die kein Anspruch besteht: Einladungen zu Reisen und Veranstaltungen, Rabatte außerhalb der üblichen Konditionen, private Dienstleistungen, Sponsoring eines Vereins, in dem der Entscheider engagiert ist, ein Beratervertrag für einen Angehörigen oder die Aussicht auf eine spätere Anstellung. Vorteile für Dritte sind ausdrücklich erfasst; der Umweg über die Familie hilft nicht.

Warum spätere Ermittlungen den Kontext rekonstruieren

Da die Absprache selten dokumentiert ist, arbeiten Ermittlungsverfahren mit Indizien: zeitliche Nähe zu Vergabeentscheidungen, auffällige Häufung gegenüber einer einzelnen Person, Verheimlichung gegenüber Vorgesetzten, private statt dienstliche Zustellung, Wertsteigerung über die Jahre, ungewöhnliche Buchung der Aufwendungen. Kein Indiz trägt für sich allein; ihre Summe entscheidet über den Anfangsverdacht und häufig über das Ergebnis.

3. Die 50-Euro-Grenze ist Steuerrecht, nicht Strafrecht

Die bekannteste Zahl im Zusammenhang mit Kundengeschenken steht in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes: Aufwendungen für Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, mindern den Gewinn nur, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Empfänger und Wirtschaftsjahr insgesamt 50 Euro nicht übersteigen. Bis zum Jahr 2023 lag diese Freigrenze bei 35 Euro; sie wurde mit Wirkung ab 2024 angehoben.

Diese Vorschrift regelt den Betriebsausgabenabzug, sonst nichts. Wird die Grenze überschritten, entfällt der Abzug für die gesamte Zuwendung, nicht nur für den übersteigenden Teil; strafbar wird dadurch niemand. Umgekehrt schützt die Einhaltung der Grenze nicht vor § 299 StGB: Auch ein Geschenk für 30 Euro ist strafbar, wenn es als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung gewährt wird. Steuerliche Abziehbarkeit und strafrechtliche Zulässigkeit sind zwei völlig getrennte Fragen.

Hinzu kommt die steuerliche Behandlung beim Empfänger. Sachzuwendungen an Geschäftspartner sind bei diesem grundsätzlich Betriebseinnahmen; der Zuwendende kann die Steuer nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer übernehmen und muss den Empfänger darüber unterrichten. Und für Bestechungsgelder gilt ein eigenes Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes, verbunden mit einer Mitteilungspflicht der Finanzbehörden an die Staatsanwaltschaft.

Die betriebsinterne Wertgrenze bleibt trotzdem sinnvoll

Aus dem Gesagten folgt nicht, dass Wertgrenzen nutzlos wären. Eine klare, schriftlich festgelegte und im Unternehmen bekannte Grenze erfüllt zwei Funktionen: Sie schafft eine nachvollziehbare Regel für die Mitarbeiter, und sie belegt gegenüber Ermittlungsbehörden, dass das Unternehmen die Frage geregelt hat. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung, ob im Einzelfall ein Zusammenhang zu einer Entscheidung besteht.

4. Woran sich die Praxis orientiert

Sechs Gesichtspunkte entscheiden in der Bewertung fast aller Fälle. Der erste ist der Wert: Je höher er ist, desto eher liegt der Schluss auf eine Gegenleistung nahe. Der zweite ist der Anlass: Ein allgemein üblicher Anlass wie ein Jubiläum, ein Jahresabschluss oder eine Fachveranstaltung trägt, ein konstruierter Anlass trägt nicht. Der dritte ist die zeitliche Nähe zu einer laufenden Ausschreibung, Vertragsverhandlung oder Reklamation, und dieser Gesichtspunkt wiegt am schwersten.

Der vierte ist die Position des Empfängers: Wer über Aufträge entscheidet oder daran mitwirkt, steht anders da als jemand ohne Einfluss. Der fünfte ist die Transparenz: Läuft die Zuwendung offen über die dienstliche Adresse, ist sie dem Vorgesetzten bekannt oder von ihm genehmigt, ist sie ordnungsgemäß gebucht. Der sechste ist die Wiederholung: Eine dauerhafte Zuwendungsbeziehung erzeugt auch ohne Einzelabsprache den Eindruck einer Klimapflege mit Erwartungshaltung.

