Geschäftsführer prüft mit seinem Berater ein anwaltliches Schreiben zum Verjährungsverzicht am Besprechungstisch

Einleitung

Ein einziger Satz in einem anwaltlichen Schreiben kann Millionen kosten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2025 (Az. II ZR 128/24) entschieden, dass ein Verjährungsverzicht, den ein Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt, im Zweifel auch einem späteren Forderungskäufer zugutekommt. Für den betroffenen Geschäftsführer ging es um knapp vier Millionen Euro, die er nach einer Firmenpleite persönlich erstatten soll. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht in Essen erlebe ich regelmäßig, wie Geschäftsführer aus dem Ruhrgebiet – ob in Rüttenscheid, Kettwig oder Steele – nach der Insolvenz ihrer GmbH mit solchen Forderungen konfrontiert werden und unter Zeitdruck Erklärungen unterschreiben, deren Tragweite sie nicht überblicken.

In diesem Beitrag erkläre ich, was ein Verjährungsverzicht des Geschäftsführers rechtlich bedeutet, warum der BGH die Erklärung so weit ausgelegt hat und welche Konsequenzen das Urteil für jeden hat, der vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wird. Ich vertrete seit über 25 Jahren Geschäftsführer in Haftungsfällen und weiß: Wer hier vorschnell unterschreibt, verschenkt unter Umständen seine wirksamste Verteidigung.

1. Was ist ein Verjährungsverzicht und warum verlangt ihn der Insolvenzverwalter?

Ein Verjährungsverzicht (genauer: Verjährungseinredeverzicht) ist die Erklärung eines Schuldners, sich für einen bestimmten Zeitraum nicht auf die Verjährung zu berufen. Der Lauf der Verjährungsfrist wird dadurch nicht angehalten. Der Schuldner verliert aber die Möglichkeit, die Einrede der Verjährung zu erheben, solange die Verzichtsfrist läuft. Beruft er sich dennoch auf Verjährung, gilt das als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB.

In der Praxis taucht diese Erklärung fast immer in derselben Situation auf: Der Insolvenzverwalter macht gegen den Geschäftsführer einer insolventen GmbH Erstattungsansprüche geltend, etwa wegen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Beide Seiten wollen zunächst verhandeln statt klagen. Damit der Insolvenzverwalter während der Verhandlungen nicht gezwungen ist, vorsorglich Klage zu erheben oder einen Mahnbescheid zu beantragen (§ 204 BGB), bittet er den Geschäftsführer um einen befristeten Verjährungsverzicht. Für den Geschäftsführer ist das zunächst attraktiv: Er gewinnt Zeit, um die Vorwürfe zu prüfen, ein Privatgutachten einzuholen oder eine gütliche Einigung auszuloten – ohne sofort einen teuren Prozess führen zu müssen.

Der Haken an der scheinbar harmlosen Erklärung

Genau diese Routineerklärung wurde dem Geschäftsführer im BGH-Fall zum Verhängnis. Er hatte zweimal befristet auf die Verjährungseinrede verzichtet, jeweils bezogen auf die Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden. Was er nicht wusste: Der Insolvenzverwalter verkaufte die Forderung kurz darauf an eine Verwertungsgesellschaft. Als diese klagte, war die reguläre Verjährungsfrist bereits abgelaufen – die Verzichtsfrist aber noch nicht. Die entscheidende Frage lautete: Wirkt der Verzicht nur gegenüber dem Insolvenzverwalter oder auch gegenüber der Käuferin der Forderung?

2. Der rechtliche Rahmen: Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife und ihre Verjährung

Die Forderung, um die es ging, beruhte auf § 64 Satz 1 GmbHG in der bis 2020 geltenden Fassung. Danach muss der Geschäftsführer der Gesellschaft Zahlungen ersetzen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet wurden. Für Insolvenzverfahren ab 2021 findet sich diese Haftung rechtsformübergreifend in § 15b InsO wieder; an der Grundkonstellation hat sich nichts geändert. Die Grundzüge dieser Haftung habe ich in meinem Beitrag zur Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzreife sowie auf meiner Übersichtsseite zur Geschäftsführerhaftung ausführlich dargestellt – hier geht es allein um die Verjährungsfrage.

