Hände halten ein Anfechtungsschreiben des Insolvenzverwalters über einem Tisch mit Kontoauszug und Taschenrechner

Einleitung

Ein Brief vom Insolvenzverwalter, der eine Zahlung von vor drei Jahren zurückfordert – für viele Betroffene in Essen und im Ruhrgebiet kommt diese Forderung aus heiterem Himmel. Häufig stützt sich der Verwalter dabei auf die Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit nach § 134 InsO: Wer vom späteren Insolvenzschuldner etwas erhalten hat, ohne dafür eine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen, muss das Erhaltene unter Umständen an die Insolvenzmasse zurückzahlen. Das trifft Beschenkte ebenso wie Anleger, Vereine oder Geschäftspartner, die sich keiner Schuld bewusst sind.

Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Insolvenzrecht vertrete ich in meiner Kanzlei an der Huyssenallee regelmäßig Mandanten aus Rüttenscheid, Steele, Kettwig und dem gesamten Ruhrgebiet, die mit solchen Rückforderungen konfrontiert sind. In diesem Beitrag erkläre ich, was Unentgeltlichkeit im Sinne der Insolvenzanfechtung bedeutet, welche Fallgruppen typisch sind und wie sich die Rechtsprechung des BGH zuletzt entwickelt hat. Grundlage ist unter anderem der Aufsatz von Markus Gehrlein, Richter am BGH a. D., in der ZInsO 2026, 277, der die aktuelle BGH-Entscheidung vom 31.07.2025 (Az. IX ZR 32/24) einordnet.

1. Was bedeutet Unentgeltlichkeit bei der Insolvenzanfechtung?

Unentgeltlich im Sinne der Insolvenzanfechtung ist eine Leistung des Schuldners, der keine ausgleichende Gegenleistung gegenübersteht. Nach § 134 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter solche Leistungen anfechten, wenn sie in den letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag vorgenommen wurden. Der Empfänger muss das Erhaltene dann nach § 143 InsO an die Insolvenzmasse zurückgewähren – unabhängig davon, ob er von der Krise des Schuldners wusste.

Genau das macht die Unentgeltlichkeitsanfechtung so gefährlich: Anders als bei anderen Anfechtungstatbeständen kommt es weder auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Leistungszeitpunkt noch auf eine Kenntnis des Empfängers an. Der Gesetzgeber wertet den Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung als weniger schutzwürdig: Wer etwas geschenkt bekommen hat, soll es im Konflikt mit den Gläubigern, die für ihre Forderungen eine Gegenleistung erbracht haben, eher wieder herausgeben müssen.

Der lange Anfechtungszeitraum von vier Jahren

Die Vier-Jahres-Frist des § 134 Abs. 1 InsO wird vom Insolvenzantrag aus zurückgerechnet (§ 139 InsO). Maßgeblich ist nach § 140 InsO der Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Zuwendung eintreten – bei einer Überweisung also regelmäßig die Gutschrift. Wer heute eine Schenkung erhält, trägt damit über Jahre das Risiko, dass der Schenker insolvent wird und der Verwalter die Zuwendung zurückfordert.

In der Praxis bedeutet das: Auch lange abgeschlossene Vorgänge können wieder aufleben. Eine Geldschenkung an die Tochter, eine Grundstücksübertragung an den Ehegatten oder eine Spende an einen Verein – all das kann Jahre später Gegenstand einer Anfechtungsklage werden, wenn der Zuwendende in die Insolvenz gerät.

2. Die Rechtsgrundlage: § 134 InsO im System der Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung ist in den §§ 129 bis 147 InsO geregelt. Grundvoraussetzung jeder Anfechtung ist nach § 129 InsO eine Rechtshandlung vor Verfahrenseröffnung, die die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Darauf bauen die einzelnen Anfechtungstatbestände auf: die Deckungsanfechtung der §§ 130, 131 InsO, die Vorsatzanfechtung des § 133 InsO und eben die Schenkungsanfechtung des § 134 InsO.