Beim Geschäftsherrenmodell tritt ein siebter Punkt hinzu, der besonders wichtig ist: die Zustimmung des Arbeitgebers des Empfängers. Wer offen darüber informiert und dessen Einverständnis dokumentiert, beseitigt die Pflichtverletzung, an die dieser Tatbestand anknüpft. Für die Wettbewerbsvariante gilt das nicht in gleicher Weise, weil dort der Schutz des lauteren Wettbewerbs betroffen ist und nicht allein das Verhältnis zum Geschäftsherrn.

Einladungen und Hospitality

Einladungen sind der häufigste Streitfall. Maßgeblich ist das Verhältnis von Programm und Rahmen: Eine Fachveranstaltung mit angemessenem Abendessen ist etwas anderes als eine Sportveranstaltung mit Anreise, Übernachtung und Begleitperson. Wer einlädt, sollte den fachlichen Anteil belegen können, die Einladung dienstlich adressieren und die Kosten sauber zuordnen. Die Mitnahme von Angehörigen ist der Punkt, an dem aus einer beruflichen Veranstaltung ein persönlicher Vorteil wird.

5. Amtsträger: völlig andere Regeln

Sobald ein Amtsträger beteiligt ist, gelten nicht mehr die §§ 299 ff. StGB, sondern die §§ 331 ff. StGB, und diese sind erheblich strenger. Für die Vorteilsgewährung nach § 333 StGB und die Vorteilsannahme nach § 331 StGB genügt es, dass der Vorteil für die Dienstausübung gewährt wird; eine bestimmte Diensthandlung, geschweige denn eine pflichtwidrige, ist nicht erforderlich. Damit fällt die wichtigste Einschränkung weg, auf die man sich im geschäftlichen Verkehr stützen kann.

Wer Amtsträger ist, überrascht regelmäßig. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst neben Beamten und Richtern auch Personen, die sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Dazu können Beschäftigte kommunaler Gesellschaften gehören, etwa in Stadtwerken, Verkehrs-, Entsorgungs- oder Klinikbetrieben, wenn die Gesellschaft öffentliche Aufgaben erfüllt und die öffentliche Hand sie steuert. Im Ruhrgebiet betrifft das einen erheblichen Teil der Auftraggeberlandschaft.

Für Angehörige der Heilberufe gelten seit 2016 die eigenen Tatbestände der §§ 299a und 299b StGB, die Zuwendungen im Zusammenhang mit Verordnungen, Bezug und Zuführung von Patienten erfassen. Und für Mandatsträger greift § 108e StGB. Wer in diesen Bereichen mit den Maßstäben des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs arbeitet, unterschätzt das Risiko erheblich.

Genehmigung und Dienstvorschriften

Bei Amtsträgern kann die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde die Strafbarkeit ausschließen; viele Verwaltungen haben dazu ausdrückliche Annahmerichtlinien mit sehr niedrigen Wertgrenzen. Wer einer Kommune, einer Hochschule, einem Klinikum oder einem kommunalen Unternehmen etwas zuwenden möchte, sollte deshalb nicht nach dem eigenen Compliance-Standard fragen, sondern nach dem des Empfängers.

6. Was dem Unternehmen droht

Der Vorwurf trifft zunächst Personen, die Folgen treffen das Unternehmen. Nach § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes kann gegen die juristische Person eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat begangen hat; bei vorsätzlichen Straftaten reicht der Ahndungsteil bis zu zehn Millionen Euro, und daneben kann der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden. Anknüpfungspunkt ist häufig die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, weil sie keine Beteiligung der Leitung an der Tat selbst verlangt.

Hinzu kommt die Einziehung des aus der Tat Erlangten. Bei einem durch Korruption erlangten Auftrag ist das nach dem Bruttoprinzip der gesamte Erlös, nicht der Gewinn; dieser Posten übersteigt Strafe und Bußgeld regelmäßig um ein Vielfaches. Für Unternehmen mit öffentlichen Auftraggebern kommt die Eintragung in das Wettbewerbsregister und damit der Ausschluss von Vergabeverfahren hinzu, was wirtschaftlich häufig die schwerste Folge ist.

