Junge Gründerin Ende zwanzig verlässt mit einem Aktenordner ihr kleines Ladenbüro an einer Geschäftsstraße

Einleitung

Die Unternehmergesellschaft ist seit ihrer Einführung im Jahr 2008 die beliebteste Rechtsform für Gründungen mit wenig Kapital, und sie ist zugleich die missverstandenste. Der Zusatz haftungsbeschränkt klingt wie eine Zusage, dabei ist er eine Warnung: Er soll dem Geschäftsverkehr anzeigen, dass hinter dieser Gesellschaft kein Mindestkapital von 25.000 Euro steht, sondern möglicherweise ein einziger Euro.

Als Rechtsanwalt sehe ich in Essen und im Ruhrgebiet regelmäßig Geschäftsführer von Unternehmergesellschaften, die erst in der Krise erfahren, welche Pflichten sie tragen und wie schnell in dieser Rechtsform aus einer Liquiditätslücke eine persönliche Haftung und ein strafrechtlicher Vorwurf werden. Dieser Beitrag erklärt die Sonderregeln des § 5a GmbHG, die Fallen bei Firmierung und Gründung, die strukturelle Nähe zur Insolvenzreife und die Punkte, an denen die Haftungsbeschränkung in der Praxis nicht trägt.

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1. Was die UG (haftungsbeschränkt) rechtlich ist

Die Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform, sondern eine GmbH mit einem Stammkapital unterhalb des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro. Sie unterliegt vollständig dem GmbH-Gesetz; § 5a GmbHG enthält lediglich einige Sonderregeln für diese Einstiegsvariante. Wer eine UG führt, ist Geschäftsführer einer GmbH mit allen Rechten und allen Pflichten, und zwar unabhängig davon, ob das Stammkapital 1 Euro oder 24.999 Euro beträgt.

Die erste Sonderregel betrifft die Firmierung. Nach § 5a Abs. 1 GmbHG muss die Gesellschaft in der Firma die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die Abkürzung UG (haftungsbeschränkt) führen. Der Zusatz ist zwingend und darf nicht weggelassen, abgekürzt oder verändert werden; er hat eine Warnfunktion gegenüber dem Rechtsverkehr, der sich sonst auf ein Mindestkapital verlassen würde, das es nicht gibt.

Die zweite Sonderregel steht in § 5a Abs. 2 GmbHG: Die Anmeldung zum Handelsregister darf erst erfolgen, wenn das Stammkapital vollständig eingezahlt ist, und Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Anders als bei der GmbH, wo die Hälfte des Mindestkapitals genügt, gibt es hier keine Teileinzahlung. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass ein ohnehin geringes Kapital noch weiter reduziert wird.

Der Aufstieg zur GmbH

Nach § 5a Abs. 5 GmbHG entfallen die Sonderregeln, sobald die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro erhöht. Die bisherige Firma darf beibehalten werden, üblicherweise wird der Zusatz aber auf GmbH umgestellt. Der Aufstieg ist der eigentliche Zweck der Rechtsform: Sie ist als Durchgangsstadium gedacht, nicht als Dauerlösung. In der Praxis bleibt ein erheblicher Teil der Gesellschaften dauerhaft UG, und genau daraus entstehen die meisten Probleme.

2. Die Pflichtrücklage und die Sonderpflicht in der Krise

Nach § 5a Abs. 3 GmbHG muss die Gesellschaft in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder zum Ausgleich eines Verlustvortrags verwendet werden. Sie steht also gerade nicht für Ausschüttungen zur Verfügung.

Der Zweck ist die schrittweise Kapitalbildung: Aus Gewinnen soll über die Jahre das Eigenkapital wachsen, bis der Aufstieg zur GmbH möglich ist. Wird die Rücklage nicht gebildet, ist der Jahresabschluss fehlerhaft und nichtig; ein darauf gestützter Gewinnverwendungsbeschluss ist es ebenfalls, und die ausgeschütteten Beträge sind zurückzugewähren. Für den Geschäftsführer folgt daraus eine Haftung gegenüber der Gesellschaft.