Innerhalb dieses Systems ist § 134 InsO der Tatbestand mit den geringsten Hürden für den Verwalter: Er muss nur die Unentgeltlichkeit und die Vornahme innerhalb der letzten vier Jahre darlegen und beweisen. Subjektive Merkmale wie einen Benachteiligungsvorsatz – wie ihn die Vorsatzanfechtung verlangt – muss er gerade nicht nachweisen. Wie sich die Vorsatzanfechtung davon unterscheidet, habe ich in meinem Beitrag zur Asset Protection und Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO näher dargestellt.

Eine Ausnahme: gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke

Eine wichtige Grenze zieht § 134 Abs. 2 InsO: Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts sind von der Anfechtung ausgenommen. Das übliche Geburtstagsgeschenk, das Hochzeitsgeschenk im gewohnten Rahmen oder kleinere Aufmerksamkeiten bleiben also anfechtungsfest.

Wo die Grenze des geringen Werts verläuft, hängt von den Lebensverhältnissen des Schuldners ab und ist eine Frage des Einzelfalls. Großzügige Zuwendungen, die über das sozial Übliche hinausgehen, fallen jedenfalls nicht unter die Ausnahme – selbst wenn sie zu einem Anlass wie Weihnachten oder einem Jubiläum erfolgen.

3. Das Kernproblem: Wann fehlt die ausgleichende Gegenleistung?

Die zentrale und in der Praxis am häufigsten umkämpfte Frage lautet: Wann ist eine Leistung wirklich unentgeltlich? Klar liegt der Fall bei der klassischen Schenkung nach § 516 BGB – hier sind sich beide Seiten einig, dass nichts zurückfließen soll. Schwieriger wird es bei Zahlungen, die zwar auf den ersten Blick eine Verbindlichkeit erfüllen, bei denen diese Verbindlichkeit aber rechtlich gar nicht bestand.

Die Rechtsprechung des BGH stellt dabei auf eine wirtschaftliche Betrachtung ab: Maßgeblich ist, ob dem Vermögen des Schuldners für seine Leistung ein ausgleichender Gegenwert zufließt oder zumindest ein werthaltiger Anspruch entsteht. Zahlt der Schuldner ohne Rechtsgrund, kann die Leistung gleichwohl entgeltlich sein, wenn ihm ein durchsetzbarer Rückforderungsanspruch – etwa aus § 812 BGB – zusteht. Denn dann hat sein Vermögen wirtschaftlich nichts endgültig verloren.

Die Sperren der §§ 814, 817 BGB als Weichenstellung

Wie Gehrlein in seinem Aufsatz (ZInsO 2026, 277) herausarbeitet, lässt sich die bisherige BGH-Linie grob so zusammenfassen: Rechtsgrundlose Zahlungen unterliegen der Anfechtung nach § 134 InsO vor allem dann, wenn der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen ist – etwa weil der Schuldner in Kenntnis der Nichtschuld leistete (§ 814 BGB) oder die Rückforderung an § 817 Satz 2 BGB scheitert. Dann ist endgültig kein Gegenwert in sein Vermögen gelangt, und er hat auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig gehandelt.

Besteht dagegen ein werthaltiger Rückforderungsanspruch, fehlt es an der Unentgeltlichkeit. Für Empfänger einer Zahlung bedeutet diese Differenzierung: Ob sie das Erhaltene behalten dürfen, hängt oft von bereicherungsrechtlichen Detailfragen ab, die ohne anwaltliche Prüfung kaum zu beantworten sind.

4. Die typischen Fallgruppen der Unentgeltlichkeitsanfechtung

Die praktisch wichtigste Fallgruppe sind Schenkungen und schenkungsähnliche Zuwendungen: Geldgeschenke, unentgeltliche Grundstücksübertragungen, der Verzicht auf Forderungen oder Übertragungen zu einem deutlich zu niedrigen Preis (gemischte Schenkung). Hierher gehören auch Spenden an Vereine oder Stiftungen und Zuwendungen unter Ehegatten ohne Gegenleistung.