Der Erstattungsanspruch verjährt in fünf Jahren (§ 64 Satz 4 i.V.m. § 43 Abs. 4 GmbHG a.F.; heute § 15b Abs. 7 InsO). Das klingt nach viel Zeit, doch in komplexen Insolvenzverfahren vergehen Jahre, bis der Insolvenzverwalter die Zahlungsströme aufgearbeitet hat. Im BGH-Fall wurde das Insolvenzverfahren im März 2014 eröffnet; die Zahlungsaufforderung an den Geschäftsführer kam erst im Juli 2018 – kurz vor Ablauf der Verjährung. In dieser Drucksituation entstehen die Verzichtserklärungen.

Warum die Verjährung oft die letzte Verteidigungslinie ist

Für den in Anspruch genommenen Geschäftsführer ist die Verjährungseinrede häufig das stärkste Verteidigungsmittel. Die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife ist in der Sache hart: Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich für jede einzelne masseschmälernde Zahlung, und die Summen erreichen schnell sechs- oder siebenstellige Beträge. Inhaltliche Einwände – etwa dass die Gesellschaft noch gar nicht insolvenzreif war oder dass einzelne Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren – erfordern aufwendige betriebswirtschaftliche Gutachten. Die Verjährungseinrede dagegen beendet den Streit ohne Auseinandersetzung in der Sache. Wer auf sie verzichtet, gibt also nicht irgendein Detail preis, sondern womöglich den entscheidenden Trumpf.

3. Der Fall vor dem BGH: Forderungsverkauf nach dem Verzicht

Der zeitliche Ablauf des Falls zeigt das Kernproblem. Der Geschäftsführer einer GmbH aus Sachsen wurde 2018 vom Insolvenzverwalter wegen Zahlungen in Höhe von rund 3,97 Millionen Euro in Anspruch genommen, die zwischen August 2013 und Januar 2014 – also nach behaupteter Insolvenzreife – geflossen waren. Er erklärte zunächst einen bis Ende 2018 befristeten Verjährungsverzicht, später mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2019 einen weiteren bis zum 30.06.2020. Begründung: Er wolle durch ein Privatgutachten die Vorwürfe entkräften, was noch Zeit brauche.

Im Februar 2020 verkaufte der Insolvenzverwalter die Forderung mit Zustimmung der Gläubigerversammlung an eine Erwerberin und trat sie ab. Diese erhob im Mai 2020 – innerhalb der Verzichtsfrist – Klage über den vollen Betrag. Der Geschäftsführer berief sich auf Verjährung: Sein Verzicht habe nur gegenüber dem Insolvenzverwalter gegolten, nicht gegenüber einer ihm unbekannten Forderungskäuferin. Das Landgericht Leipzig und das Oberlandesgericht Dresden gaben ihm Recht und wiesen die Klage als verjährt ab.

Die Argumente der Vorinstanzen – zunächst ein Erfolg für den Geschäftsführer

Das OLG Dresden argumentierte durchaus nachvollziehbar: An die Auslegung von Erklärungen, die zum Verlust einer Rechtsposition führen, seien strenge Anforderungen zu stellen, denn ein Rechtsverzicht werde niemals vermutet. Im Wortlaut der Erklärung sei von Rechtsnachfolgern keine Rede. Der Geschäftsführer habe bei Abgabe des Verzichts nicht einmal gewusst, dass ein Forderungsverkauf im Raum stand, und habe den Verzicht erkennbar nur mit Blick auf die laufenden Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter abgegeben. Wer Klarheit wolle, so das OLG, hätte eine ausdrücklich auch Rechtsnachfolger erfassende Erklärung verlangen müssen. Diese Sichtweise hätte dem Geschäftsführer fast vier Millionen Euro erspart.

4. Die Begründung des BGH: forderungsbezogene Auslegung statt Personenbezug

Der II. Zivilsenat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück (BGH, Urteil vom 10.12.2025, II ZR 128/24). Die Auslegung des OLG verstoße gegen anerkannte Auslegungsregeln, insbesondere gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung. Maßgeblich sei nach §§ 133, 157 BGB, wie ein objektiver Empfänger in der Position des Insolvenzverwalters die Erklärung verstehen durfte. Und aus dieser Sicht sprach nach Ansicht des BGH alles dafür, dass der Verzicht die Forderung als solche erfassen sollte – unabhängig davon, wer sie später geltend macht.

