Mann Ende 50 verlässt mit Antragsunterlagen das Insolvenzgericht und telefoniert zuversichtlich

Einleitung

Wer in Essen oder anderswo im Ruhrgebiet die Privatinsolvenz anstrebt, aber kein Geld für die Verfahrenskosten hat, ist auf die Stundung nach § 4a InsO angewiesen. Genau an dieser Stelle scheitern viele Schuldner, wenn eine einzelne Forderung – etwa aus einer Straftat oder wegen rückständigen Unterhalts – von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist: Manche Insolvenzgerichte lehnen die Stundung dann pauschal ab, weil sich das Verfahren angeblich nicht lohne. Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis mit Beschluss vom 13.11.2025 (IX ZB 21/25) einen Riegel vorgeschoben.

Als Fachanwalt für Insolvenzrecht in Essen begleite ich seit vielen Jahren Schuldner aus Rüttenscheid, Steele, Kettwig und dem gesamten Ruhrgebiet auf dem Weg in die Restschuldbefreiung. Ich erkläre Ihnen in diesem Beitrag, was der BGH entschieden hat, welche Prüfung die Gerichte jetzt vornehmen müssen und wie Sie Ihren Stundungsantrag so vorbereiten, dass eine ausgenommene Forderung Ihnen nicht den Zugang zum Insolvenzverfahren versperrt.

1. Stundung ausgenommene Forderung: Was hat der BGH entschieden?

Der BGH hat mit Beschluss vom 13.11.2025 (IX ZB 21/25) entschieden: Die Verfahrenskostenstundung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil eine Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Das Gericht muss prüfen, ob der Schuldner ernsthafte Aussichten hat, diese Forderung in angemessener Zeit zu begleichen, sobald er von den übrigen Schulden befreit ist.

Im entschiedenen Fall hatte ein Bürgergeldempfänger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Seine Gesamtverschuldung lag bei rund 31.500 Euro gegenüber zwölf Gläubigern. Davon entfielen etwa 9.500 Euro auf eine Einziehungsforderung der Staatsanwaltschaft nach §§ 73 ff. StGB – eine Forderung, die nach § 302 Nr. 2 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen bleibt.

Das Amtsgericht Detmold und das Landgericht Detmold lehnten die Stundung ab: Der Schuldner bleibe nach dem Verfahren ohnehin auf der Einziehungsforderung sitzen, die er aus eigener Kraft nie tilgen könne. Das Verfahren verfehle damit sein Ziel.

Der BGH hebt auf und verlangt eine echte Prognose

Der IX. Zivilsenat hob die Beschwerdeentscheidung auf und verwies die Sache zurück. Die bloße Existenz und die Höhe der ausgenommenen Forderung von 9.559 Euro genügten nicht, um dem Schuldner den Zugang zum Verfahren zu verwehren. Die Vorinstanzen hätten prüfen müssen, ob der Schuldner die Forderung begleichen kann, wenn er erst einmal von seinen übrigen Verbindlichkeiten – immerhin rund 22.000 Euro – befreit ist. Diese Prüfung hatten sie schlicht nicht vorgenommen.

2. Rechtlicher Hintergrund: § 4a InsO und § 302 InsO im Zusammenspiel

Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO sind die Verfahrenskosten zu stunden, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und sein Vermögen nicht ausreicht, die Kosten zu decken. Die Stundung öffnet mittellosen Schuldnern überhaupt erst die Tür zum Insolvenzverfahren, das nach § 1 Satz 2 InsO Voraussetzung der Restschuldbefreiung ist. Gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist die Stundung nur in den Fällen des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO, insbesondere wenn ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt, also eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach §§ 283 bis 283c StGB.

Daneben hat die Rechtsprechung einen ungeschriebenen Ablehnungsgrund entwickelt: Die Stundung kommt nicht in Betracht, wenn die Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht werden kann. Der Gedanke dahinter: Öffentliche Mittel – und nichts anderes ist die Stundung wirtschaftlich – sollen nur eingesetzt werden, wenn das Verfahrensziel des wirtschaftlichen Neubeginns auch erreichbar ist.

Welche Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen?