Eine zweite große Gruppe bilden Scheingewinn-Auszahlungen an Anleger: Schüttet ein Unternehmen – häufig in Schneeballsystemen – Gewinne aus, die tatsächlich nie erwirtschaftet wurden, sind diese Auszahlungen nach der BGH-Rechtsprechung regelmäßig unentgeltlich und damit anfechtbar. Gleiches hat der BGH für Dividendenzahlungen einer Aktiengesellschaft entschieden, denen keine echten Gewinne zugrunde lagen: Weil der Rückforderungsanspruch gegen gutgläubige Aktionäre an § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG scheitert und das Bereicherungsrecht verdrängt wird, fließt der Gesellschaft kein Gegenwert zu (BGH, Urt. v. 30.03.2023 – IX ZR 121/22, referiert bei Gehrlein, ZInsO 2026, 277).

Drittzahlungen und Sicherheiten für fremde Schulden

Eine dritte Fallgruppe sind Zahlungen auf fremde Schulden: Begleicht der spätere Insolvenzschuldner die Verbindlichkeit eines Dritten, kommt es für die Unentgeltlichkeit maßgeblich darauf an, ob die getilgte Forderung werthaltig war. War der eigentliche Schuldner selbst nicht mehr zahlungsfähig, verliert der Gläubiger durch die Drittzahlung wirtschaftlich nichts Werthaltiges – die Leistung ist dann unentgeltlich und anfechtbar. Diesen Spezialfall habe ich anhand einer BGH-Entscheidung zur Unentgeltlichkeitsanfechtung bei Drittzahlung auf eine wertlose Mietforderung in einem eigenen Beitrag ausführlich besprochen.

Ähnliche Fragen stellen sich bei der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten und bei Zahlungen aufgrund von Patronatserklärungen im Konzern: Sichert oder bedient eine Gesellschaft Schulden einer Schwester- oder Tochtergesellschaft, ohne dafür einen werthaltigen Ausgleich zu erhalten, droht die Anfechtung nach § 134 InsO. Gerade in Konzernstrukturen ist deshalb genau zu prüfen, welcher Gesellschaft eine Leistung wirtschaftlich zugutekommt.

5. Die neue BGH-Linie: Steuerzahlungen und das subjektive Element

Anschauungsmaterial für die Abgrenzung liefert die von Gehrlein besprochene BGH-Entscheidung vom 31.07.2025 (Az. IX ZR 32/24): Ein eingetragener Verein hatte Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Gehaltszahlungen abgeführt – darunter überhöhte Gehälter ohne vertragliche Grundlage und Vergütungen aus bloßen Scheinarbeitsverhältnissen. Der Insolvenzverwalter focht die Steuerzahlungen gegenüber dem Land nach § 134 InsO an.

Der BGH differenzierte nach der Darstellung Gehrleins: Steuerzahlungen auf die überhöhten, aber tatsächlich geflossenen Gehälter sind nicht unentgeltlich, denn auch rechtsgrundlos gezahlter Arbeitslohn ist lohnsteuerpflichtig (§ 38 EStG) – die Steuerschuld bestand also wirklich, und ihre Erfüllung tilgte eine echte Verbindlichkeit. Anders bei den Scheinarbeitsverhältnissen: Hier lag schon kein Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor, eine Lohnsteuer konnte materiell-rechtlich gar nicht entstehen.

Offenkundig nicht geschuldete Zahlungen als Freigiebigkeit

Doch selbst die Zahlung einer materiell nicht entstandenen Steuer ist nach dieser Entscheidung nicht automatisch anfechtbar. Unentgeltlichkeit nimmt der BGH – so die Wiedergabe bei Gehrlein – nur in dem Ausnahmefall an, dass der Schuldner an der Begründung der vermeintlichen Steuerschuld selbst mitgewirkt hat (etwa durch seine Steueranmeldung) und bei objektiver Würdigung offenkundig ist, dass eine Steuerschuld nicht in Betracht kommt. Nur dann handelt der Schuldner auf Kosten seiner übrigen Gläubiger objektiv freigiebig.