Zwei Argumente tragen die Entscheidung. Erstens der Wortlaut: Der Geschäftsführer hatte auf die Einrede hinsichtlich der Zahlungen verzichtet, die der Insolvenzverwalter im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend macht. Die Erwähnung des Insolvenzverwalters diene nur der Individualisierung der Ansprüche, nicht ihrer Beschränkung auf seine Person – der Verzicht sei forderungsbezogen formuliert. Zweitens die Stellung des Erklärungsempfängers: Der Insolvenzverwalter ist nach § 1 InsO der bestmöglichen gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung verpflichtet. Der Verkauf streitiger Forderungen an Dritte ist eine seiner zentralen Handlungsoptionen, um der Masse schnell Liquidität zuzuführen. Ein nur auf seine Person bezogener Verzicht hätte ihm diese Option genommen, denn eine Forderung, deren Verjährungsschutz beim Verkauf erlischt, findet keinen Käufer. Dass sich ein Verwalter darauf einlässt und sich damit womöglich einer eigenen Haftung nach § 60 InsO aussetzt, liege fern.

Auch das Interesse des Geschäftsführers sprach nach dem BGH nicht dagegen

Bemerkenswert ist, wie der Senat das Interesse des Geschäftsführers bewertet: Ihm sei es bei beiden Verzichtserklärungen erkennbar nur darum gegangen, Zeit für die Prüfung und Entkräftung der Vorwürfe zu gewinnen und einen kostspieligen Prozess möglichst zu vermeiden. Für diese inhaltliche Prüfung sei die Person des Gläubigers ohne Bedeutung. Ein schützenswertes Interesse, ausschließlich vom Insolvenzverwalter verklagt werden zu können, erkannte der BGH nicht an. Die grundsätzliche Streitfrage, ob ein Verjährungsverzicht bei einer Abtretung kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht – etwa über den Rechtsgedanken des § 404 BGB –, ließ der Senat ausdrücklich offen. Schon die Auslegung der konkreten Erklärung führte zum Ergebnis.

5. Kritische Würdigung: Hier hat es sich der BGH aus Geschäftsführersicht zu einfach gemacht

So nachvollziehbar die Argumentation aus Sicht der Gläubigergesamtheit ist – aus Sicht des betroffenen Geschäftsführers überzeugt sie mich nicht in allen Punkten. Der BGH betont selbst in ständiger Rechtsprechung, dass an Erklärungen, die zum Verlust einer Rechtsposition führen, strenge Anforderungen zu stellen sind und ein Rechtsverzicht niemals vermutet wird. Diesen Maßstab hatte das OLG Dresden ernst genommen. Der Senat kehrt ihn faktisch um: Der Geschäftsführer, der sich nur gegenüber dem Verwalter binden will, muss das nun ausdrücklich in die Erklärung schreiben – andernfalls wird der Verzicht zu seinen Lasten weit ausgelegt. Die Darlegungslast für die Begrenzung des Verzichts liegt damit beim Schuldner, nicht beim Erwerber für dessen Erstreckung.

Hinzu kommt: Der Geschäftsführer wusste vom geplanten Forderungsverkauf nichts. Der Insolvenzverwalter kündigte den Verkauf gegenüber dem Insolvenzgericht nur neun Tage nach Erhalt des zweiten Verzichts an. Wer als Erklärungsempfänger bereits konkrete Verkaufsabsichten hegt und den Erklärenden darüber im Unklaren lässt, erscheint mir weniger schutzwürdig, als es das Urteil nahelegt. Konsequent zu Ende gedacht müsste die Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede gerade im Verhältnis zum Forderungskäufer geprüft werden – dieser hat auf nichts vertraut, was der Geschäftsführer ihm gegenüber erklärt hätte.