Die vierte Sonderregel wird am häufigsten übersehen. Nach § 5a Abs. 4 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn Zahlungsunfähigkeit droht. Bei der gewöhnlichen GmbH gilt die Einberufungspflicht erst bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals nach § 49 Abs. 3 GmbHG, was bei einem Stammkapital von 1 Euro sinnlos wäre. Für die UG greift die Pflicht deshalb früher und knüpft an die drohende Zahlungsunfähigkeit an.

Eine Frühwarnpflicht, die kaum jemand kennt

§ 5a Abs. 4 GmbHG ist damit eine echte Krisenfrüherkennungspflicht, und sie steht neben der allgemeinen Überwachungspflicht des § 1 StaRUG. Wer sie verletzt, kann sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen. Vor allem aber ist die Vorschrift ein Beweiszeichen: Wenn später zu klären ist, ab wann die Krise erkennbar war, wird gefragt, wann die Gesellschafterversammlung einberufen wurde und was dort besprochen wurde.

3. Der Rechtsformzusatz als Haftungsfalle

Wer im Geschäftsverkehr mit einer unvollständigen Firma auftritt, haftet unter Umständen persönlich. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juni 2012 (Aktenzeichen II ZR 256/11) entschieden, dass eine Rechtsscheinhaftung entsprechend § 179 BGB eingreift, wenn für eine Unternehmergesellschaft mit dem unrichtigen Zusatz GmbH aufgetreten wird. Der Vertragspartner darf dann darauf vertrauen, dass ein Mindestkapital von 25.000 Euro vorhanden ist, und wer diesen Rechtsschein setzt, haftet für die Differenz.

Der praktische Anwendungsbereich ist größer, als das Urteil vermuten lässt. Der Zusatz muss auf Geschäftsbriefen, in E-Mail-Signaturen, im Impressum, auf Rechnungen, auf Angeboten und bei der Bestellung erscheinen; § 35a GmbHG verlangt zudem die Angabe von Rechtsform, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer und Geschäftsführern. Wer im Alltag verkürzt zeichnet, weil der volle Name unhandlich ist, schafft ein Haftungsrisiko, das mit dem eigentlichen Geschäft nichts zu tun hat.

Dieselbe Gefahr besteht bei der Abkürzung. Zulässig sind die volle Bezeichnung und die Abkürzung UG (haftungsbeschränkt); Varianten wie UG ohne Zusatz oder Unternehmergesellschaft mbH sind es nicht. Bei Auftreten unter falscher Rechtsform kommt neben der Rechtsscheinhaftung die Haftung wegen falscher Angaben im Geschäftsverkehr in Betracht, und im Ergebnis geht es dann nicht mehr um Formalien, sondern um die persönliche Inanspruchnahme des Handelnden.

Der Klassiker im Alltag

Am häufigsten sehe ich den fehlenden Zusatz in E-Mail-Signaturen und auf Angebotsformularen, die aus einer Vorlage entstanden sind. Die Firma wird einmal falsch angelegt und dann über Jahre verwendet. Wird die Gesellschaft später insolvent, prüft der Insolvenzverwalter die Korrespondenz auch unter diesem Gesichtspunkt, weil die Rechtsscheinhaftung eine zusätzliche Haftungsmasse eröffnet.

4. Warum die UG strukturell krisennah ist

Der wirtschaftliche Kern des Problems ist einfach: Eine Gesellschaft ohne nennenswertes Eigenkapital hat keinen Puffer. Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; ein einziger Zahlungsausfall eines größeren Kunden kann diesen Zustand herbeiführen. Bei einer GmbH mit ordentlicher Kapitalausstattung überbrückt das Eigenkapital solche Lücken, bei der UG nicht.

Dasselbe gilt für die Überschuldung. Da kaum Eigenkapital vorhanden ist, führen bereits geringe Verluste zu einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag; die Frage der positiven Fortführungsprognose wird damit nicht zur Ausnahme, sondern zum Dauerthema. Die Antragspflicht nach § 15a InsO knüpft an beide Eröffnungsgründe an und setzt Höchstfristen von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung, die nur ausgeschöpft werden dürfen, wenn eine ernsthafte Sanierungsaussicht besteht.