§ 302 InsO nimmt bestimmte Forderungen von der Restschuldbefreiung aus: Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat, Steuerschulden im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 302 Nr. 1 InsO) sowie Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten (§ 302 Nr. 2 InsO). Dazu zählt auch die staatliche Einziehungsforderung. Diese Forderungen überleben die Restschuldbefreiung – der Schuldner wird sie also auch nach erfolgreichem Verfahren nicht los. Genau deshalb stellte sich die Frage, ob sich das Verfahren für solche Schuldner überhaupt lohnt.

3. Das Kernproblem: Wann ist die Restschuldbefreiung "offensichtlich" nicht erreichbar?

Der BGH hatte bereits 2020 entschieden (Beschluss vom 13.02.2020, IX ZB 39/19), dass die Stundung versagt werden kann, wenn die Restschuldbefreiung offensichtlich ihr Ziel verfehlt. Damals ging es um eine ausgenommene Forderung von über 1,8 Millionen Euro – ein Betrag, den der Schuldner unter keinen Umständen je hätte tilgen können. Bei solchen Größenordnungen steht von vornherein fest: Ein wirtschaftlicher Neubeginn ist ausgeschlossen, die Stundung liefe leer.

Viele Insolvenzgerichte haben diese Rechtsprechung in der Folge großzügig auf deutlich kleinere Beträge übertragen. Auch im Fall des BGH-Beschlusses vom 13.11.2025 argumentierten die Vorinstanzen so: Gemessen an den Verhältnissen eines Bürgergeldempfängers seien 9.559 Euro eine erhebliche Forderung, die er nie werde tilgen können. Diese Sichtweise macht aus dem eng gemeinten Ausnahmefall faktisch die Regel – mit der Folge, dass gerade die wirtschaftlich schwächsten Schuldner vom Verfahren ausgeschlossen werden.

Die klare Absage des BGH an die Pauschalbetrachtung

Dem hat der BGH nun deutliche Grenzen gezogen. Allein die absolute Höhe einer ausgenommenen Forderung rechtfertigt die Versagung nur, wenn von vornherein feststeht, dass der Schuldner sie auch nach Befreiung von allen übrigen Schulden nicht begleichen kann. Bei 9.559 Euro ist das – anders als bei 1,8 Millionen Euro – gerade nicht der Fall. Auch eine feste prozentuale Grenze, ab welchem Anteil ausgenommener Forderungen an der Gesamtverschuldung die Stundung ausscheidet, lehnt der Senat ab. Maßgeblich ist immer die Würdigung des Einzelfalls.

4. Die Argumentation des BGH: Prognose der ernsthaften Aussichten

Der zentrale neue Maßstab lautet: Ist die Restschuldbefreiung nicht schon wegen der absoluten Höhe der ausgenommenen Verbindlichkeit offensichtlich unerreichbar, muss der Tatrichter prüfen, ob nach den tatsächlichen Umständen ernsthafte Aussichten bestehen, dass der Schuldner das Ziel der Restschuldbefreiung erreicht. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob der Schuldner die ausgenommene Forderung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen begleichen kann, wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird. Auch die Zahl der ausgenommenen Forderungen spielt eine Rolle.

Ausgangspunkt der Prognose sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners – aber das Gericht darf dabei nicht stehenbleiben. Der BGH benennt ausdrücklich weitere Gesichtspunkte: Wer vom Druck der übrigen Gläubiger befreit ist, hat eine ganz andere Motivation, die verbliebene Forderung abzutragen. Denkbar ist der Einsatz pfändungsfreien Vermögens, die Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit, deren Sinn sich dem Schuldner vorher gar nicht erschlossen hätte, oder finanzielle Unterstützung aus der Familie, die wahrscheinlicher wird, wenn die Schuldenfreiheit in greifbare Nähe rückt.