Die Linie der Rechtsprechung: verwalterfreundliche Auslegung

Das Urteil reiht sich in eine erkennbar verwalterfreundliche Auslegungslinie ein. Bereits 2020 hatte der IX. Zivilsenat entschieden, dass ein dem Wortlaut nach auf Anfechtungsansprüche beschränkter Verjährungsverzicht im Zweifel auch konkurrierende Bereicherungsansprüche erfasst (BGH, Urteil vom 01.10.2020, IX ZR 247/19). Wer mit einem Insolvenzverwalter über Haftungs- oder Anfechtungsansprüche verhandelt – Letzteres betrifft auch das weite Feld der Insolvenzanfechtung –, muss damit rechnen, dass Gerichte seine Erklärungen großzügig zugunsten der Masse auslegen. Für die Verteidigung bedeutet das: Der Spielraum liegt nicht in der nachträglichen Auslegung, sondern in der sorgfältigen Formulierung vor der Abgabe.

6. Typische Szenarien: Wann das Urteil Geschäftsführer konkret trifft

Stellen Sie sich einen Geschäftsführer aus Essen vor, dessen Bau-GmbH 2021 insolvent wurde. 2025 meldet sich der Insolvenzverwalter und fordert 800.000 Euro für Zahlungen, die nach seiner Darstellung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet wurden. Der Geschäftsführer hält die Vorwürfe für unberechtigt, braucht aber Zeit für ein betriebswirtschaftliches Gutachten. Der Verwalter bietet an, auf eine Klage zu verzichten, wenn der Geschäftsführer befristet auf die Verjährungseinrede verzichtet. Nach dem BGH-Urteil gilt: Unterschreibt der Geschäftsführer eine forderungsbezogen formulierte Erklärung, kann ihn innerhalb der Verzichtsfrist auch ein Inkassounternehmen oder ein Prozessfinanzierer verklagen, an den der Verwalter die Forderung zwischenzeitlich verkauft hat – selbst wenn vom Verkauf nie die Rede war.

Das zweite typische Szenario betrifft Verhandlungen kurz vor Fristablauf. Insolvenzverwalter melden sich erfahrungsgemäß oft erst spät, wenn die fünfjährige Verjährungsfrist bereits in Sichtweite ist. Der Verzicht wird dann als Entgegenkommen präsentiert: Man wolle dem Geschäftsführer ja nur die Möglichkeit geben, sich zu verteidigen, ohne dass sofort geklagt werden müsse. Tatsächlich sichert der Verzicht in erster Linie die Verwertungsoptionen der Masse – einschließlich des Verkaufs an Dritte.

Was Forderungskäufer mit der Forderung machen

Wird die Forderung verkauft, ändert sich für den Geschäftsführer oft die Verhandlungsdynamik grundlegend. Während der Insolvenzverwalter an einer zügigen, vergleichsweisen Lösung interessiert sein kann, kalkulieren spezialisierte Aufkäufer anders: Sie haben die Forderung mit Abschlag erworben und wirtschaften umso besser, je mehr sie durchsetzen. Auch die Vergleichsbereitschaft und der Verhandlungsstil können sich deutlich verschärfen. Der Geschäftsführer, der seinen Verzicht im Vertrauen auf eine gütliche Einigung mit dem Verwalter erklärt hat, sieht sich plötzlich einem professionellen Prozessgegner gegenüber – mit einer Einrede weniger im Köcher.

7. Strategische Konsequenzen: So sollten Geschäftsführer mit Verzichtsverlangen umgehen

Die wichtigste Lehre aus dem Urteil: Kein Verjährungsverzicht ohne anwaltliche Prüfung der Formulierung. Wer den Verzicht bewusst auf den Insolvenzverwalter beschränken will, muss das ausdrücklich hineinschreiben – etwa durch den Zusatz, dass der Verzicht ausschließlich gegenüber dem Insolvenzverwalter wirkt und sich nicht auf Rechtsnachfolger, Zessionare oder sonstige Dritte erstreckt. Ob sich der Verwalter darauf einlässt, ist eine Verhandlungsfrage; nach dem BGH-Urteil wird er eine solche Beschränkung kaum akzeptieren, weil sie seine Verwertungsmöglichkeiten beschneidet. Aber genau darin liegt der Wert: Die Beschränkung wird zum Verhandlungsgegenstand, statt stillschweigend zulasten des Geschäftsführers wegausgelegt zu werden.