Gehrlein stimmt dem zu und plädiert dafür, dieses zusätzliche Korrektiv über das Steuerrecht hinaus auf alle Fälle der Unentgeltlichkeitsanfechtung zu übertragen: Neben dem objektiven Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung soll als subjektives Moment hinzukommen, dass der Zuwendende die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen. Andernfalls würde der Begriff der Unentgeltlichkeit je nach Rechtsgebiet unterschiedlich ausgelegt – eine Ungleichbehandlung, die sich kaum rechtfertigen ließe.

6. Praktische Folgen: Wen die Anfechtung nach § 134 InsO trifft

Die Unentgeltlichkeitsanfechtung trifft in der Praxis vor allem Privatpersonen aus dem Umfeld des Schuldners: Ehegatten, Kinder und andere Angehörige, die Geld, Immobilien oder sonstige Vermögenswerte erhalten haben. Sie trifft aber auch Anleger, die vermeintliche Gewinne ausgezahlt bekamen, Vereine und gemeinnützige Organisationen als Spendenempfänger sowie Unternehmen, die von verbundenen Gesellschaften Zahlungen oder Sicherheiten erhalten haben.

Die Rechtsfolge regelt § 143 InsO: Das Erlangte ist zur Insolvenzmasse zurückzugewähren – im Regelfall in Geld. Für den Empfänger einer unentgeltlichen Leistung enthält § 143 Abs. 2 InsO immerhin eine Erleichterung: Er muss nur zurückgewähren, soweit er noch bereichert ist, es sei denn, er kannte die Gläubigerbenachteiligung oder musste sie den Umständen nach kennen. Wer das Geschenk gutgläubig verbraucht hat, kann sich also unter Umständen auf Entreicherung berufen. Wie ein Insolvenzverfahren insgesamt abläuft und welche Rolle der Verwalter dabei spielt, erläutere ich auf einer eigenen Seite.

Verjährung und taktisches Vorgehen des Verwalters

Der Anfechtungsanspruch verjährt nach § 146 Abs. 1 InsO in der regelmäßigen Frist der §§ 195, 199 BGB, also grundsätzlich in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres der Verfahrenseröffnung und Kenntnis des Verwalters von den maßgeblichen Umständen. Verwalter machen Anfechtungsansprüche deshalb oft erst spät geltend – nicht selten kurz vor Ablauf der Verjährung.

Wer ein Anfechtungsschreiben erhält, sollte die geltend gemachten Voraussetzungen nicht ungeprüft akzeptieren. Erfahrungsgemäß werden Anfechtungsansprüche zum Teil pauschal und ohne genaue Subsumtion geltend gemacht. Ob die Vier-Jahres-Frist eingehalten ist, ob wirklich keine Gegenleistung vorlag und ob Entreicherung eingewandt werden kann, lässt sich nur anhand der konkreten Unterlagen beurteilen.

7. Typische Szenarien aus der Beratungspraxis

Ein Beispiel aus dem Alltag: Ein Vater aus Essen-Steele schenkt seiner Tochter 25.000 Euro für den Hauskauf. Zweieinhalb Jahre später stellt er als selbstständiger Handwerker einen Insolvenzantrag. Der Verwalter fordert die 25.000 Euro von der Tochter zurück – zu Recht, wenn keine Gegenleistung vereinbart war und die Schenkung in den Vier-Jahres-Zeitraum fällt. Verteidigungsansätze liegen hier vor allem beim Entreicherungseinwand und bei der genauen Prüfung der Fristen.