Innerhalb des Unternehmens folgt daraus fast immer eine zweite Front. Wer als Einkäufer Vorteile angenommen hat, verletzt zugleich seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber; neben die Kündigung tritt der Schadensersatzanspruch, und bei Entscheidungsträgern kommt der Vorwurf der Untreue hinzu, insbesondere in den Fällen, in denen Rückvergütungen über überhöhte Preise finanziert wurden. Auch der Betrug zulasten des geschädigten Unternehmens steht dann im Raum.

Was sich mit der europäischen Entwicklung abzeichnet

Der Rat der Europäischen Union hat im April 2026 eine Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption angenommen, die Mindeststandards für eine Reihe von Korruptionsdelikten setzt und unter anderem vorsieht, dass wirksame Compliance-Maßnahmen bei der Sanktionsbemessung mildernd zu berücksichtigen sind. Für das deutsche Recht ändert sich vorerst nichts, weil die Umsetzungsfristen erst laufen. Die Richtung ist gleichwohl erkennbar: Der Nachweis funktionierender interner Regeln gewinnt an Bedeutung.

7. Die typischen Fallgruppen aus der Praxis

Die erste Gruppe sind Sachzuwendungen mit persönlichem Nutzen: Unterhaltungselektronik, Uhren, hochwertige Genussmittel, Gutscheine. Sie sind auffällig, weil sie den privaten Bereich betreffen und sich schwer als Geschäftspflege erklären lassen. Die zweite Gruppe sind Reisen und Veranstaltungen, insbesondere solche mit Freizeitcharakter und Begleitpersonen. Die dritte Gruppe sind Rabatte und Sonderkonditionen für den privaten Bedarf des Entscheiders, etwa der Einkauf zu Einkaufspreisen.

Die vierte Gruppe sind verdeckte Zahlungen: Beraterverträge ohne nachweisbare Leistung, Provisionen an nahestehende Gesellschaften, Rückvergütungen, die als Boni deklariert sind. Hier verbindet sich der Vorwurf der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr fast immer mit weiteren Vorwürfen, und die Verfahren sind langwierig, weil Zahlungsströme über mehrere Stationen aufgeklärt werden müssen. Die fünfte Gruppe sind Zuwendungen an Vereine und Stiftungen, in denen der Entscheider persönlich engagiert ist.

Auslöser der Verfahren sind selten die Beteiligten selbst. Am häufigsten sind Hinweise aus dem Unternehmen des Empfängers, Feststellungen bei Betriebsprüfungen, Auswertungen im Rahmen anderer Ermittlungsverfahren und Hinweise über Meldestellen. Weil § 299 StGB Antragsdelikt ist, entscheidet dabei oft, ob das geschädigte Unternehmen ein Interesse an der Verfolgung hat, und dieses Interesse wechselt im Laufe eines Verfahrens erfahrungsgemäß mehrfach.

Die Kenntnis des Geschäftsherrn wirkt in beide Richtungen

Die Zustimmung des Arbeitgebers des Empfängers beseitigt die Pflichtverletzung und damit im Geschäftsherrenmodell den Vorwurf. Sie hilft aber nur, wenn sie vorher erteilt wurde, von der zuständigen Stelle stammt und auf vollständiger Information beruht. Eine nachträgliche Billigung, eine Zustimmung durch denselben Personenkreis, der begünstigt wird, oder eine Zustimmung ohne Kenntnis des Werts ist in Ermittlungsverfahren regelmäßig wertlos.

8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt

Der Ausgangspunkt jeder Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht ist die Frage, ob eine Unrechtsvereinbarung überhaupt belegt ist oder ob aus einer Summe von Indizien auf sie geschlossen wird. Diese Unterscheidung ist keine Wortklauberei: Der Tatbestand verlangt die Verknüpfung von Vorteil und Bevorzugung beziehungsweise Pflichtverletzung, und die bloße Existenz einer Zuwendung ersetzt sie nicht. Ebenso zu prüfen ist, ob der Empfänger überhaupt Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens war oder ob er als Inhaber gehandelt hat.

Für Unternehmen kommt die zweite Ebene hinzu: Wie ist die Aufsichtsorganisation aufgestellt, welche Regeln bestanden, wie wurden sie kommuniziert und kontrolliert. Von der Antwort hängt ab, ob neben dem Verfahren gegen Einzelpersonen ein Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen geführt wird und wie hoch die Einziehung ausfällt. In der Praxis werden diese beiden Ebenen zu spät getrennt, und die Verteidigung der Person läuft der Verteidigung des Unternehmens dann zuwider.