Zweitens sollte jeder Verzicht eng befristet und an Bedingungen geknüpft werden. Sinnvoll kann es sein, den Verzicht mit konkreten Verhandlungsschritten zu verbinden oder ihn auflösend zu bedingen für den Fall, dass der Verwalter die Forderung an Dritte abtritt. Drittens gilt: Der Verzicht sollte nie unterschrieben werden, bevor geprüft ist, ob die Forderung nicht ohnehin schon verjährt ist oder ob inhaltliche Einwände – fehlende Insolvenzreife, privilegierte Zahlungen, fehlendes Verschulden – so stark sind, dass eine Klage des Verwalters riskiert werden kann. Manchmal ist es strategisch besser, den Verzicht zu verweigern und den Verwalter zur Klage zu zwingen, als ihm jahrelang freie Hand zu lassen.

Auch ohne Verzicht: Verteidigungsmöglichkeiten bestehen weiter

Wer bereits einen Verzicht erklärt hat, steht nicht schutzlos da. Der Verzicht beseitigt nur die Verjährungseinrede für die Verzichtsfrist – alle inhaltlichen Einwände gegen die Haftung bleiben erhalten. Der BGH hat die Sache gerade deshalb an das OLG zurückverwiesen, weil über das Bestehen der Ansprüche noch gar nicht entschieden war. Ob Insolvenzreife im fraglichen Zeitraum tatsächlich vorlag, welche Zahlungen privilegiert waren und ob den Geschäftsführer ein Verschulden trifft, muss der Verwalter beziehungsweise der Forderungskäufer darlegen und beweisen. Zudem lohnt der genaue Blick auf den Wortlaut des eigenen Verzichts: Erfasst er wirklich alle geltend gemachten Ansprüche und Zeiträume? Läuft die Verzichtsfrist überhaupt noch? Hier entscheiden Details über Millionenbeträge – eine frühzeitige Einschätzung im Rahmen der Firmeninsolvenz-Beratung schafft Klarheit.

8. Anwaltliche Unterstützung: Wann Sie spätestens handeln sollten

Als Fachanwalt für Insolvenzrecht vertrete ich in Essen und dem gesamten Ruhrgebiet seit über 25 Jahren Geschäftsführer, die nach der Insolvenz ihrer Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen werden. Meine Erfahrung: Die Weichen werden früh gestellt. Wer schon das erste Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters und das erste Verzichtsverlangen anwaltlich begleiten lässt, hat deutlich bessere Karten als derjenige, der erst nach Klagezustellung Hilfe sucht. Im Erstgespräch kläre ich, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach tragfähig sind, wie es um die Verjährung steht und ob ein Verzicht überhaupt, und wenn ja mit welchen Einschränkungen, erklärt werden sollte.

Gerade nach dem Urteil vom 10.12.2025 gilt: Jede Formulierung zählt. Ich formuliere Verzichtserklärungen so, dass sie das leisten, was sie sollen – Verhandlungsspielraum schaffen, ohne dem Gegner oder unbekannten Dritten unnötige Vorteile zu verschaffen. Und wenn die Auseinandersetzung unvermeidlich ist, verteidige ich Geschäftsführer in Haftungsprozessen vor den Land- und Oberlandesgerichten, auch gegen spezialisierte Forderungsaufkäufer.

Diskretion und schnelle Ersteinschätzung

Haftungsfälle dieser Art sind für die Betroffenen existenzbedrohend und hochsensibel – es geht um das Privatvermögen, oft auch um das Eigenheim und die Altersvorsorge der Familie. Ich biete eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an: Schildern Sie mir Ihre Situation, ich sage Ihnen offen, wo Sie stehen und welche Schritte jetzt sinnvoll sind. Sie erreichen mich über das Kontaktformular auf dieser Seite, telefonisch unter 0201 / 10 299 20 oder per E-Mail an info@kanzlei-tholl.de.

9. Häufig gestellte Fragen zum Verjährungsverzicht des Geschäftsführers

Was bedeutet ein Verjährungsverzicht gegenüber dem Insolvenzverwalter?

Mit einem befristeten Verjährungsverzicht erklärt der Geschäftsführer, sich für einen bestimmten Zeitraum nicht auf die Verjährung der gegen ihn erhobenen Ansprüche zu berufen. Die Verjährungsfrist läuft zwar weiter, aber die Einrede ist während der Verzichtsfrist blockiert. Beruft sich der Geschäftsführer trotzdem auf Verjährung, gilt das als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB. Der Verzicht verschafft beiden Seiten Zeit für Verhandlungen ohne sofortige Klage.