Zweites Beispiel: Eine Anlegerin aus Rüttenscheid hat über Jahre Ausschüttungen aus einer Kapitalanlage erhalten. Nach der Insolvenz der Anlagegesellschaft stellt sich heraus, dass nie Gewinne erwirtschaftet wurden – ein Schneeballsystem. Der Verwalter fordert die Ausschüttungen der letzten vier Jahre zurück. Hier ist sorgfältig zu trennen: Auszahlungen auf die ursprüngliche Einlage sind anders zu beurteilen als ausgeschüttete Scheingewinne; die Berechnung des Verwalters ist häufig angreifbar.

Der Konzernfall: Zahlung auf fremde Schuld

Drittes Beispiel: Eine GmbH zahlt kurz vor ihrer eigenen Insolvenz die Lieferantenrechnung ihrer wirtschaftlich bereits angeschlagenen Schwestergesellschaft. Der Verwalter der GmbH ficht die Zahlung gegenüber dem Lieferanten an. Entscheidend wird, ob die Forderung des Lieferanten gegen die Schwestergesellschaft im Zahlungszeitpunkt noch werthaltig war – war die Schwester faktisch zahlungsunfähig, hat der Lieferant durch die Drittzahlung etwas erhalten, das er von seiner eigentlichen Schuldnerin nicht mehr bekommen hätte.

Solche Konstellationen zeigen: Die Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit ist kein Randthema, sondern betrifft alltägliche Zahlungsvorgänge. Gerade Gläubiger, die Zahlungen von dritter Seite annehmen, sollten das Anfechtungsrisiko kennen und im Zweifel dokumentieren, warum sie von der Werthaltigkeit ihrer Forderung ausgehen durften.

8. Verteidigung und Beratung durch die Kanzlei Tholl

Wenn Sie ein Anfechtungsschreiben des Insolvenzverwalters erhalten haben, prüfe ich zunächst die formellen und materiellen Voraussetzungen: Liegt die Zuwendung innerhalb der Vier-Jahres-Frist? War die Leistung wirklich unentgeltlich oder gab es eine – möglicherweise übersehene – Gegenleistung? Greift der Entreicherungseinwand des § 143 Abs. 2 InsO? Ist der Anspruch verjährt? Gerade die neuere Rechtsprechung mit ihrem zusätzlichen subjektiven Element eröffnet Verteidigungsspielräume, die viele Verwalter in ihren Standardschreiben nicht berücksichtigen.

Auf der anderen Seite berate ich auch vorausschauend: Wer Vermögen übertragen möchte – etwa im Rahmen der Nachfolgeplanung oder zwischen Ehegatten – sollte die anfechtungsrechtlichen Risiken kennen, bevor er handelt. Und Gläubiger, die Zahlungen aus dem Umfeld eines kriselnden Unternehmens erhalten, können ihr Rückforderungsrisiko durch saubere Dokumentation und Vertragsgestaltung deutlich senken. Einen Überblick über alle Anfechtungstatbestände finden Sie auf meiner Seite zur Insolvenzanfechtung.

Mein Vorgehen im Mandat

Am Anfang steht eine ehrliche Einschätzung: Nicht jede Anfechtung lässt sich abwehren, aber fast immer lässt sich die Forderung des Verwalters auf ihre tatsächliche Berechtigung und ihre Höhe überprüfen. Oft führt bereits eine fundierte Stellungnahme zu einer deutlichen Reduzierung oder einem wirtschaftlich vernünftigen Vergleich – ohne Prozess.

Wo eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidbar ist, vertrete ich Sie vor den Land- und Oberlandesgerichten. Durch meine langjährige Tätigkeit im Insolvenzrecht kenne ich die Argumentationsmuster der Verwalterseite und die aktuelle Rechtsprechung des IX. Zivilsenats – ein Vorteil, der sich in Anfechtungsprozessen regelmäßig auszahlt.

9. Häufig gestellte Fragen zur Unentgeltlichkeit bei der Insolvenzanfechtung

Was bedeutet Unentgeltlichkeit bei der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO?