Ab dem Eintritt der Insolvenzreife greift zugleich das Zahlungsverbot des § 15b InsO. Zahlungen nach Insolvenzreife lösen eine persönliche Erstattungspflicht des Geschäftsführers aus, und zwar unabhängig davon, ob der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist. Wer in dieser Lage weiter Rechnungen bezahlt, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, haftet für diese Zahlungen aus eigenem Vermögen; parallel steht der Vorwurf der Insolvenzverschleppung im Raum.

Die Rechnung, die niemand aufmacht

Bemerkenswert ist das Verhältnis von Einsatz und Risiko. Wer eine UG mit 1.000 Euro Stammkapital gründet, riskiert wirtschaftlich betrachtet nicht 1.000 Euro, sondern die Summe aller Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife noch veranlasst, zuzüglich der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Diese Summe erreicht in kleinen Betrieben regelmäßig eine sechsstellige Größenordnung.

5. Haftung schon vor der Eintragung

Zwischen dem Notartermin und der Eintragung im Handelsregister liegt ein eigenes Haftungsregime, das in der Beratung häufig fehlt. Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, haftet nach § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich; diese Handelndenhaftung erlischt erst mit der Eintragung. Wer also bereits Verträge schließt, Ware bestellt oder Personal einstellt, während die Anmeldung noch läuft, steht mit seinem Privatvermögen ein.

Hinzu kommt die Vorbelastungs- oder Unterbilanzhaftung. Ist das Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung durch Aufwendungen der Gründungsphase bereits geringer als das Stammkapital, müssen die Gesellschafter die Differenz ausgleichen. Bei einer UG mit sehr geringem Stammkapital ist dieser Fall der Regelfall, denn schon die Gründungskosten übersteigen den Betrag häufig. Werden Gründungskosten nicht wirksam im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft auferlegt, trägt sie ohnehin der Gesellschafter.

Auch das Sacheinlageverbot des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG hat eine Haftungsseite. Wird das Stammkapital nicht in bar aufgebracht, sondern verdeckt durch die Einbringung von Gegenständen oder durch ein Hin- und Herzahlen, ist die Einlage nicht wirksam erbracht. Der Gesellschafter schuldet sie dann weiterhin, und in der Insolvenz fordert der Verwalter sie ein. Falsche Angaben in der Anmeldung sind zudem nach § 82 GmbHG strafbar.

Warum das gerade bei der UG auffällt

Bei der GmbH prüft der Insolvenzverwalter die Kapitalaufbringung ebenfalls, findet aber selten Auffälligkeiten. Bei der UG ist die Aufbringung so knapp bemessen, dass Abweichungen sofort sichtbar werden: eine Barzahlung ohne Beleg, eine Rückzahlung an den Gesellschafter kurz nach der Eintragung, die Übernahme eines Fahrzeugs statt Geld. Was bei einer gut kapitalisierten Gesellschaft untergeht, wird hier zum Prüfungsschwerpunkt.

6. Die Pflichten gelten in voller Höhe

Die geringe Größe ändert an den organschaftlichen Pflichten nichts. Es gelten die handelsrechtliche Buchführungspflicht, die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und die Offenlegungspflicht beim Bundesanzeiger; Verstöße werden mit Ordnungsgeldverfahren verfolgt, und eine vernachlässigte Buchführung ist zugleich der Anknüpfungspunkt für die Buchführungsdelikte der §§ 283 und 283b StGB, die keinen Vermögensschaden voraussetzen.

Ebenso gelten die steuerlichen Pflichten in vollem Umfang. Der Geschäftsführer hat die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen (§ 34 AO) und haftet für die dadurch verkürzten Steuern persönlich (§ 69 AO). Für die Lohnsteuer gilt zusätzlich der Grundsatz, dass sie als Treuhandgeld des Fiskus behandelt wird; wer Nettolöhne auszahlt, ohne die Lohnsteuer abzuführen, haftet in aller Regel ohne Einschränkung.