Rechtliche Wege gegen die ausgenommene Forderung zählen mit

Bemerkenswert ist ein weiterer Punkt: Stehen dem Schuldner rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, die Belastung durch die ausgenommene Forderung zu beseitigen, müssen die Gerichte auch das berücksichtigen. Im entschiedenen Fall konnte der Schuldner gegen die Einziehungsforderung eine gerichtliche Anordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO anstreben, wonach die Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit unterbleibt, oder bei der Staatsanwaltschaft nach § 459g Abs. 2 in Verbindung mit § 459c Abs. 2 StPO ein Unterbleiben der Vollstreckung anregen. Dass der Ausgang solcher Anträge nicht sicher prognostizierbar ist, genügt nicht für eine Ablehnung der Stundung. Das Gericht müsste vielmehr positiv feststellen, dass keine ernsthaften Aussichten auf eine solche Vollstreckungseinstellung bestehen.

5. Praktische Folgen: Mehr Schuldner kommen ins Verfahren

Für die Praxis der Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren natürlicher Personen ist die Entscheidung ein Gewinn für Schuldner. Insolvenzgerichte dürfen Stundungsanträge nicht mehr mit dem schlichten Hinweis ablehnen, eine ausgenommene Forderung sei "gemessen an den Verhältnissen des Schuldners" zu hoch. Sie müssen eine echte Einzelfallprognose anstellen und dabei auch die Entlastungswirkung der Restschuldbefreiung für die übrigen Schulden einbeziehen. Gerade bei mittleren Beträgen im vier- oder niedrigen fünfstelligen Bereich wird die Stundung damit deutlich häufiger zu bewilligen sein als bisher.

Wichtig ist allerdings die Kehrseite: Den Schuldner trifft die Feststellungslast. Er muss dem Gericht die Tatsachen liefern, aus denen sich die ernsthaften Aussichten ergeben, die ausgenommene Forderung nach dem Verfahren in angemessener Zeit zu begleichen. Wer hier nur pauschal vorträgt, das Verfahren verschaffe ihm eine bessere Verhandlungsposition gegenüber seinen Gläubigern, wird weiterhin scheitern. Zugleich gilt: Überzogene Informationsauflagen der Gerichte sind unzulässig – die Stundungsentscheidung hat sich an leicht feststellbaren Tatsachen zu orientieren.

Kritik aus der Insolvenzgerichtspraxis

Ich will nicht verschweigen, dass die Entscheidung in Teilen der insolvenzgerichtlichen Praxis auf scharfe Kritik gestoßen ist. Bemängelt wird, der BGH verlange von den Insolvenzrichtern kaum leistbare Prognosen über künftige Motivation, Familienhilfe und den Ausgang strafvollstreckungsrechtlicher Anträge. Aus Schuldnersicht ändert das nichts am Ergebnis: Die Hürde für eine Versagung liegt jetzt hoch, und ein gut vorbereiteter, substantiierter Stundungsantrag hat erheblich bessere Chancen. Wie wichtig vollständige und wahrheitsgemäße Angaben dabei sind, habe ich bereits in meinem Beitrag zur Stundung trotz Falschangabe erläutert.

6. Typische Szenarien: Wen betrifft die Entscheidung konkret?

Stellen Sie sich einen Schuldner aus Essen-Steele vor, der 40.000 Euro Schulden hat, darunter 8.000 Euro rückständigen Unterhalt, den ein Gläubiger als vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt zur Tabelle anmelden wird. Nach alter Lesart mancher Gerichte wäre sein Stundungsantrag gefährdet gewesen: Die Unterhaltsschulden überleben die Restschuldbefreiung, und aus seinem Teilzeiteinkommen kann er sie kurzfristig nicht tilgen. Nach dem BGH-Beschluss muss das Gericht nun fragen: Kann er die 8.000 Euro in einem angemessenen Zeitraum abtragen, wenn die übrigen 32.000 Euro wegfallen? Bei realistischer Betrachtung – etwa durch Stundenaufstockung oder Ratenzahlung – wird das häufig zu bejahen sein.

Ähnlich liegt der Fall einer Schuldnerin mit einer Geldstrafe oder Einziehungsforderung aus einer länger zurückliegenden Straftat: Hier kommt zusätzlich der Weg über § 459g StPO in Betracht. Anders bleibt die Lage bei exorbitanten Beträgen – wer eine ausgenommene Deliktsforderung von mehreren hunderttausend Euro vor sich herschiebt, wird auch künftig nur in Ausnahmefällen eine Stundung erhalten.