Gilt mein Verjährungsverzicht auch gegenüber einem Käufer der Forderung?

Nach dem BGH-Urteil vom 10.12.2025 (II ZR 128/24) im Zweifel ja. Ist der Verzicht forderungsbezogen formuliert – also auf die geltend gemachten Ansprüche und nicht ausdrücklich nur auf die Person des Insolvenzverwalters bezogen –, kann sich auch ein Zessionar darauf berufen, an den der Verwalter die Forderung verkauft und abgetreten hat. Wer das vermeiden will, muss die Beschränkung auf den Verwalter ausdrücklich in die Erklärung aufnehmen.

Darf der Insolvenzverwalter die Forderung gegen mich überhaupt verkaufen?

Ja. Der Insolvenzverwalter darf Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer, auch solche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife, an Dritte verkaufen und abtreten. Das Vergleichs- und Verzichtsverbot des § 9b Abs. 1 GmbHG gilt nach der Rechtsprechung des BGH nicht für den Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren. Der Verkauf dient dazu, der Insolvenzmasse schnell Liquidität zuzuführen, ohne einen riskanten Prozess führen zu müssen.

Muss ich den Verjährungsverzicht unterschreiben, wenn der Insolvenzverwalter ihn verlangt?

Nein, eine Pflicht dazu besteht nicht. Verweigern Sie den Verzicht, muss der Verwalter vor Ablauf der Verjährung klagen oder einen Mahnbescheid beantragen, wenn er die Ansprüche sichern will. Ob die Verweigerung strategisch klug ist, hängt vom Einzelfall ab: Manchmal verschafft der Verzicht wertvolle Zeit für Gutachten und Vergleichsverhandlungen, manchmal stärkt die Verweigerung Ihre Position. Das sollte anwaltlich geprüft werden, bevor Sie sich festlegen.

Wie lange verjähren Ansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife?

Die Erstattungsansprüche verjähren in fünf Jahren ab Entstehung, also ab der jeweiligen verbotswidrigen Zahlung (§ 64 Satz 4 i.V.m. § 43 Abs. 4 GmbHG a.F.; für Verfahren nach neuem Recht § 15b Abs. 7 InsO). Bei börsennotierten Gesellschaften gelten zehn Jahre. Da Insolvenzverwalter die Zahlungsströme oft erst spät aufarbeiten, melden sie sich häufig kurz vor Fristablauf – genau dann wird der Verjährungsverzicht zum Thema.

Kann ich einen bereits erklärten Verjährungsverzicht widerrufen?

Das ist rechtlich nicht abschließend geklärt und in der Literatur umstritten. Sicher ist: Während der laufenden Verzichtsfrist können Sie sich nicht einseitig durch bloßes Berufen auf die Verjährung von der Erklärung lösen. Wer einen Verzicht abgegeben hat, sollte stattdessen seine inhaltlichen Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen und den genauen Umfang des Verzichts anwaltlich prüfen lassen – oft erfasst die Erklärung nicht alle geltend gemachten Ansprüche oder Zeiträume.

Welche Einwände bleiben mir trotz Verjährungsverzicht?

Alle inhaltlichen. Der Verzicht betrifft nur die Verjährungseinrede. Sie können weiterhin bestreiten, dass die Gesellschaft im fraglichen Zeitraum zahlungsunfähig oder überschuldet war, dass die Zahlungen masseschmälernd waren, und Sie können sich auf privilegierte Zahlungen berufen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. Auch fehlendes Verschulden kann eingewandt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen trägt der Anspruchsteller.

Was sollte ich tun, wenn mich ein Forderungskäufer statt des Insolvenzverwalters verklagt?

Lassen Sie zunächst die Aktivlegitimation prüfen: Wurde die Forderung wirksam verkauft und abgetreten, lag die erforderliche Zustimmung der Gläubigerversammlung vor? Danach gehört der Wortlaut Ihres Verjährungsverzichts auf den Prüfstand – nicht jede Erklärung ist so forderungsbezogen formuliert wie im BGH-Fall. Parallel sollten alle inhaltlichen Einwände gegen die Haftung aufbereitet werden. Reagieren Sie auf eine Klage sofort, die Fristen im Zivilprozess sind kurz.

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