Der wichtigste Punkt ist das Sozialversicherungsrecht. Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB erfasst die nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge; der Tatbestand ist erfüllt, sobald die Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt nicht abgeführt sind, und zwar unabhängig davon, ob Löhne überhaupt gezahlt wurden. Daneben entsteht die persönliche Einstandspflicht des Geschäftsführers. In kleinen Gesellschaften ist dies der mit Abstand häufigste Weg in die persönliche Haftung.

Der typische Ablauf in der kleinen Gesellschaft

Zuerst werden die Sozialversicherungsbeiträge gestundet oder in Raten gezahlt, dann bleibt die Lohnsteuer offen, dann werden Löhne verspätet gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt liegt Zahlungsunfähigkeit meist längst vor. Die Einzugsstelle stellt Strafanzeige, das Finanzamt erlässt einen Haftungsbescheid, und wenn schließlich der Insolvenzantrag gestellt wird, ist die persönliche Haftung bereits entstanden. Die Reihenfolge ist in fast allen Verfahren dieselbe.

7. Wann die Haftungsbeschränkung ohnehin nicht trägt

In der Praxis wird die Haftungsbeschränkung häufig schon vertraglich ausgehebelt. Banken finanzieren eine UG nicht ohne persönliche Bürgschaft oder Mithaftung der Gesellschafter, Vermieter verlangen bei Gewerbemietverträgen regelmäßig eine Bürgschaft oder eine Kaution in erheblicher Höhe, und Lieferanten liefern zu Beginn nur gegen Vorkasse oder gegen persönliche Sicherheiten. Wer diese Erklärungen unterschreibt, hat die Haftungsbeschränkung für den jeweiligen Vertrag aufgegeben.

Hinzu kommen die richterrechtlichen Durchgriffstatbestände. Wer das Vermögen der Gesellschaft planmäßig entzieht und dadurch ihre Insolvenz herbeiführt, haftet den Gläubigern nach § 826 BGB wegen existenzvernichtenden Eingriffs. Wer private und geschäftliche Mittel vermischt, sodass sich die Vermögenssphären nicht mehr abgrenzen lassen, verliert die Trennung, auf der die Haftungsbeschränkung beruht. Und wer die Geschäfte tatsächlich führt, ohne bestellt zu sein, wird als faktischer Geschäftsführer behandelt, mit allen Pflichten und allen Folgen.

Schließlich bleibt die deliktische Haftung. Der Geschäftsführer haftet persönlich für eigene unerlaubte Handlungen, insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz. § 266a StGB und § 15a InsO sind solche Schutzgesetze. Die Rechtsform schützt vor der vertraglichen Haftung der Gesellschaft, nicht vor der Haftung für eigenes pflichtwidriges Verhalten; dieser Unterschied ist der Kern aller Missverständnisse zur Geschäftsführerhaftung.

Was das für die Auswahl der Rechtsform bedeutet

Wer eine UG wählt, weil das Kapital fehlt, wählt keine risikoärmere Variante, sondern eine mit engeren Fristen und früherem Krisenbeginn. Sinnvoll ist die Rechtsform, wenn der Aufstieg zur GmbH ernsthaft geplant und die Ertragslage tragfähig ist. Sie ist heikel, wenn sie über Jahre als dauerhafte Lösung mit minimalem Eigenkapital betrieben wird, weil dann jede Störung unmittelbar in die Zone der Antragspflicht führt.

8. Wo anwaltliche Hilfe ansetzt

Der erste Schritt ist die nüchterne Feststellung, wo die Gesellschaft steht: Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, seit wann, und wie ist das belegbar. Von dieser Feststellung hängt alles Weitere ab, denn sie entscheidet über die Antragspflicht, über die Erstattungspflicht für geleistete Zahlungen und über die strafrechtliche Bewertung. Sie sollte nicht dem Gefühl überlassen bleiben, sondern anhand einer Liquiditätsübersicht getroffen werden.