Abgrenzung: Versagungsantrag eines Gläubigers ist ein anderes Thema

Von der Stundungsfrage zu unterscheiden ist die Konstellation, dass ein Gläubiger mit einer ausgenommenen Forderung selbst die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Ob ein solcher Gläubiger dafür überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis hat, ist eine eigene Frage, die ich in meinem Beitrag zum Versagungsantrag bei ausgenommener Forderung behandelt habe. Der hiesige Beschluss betrifft die Stufe davor: den Zugang des mittellosen Schuldners zum Verfahren überhaupt.

7. Strategische Hinweise: So bereiten Sie Ihren Stundungsantrag vor

Wenn bei Ihnen eine voraussichtlich ausgenommene Forderung im Raum steht, sollten Sie den Stundungsantrag nicht dem Zufall überlassen. Tragen Sie von Anfang an substantiiert vor: Wie hoch ist die ausgenommene Forderung im Verhältnis zur Gesamtverschuldung? Welches Einkommen erzielen Sie, welche Steigerung ist realistisch? Können Familienangehörige unterstützen, sobald die übrigen Schulden wegfallen? Lässt sich ein Tilgungsplan über einen überschaubaren Zeitraum darstellen? Je konkreter diese Angaben, desto schwerer fällt es dem Gericht, ernsthafte Aussichten zu verneinen – denn die Feststellungslast liegt bei Ihnen.

Prüfen Sie außerdem rechtliche Angriffspunkte gegen die ausgenommene Forderung selbst: Ist die Forderung verjährt? Ist die deliktische Qualifikation überhaupt haltbar, sodass ein Widerspruch gegen das Attribut der vorsätzlich unerlaubten Handlung im Prüfungstermin Erfolg verspricht? Bei strafrechtlichen Einziehungsforderungen kommen Anträge nach § 459g StPO hinzu. All das fließt nach dem BGH in die Prognose ein.

Stundung ist mehr als ein Formularfeld

Die Erfahrung zeigt: Viele Stundungsanträge scheitern nicht an der Rechtslage, sondern an lückenhaftem Vortrag. Die Gerichte dürfen zwar keine übersteigerten Informationsauflagen stellen, aber sie müssen auch nicht ins Blaue hinein zugunsten des Schuldners ermitteln. Wer das Insolvenzverfahren mit einer ausgenommenen Forderung im Gepäck antritt, sollte den Antrag deshalb anwaltlich vorbereiten lassen. Auch der Umgang mit vorhandenem Vermögen will bedacht sein – welche Rolle etwa ein Kontoguthaben für die Stundung spielt, habe ich im Beitrag zur Verfahrenskostenstundung bei Kontoguthaben dargestellt.

8. Anwaltliche Unterstützung: Ihr Weg in die Restschuldbefreiung

Als Fachanwalt für Insolvenzrecht vertrete ich seit über 25 Jahren Schuldner aus Essen und dem Ruhrgebiet in allen Phasen des Insolvenzverfahrens – von der außergerichtlichen Schuldenbereinigung über den Eröffnungsantrag mit Stundung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Gerade wenn ausgenommene Forderungen nach § 302 InsO im Spiel sind, entscheidet die Qualität des Vortrags im Stundungsverfahren oft darüber, ob Sie überhaupt die Chance auf einen Neuanfang erhalten.

Ich prüfe für Sie, ob die angemeldeten oder zu erwartenden Forderungen tatsächlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, ob ein Widerspruch im Prüfungstermin sinnvoll ist und wie sich die ernsthaften Aussichten auf Begleichung gegenüber dem Insolvenzgericht überzeugend darstellen lassen. Wurde Ihr Stundungsantrag bereits abgelehnt, prüfe ich die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde – der hier besprochene Fall zeigt, dass sich der Rechtsweg lohnen kann.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung

Sie erreichen meine Kanzlei an der Huyssenallee 85 in Essen telefonisch unter 0201 / 10 299 20 oder per E-Mail an info@kanzlei-tholl.de. In einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung klären wir, ob die Privatinsolvenz für Sie der richtige Weg ist und wie wir Ihren Stundungsantrag trotz einer ausgenommenen Forderung erfolgreich gestalten. Nutzen Sie auch das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

9. Häufig gestellte Fragen zur Stundung bei ausgenommenen Forderungen

Was bedeutet "von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung"?