Womit ich Ihnen konkret helfe

Ich nehme Akteneinsicht, arbeite die Zuwendungshistorie entlang von Buchhaltung, Korrespondenz und Vergabeunterlagen auf und ordne ein, welche Vorgänge tatbestandlich tragen und welche Zeiträume verjährt sein können. Für Unternehmen kläre ich die Frage der Aufsichtspflichten und die Abstimmung mit arbeits- und zivilrechtlichen Verfahren. Ob eine Einlassung, ein Antrag auf Einstellung oder Schweigen der richtige Weg ist, hängt vom konkreten Sachverhalt und vom Verfahrensstand ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.

9. Häufig gestellte Fragen zu Geschenken an Kunden

Gibt es eine feste Wertgrenze für erlaubte Geschenke?

Im Strafrecht nicht. Die bekannten 50 Euro stammen aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und betreffen nur den Betriebsausgabenabzug. Über die Strafbarkeit entscheidet, ob der Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung oder eine Pflichtverletzung gewährt wird. Auch kleine Zuwendungen können strafbar sein.

Ist ein Weihnachtspräsent an einen Kunden strafbar?

In aller Regel nicht. Übliche Aufmerksamkeiten ohne Bezug zu einer konkreten Entscheidung sind sozialadäquat und erfüllen den Tatbestand nicht. Kritisch wird es, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zu einer Vergabe oder Verhandlung besteht, der Wert deutlich über das Übliche hinausgeht oder die Zuwendung vor dem Arbeitgeber des Empfängers verborgen wird.

Was ist das Geschäftsherrenmodell?

Die seit 2015 geltende zweite Variante des § 299 StGB. Danach ist strafbar, wer einen Vorteil dafür gewährt oder annimmt, dass beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Pflicht gegenüber dem eigenen Unternehmen verletzt wird. Ein Wettbewerbsbezug ist nicht nötig. Die informierte Zustimmung des Arbeitgebers lässt die Pflichtverletzung entfallen.

Darf ich dem Inhaber eines Kundenunternehmens etwas schenken?

§ 299 StGB erfasst Angestellte und Beauftragte, nicht den Inhaber, der über eigenes Vermögen entscheidet. In dieser Konstellation fehlt es an der geschützten Interessenwahrnehmung. Vorsicht ist geboten, wenn der Empfänger nicht Alleininhaber ist oder als Geschäftsführer einer Gesellschaft handelt, an der weitere Gesellschafter beteiligt sind.

Was gilt bei Mitarbeitern kommunaler Unternehmen?

Häufig gelten die strengeren Amtsträgerregeln der §§ 331 ff. StGB. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann Amtsträger auch sein, wer bei einer sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt; das betrifft Beschäftigte kommunaler Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen. Dort genügt bereits ein Vorteil für die Dienstausübung.

Sind Einladungen zu Sportveranstaltungen zulässig?

Das hängt vom Verhältnis zwischen fachlichem Programm und Freizeitwert, vom Wert, von der Transparenz gegenüber dem Arbeitgeber des Eingeladenen und vom zeitlichen Zusammenhang zu Entscheidungen ab. Reine Freizeitveranstaltungen mit Anreise, Übernachtung und Begleitperson sind der klassische Problemfall und sollten dokumentiert genehmigt sein.

Welche Folgen drohen dem Unternehmen selbst?

Eine Geldbuße nach § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, die bei vorsätzlichen Straftaten im Ahndungsteil bis zu zehn Millionen Euro reichen kann, die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, die Einziehung des Erlangten nach dem Bruttoprinzip sowie bei öffentlichen Auftraggebern die Eintragung in das Wettbewerbsregister mit der Folge des Vergabeausschlusses.

Wann verjährt eine Tat nach § 299 StGB?

Im Grundtatbestand nach fünf Jahren. In besonders schweren Fällen nach § 300 StGB beträgt die Frist ebenfalls fünf Jahre, weil sich die Verjährung nach dem Strafrahmen des Grundtatbestands richtet. Der Beginn ist bei laufenden Zuwendungsbeziehungen und gestreckten Vorgängen im Einzelfall zu bestimmen und häufig streitig.

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