Der zweite Schritt ist die Bestandsaufnahme der persönlichen Risiken: übernommene Bürgschaften und Mithaftungen, offene Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, Rechtsscheinhaftung wegen der Firmierung, Fragen der Kapitalaufbringung und der Gründungskosten sowie Zahlungen der letzten Monate unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung. Erst dieses Gesamtbild zeigt, worum es wirtschaftlich tatsächlich geht, und erst dann lässt sich beurteilen, ob eine Firmeninsolvenz noch abgewendet werden kann oder ob sie geordnet vorbereitet werden muss.

Womit ich Ihnen konkret helfe

Ich ordne die Lage der Gesellschaft ein, prüfe die Zeitpunkte von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, arbeite die persönlichen Haftungsquellen heraus und kläre, welche Vorwürfe im Fall einer Insolvenz realistisch im Raum stehen. Kommt es zu einem Verfahren, vertrete ich Sie gegenüber Insolvenzverwalter, Einzugsstelle, Finanzamt und Staatsanwaltschaft. Welcher Schritt in welcher Reihenfolge richtig ist, hängt vom konkreten Sachverhalt und von den Fristen ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.

9. Häufig gestellte Fragen zur UG (haftungsbeschränkt)

Haftet der Geschäftsführer einer UG persönlich?

Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nicht. Persönlich haftet er für eigenes pflichtwidriges Verhalten, insbesondere für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge nach § 266a StGB, für Steuern nach den §§ 34, 69 AO, für Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 15b InsO und für Schäden aus verspäteter Insolvenzantragstellung.

Wie hoch muss das Stammkapital einer UG sein?

Mindestens 1 Euro und weniger als 25.000 Euro. Es muss nach § 5a Abs. 2 GmbHG vor der Anmeldung vollständig in bar eingezahlt sein; Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Wirtschaftlich sinnvoll ist ein Betrag, der wenigstens die Gründungs- und Anlaufkosten deckt, weil sonst schon bei Eintragung eine Unterbilanz besteht.

Was passiert, wenn ich die Pflichtrücklage nicht bilde?

Der Jahresabschluss ist fehlerhaft und nichtig, ein darauf gestützter Gewinnverwendungsbeschluss ebenfalls. Ausgeschüttete Beträge sind zurückzugewähren, und der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Die Rücklage beträgt ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses.

Muss der Zusatz haftungsbeschränkt überall stehen?

Ja. Er gehört in die Firma und damit auf Geschäftsbriefe, Rechnungen, Angebote, das Impressum und in E-Mail-Signaturen, ergänzt um die Pflichtangaben nach § 35a GmbHG. Wer unter dem unrichtigen Zusatz GmbH auftritt, haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 179 BGB persönlich.

Wann muss ich als Geschäftsführer einer UG Insolvenz anmelden?

Bei Zahlungsunfähigkeit und bei Überschuldung. § 15a InsO setzt Höchstfristen von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung; sie dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn eine ernsthafte Aussicht auf Beseitigung des Eröffnungsgrundes besteht. Unabhängig davon verlangt § 5a Abs. 4 GmbHG die unverzügliche Einberufung der Gesellschafterversammlung bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

Kann ich die UG später in eine GmbH umwandeln?

Es bedarf keiner Umwandlung. Wird das Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro erhöht, entfallen die Sonderregeln des § 5a GmbHG kraft Gesetzes; die Gesellschaft bleibt identisch und darf ihre bisherige Firma behalten. Üblicherweise wird der Rechtsformzusatz bei dieser Gelegenheit auf GmbH geändert.

Bin ich vor der Eintragung schon geschützt?

Nein. Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, haftet nach § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich; diese Handelndenhaftung endet erst mit der Eintragung. Hinzu kommt die Unterbilanzhaftung der Gesellschafter, wenn das Vermögen bei Eintragung hinter dem Stammkapital zurückbleibt.

Schützt die UG mein Privatvermögen vor der Bank?

In der Praxis meist nicht. Banken, Vermieter und größere Lieferanten verlangen bei geringem Eigenkapital regelmäßig persönliche Bürgschaften oder Mithaftungserklärungen. Wo solche Erklärungen vorliegen, greift die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung für diese Forderungen nicht mehr.

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