Nach § 302 InsO werden bestimmte Forderungen von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, etwa Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vorsätzlich nicht gezahlter Unterhalt, Steuerschulden bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sowie Geldstrafen und staatliche Einziehungsforderungen. Diese Schulden bestehen auch nach erfolgreichem Insolvenzverfahren fort. Der Gläubiger muss die Forderung allerdings mit dem entsprechenden Rechtsgrund zur Insolvenztabelle anmelden.

Kann mir die Verfahrenskostenstundung verweigert werden, weil ich eine solche Forderung habe?

Nicht automatisch. Nach dem BGH-Beschluss vom 13.11.2025 (IX ZB 21/25) darf die Stundung nur versagt werden, wenn die Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreichbar ist. Das ist bei einer ausgenommenen Forderung erst der Fall, wenn deren absolute Höhe jede Tilgung ausschließt oder wenn nach den gesamten Umständen keine ernsthaften Aussichten bestehen, die Forderung nach dem Verfahren in angemessener Zeit zu begleichen.

Was hat der BGH konkret entschieden?

Ein Bürgergeldempfänger mit rund 31.500 Euro Gesamtschulden, davon etwa 9.500 Euro aus einer staatlichen Einziehungsforderung, hatte die Stundung beantragt. Amts- und Landgericht lehnten ab. Der BGH hob diese Entscheidungen auf: Die Höhe der Forderung allein rechtfertige die Versagung nicht; das Gericht müsse prüfen, ob der Schuldner die Forderung tilgen kann, wenn er von den übrigen Schulden befreit ist.

Wer muss die ernsthaften Aussichten auf Begleichung darlegen?

Der Schuldner trägt die Feststellungslast. Er muss dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darlegen, dass er die ausgenommene Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen begleichen kann. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Zugleich dürfen die Gerichte die Stundung nicht durch übersteigerte Informationsauflagen erschweren.

Welche Umstände sprechen für ernsthafte Aussichten auf Begleichung?

Der BGH nennt unter anderem die gesteigerte Motivation nach Wegfall des Drucks der übrigen Gläubiger, den möglichen Einsatz pfändungsfreien Vermögens, die Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit und wahrscheinlicher werdende Unterstützung durch Familienangehörige. Auch rechtliche Möglichkeiten, die Forderung zu beseitigen – etwa eine Vollstreckungseinstellung nach § 459g StPO bei Einziehungsforderungen – sind zu berücksichtigen.

Gibt es eine feste Grenze, ab der die Stundung ausscheidet?

Nein. Der BGH hat sowohl einer starren Betragsgrenze als auch einer festen prozentualen Quote der ausgenommenen Forderungen an der Gesamtverschuldung eine Absage erteilt. Maßgeblich ist immer die Einzelfallprognose. Nur bei extrem hohen Beträgen – der BGH hatte 2020 über eine Forderung von über 1,8 Millionen Euro zu entscheiden – steht die Unerreichbarkeit von vornherein fest.

Mein Stundungsantrag wurde wegen einer ausgenommenen Forderung abgelehnt. Was kann ich tun?

Gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenstundung ist die sofortige Beschwerde nach § 4d Abs. 1 InsO statthaft; die Frist beträgt zwei Wochen. Stützt sich die Ablehnung allein auf die Höhe der ausgenommenen Forderung, ohne dass das Gericht die ernsthaften Aussichten auf Begleichung geprüft hat, bestehen nach dem BGH-Beschluss gute Erfolgsaussichten. Lassen Sie die Entscheidung kurzfristig anwaltlich prüfen.

Lohnt sich die Privatinsolvenz überhaupt, wenn eine Forderung übrig bleibt?

In den meisten Fällen ja. Die Restschuldbefreiung beseitigt alle übrigen Verbindlichkeiten und damit den Großteil der Schuldenlast samt Vollstreckungsdruck. Die verbleibende ausgenommene Forderung lässt sich danach oft durch Ratenzahlung, Vergleich oder – bei strafrechtlichen Forderungen – über Anträge nach § 459g StPO bewältigen. Genau diese Perspektive erkennt der BGH jetzt ausdrücklich an.

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