Unentgeltlich ist eine Leistung des Schuldners, der keine ausgleichende Gegenleistung gegenübersteht – typischerweise eine Schenkung. Solche Leistungen kann der Insolvenzverwalter nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten, wenn sie in den letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Der Empfänger muss das Erhaltene dann grundsätzlich an die Insolvenzmasse zurückgewähren.

Wie weit reicht die Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit zurück?

Der Anfechtungszeitraum beträgt vier Jahre, gerechnet vom Insolvenzantrag zurück. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Zuwendung rechtlich wirksam wurde – bei einer Überweisung also die Gutschrift. Auch Jahre zurückliegende Schenkungen können daher noch angefochten werden.

Muss ich eine Schenkung zurückzahlen, wenn ich von der Krise nichts wusste?

Grundsätzlich ja – die Anfechtung nach § 134 InsO setzt weder eine Krise des Schenkers noch eine Kenntnis des Beschenkten voraus. Allerdings hilft § 143 Abs. 2 InsO: Wer gutgläubig war, muss nur zurückgewähren, soweit er noch bereichert ist. Wurde das Geschenk gutgläubig verbraucht, kann der Entreicherungseinwand die Rückzahlungspflicht mindern oder ausschließen.

Sind Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke auch anfechtbar?

Nein, gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts sind nach § 134 Abs. 2 InsO ausdrücklich von der Anfechtung ausgenommen. Was als geringwertig gilt, richtet sich nach den Lebensverhältnissen des Schuldners. Großzügige Zuwendungen, die deutlich über das sozial Übliche hinausgehen, fallen nicht unter diese Ausnahme.

Können auch Auszahlungen aus einer Kapitalanlage zurückgefordert werden?

Ja, ausgeschüttete Scheingewinne – etwa aus Schneeballsystemen – sind nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig unentgeltliche Leistungen und damit nach § 134 InsO anfechtbar. Gleiches gilt für Dividenden ohne echte Gewinne. Die Berechnung des Verwalters sollte aber stets geprüft werden, denn Rückzahlungen der eigenen Einlage sind anders zu behandeln als Scheingewinne.

Was gilt, wenn jemand die Schulden eines Dritten bezahlt hat?

Zahlt der spätere Insolvenzschuldner auf eine fremde Schuld, kommt es darauf an, ob die getilgte Forderung werthaltig war. War der eigentliche Schuldner bereits zahlungsunfähig, verliert der Gläubiger durch die Zahlung wirtschaftlich nichts – die Leistung ist dann unentgeltlich und kann angefochten werden. Der Gläubiger muss das Erhaltene in diesem Fall zurückgewähren.

Was hat der BGH 2025 zur Unentgeltlichkeit bei Steuerzahlungen entschieden?

Nach der Entscheidung vom 31.07.2025 (Az. IX ZR 32/24) sind Steuerzahlungen auf tatsächlich entstandene Steuerschulden nicht unentgeltlich – auch wenn die zugrunde liegenden Gehälter überhöht waren. Bei materiell nicht geschuldeten Steuern, etwa aus Scheinarbeitsverhältnissen, greift die Anfechtung nur, wenn der Schuldner an der Begründung der Scheinverbindlichkeit mitgewirkt hat und offenkundig keine Steuerschuld bestand. Das schränkt die Anfechtung spürbar ein.

Wie kann ich mich gegen eine Anfechtung nach § 134 InsO wehren?

Prüfen lassen sollten Sie vor allem: die Einhaltung der Vier-Jahres-Frist, das Vorliegen einer Gegenleistung, den Entreicherungseinwand nach § 143 Abs. 2 InsO und die Verjährung nach § 146 InsO. Häufig sind Anfechtungsschreiben pauschal formuliert und halten einer genauen Prüfung nicht stand. Eine fundierte Stellungnahme führt oft zu einer deutlichen Reduzierung oder einem Vergleich.

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